Volltext

BFG 14.08.2026, RV/7103201/2026

Voraussetzungen für erhöhte Familienbeihilfe bei Vorliegen von zwei ergebnisgleichen SMS-Gutachten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103201.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2026 betreffend Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gemäß § 8 FLAG 1967 vom 23.11.2025, eingebracht am 23.11.2025, für den Zeitraum ab November 2025 für das Kind ***Kind*** (***SVNr.***), zu ***Ordnungsbegriff***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") brachte am 23.11.2025 bei der belangten Behörde den Antrag vom selben Tag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ***Kind*** (***SVNr.***) ein. Als Beilagen zum Antrag legte die Bf. eine "Kurzzusammenfassung der psychologischen Diagnostik" vom 12.11.2025 von Mag. Bettina Schuh-Tüchler (Klinische Psychologin; Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin; Wahlpsychologin für Klinisch-Psychologische Diagnostik) mit der Diagnose "F 98.80 Aufmerksamkeitsstörung, F 93.0 Trennungsangst des Kindesalters, F 93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters" betreffend die genannte Tochter der Bf. vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid vom 17.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag ab mit folgender Begründung betreffend die genannte Tochter der Bf.:

"Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:

• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt

• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume

bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert

Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Da laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 15.2.26 ein Grad von 40% ab 11/25 festgestellt wurde, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden."

3. Dagegen brachte die Bf. folgende, mit 26.03.2026 datierte Beschwerde ein, welche am 16.03.2026 bei der belangten Behörde rechtzeitig einlangte und wie folgt begründet wurde:

"Meine Tochter ist 12 Jahre alt und benötigt in vielen Dingen Hilfe die andere Kinder in ihrem Alter nicht brauchen.

Das fängt schon morgens beim Anziehen an. Sie darf sich selbstverständlich ihr Gewand selber aussuchen aber es muss im Nachhinein immer kontrolliert werden da sonst leider immer ein Teil der frischen Sachen liegen bleiben und die des Vortages getragen werden würden.

Was die Körperpflege angeht braucht sie ebenfalls sehr viel Unterstützung. Sie putz sich zwar "selber" die Zähne aber dies muss täglich begleitet werden da sie sonst zu sehr abgelenkt ist und leider nicht alle Zähne geputzt wären. Ebenfalls braucht sie immer Unterstützung was die Haarpflege angeht. Sowohl beim Waschen als auch im Nachhinein beim Föhnen oder Kämmen. Sie ist damit leider sehr schnell überfordert.

Alles was die Schule angeht muss ***Kind*** begleitet werden. Ihre Hausaufgaben müssen täglich von mir begleitet werden und auch sonstiges organisatorisches. Ich muss immer Kontrollieren ob alles da ist und wenn ich dies mal "vergesse" dann bedeutet das für mich, dass ich ihr Schulsachen nachbringen muss. Sie macht dies ja nicht mit Absicht sondern weil sie es einfach vergisst.

Ebenfalls braucht sie auch sehr viel Unterstützung was allgemeines Lernen und Üben betrifft.

Was das Thema Schule betrifft ist es auch so das wir unzählige Gespräche führen müssen da sie aufgrund ihres ADHS eine Schulangst entwickelt hat die für sie nicht so leicht zu bewältigen ist. Diesbezüglich gehen wir auch 1x pro Woche zum Kinderpsychologen.

Beim Thema Essen braucht ***Kind*** ebenfalls Unterstützung. Sie darf sich natürlich auch selber ihr Essen machen aber das beinhaltet dann ausschliesslich ein Salzstangerl oder eine Paprika. Nachdem dies ja jetzt nicht unbedingt eine Ausgewogen Ernährung ist unterstütze ich sie auch beim Thema essen.

Ebenfalls ist es so, dass ***Kind*** Aufgrund Ihres ADHS und ihrer Angststörungen sehr viel Unterstützung braucht was Aktivitäten oder Wege ausserhalb ihres Zuhause betrifft. Ein treffen alleine mit Freunden ist für sie aktuell nicht möglich. Und wenn es darum geht Einkäufen zu gehen oder Dinge für die Schule zu besorgen dann braucht sie die Unterstützung von mir in dem ich mit ihr gehe oder hinfahre.

***Kind*** ist ein wunderbares Mädchen das mit Sicherheit ihren Weg finden und gehen wird. Da bin ich mir ganz sicher. Aktuell braucht sie dahin aber eben noch die Unterstützung. Von daher würde ich sie bitte sich ihren Fall nochmal anzusehen und gegebenenfalls zu unseren Gunsten zu entscheiden."

Der Beschwerde waren keine Beilagen beigefügt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2026, zugestellt am 01.07.2026, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.

In dem neuerlichen Sachverständigengutachten vom 20.06.2026 wurde der Grad der Behinderung erneut mit 40% festgestellt.

Ihre Beschwerde vom 16.03.2026 gegen den Abweisungsbescheid vom 17.02.2026 für den Zeitraum ab 11/2025 war daher abzuweisen."

5. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 31.07.2026, eingelangt am selben Tag, ein und führte dazu aus:

"Ich bin der Ansicht, dass der tatsächliche Unterstützungs- und Betreuungsbedarf meiner Tochter im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Aufgrund ihrer ADHS-Erkrankung besteht in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens ein erheblicher und dauerhafter Mehraufwand.

Im Bereich der Körperpflege ist meine Tochter nicht in der Lage, diese ihrem Alter entsprechend selbstständig durchzuführen. Ich muss täglich kontrollieren, ob sie frische Kleidung anzieht. Ohne diese Kontrolle würde sie häufig die Kleidung des Vortages weitertragen. Auch bei der Körperpflege benötigt sie regelmäßige Unterstützung. Das Waschen, Föhnen und Kämmen der Haare kann sie nicht selbstständig bewältigen und muss dabei von mir angeleitet und unterstützt werden. Ohne meine Unterstützung würden die Haare tagelang nicht gepflegt werden. Das Zähneputzen führt sie zwar selbst durch, jedoch muss ich sie dabei -begleiten und kontrollieren. Falls erforderlich, muss ich das Zähneputzen nachputzen, um eine ausreichende Zahnhygiene sicherzustellen.

Auch bei der Ordnung und Sauberkeit ihres persönlichen Lebensbereiches benötigt meine Tochter regelmäßige Unterstützung. Sie erkennt Unordnung nicht - selbstständig und ist mit dem Aufräumen ihres Zimmers rasch überfordert. Ohne meine Anleitung, Motivation und aktive Mithilfe wäre sie nicht in der Lage, ihr Zimmer in einem altersentsprechenden sauberen und geordneten Zustand zu halten.

Auch im schulischen Bereich besteht ein erheblicher Betreuungsbedarf. Ich muss ihre Hausaufgaben täglich begleiten und sie ständig an Arbeitsaufträge erinnern. Sämtliche organisatorischen Angelegenheiten müssen von mir überwacht werden. Vergisst sie Schulsachen oder wichtige Unterlagen, muss ich diese regelmäßig in die Schule nachbringen. Zusätzlich besteht aufgrund ihrer ausgeprägten Schulangst ein hoher organisatorischer und zeitlicher Aufwand durch zahlreiche Gespräche mit der Schule und die notwendige Begleitung.

Auch bei der Ernährung ist eine laufende Unterstützung erforderlich. Ohne meine Anleitung und Kontrolle würde sich meine Tochter nahezu ausschließlich von wenigen Lebensmitteln wie Salzstangerl oder Paprika ernähren. Ich muss täglich darauf achten, dass sie ausgewogene und abwechslungsreiche Mahlzeiten zu sich nimmt.

Außerhalb des häuslichen Umfeldes ist meine Tochter ebenfalls nicht altersentsprechend selbstständig. Wege alleine zu bewältigen öder Besorgungen zu erledigen sind ihr derzeit nicht möglich. Treffen mit Freunden finden aufgrund ihrer Schulangst und ihrer Schwierigkeiten im sozialen Bereich aktuell nicht statt.

Muss sie Einkäufe erledigen oder Materialien für die Schule besorgen, bin ich gezwungen, sie zu begleiten oder zu fahren.

Auch unterwegs benötigt sie eine ständige Beaufsichtigung. Durch ihre starke Ablenkbarkeit lässt sie regelmäßig persönliche Gegenstände liegen oder vergisst diese mitzunehmen. Daher muss ich laufend kontrollieren, ob sie alle ihre Sachen bei sich hat.

Diese Einschränkungen bestehen dauerhaft und führen zu einem erheblichen Betreuungs- und Zeitaufwand, der deutlich über das altersübliche Ausmaß hinausgeht. Ich ersuche daher um eine neuerliche umfassende Prüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs meiner Tochter und um Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen im Alltag.

Ich bitte außerdem um eine neuerliche medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie sämtlicher vorliegender ärztlicher Befunde."

Dem Vorlageantrag waren keine Beilagen beigefügt.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.08.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab darin an:

"Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 23.11.2025 wurde für die Tochter ***Kind***, geb. ***1*** ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung gestellt. Beantragt wird die Gewährung der erhöhten FB ab 11/2025

Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.02.2026 wurde ***Kind*** ein Grad der Behinderung iHv 40 % ab 01.11.2025 attestiert.

Aufgrund dieses Gutachten wurde die erhöhte FB mit Bescheid vom 17.02.2026 (ab 11/2025) abgewiesen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 16.03.2025 wurde von der Bf. ausgeführt, dass die Einschätzung des Sozialministeriumservice nicht dem tatsächlichen Zustand von ***Kind*** bzw. ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt darstelle.

In einem weiteren angeforderten Gutachten vom 20.06.2026 wurde bei ***Kind*** der Grad der Behinderung von 40 % ab 01.11.2025 bestätigt.

Die Beschwerde wurde daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2026 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf erhöhte FB besteht im gegenständlichen Fall nur, wenn ein GdB von 50 % bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Mit Vorlageantrag vom 31.07.2026 wird nunmehr die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Beweismittel: vorgelegte Aktenteile insbesondere die Gutachten des Sozialministeriumservice

Stellungnahme:

Strittig ist, ob dem Kind ***Kind*** aufgrund ihrer Erkrankung die erhöhte Familienbeihilfe ab 11/2025 gewährt werden kann.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservicestelle). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengengutachtens zu erfolgen.

Im streitgegenständlichen Fall liegen zwei Gutachten des Sozialministeriumservice vor, nämlich vom 15.02.2026 und vom 20.06.2026, deren zufolge die erhebliche Behinderung der Tochter iHv 40 % (ab 01.11.2025) festgestellt wurde.

Die im bisherigen Verfahren eingebrachten Unterlagen (keine Befunde) lassen an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Einschätzung in den beiden Gutachten nicht zu zweifeln.

Es wird daher beantragt das Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen."

Dazu legte die belangte Behörde den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe sowie zwei BSB-Bescheinigungen vor.

7. Das Bundesfinanzgericht forderte vom Sozialministeriumsservice alle aufliegenden Gutachten zur Tochter der Bf. am 13.08.2026 an und erhielt diese am selben Tag. Es handelt sich dabei um die den beiden genannten Bescheinigungen zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** beantragte mit Antrag vom 22.11.2025 betreffend ihre Tochter ***Kind*** (***SVNr.***) die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2025. Als vorliegende Behinderung/Erkrankung der Tochter wurde dabei angeführt: "F 98.80 Aufmerksamkeitsstörung, F 93.0 Trennungsangst des Kindesalters, F 93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters". Die Tochter verfügt über einen durch zwei übereinstimmende, widerspruchsfreie, vollständige und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumsservice festgestellten Grad der Behinderung von 40%, welcher demnach voraussichtlich mehr als 6 Monate andauert und seit dem November 2025 gesichert in dieser Form vorliegt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie die angeforderten Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 15.02.2026 (vidiert am 16.02.2026) und vom 20.06.2026 (vidiert am 22.06.2026). Letzteres wurde unter ausdrücklicher Einbeziehung und Würdigung des hier gegenständlichen Beschwerdevorbringens erstellt.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Feststellung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice gebunden. Das Bundesfinanzgericht darf diese nur daraufhin prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 8 Rz 29; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 27.09.2012, 2010/16/0261; 29.09.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307).

Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 29 mwN; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; BFG 27.09.2017, RV/7102586/2017; 14.09.2015, RV/5100810/2014; 17.07.2014, RV/5100685/2013; UFS 10.02.2012, RV/0142-L/12).

Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet die Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 29).

Beide Gutachten nehmen auf die 4seitige "Kurzzusammenfassung der psychologischen Diagnostik" vom 12.11.2025 von Mag. Bettina Schuh-Tüchler (Klinische Psychologin; Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin; Wahlpsychologin für Klinisch-Psychologische Diagnostik) mit der Diagnose "F 98.80 Aufmerksamkeitsstörung, F 93.0 Trennungsangst des Kindesalters, F 93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters" betreffend das genannte Kind Bezug. Das (neuere) Gutachten vom 20.06.2026 (vidiert am 22.06.2026) bezieht zudem ausdrücklich das hier gegenständliche Beschwerdevorbringens mit ein und kommt dennoch nicht zu einem anderen Ergebnis bzw. einem höheren festgestellten Grad der Behinderung als das Vorgutachten.

Die Antragstellerin bzw. nunmehrige Beschwerdeführerin trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die der Begünstigung entgegenstehen; die Antragstellerin hingegen für Tatsachen, welche die Begünstigungen begründen bzw. eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02). Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Nachweis der Wahrscheinlichkeit), welche den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt. Weitere ärztliche Unterlagen wurden von der Bf. den Gutachtern des Sozialministeriumsservices und auch der belangten Behörde sowie dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Die Feststellungen der beiden Gutachten widersprechen im Ergebnis nicht dem Vorbringen der Bf.

Die beiden Gutachten, die der Bf. vorliegen, haben sich im Ergebnis als übereinstimmend, widerspruchsfrei und nicht ergänzungsbedürftig erwiesen. Es gibt keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, sodass die Ergebnisse der beiden Gutachten dem Erkenntnis zugrundezulegen waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

Aufgrund von § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz; in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2015) wird die Familienbeihilfe (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 10a) nur auf Antrag gewährt. Die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) ist gesondert zu beantragen.

Entsprechend § 10 Abs. 2 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022 lautet:

"(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11). (…)

Anm. 11: für 2023: 164,9 €, für 2024: 180,9 €, für 2025: 189,2 €"

§ 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 25/2025 lauten:

(4) "Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2026 um 189,2 €."

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 6 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Nach § 14 Abs. 1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG; idF. BGBl. I Nr. 57/2015) gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 verlangt zum Nachweis des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Beihilfenanspruch der Bf. muss somit durch eine beweiskräftige Bescheinigung qualifiziert nachgewiesen werden.

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B 700/07, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution (nämlich das Bundessozialamt) eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.

Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur dahingehend prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und sich im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 8 Rz 29; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 27.09.2012, 2010/16/0261; 22.12.2011, 2009/16/0307; 29.09.2011, 2011/16/0063).

Die im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist aufgrund der gegebenen Voraussetzungen für die Bindung des Gerichts an die eingeholten Sachverständigengutachten jeweils auf Basis der jeweils vorliegenden beiden Sachverständigengutachten, wovon das Neuere bereits auf das Beschwerdevorbringen ausdrücklich einging, zu entscheiden.

Da für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils kein mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesener Grad der Behinderung von zumindest 50% vorlag, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 für diesen Zeitraum nicht vor. Die gegen dessen Versagung gerichtete Beschwerde war, da sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Dieses Erkenntnis folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen (Beurteilung der Gutachten des Sozialministeriumsservice) ab. Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts ist zudem hinsichtlich des Grades der Behinderung der Tochter der Bf. nach dem Gesetz auf die Prüfung der beiden vorliegenden Gutachten auf Schlüssigkeit eingeschränkt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am 14. August 2026