Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1******Ri*** in der Beschwerdesache ***2***, über die Beschwerde vom ***3*** gegen den Bescheid des ***4*** vom ***5*** betreffend ***7***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am ***6*** die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr ***8*** ein. Er machte Krankheitskosten in Höhe von ***9*** Euro als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid vom ***5*** ohne Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten und schrieb zur Begründung, dass die Aufwendungen niedriger, als der für ihn geltende Selbstbehalt seien.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die Beschwerde vom ***3***. Er machte Krankheitskosten in Höhe von ***10*** Euro als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend. Zur Begründung schrieb er, er sende zwei Belege für den Einbau eines "Behinderten WC".
Das Finanzamt ersuchte mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom ***11*** um Ergänzung. Es bat um die Vorlage von detaillierten Aufstellungen und Belege bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen wegen Behinderung. Es ersuchte um eine Kopie des Bescheides vom Bundessozialamt, aus dem ersichtlich sei aufgrund welcher Gesundheitsbeeinträchtigung(en) der Grad der Behinderung festgestellt wurde. Es wies darauf hin, dass nur die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Behinderung stehen, ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***12*** wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung ersuchte es erneut um Vorlage von Unterlagen zum Grad der Behinderung und den entstandenen Belastungen.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen einen als "Beschwerde" bezeichneten Antrag vom ***13*** ein, in dem er unverändert die Krankheitskosten in Höhe von ***10*** Euro als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machte. Er schrieb zur Begründung, dass er gegen den Bescheid vom ***12*** berufe und zwei Belege für den Einbau eines "Behinderten WC" sende. Dem Antrag waren eine Rechnung vom ***14*** für eine Dusch- und Waschtischanlage und ein Badmöbel samt Nebenleistungen und Montage in Höhe von ***15*** Euro unter Anschluss der zugehörigen Zahlungsanweisung in Höhe von ***16*** Euro und eine Rechnung Fliesen samt Materialien und Arbeit in Höhe von ***17*** Euro unter Anschluss der zugehörigen Zahlungsanweisung in Höhe von ***18*** Euro beigelegt. Als Leistungszeitraum war in den Rechnungen jeweils ***19*** angeführt.
Das Finanzamt ersuchte mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom ***20*** um Ergänzung. Es bat um die Vorlage der Unterlagen betreffend die Behinderung und gegebenenfalls des Bescheides vom Bundessozialamt. Es wies darauf hin, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten, wenn zum Zeitpunkt des Umbaues bereits eine Beeinträchtigung bzw. Krankheit vorgelegen sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am ***21*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom ***22*** erneut auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses den Nachweis seiner Behinderung für das Jahr ***8*** zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss am ***23*** nachweislich übernommen, jedoch den geforderten Nachweis nicht erbracht und auch sonst keine Reaktion auf den Beschluss gezeigt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ließ im ***19*** im Bad seines Wohnhauses eine Duschanlage einbauen, die Waschtischanlage erneuern und den Duschbereich neu verfliesen.
Ihm wurden für die Einbauten ***15*** Euro und für die Verfliesung ***18*** Euro in Rechnung gestellt. Er beglich die Rechnungen mit Zahlungsanweisungen in Höhe von ***16*** Euro und ***18*** Euro.
Eine Behinderung des Beschwerdeführers und der Einbau einer Behindertentoilette im Bad seines Wohnhauses sind nicht erwiesen.
2. Beweiswürdigung
Die im Bad des Beschwerdeführers vorgenommenen baulichen Veränderungen ergeben sich eindeutig aus den vorgelegten Rechnungen. Die Summe der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge stimmt mit den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten annähernd überein. Für das Gericht steht daher fest, dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen den geltend gemachten Aufwendungen zugrundeliegen. Für einen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag vom Beschwerdeführer angeführten Einbau einer Behindertentoilette liegen keine Nachweise vor.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten sind weder bestimmte, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände noch ein Zusammenhang zwischen solchen Umständen und den unter Punkt 1. festgestellten Maßnahmen zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer zeigte auf die mehrfache Aufforderung durch die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht, eine allfällige Behinderung nachzuweisen, keine entsprechende Reaktion.
Nach den vorgelegten Dokumenten und dem weiteren Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht sind daher weder der Einbau einer Behindertentoilette noch eine Behinderung des Beschwerdeführers erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit der betreffenden Person gelegen sein (vgl. VwGH 18.12.2024, Ro 2021/13/0011).
Freiwillig getätigte Aufwendungen und solche, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, finden keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Das Ermittlungsverfahren hat keine in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe ergeben, welche die Zwangsläufigkeit der betreffenden Aufwendungen zu begründen vermögen. Es handelt sich um freiwillig getätigte Aufwendungen, die nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die für die Entscheidung zu beantwortenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt sind.
Innsbruck, am 21. August 2026