Volltext

BFG 03.08.2026, RV/5100569/2024

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand) ?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100569.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Schlagworte
Neuerungstatbestand ? · Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens · ausländischer Investmentfonds (US) · Depotauszug einer inländischen Bank - Beweiswürdigung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. ***14***, ***25***, über die Beschwerde vom 13. Jänner 2023 gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** DS ***5*** vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO v. 04.10.2021, eingebracht am 08.10.2021, betreffend Einkommensteuer 2019 ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Abweisungsbescheid v. 14.12.2022(Ablehnung des Neuerungstatbestandes im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO) wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 02.03.2020 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht und am 16.03.2020 antragsgemäß erledigt (Zustellungsdatum 19.03.2020).

Am 04.10.2021(eingebracht beim FAÖ DS ***5*** am 08.10.2021) stellte die Bfin. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 16.03.2020 . Als Begründung wurde angeführt, dass die Bf. ein Wertpapierdepot bei der ***1*** AG unterhält, in dem sich u.a. 400 Stück Aktien von ***2***. befinden. Am 07.Oktober 2019 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von USD 51,50 pro Aktie. Die ***1*** AG habe jedoch irrtümlicherweise Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Da es sich bei dieser Auszahlung eindeutig um einen (Teil)-Liquidationserlös handle, der bei Altbestand außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei sei, war der Einbehalt und die Abfuhr der Kapitalertragsteuer nicht korrekt gewesen. Trotz mehrfacher Urgenz hat die ***1*** die fälschlicherweise abgeführte Kapitalertragsteuer nicht korrigiert.

Erst am 29.04.2020 (nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides v. 16.03.2020,zugestellt am 19.03.2020) wurde der Bfin. durch eine Internetabfrage dieser nährere Umstand über den wahren Grund der Auszahlung (Teil-Liquidationsauszahlung über Beschluss des I-Fonds v. 06.09.2019) bekannt. Der Neuerungstatbestand liege nach Ansicht der Bfin vor. Aus diesem Grund wurde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme begehrt, den Einkommensteuerbescheid 2019 dahingehend zu ändern, dass die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge des Einkommensteuerbescheides wieder gutgeschrieben wird. Dem Wiederaufnahmeantrag waren 2 Beilagen angeschlossen:

Beilage 1: Internetausdruck 29.04.2020 über die Beschlussfassung v. 06.09.2019 des US-Investmentfondüber Teilliquidation des Fonds und damit in Verbindung stehender zukünftiger Auszahlungen/Ausschüttungen (Englisch-Text)

Beilage 2: Abrechnung v.31.12.2019 zum Geschäftsfall vom 07.10.2019 (KEST-Abzug)

Dieser Antrag wurde bescheidmäßig am 14.12.2022 mangels Vorliegens des Neuerungstatbestandes abgewiesen. Die Begründung des Abweisungsbescheides lautete:

"Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung 1988 ua in Betracht, wenn aus der Sicht des Antragstellers - neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt waren. Wie Sie im Antrag darlegten, war Ihnen bereits "mit Schreiben der ***16*** vom 7.10.2019 "bekannt, dass die ***16*** für Auszahlungen anlässlich einer Teil-Liquidation der im dortigen Depot befindlichen ***9***., Kapitalertragsteuer einbehalten hat, die sogenannten Altbestand darstellen und daher nicht steuerpflichtig sind. Somit handelt es sich um keine neuen Tatsachen und Beweismittel aus ihrer Sicht, die erst nach dem Veranlagungsverfahren neu hervorgekommen sind. Für eine amtswegige Wiederaufnahme bleibt insofern kein Raum, da Sie die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und auch die Jahresfrist für die Beantragung einer Bescheidaufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO ungenutzt verstreichen haben lassen."

Daraufhin reichte die Bf. am 13.01.2023 eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein.

"Sehr geehrte Damen und Herren Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2022, in dem mein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 303/1 BAO abgewiesen wurde. Es wird beantragt, meinem Antrag vom 4. Oktober 2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Veranlagung der Einkommensteuer für 2019 stattzugeben, und die Kapitalertragsteuer in Höhe von USD 5.665,00 mir mittels Einkommensteuerbescheid wieder gutzuschreiben. Begründung: Das Finanzamt begründet die mit oben genanntem Bescheid erfolgte Abweisung meines Antrages auf Wiederaufnahme mit dem fehlenden Vorbringen von neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln aus Sicht der Antragstellerin, welche erst nach dem Veranlagungsverfahren neu hervorgekommen sind. Dagegen ist zur Begründung meiner Beschwerde vorzubringen: Mit Schreiben von 7.10. 2019 erhielt ich von der ***1*** die Abrechnung über einen Wertpapier-Ertrag. Darin ist nicht die Rede davon, ob es sich um einen Verkauf handelt oder eine sonstige Ertrags-Abrechnung. Ich bin natürlich davon ausgegangen, dass diese Abrechnung korrekt ist (insbesondere, da auch "KESt-Altbestand" angemerkt war). Ein Verschulden (Ritz, § 303, TZ 26) daran, dass ich den Fehler der ***16*** nicht früher erkannt habe, trifft mich angesichts der komplizierten Gesetzeslage bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht, wäre inzwischen aber auch irrelevant. Erst viel später, nämlich im Herbst 2021 wurde ich durch Recherchen gemeinsam mit Herrn ***10*** darauf aufmerksam, dass der KESt-Abzug nicht korrekt war. Trotz mehrfacher Urgenz bei der ***16***, diese Abrechnung richtig zu stellen ,erfolgte diese nicht. Ich möge das doch bitte bei der persönlichen Steuererklärung 2019 richtigstellen lassen. Dies - der Herbst 2021 - ist der Zeitpunkt, an dem für mich die Tatsache "neu hervorgekommen" ist (und nicht -wie in der Begründung der Abgabenbehörde angegeben - der 7.10. 2019. Davon war auch in meinem Antrag nicht die Rede, ich verwies im letzten Absatz auf Seite 1 ausdrücklich auf die vergebliche Urgenz. Erst jetzt konnte ich reagieren. Für eine Bescheidbeschwerde oder eine "Wiederaufnahme" nach § 299 BAO war es zu spät. Somit verbleibe nur ein Wiederaufnahme-Antrag nach § 303 BAO. Innerhalb der 3-Monats-Frist- Tatsache neu hervorgekommen, die im Abgabeverfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. (§ 303 TZ 13, Rit2, BAO- Kommentar (4. Auflage): "Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen.") Materiell falscher Bescheid. Dass der Einkommensteuerbescheid 2019 bzw. die Abfuhr der KESt materiell-rechtlich falsch war, ist auch von den Abgabenbehörden unbestritten. Bei Herrn ***12*** (StNr.: ***11***, gleicher Sachverhalt) ist der ESt-Bescheid 2019 erst am 19. Jänner 2021 ergangen. Hier war ein Antrag auf Bescheidänderung gem. § 299 BAO noch möglich, und erfolgreich. Weiters bringe ich gegen den Bescheid vor: Das Finanzamt hätte betreffend das vermisste Vorbringen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel nicht mit Abweisung ,sondern zunächst mit Mängelbehebungsauftrag vorgehen müssen (§ 85 Abs. 2 BAO). Weiters verweise ich auf die amtswegige Wiederaufnahme nach § 303 BAO: Die Abgabenbehörde ist offensichtlich erst mit meinem Schreiben darauf aufmerksam geworden, dass für den Verkauf (Teil-Liquidation) ***20***. (ehemals ***3***.) KESt einbehalten und abgeführt wurde, obwohl es sich um einen "Altbestand" handelt und der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte. Die Abgabenbehörde hätte von Amts wegen das Wiederaufnahmevorbringen prüfen und zu meinen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligen müssen. Dies deswegen, da die Behörde aufgrund des eindeutigen Vorbringens der rechtswidrigen Einbehaltung von Kapitalertragssteuer von einer im Jahr 2019 erfolgten Teilliquidationszahlung ***20***. durch die Depotbank von einem im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2019 bisher unbekannten entscheidungswesentlichen Umstand erfahren hat, insofern von einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit. b BAO. Die Behörde ist gemäß § 115 Abs. 1 Abs. 3 und BAO zur Prüfung des Sachverhaltes auch zugunsten des Abgabepflichtigen verpflichtet, hätte dies erkennen müssen und, infolge dazu vorgelegter Beweismittel auch die beantragte Wiederaufnahme bewilligen, da der betreffende Antrag fristgerecht gestellt worden ist. Zumindest war die Behörde zu Ermittlungen verpflichtet und hätte nicht mit Abweisung vorgehen dürfen. Mit freundlichen Grüßen! , die stl.Vertretung der Bfin"

Bescheid - Mängelbehebungsauftrag v. 06.07.2023

"Ihre Beschwerde vom 13.01.2023 gegen den Abweisungsbescheid Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 2019 vom 14.12.2022 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses • Ausreichende Begründung und zwar: reichen Sie bitte sämtlichen Schriftverkehr zwischen der ***1*** und Ihnen (auch Mails) betreffend die von ihnen initiierte Rückerstattung der von der ***16*** einbehaltenen KESt für den Altbestand an ***2***. Aktien, für die Zeit von Oktober 2019 bis Oktober 2021 nach. Die angeführten Mängel sind beim ***FA*** - Dienststelle ***39*** gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 25.07.2023 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Mängelbehebungbeantwortung v. 20.07.2023

"Sehr geehrte Damen und Herren ***39***, anbei übermittle ich Ihnen wie in Ihrem Mängelbehebungsauftrag angefordert Unterlagen über den Schriftverkehr zwischen der ***26*** und der ***27*** GmbH. Ich weise aber nochmal darauf hin, dass es darauf ankommt, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen aus Sicht der Abgabenbehörde zu sehen ist: Ritz/Koran "Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich" (Linde - Verlag). Auf S 276 wird im letzten Absatz unter dem Titel "Inhalt des neuen § 303 BAO" angeführt (Unterstreichung durch uns): "Nach der bisherigen Judikatur (zu § 303 Abs 4 BAO) ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus Sicht der jeweiligen Abgabenbehörde zu sehen. Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließende Bescheides ( 347)". FN 347 enthält Hinweise zur dementsprechenden VwGH - Judikatur, ua. VwGH v. 28.2.2012, 2008/15/0005. Auf S. 277 3. Absatz heißt es ua. weiter (Unterstreichung durch uns):" Durch die Vereinheitlichung der Wiederaufnahmevoraussetzungen ist der Judikatur (zu § 303 Abs 1 BAO aF), wonach für die Wiederaufnahme auf Antrag die Wiederaufnahmegründe für die Partei neu hervogekommen sein müssen, als Folge der Gesetzesänderung der Boden entzogen. Diese frühere Rechtsprechung wurde vom BMF stets abgelehnt. Ich hoffe daher auf eine positive Erledigung und zeichne mit freundlichen Grüßen!"

Mit Beschwerdevorentscheidung v.05.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

…Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b leg.cit Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnissen (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209, 21.09.2009, 2008/16/0148). Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag folgendes zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird .In ihrem Antrag führen sie die Umstände, auf die sich ihr Antrag stützt, insoweit ausreichend an, als diesbezüglich kein Mängelbehebungsverfahren - wie von ihrer steuerlichen Vertretung behauptet, notwendig war, zumal sie vorgebracht haben, dass Sie erst später Kenntnis erlangt haben, dass bei KESt-Altbeständen keine Steuerpflicht entsteht, die Bank die fälschlicherweise einbehaltene KESt trotz mehrfacher Urgenzen nicht mehr korrigiert hat und sie dadurch die Rechtsmittelfrist und die Jahresfrist für einen Antrag auf Bescheidaufhebung gern. § 299 (1) versäumt haben und daher um Wiederaufnahme des Verfahrens ansuchen. In vorhergehenden Telefonaten mit der Sachbearbeiterin haben Sie auch eingeräumt, dass die ***16*** sie mehr mals darauf aufmerksam gemacht hat, die einbehaltene KESt im Wege der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind" Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit b iVm Abs. 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. (VwGH 29.32017, Ro 2016/Z15/0036) Wie bereits im Erstbescheid und auch in der gegenständlichen Beschwerde erwähnt, ist ihnen der Abrechnungsbericht vom 31.12.2019 der ***1*** über den Wertpapierertrag am Abrechnungstag 7.10.2019 von USD 51,50 je Stück zu 400 Stück ***17***. zugegangen. Aus dem Abrechnungsbericht ist auch ersichtlich, dass für den Fondsertrag iHv insgesamt USD 20.600,-- die ***1*** Kapitalertragsteuer iHv USD 5.665,-- einbehalten und an das (damalige) Finanzamt ***18*** abgeführt hat. Dass ihnen der Abrechnungsbericht somit vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2019 (19.3.2020) zugegangen ist, wird von Ihnen weder im Antrag auf Wiederaufnahme vom 8.10.2021 noch mit der gegenständlichen Beschwerde vom 13.1.2023 bestritten. Sie führen selbst an gewusst zu haben, dass die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat und sie zu diesem Zeitpunkt auch von der Richtigkeit des KESt-Abzuges ausgegangen sind. Erst viel später (2021) hätten sie mit der Bank Kontakt aufgenommen und im Internet recherchiert - siehe auch die im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Ausdrucke von Internetseiten zum Artikel, dass ***2***. eine Liquidationsausschüttung von USD 51,50 pro Anteil vor der Auflösung ankündigt. Der vorgelegte Internetausdruck ist vom 29.4.2020 (!). -zu diesem Zeitpunkt (29.4.2020) wäre auch noch eine Antragstellung gem. § 299 (1) - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Bescheiderstellung (19. 3.2020) möglich gewesen, dies sei deswegen erwähnt, da Sie in der Beschwerde einen weiteren Steuerpflichtigen anführen, der in der die KESt- Gutschrift aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Antrages nach § 299(1) erhalten hat. Das Sachverhaltverhaltselement - der KESt-Abzug für Wertpapiererträge war Ihnen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. Sie hatten lediglich nicht den richtigen Wissensstand ,um die Kapitalertragsteuer in ihrer Steuererklärung entsprechend geltend zu machen. Dass Ihnen mangels entsprechender Kenntnisse "angesichts der komplizierten Gesetzeslage bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften" - wie sie ausführen, erst im Nachhinein bewusst geworden ist, dass Sie die "zu Unrecht" einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung hätten geltend machen können, stellt keine neue Tatsache dar. Die Sanierung von durch Unwissenheit oder Unkenntnis verursachten Versäumnissen einer Partei im Verwaltungsverfahren ist aber nach Judikatur und Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Zu Ihrem Einwand, die Behörde hätte die Wiederaufnahme von Amtswegen durchführen müssen: Im Sinne obiger Ausführungen sind keine Tatsachen (Sachverhaltselemente) neu hervorgekommen. Der Neuerungstatbestand ist daher schon dem Grunde nach nicht erfüllt, somit erübrigt sich auch eine Ermessensübung iSd § 20 BAO und somit auch eine Abwägung der Rechtsinstitute von Rechtsrichtigkeit und Rechtsbeständigkeit".

Gegen diese abweisende Erledigung wurde der gegenständliche Vorlageantrag vom 30.07.2024 erhoben.

"Sehr geehrte Damen und Herren , innerhalb offener Frist stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 13. Jänner 2023 (!) durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdevorentscheidung erging am 4. Juli 2024, postalisch zugestellt am 12. Juli 2024. In der BVE wurde meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage, meiner Beschwerde vom 13. Jänner 2023 vollinhaltlich stattzugeben, eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Einkommensteuer-Bescheid 2019 vorzunehmen, sowie die materielle Entscheidung wie beantragt. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gern. § 274 BAO. Im anstehenden Verfahren geht es um eine zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer. Die materielle Richtigkeit meiner Rechtsansicht wird vom Finanzamt ***39*** nicht bestritten. Begründung: Für jedermann leicht erkennbar sind nämlich die für die Abweisung herangezogenen Gründe offensichtlich falsch. Entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen neuer Tatsachen ist nämlich nicht die allfällige Möglichkeit einer Antragstellung nach § 299 Abs 1 BAO zur Beseitigung der darauf zu Unrecht einbehaltenen KESt, zumal § 299 Abs 1 BAO offensichtlich nicht mit den Bestimmungen über die Wiederaufnahme konkurriert und schon gar nicht in einer diese ausschließenden Weise. Entscheidend ist vielmehr die sowohl im Antrag auf Wiederaufnahme als auch in der Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid unmissverständlich vorgebrachte Tatsache, dass Frau ***19*** erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2019 in Kenntnis kam, dass die betreffende Zahlung ***20***. eine KESt- freie Teil-Liquidations-Ausschüttung war, was die Beschwerdevorentscheidung auch feststellt (S 2 vorletzter Absatz). Und zwar durch die Recherchen im Internet durch meinen Lebensgefährten, Herrn ***21***, bei seinem sachlich völlig gleichgelagerten Fall (ebenfalls eine zu Unrecht bankseitig mit KESt belastete Teilliquidationszahlung ***20***. im Jahr 2019), in welchem infolge des später ergangenem Einkommensteuerbescheides für 2019 noch ein erfolgreicher Antrag nach § 299 Abs 1 BAO gestellt werden konnte. Da der Wiederaufnahmeantrag der Bfin. auch explizit auf das diesbezügliche Einkommensteuerverfahren Herrn ***23*** hinweist, hätte bei rechtsrichtiger Vorgehensweise bereits von Amts wegen ( § 115 Abs 2 iVm § 303/1 BAO) eine Wiederaufnahme zugunsten der Bfin. erfolgen müssen. Wir hoffen auf eine positive Erledigung und zeichnen mit freundlichen Grüßen, die stl.Vertretung"

In der Stellungnahme des FAÖ DS ***5*** v.24.08.2024 (Vorlagebericht) wurde Folgendes ausgeführt:

"Gem. § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem. § 303 Abs 2 lit b BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung der Umstände iSd § 303 Abs 1 BAO zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Im gegenständlichen Fall wurde als Grund für die Wiederaufnahme der irrtümlich durch die ***1*** vorgenommene Abzug der Kapitalertragsteuer angeführt. Wie in der Beschwerde dargelegt, erfolgte die Auszahlung ***20***. im Jahr 2019, wobei die ***1*** Kapitalertragsteuer einbehielt. Diese Tatsache war der Bf. daher bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt und kann folglich im Jahr 2021 nicht als neue Tatsache geltend gemacht werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel für den Steuerpflichtigen "neu hervorgekommen sind". Es ist somit bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die der Bf. schon immer bekannt gewesen sind (wie hier der durchgeführte KESt-Abzug), eröffnen ihr daher keinen Antrag auf Wiederaufnahme. Dem Argument im Vorlageantrag, dass die Beschwerdeführerin erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2019 erfahren habe, dass die betreffende Zahlung ***20***. von der Kapitalertragsteuer befreit war, ist entgegenzuhalten, dass neue rechtliche Erkenntnisse, die die Beurteilung von Sachverhaltselementen betreffen, keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erkenntnisse durch eine geänderte Verwaltungspraxis, eine neue Rechtsprechung, eine frühere Fehlbeurteilung oder durch Unkenntnis der Rechtslage entstanden sind, weshalb auch dieses Argument im Rahmen des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zielführend ist. Die Abweisung erfolgte demzufolge zu Recht. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Ermittlungsverfahren/BFG:

-E-Mail v. 16.10.2025 (BFG an Stb.) vorläufige Beurteilung und Rechtliche Bestimmungen zur beantragten Wiederaufnahme)

-E-Mail v.05.11.2025 (Stb. an BFG -Vorhaltsbeantwortung)

"Die entscheidungswesentlichen Umstände des Wiederaufnahmeverfahrens sind nach dem sachverhaltsmäßigen Rahmen meines Vorbringens und des bisherigen Verfahrens zusammenfassend folgende:

1. Antrag vom 4.10.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Beschwerdeschrift vom 13.01.2023:

"Ich habe in meinem Antrag auf Wiederaufnahme betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2019 unter Anschluss von Unterlagen damit begründet, dass der mir als Inhaber von 400 Stk. Aktien ***20***./ USA im Jahr 2019 ausgezahlte Betrag von USD 20.600.- seitens der Depotbank zu Unrecht mit KESt belastet wurde, da es sich nicht um einen Ertrag, sondern in Wahrheit um eine steuerfreie (die betreffenden Aktien sind steuerlich Altbestand) Teilzahlung aus der 2019 beschlossenen Liquidation dieser Gesellschaft handelt.

Dass mir dieser Umstand erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 2019 vom 20.3.2020 bekannt wurde, und damit eine neu hervorgekommene Tatsache im Rechtssinn (§ 303 Abs 1 lit b BAO) vorliegt, die eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung für 2019 begründet, ergibt sich schon aus dem Sachzusammenhang des Vorbringens, gleichwohl darauf in diesem Antrag noch nicht explizit hingewiesen wurde - dies erfolgte jedoch unmissverständlich unter Anführung weiteren sachdienlichen Vorbringens hiezu in der Beschwerdeschrift vom 9.1.2023. Des Inhaltes nämlich, dass die Eigenschaft der Zahlung als Teilliquidation erst nach diesem Zeitpunkt durch Recherchen von Herrn ***21***, bei dem es im Jahr 2019 zu einem gleichgelagerten Vorgang als Aktionär ***20***. betreffend eine Zahlung der Gesellschaft kam. Herr ***12*** hat in der Folge die ***27*** GmbH mit der Prüfung des Sachverhaltes und der Antragstellung nach § 299 Abs 1 BAO wegen Unrichtigkeit des Inhaltes beauftragt, wodurch - da in seinem Fall die dafür maßgebliche Frist noch offen war - der rechtgemäße Zustand hergestellt werden konnte. Darauf habe ich in ausdrücklich unter Nennung der Steuernummer Herrn ***23*** hingewiesen (Beschwerdeschrift S 2) und dies in meinem Vorlageantrag wiederholt (S2).

2. Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom 14.12.2022 meinen Antrag auf Wiederaufnahme a limine abgewiesen, die Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2024 erging - auch ohne Ermittlungen - konform, insbesondere ohne den angebotenen Beweis durch den in der Sache gleichgelagerten Fall Herrn ***23***.

Neue Tatsachen nach § 303 Abs 1 lit b BAO, so begründete die Behörde, seien nicht hervorgekommen. Jeweils mit der Begründung, kurz gesagt, es sei mir bereits durch Schreiben der ***16*** vom 7.10.2019 - meiner Depotbank - bekannt geworden sei, dass die von ***2***. auf die dort verwahrten Aktien geleistete Zahlung eine Teilliquidation auf sogenannten Altbestand darstellen und insofern nicht steuerpflichtig sind.

Dem Hinweis auf den sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall Herrn ***23***, in welchem erfolgreich die KEST zurückgefordert werden konnte, wurde keine Bedeutung zugemessen.

3. Die Abgabenbehörde ist mit beiden Entscheidungen im Unrecht. Ihre Schlussfolgerung über mein (angebliches) Wissen über die wahre Bedeutung der betreffenden Zahlung ***20***. ist sichtlich falsch, da ohne geeignete sachverhaltsmäßige Grundlage, und zwar:

Zum Einen: Das dem Antrag beigelegte Schreiben der ***16*** vom 7.10.2019, womit mir der Eingang der in Rede stehenden Zahlung ***20***. von USD 20. 600.- und deren Abrechnung per dato, insbesondere unter Ausweis der KEST mitgeteilt wurde, enthält nicht den geringsten Hinweis, es könnte sich dabei um eine Zahlung aus einer Liquidation der Gesellschaft handeln, denn die dort vermerkte Geschäftsart lautet schlicht auf " Ertrag", und lässt damit auf eine Dividende schließen, was die Bank denn auch zum Abzug der KESt veranlasste. Womit dieses Schreiben klar ausscheidet.

Zum Zweiten: Es ist auch nicht möglich, das mir von der Abgabenbehörde unterstellte Wissen aus meinem Vorbringen allein zu schlussfolgern, habe ich doch nur vorgebracht, dass es sich bei dieser Zahlung in Wahrheit um einen Teil aus der Liquidation der Gesellschaft handelt, ohne damit im Detail auszudrücken, wann mir dies bekannt wurde.

Die Schlussfolgerungen der Behörde sind also fehlerhaft und können daher keinen Bestand haben.

4. Daraus folgt:

4.1. Dass diese bedauerliche Unklarheit im Antrag, logisch nicht zu meinen Lasten gehen kann - sie wurde zudem in der Beschwerdeschrift unübersehbar beseitigt.

4.2. Wenn schon meinem Vorbringen - einschließlich jenem der Beschwerde - nicht geglaubt wird, so hat die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen offensichtlich auf falsche Schlüsse gegründet, und ist zudem ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs 1 BAO) und amtsbekannte (fallbezogen zu ergänzen: insofern zu ermittelnde) Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 3 leg. cit.). Was selbstverständlich auch im Verfahren zur Wiederaufnahme gilt, ist doch deren Ziel, dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Geltung zu verschaffen (Ritz/Koran Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, Linde; § 114 Abs 1 BAO).

4.3. Es liegt die vom Gesetz geforderte neu hervorgekommene Tatsache vor, da ich erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 2019 von der wahren Bedeutung der in Rede stehenden Zahlung erfahren habe.

5. Anträge:

Ich beantrage

5.1.Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs 1 Z 1 BAO

5.2. Verlesung der Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag, insbesondere des Schreibens des ***1*** vom 7.10.2019 an mich, ***Bf1***

5.3.Beischaffung der Akten ***21*** betreffend die Maßnahme nach § 299 Abs 1 lit b BAO betreffen Einkommensteuer 2019

5.4. Weitere Anträge vorbehalten.

5.5. Meiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss des FA ***5*** und dessen Beschwerdevorentscheidung dahin abzuändern, dass meinem Antrag auf Wiederaufnahme betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 Folge gegeben und die Einkommensteuer für das Jahr 2019 unter Gutschrift des zuviel bezahlten Kapitalertragsteuerbetrages im Äquivalent von EUR zu USD 5.665,00E neu festzusetzen, in eventu diese genannten Entscheidungen ersatzlos aufzuheben und gemäß § 278 Abs 1 BAO an das FA ***5*** zurückzuverweisen."

E-Mail des FAÖ DS ***5*** , Fachdienststellenleitung, v. 10.11.2025 an BFG :

"Ich darf innerhalb der Frist - zum übermittelten Schriftstück der steuerlichen Vertretung vom 04.11.2025 - wie folgt Stellung nehmen:

Im gegenständlichen Schriftstück sind aus Sicht des FAÖ keine neuen Argumente gegenüber dem Wiederaufnahmeantrag vom 08.10.21, der Beschwerde vom 13.01.22 sowie dem Vorlageantrag vom 30.07.24 enthalten. Von Seiten des FAÖ wird daher auf die Ausführungen im Bescheid vom 14.12.22, der BVE vom 05.07.24 und dem Vorlagebericht vom 20.08.24 verwiesen.

Vom FAÖ - Dienststelle ***39*** wird daher weiterhin folgende Ansicht vertreten:

Die für die gegenständliche Beschwerdesache relevante Tatsache (Sachverhaltselement) ist der Zufluss einer (Teil-)Liquidationsausschüttung von ***20***. im Jahr 2019. Die Ausschüttung wurde von der ***1*** als Ertrag, unter Einbehaltung von KESt, mit Valutadatum 25.09.2019 am Depotkonto verbucht. Dieses Ereignis wurde laut Kontoauszug vom 31.12.2019 am 07.10.2019 abgerechnet. Diese Tatsache (Sachverhaltselement) war der Bf. somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2019 bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. Es handelt sich somit aus Sicht der Bf. (Antragstellerin) um keine neu hervorgekommene Tatsache. Nachträglich (nach Erlassung bzw. Rechtskraft des Bescheids) bekannt gewordene neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung sind keine Tatsachen und stellen somit keine Wiederaufnahmegründe dar (vgl. Ritz, BAO8 § 303 BAO Rz 23). Sollte die Bf. tatsächlich erst nachträglich erfahren haben, dass keine Steuerpflicht iZm der Ausschüttung ***20***. besteht (andere rechtliche Beurteilung), so stellt dies keinen Wiederaufnahmegrund dar. Laut BVE vom 05.07.2024 scheint die Bf. jedoch von der ***16*** bereits vor Bescheiderlassung über die steuerliche Beurteilung der Ausschüttung informiert worden zu sein ("In vorhergehenden Telefonaten mit der Sachbearbeiterin haben Sie auch eingeräumt, dass die ***16*** sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht hat, die einbehaltene KESt im Wege der Einkommensteuerveranlagung gelten zu machen").

- Des Weiteren ist anzumerken, dass eine von einer Kapitalgesellschaft (idF "***41***") vorgenommene Liquidationsausschüttung an die Aktionäre auf der Hauptversammlung beschlossen werden müsste. Es ist daher anzunehmen, dass es im Jahr 2019 (neben dem Kontoauszug und der Korrespondenz mit der ***16*** OÖ) eine entsprechende Mitteilung über die Art und Höhe der Ausschüttung von ***2***. an die Bf. (Aktionärin) gab (vgl. dazu: ***40*** Liquidating Distribution of $51.50 Per Share | Nasdaq).Über diesen Sachverhaltsaspekt wäre allenfalls noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Bf. Auskunft zu geben."

E-Mail v. 10.11.2025 (BFG an Stb.)

"Sehr geehrter Herr Stb./Wp. Mag. ,ich übermittle Ihnen die Stellungnahme des Fachdienststellenleiters v. 10.11.2025 .Zu nachstehendem Punkt wäre eine Sachverhaltsergänzung Ihrerseits noch dienlich:

" Des Weiteren ist anzumerken, dass eine von einer Kapitalgesellschaft (idF "***41***") vorgenommene Liquidationsausschüttung an die Aktionäre auf der Hauptversammlung beschlossen werden müsste. Es ist daher anzunehmen, dass es im Jahr 2019 (neben dem Kontoauszug und der Korrespondenz mit der ***16*** OÖ) eine entsprechende Mitteilung über die Art und Höhe der Ausschüttung von ***2***. an die Bf. (Aktionärin) gab (vgl. dazu: ***40*** Liquidating Distribution of $51.50 Per Share | Nasdaq)."

E-Mail 17.11.2025 (Stb.an BFG)

"Sehr geehrter Herr Mag., gerne nehmen wir Stellung zu Ihrem Wunsch auf Sachverhaltsergänzung:

" Des Weiteren ist anzumerken, dass eine von einer Kapitalgesellschaft (idF "***41***") vorgenommene Liquidationsausschüttung an die Aktionäre auf der Hauptversammlung beschlossen werden müsste. Es ist daher anzunehmen, dass es im Jahr 2019 (neben dem Kontoauszug und der Korrespondenz mit der ***42***) eine entsprechende Mitteilung über die Art und Höhe der Ausschüttung von ***2***. an die Bf. (Aktionärin) gab (vgl. dazu: ***40*** Liquidating Distribution of $51.50 Per Share | Nasdaq).

"Das Finanzamt schreibt, es ist "anzunehmen" dass meine Mandantin eine entsprechende Mitteilung (woher auch immer) erhalten hat. Damit wird der bloß spekulativen Begründung des angefochtenen Bescheides nur eine weitere Spekulation hinzugefügt. Tatsächlich hat meine Mandantin keine Mitteilung erhalten. Bekanntermaßen notorisch findet der Verkehr zwischen Gesellschaft und Aktionär nur über die Depotbank statt, wovon abzugehen im konkreten Fall auch nicht der geringste Anlass bestand. Die Depotbank wusste nachweislich nichts von einer Liquidation und daher Liquidationszahlung. Deshalb sah sie diesen Eingang als lfd. Ertrag an und verbuchte ihn auch so. Das beweist die meiner Mandantin zugeschickte Abrechnung vom 7.10.2019. Alles Weitere sind wir gerne bereit, in der mündlichen Verhandlung zu klären .Mit freundlichen Grüßen, der Stb."

Mit Fax der stl.Vertretung v.23.07.2026 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bfin. hat ein Wertpapierdepot bei der ***1*** AG. In diesem Depot befanden sich auch 400 Stück Aktien von ***2*** (ehemals ***3***). Diese Aktien besaß sie schon seit dem Jahr 2004. Es handelt sich daher um Altbestand. Dies wird auch von der ***1*** AG entsprechend bestätigt bzw. im Depot ausgewiesen.

Am 07.10.2019 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von USD 51,50 pro Aktie. Dieser Auszahlung lag eine Teilliquidation gemäß Beschluss des US Inv.Fonds vom 06.09.2019 (gebucht am 07.10.2019 - siehe dazu Beilage 1 (***4*** Liquidation Distribution of $ 51,50 Per Share). Die ***1*** AG hatte bei dieser Auszahlung Kapitalertragsteuer (gesamte KEST im Ausmaß von USD 5.665,00) einbehalten und abgeführt.

Die Depotbank selbst hat in ihrer Stellungnahme v.20.03.2021 eine differenzierte Sichtweise bei dieser Abrechnung des Geschäftsfalles v.07.10.2019 vertreten. Da das Gericht aber nur zu beurteilen hatte, ob eine neue Tatsache vorlag, war auf dieses Schreiben auch nicht mehr näher einzugehen.

Da die ***1*** AG diese abgeführte Kapitalertragsteuer trotz mehrfacher Urgenz nicht mehr korrigiert hat, ist die Rechtsmittelfrist und auch die Jahresfirst nach § 299 BAO abgelaufen.

Die Bfin. beantragte daher die Kapitalertragsteuer in Höhe von USD 5.665,00 ihr im Zuge des wiederaufzunehmenden Einkommensteuerbescheides wieder gutzuschreiben.

2.Beweiswürdigung

Entscheidungswesentlich war für das Gericht, welche Informationen aus dem Beweismittel "Abrechnung v.31.12.2019 des Geschäftsfalles zum 07.10.2019" ableitbar waren:

Beim "Feld KEST-Abzug" in dieser Abrechnung fand sich aber nur der Hinweis auf "Altbestand" und mehr nicht.

Die spätere Kenntnis des wahren Sachverhaltes ist seit der Reform der Bestimmung des §§ 303 Abs. 1 lit. b BAO vom Verschulden losgelöst worden. Auch eine verschuldete Unkenntnis der Antragstellerin schließt eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Die neue Rechtslage führte auch dazu, dass im Sinne einer Harmonisierung der beiden Bestimmungen (der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) die ursprünglich bestandene Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der beantragten Wiederaufnahme weggefallen ist.

Wie schwierig die Einstufung des Kapitalertragsteuerabzuges bei einem amerikanischen US- Investmentfonds (siehe dazu auch VwGH 13.01.2021, Ro 2018/13/0003 -zum Typenvergleich bei einer in den USA ansässigen Investmentgesellschaft und Rückerstattung von Quellensteuern Trusts -Series" zu Fragen des § 186, § 188 InvFG , alte und neue Rechtslage, und § 21 Abs. 1 Z 1 a KStG BGBl I 2010/111 mit Hinweisen auf Bodis/Polivanova-Rosenauer in Bollenberger/Kellner (Hrsg.), InvFG - Investmentfondsgesetz, 1. Aufl., § 188 Rz 15 f "Für das Vorliegen eines ausländischen AIF bedarf es keiner diesbezüglichen Qualifikation durch eine Aufsichtsbehörde") ist, zeigt in eindrucksvoller Weise auch das der Bfin. -ebenso unbekannte -Schreiben der Depotbank vom 20.03.2021 an den Steuerberater des Lebensgefährten (anderes Steuersubjekt) der Bfin. Dieses Schreiben wurde erst im Zuge der Ermittlungen des BFG vorgelegt. Dieses Schreiben konnte am 19.03.2020 der Bfin. - wie ausgeführt- noch gar nicht bekannt sein, weil dieses das Datum 20.03.2021 trägt. Dies zeigt , wie komplex der Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdefall war.

Weiters war auch nicht bekannt, und dies geht ebenfalls aus dem Schreiben vom 20.03.2021 hervor ,dass es einen Ausbuchungs-u.Einbuchungsvorgang im Verhältnis 1:1 beim Geschäftsfall 07.10.2019 gegeben hat.

Die näheren Sachverhaltsumstände bestanden bereits im Erstverfahren betreffend Einkommensteuer 2019 (nova reperta) . Allerdings waren diese der Bfin. selbst -zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides 2019 am 19.03.2020 (Zustellungszeitpunkt- rechtskräftig am 19.04.2020) - unbekannt.

Wenn der Steuerpflichtige den wahren Sachverhalt nicht kennt, kann er ihn auch nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 1 Jahr (hier: 2019) offenlegen. Auch eine mangelnde Mitwirkung der Bfin. kann im gegebenen Verfahren nicht gesehen werden.

Das FAÖ DS ***5*** hat in seinem Abweisungsbescheid v.14.12.2022 dazu ausgeführt, dass "wie Sie im Antrag darlegten, war Ihnen bereits "mit Schreiben der ***16*** vom 7.10.2019 "bekannt, dass die ***16*** für Auszahlungen anlässlich einer Teil-Liquidation der im dortigen Depot befindlichen ***9***., Kapitalertragsteuer einbehalten hat, die sogenannten Altbestand darstellen und daher nicht steuerpflichtig sind. Somit handelt es sich um keine neuen Tatsachen und Beweismittel aus ihrer Sicht, die erst nach dem Veranlagungsverfahren neu hervorgekommen sind."…

"Die Kenntnis v. 07.10.2019 hinsichtlich Teiliquidation " für die Bfin. ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundig. Dies zeigten die weiteren Erhebungen des BFG und insbesondere die Abrechnung mit Stichtag v. 31.12.2019 und Auszug v. 29.04.2020 ((siehe dazu jeweils Beilage 1)zum Erkenntnis).

In freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO geht das Gericht davon aus, dass der Bfin. durch ihre Internetabfrage erstmals am 29.04.2020 (nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides v. 19.03.2020) dieser nährere Umstand über den wahren Grund der Auszahlung (Teil-Liquidationsauszahlung über Beschluss des I-Fonds v. 06.09.2019) bekannt geworden ist. Ein bewusstes Hinausschieben dieser Tatsache im Sinne einer Verlagerung der Kenntnisnahme in Zeiträume nach der Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2019 v.19.03.2020 konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.

Die Bfin. hatte zum KEST-Abzug-Sachverhalt keine- abgesehen vom Depotauszug v.31.12.2019 (zum Geschäftsfall v.07.10.2019) - darüber hinausgehende Informationen - weder vom Investmentfonds (US-Sitz) noch von der inländischen Depotbank.

Schließlich ging auch das Finanzamt Österreich in seiner Stellungnahme vom 10.11.2025 davon aus, dass es sich um eine steuerfreie Ausschüttung/Auszahlung gehandelt hat. Eine neue Tatsache sei nach deren Ansicht aber nicht gegeben.

Bei derart komplexen Sachverhalten , bei denen der Steuerpflichtige vorweg keine Beurteilung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht macht , sollte diesem - nach der Meinung des Richters- im Sinne des Zieles der Rechtmäßigkeit der Besteuerung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sein (siehe auch das Vorbringen im erfolgreichen Parallelfall eines anderen Steuersubjektes (Lebensgefährten) über den Verfahrenstitel 299 BAO). Selbst die Depotbank weist in ihrer Beantwortung v.20.03.2021 auf die schwierige Abrechnungssituation ("differenzierte Betrachtungsweise") hin.

Dabei kann es auch keine Rolle spielen, wenn andere Verfahrenstitel (zB. § 299 BAO) früher schon möglich für die gewesen wären, diese aber wie hier- nicht ausgeschöpft wurden (keine Konkurrenz von Verfahrenstiteln - siehe Ritz/Koran , BAO Kommentar, 8.Aufl. zu Punkt V. "Verhältnis des § 303 zu anderen Verfahrenstiteln zu § 299 Abs, 1 Rz 89: "Bei der Wiederaufnahme handelt es sich um ein von der Aufhebung gem § 299 völlig verschiedenes Rechtsinstitut. Zwischen beiden Rechtsinstituten besteht auch keine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des einen die Anwendbarkeit des anderen ausschlösse (VwGH 19.9.1989, 89/14/0183, zu § 299 aF-siehe ergänzend § 299 Rz 68).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Frage ,ob Neuerungstatbestand im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO vorlag.

Mit diesem Erkenntnis wurde dies vom Gericht bejaht.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht - von hier nicht betroffenen Fällen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt. Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; und 25.4.2013, 2012/15/0161, (VwGH Ra 2025/15/0011 v.09.03.2026 -bei Sachverhalt betreffend Vorjahr und dessen Auswirkungen im angefochtenen Bescheid bei einem Feststellungsbescheid und Afafragen).

Aufgabe des BFG bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die zB. amtswegige Wiederaufnahme(hier nicht) durch ein FA ist es daher zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom FA angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das FA die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das BFG den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des FA ersatzlos beheben (vgl nochmals VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030).

Aufgrund der mit FVwGG 2012 erfolgten weitgehenden Gleichstellung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit jener auf Antrag ist davon auszugehen, dass die soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH der Bindung des BFG an die von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegründe auch für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt.

Die Behebung des Erstbescheides 2019 v.16.03.2020 ist zukünftige Aufgabe des Finanzamtes Österreich DS ***5*** (siehe dazu auch Grünwald , und die Problematik des Bescheidverbindungsgebotes, AVR 2026, 18 in den Fällen zB. des § 299 BAO/§ 307 BAO ).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 303 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl I 2013/14, lauten :

Abs. 1:Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind

oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Abs. 2:

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (zB. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0071). Ob diese Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen" sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl VwGH 29. 3. 2017, Ro 2016/15/0036; 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011, mwN).

Die Novellierung der Regelungen über die Verfahrenswiederaufnahme durch das FVwGG 2012 (BGBl. I 14/2013) ändert nichts an dem Erfordernis der Entscheidungswesentlichkeit (vgl. diesen Begriff bei Ritz, BAO5, § 303 Tz 43) bzw. Erheblichkeit (vgl. diesen Begriff bei Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 821 f.) des Wiederaufnahmsgrundes aufgrund des abschließenden, unveränderten Teiles von § 303 Abs. 1 BAO ("und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte)".

Die Umformulierung der einleitenden Regelung für die beantragte Wiederaufnahme von früher: "Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und …" auf jetzt: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei … wiederaufgenommen werden, wenn …":

• ändert nichts an dem Erfordernis, dass das wiederaufzunehmende Verfahren durch Bescheid abgeschlossen sein muss, was im vorliegenden Fall unstrittig gegeben ist;

• lässt das Erfordernis der Nicht-Zulässigkeit bzw. Nicht-Mehr-Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Bescheid, der das Verfahren abgeschlossen hat (gleichbedeutend dem Erfordernis der formellen Rechtskraft des Bescheides) entfallen, was aber im vorliegenden Fall ohnehin nicht strittig ist;

• erfordert ("kann") zusätzlich zur Erfüllung zumindest eines Wiederaufnahms-Tatbestandes und zur Entscheidungswesentlichkeit/Erheblichkeit auch eine abschließende Ermessensübung, damit die Verfahrenswiederaufnahme verfügt werden darf.

Die Umformulierung des Neuerungstatbestandes (hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme) von früher: "Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten" auf jetzt: "Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind", hat auf den Sinn der Norm folgende Auswirkungen:

• Die Veränderung von einer Formulierung in der Gegenwart ("hervorkommen") auf eine Formulierung in der Vergangenheit ("hervorgekommen sind") hat den Sinn der Norm nicht geändert, weil das Neuhervorkommen in Bezug auf die Zeitpunkte der Antragstellung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme notwendigerweise immer in der Vergangenheit gelegen ist. Außerdem ist die deutsche Sprache bei der Verwendung bzw. Bedeutung der verschiedenen Zeitformen ohnehin nicht exakt.

• Der Entfall der Wortgruppe "ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten" bewirkt eine Gleichstellung mit der Behandlung der Behörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Ein grobes Verschulden an der vorherigen Nichtgeltendmachung war im vorliegenden Fall aber ohnehin kein Thema.

• Die Umformulierung von früher "Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren … nicht geltend gemacht" auf nunmehr "Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" hat den Sinn der Norm insoweit nicht verändert, als früher und nunmehr gleichermaßen verdeutlicht wird,

- dass beim Neuerungstatbestand nur "nova reperta" (d.h. zum Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides bereits existente Tatsachen, die danach "neu hervorkommen") Wiederaufnahmsgründe sein können, nicht aber "nova producta" (d.h. nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides "neu entstandene" Tatsachen),

- und dass das Neuhervorkommen (soweit es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde ankommt) im jeweiligen Verfahren und nicht gegenüber der Abgabenbehörde (bzw. Finanzverwaltung bzw. Republik Österreich) als Ganzes zur beurteilen ist.

• Die neue Formulierung, wonach Tatsachen oder Beweismittel "im abgeschlossenen Verfahren" neu hervorgekommen sind, beruht laut VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, auf einem Redaktionsversehen. Neu hervorgekommene Tatsachen sind (wie schon nach der alten Rechtslage) weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind.

Laut Fischerlehner, (Abgabenverfahren [2013] § 303 BAO Anm. 6), käme ansonsten eine Wiederaufnahme auf Grund der neuformulierten Bestimmung nie in Betracht, da Umstände, die im Verfahren bereits hervorkämen, ohnehin zu berücksichtigen gewesen wären. Dies könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Ritz/Koran, BAO8 ,§ 303 BAO, Rz 47b führen weiters aus: Zu der Judikatur des VwGH nehmen Predota/Rzeszut (in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 303 Rz 37) ua wie folgt Stellung:

"In der Praxis wird an der höchstgerichtlichen Rsp kaum ein Weg vorbeiführen, allerdings erscheint es uE nicht gerechtfertigt, wenn für das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln - bei der Wiederaufnahme auf Antrag - ausschließlich auf den Kenntnisstand des Abgabepflichtigen abgestellt wird. Bei einem alleinigen Abstellen auf den Kenntnisstand des Antragstellers würde man der Wiederaufnahme auf Antrag jeglichen Anwendungsbereich entziehen, zumal der Abgabepflichtige idR Kenntnis über die von ihm selbst verwirklichten Tatsachen und Beweismittel hat. Damit wären auch jene Fälle einer antragsgebundenen Wiederaufnahme nicht mehr zugänglich, in denen es dem Abgabepflichtigen gar nicht subjektiv vorwerfbar wäre, dass Tatsachen im Abgabenverfahren nicht vorgebracht wurden. Dies würde dazu führen, dass Sachverhalte, in denen der Abgabepflichtige etwa von Betriebsausgaben wusste, jedoch diese ohne grobes Verschulden oder gar gänzlich unverschuldet nicht vorgebracht hat, einer Wiederaufnahme auf Antrag nicht zugänglich wären, wohingegen dieselben Informationen bei einer amtswegigen Wiederaufnahme "neue Tatsachen" darstellen würden. Das würde dazu führen, dass die Wiederaufnahme auf Antrag bloß ein "zahnloser" Rechtsbehelf wäre, was keineswegs - va im Hinblick auf die Harmonisierung der Wiederaufnahme auf Antrag mit jener von Amts wegen - die Intention des Gesetzgebers gewesen sein könnte. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte ,Waffengleichheit' würde solcherart in ihr Gegenteil verkehrt."

Der Wiederaufnahme wohnt somit konzeptiv eine Antragsteller-Perspektive inne, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmeverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag dient nämlich nicht der Verlängerung von Abgabenverfahren und der Aushöhlung der Rechtskraft, sondern soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war. Ob diese mangelnde Kenntnis verschuldet war, ist hingegen seit dem FVwGG für eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht mehr relevant.

Ein Abstellen auf die Perspektive der Abgabenbehörde als unveränderliche Bezugsgröße der Wiederaufnahme hätte zudem auch in solchen Fällen die Parteien-Wiederaufnahme verschlossen, wo der Abgabenbehörde ein entscheidungswesentlicher Umstand (von dritter Seite) bekannt geworden ist, aber (etwa aufgrund eines Irrtums) nicht berücksichtigt wurde und diese fehlende Berücksichtigung vom AbgPfl - mangels Kenntnis des Umstands - auch nicht mittels Beschwerde gegen den Bescheid bekämpft werden konnte. Nach dem vorliegenden Erk kann ein solcher Umstand dagegen mittels Wiederaufnahmeantrag releviert werden. Darüber hinaus wäre dem AbgPfl eine Behauptungs- und Nachweislast dafür, dass (nicht ihm, sondern) der Behörde ein gewisser Umstand bisher nicht bekannt war, als Voraussetzung für die Beantragung einer Wiederaufnahme kaum zumutbar gewesen, hätte dies doch - konsequent zu Ende gedacht - stets einer vorherigen Akteneinsicht vor einem Wiederaufnahmeantrag bedurft.

Weitere Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahme ist freilich, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für das Verfahrensergebnis unwesentliche Tatsachen führen daher nicht zur Wiederaufnahme.

Ritz/Koran, BAO8 ,§ 303 BAO, Rz 54 ff führen weiters aus:

Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 303 BAO Abschn 3.4.; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 303 Rz 54 und 56).

Nicht fristgerechte (iSd § 304) gestellte Anträge sind zurückzuweisen (VwGH 13.3.2024, Ra 2024/15/0011).

Rz 55- Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig (vgl zB VwGH 8.5.2003, 2000/15/0091; 17.12.2008, 2006/13/0146; 23.9.2010, 2010/15/0144) für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes. Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens geltend gemachter Wiederaufnahmsgründe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115) zu beachten (VwGH 18.12.1985, 83/13/0041).

Rz 56- Antragsbefugt ist die Partei. Der Parteibegriff des § 303 ist jener des § 78 (VwGH 27.2.1995, 94/16/0007, 0008). Daher ist zB auch der Kommanditist berechtigt, einen Wiederaufnahmsantrag für ein Verfahren über die Feststellung der Einkünfte (§ 188) der KG zu stellen (zB Arnold, AnwBl 1992, 669).

Nach BFG 27.12.2021, RV/7101196/2021, ist auch der Haftungspflichtige im Umfang seiner Inanspruchnahme zur Antragstellung befugt; seine Parteistellung besteht aber nur insoweit bzw für jene Abgaben, für die er zur Haftung herangezogen wurde (vgl Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 303, 818, wonach der Parteibegriff auch Haftungspflichtige in Bezug auf eine Abgabenfestsetzung, für die sie als Schuldner möglicherweise einzustehen haben, umfasst).

Rz 57-Nach § 303 Abs 1 ist ausschlaggebend, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, nicht jedoch wie der neue Bescheid lautet, zu dem es nun gekommen ist (VwGH 19.12.1984, 82/16/0067).

Bei Bejahung des Neuerungstatbestandes wäre -so das Gericht -ein anders lautender Bescheid ergangen (KEST-Steuerfreiheit -daher Anrechnung im Zuge des Einkommensteuerbescheides 2019, weil auch das FAÖ DS ***5*** unstrittig von einem unrichtigen Steuerbescheid ausging.

Rz 58- Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) eines Wiederaufnahmsantrags ist (ebenso wie ein Zurücknahmebescheid gem § 85 Abs 2) ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Er ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

Anregung auf Wiederaufnahme oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ?

Das Gericht konnte - ohne Zweifel - von einem zulässigen Antrag auf Wiederaufnahme ausgehen. Bei einer bloßen Anregung einer Wiederaufnahme durch den Steuerpflichtigen liegt keine Wiederaufnahme auf Antrag vor (VwGH 22. 01. 2025, Ra 2021/13/0136 -siehe, SWK 16/2025, 772 nach Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Ritz/Koran, BAO8 Rz 62 ff zu IV. Ermessen, A. Allgemeines:

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; 4.6.2009, 2004/13/0083; 20.1.2010, 2006/13/0015; BFG 7.8.2023, RV/7100262/2023); dies gilt ab 1. Jänner 2014 auch für die Bewilligung der Wiederaufnahme.

Rz 63-Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen. Das Ziel der Wiederaufnahme (siehe Rz 4, 67 und 70) bzw der vielfach betonte Vorrang der Rechtsrichtigkeit (ablehnend Werndl in Hofer-Zeni-FS, 281; Wiedermann, Wiederaufnahme, 47 ff) rechtfertigt keine nur dieses Kriterium berücksichtigende Ermessensübung.

Rz- 64- Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096; 24.1.1996, 95/13/0136; 24.2.2000, 96/15/0129); bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (zB VwGH 21.3.1996, 94/15/0085). Siehe auch § 307 Rz 3 sowie Stoll, Ermessen2, 285.

Da die Verfügung der Wiederaufnahme von der zuständigen Behörde (§ 305 BAO idF BGBl.2013/14) zu treffen sein wird , werden auch diese Fragen noch in die Begründung der Abgabenbehörde einfließen müssen.

§ 305 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hierfür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 305 Anm 6; BFG 6.2.2020, RV/7100403/2020; BFG 6.3.2023, RV/7103537/2022; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 305 Rz 1).

§ 307 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009,normiert:

(1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)

(2) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Dieses Grundkonzept leuchtet im Gesetzeswortlaut etwa aus § 305 Abs. 2 BAO ("Zuständigkeit zur Abgabenerhebung") und § 307 Abs. 1 BAO ("Sachentscheidung") hervor. Dieses Grundkonzept ist so selbstverständlich, dass in den Kommentaren zur BAO gar keine diesbezüglichen, ausdrücklichen Ausführungen ersichtlich sind. Erfahrungsgemäß geht auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von diesem Grundkonzept aus, ohne es ausdrücklich zu erwähnen.

Verjährungsprobleme bei Anträgen auf Wiederaufnahme ?

Eine Wiederaufnahme auf Antrag kann nach Eintritt der Verjährung nur dann von der Behörde bewilligt werden, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist (§ 304 lit a BAO) oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (§ 304 lit b BAO) beantragt wird (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018).

Wird der Antrag innerhalb der Dreijahresfrist des § 304 lit b BAO gestellt, steht auch hier der Abgabenfestsetzung die bereits eingetretene Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 2 BAO) -siehe Langeneder, Wiederaufnahme des Verfahrens (Steuerrecht), in RDB Keywords1 (Stand 02. 06. 2026, rdb.at) unter Hinweis auf weitergehende Literatur zu Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 (Stand 1.3.2025, rdb.at); Ritz/Koran, BAO8 § 303 2025); Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 § 303 (2023); Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 (Stand 1.1.2017, rdb.at);

Neuhervorkommenstatbestand

Der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand). Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH 7.11.2022, Ra 2021/15/0073). Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit b BAO iVm § 303 Abs. 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme grundlegend aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt hierbei in den Hintergrund.

Dabei ist vom tatsächlichen -im relevanten Zeitpunkt der Erstbescheiderlassung - für die Antragstellerin -bekannten Sachverhalt auszugehen und nicht von etwa einem fiktiven Sachverhalt bzw. Sachverhaltsteilen.

Die rechtliche Beurteilung ist von der Tatsachenlage - also von den festgestellten Sachverhaltsteilen - klar zu trennen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar 2023, § 303 BAO Rz 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).

Die Folge eines Rechtsirrtums kann nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038).

Dies lag aber hier nach der Auffassung des Richters nicht vor. Im gegenständlichen Fall lag ein Sachverhaltsirrtum (und kein Rechtsirrtum) vor. Auf die umfangreiche Begründung im Abschnitt Beweiswürdigung (Begründung der neuen Tatsache) wird verwiesen.

Beide Parteien gingen im Verfahren schließlich übereinstimmend von steuerfreien Ausschüttungen, also nicht kestpflichtigen Erträgen, beim gegebenen wahren Sachverhalt einer Teil-Liquidation (der aber zunächst der Bfin. verborgen blieb) aus. Dieser Sachverhalt wurde erst nachträglich für die Antragstellerin am 29.04.2020 bekannt (nova reperta).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens:

Ritz/Koran, BAO,8. Aufl., führen zu § 303 BAO Rz 12 a BAO diesbezüglich Folgendes aus:

"Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299) bzw. gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, ist bei der beantragten Aufhebung durch eine Partei im Aufhebungsantrag bzw bei der amtswegigen Aufhebung durch die Abgabenbehörde im Aufhebungsbescheid festgelegt (vgl zB VwGH 21.11.2013, 2011/15/0170; 22.5.2014, 2011/15/0190; 4.11.2021, Ra 2021/13/0100). Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl zB VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116; BFG 2.7.2024, RV/5100624/2023; 24.9.2024, RV/6100116/2024; 20.11.2024, RV/6100273/2018).

Erweist sich ein mit Antrag geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren gegen den das Antragsbegehren abweisenden Bescheid als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0056; BFG 14.3.2024, RV/5100471/2023).

Ergänzend wird daher festgehalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall lediglich über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid v.14.12.2022 hinsichtlich des Antrages v.04.10.2021 auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahren 2019 abgesprochen wurde ("Sache des Beschwerdeverfahrens"=Neuerungstatbestand- siehe dazu auch nochmals Grünwald , und die Problematik des Bescheidverbindungsgebotes, AVR 2026, 18 in den Fällen des § 299 BAO/§ 307 BAO).

Somit erweist sich das Wiederaufnahmsbegehren als zulässig .

Beilage 1 (Antrag auf Wiederaufnahme v.08.10.2021 sowie Schreiben der ***16*** v. 31.12.2019 (zum Geschäftsfall 07.10.2019) und Auszug v. 29.04.2020 (Teilliquidationsbeschluss/Artikel des AIF/US-Investmentfonds)

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor, weil die zu klärenden Fragen nur Sachverhaltsfragen betrafen und auch in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurden. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am 3. August 2026