Volltext

BFG 12.08.2026, RV/2100361/2024

Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100361.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 · § 10 Abs. 3 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 05.10.2022 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.09.2022 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für Kind, geb. xx.xx.1995, für den Zeitraum ab Jänner 1999, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 20.07.2022 für das im Spruch genannte Kind die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 01.11.1999 und legte das Fachärztliche Attest der Psychosozialen Beratungsstelle ***1*** (Dr.***2***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin) vom 25.10.2021 bei.

In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.09.2022 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v. H. seit Oktober 2021 festgestellt:

Bezeichnung der Funktionseinschränkungen

 

Begründend wurde ausgeführt:
"GdB liegt vor seit: 10/2021
Herr
Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 10/2021
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Dzt aufgrund der Erkrankung am AAM nicht konkurrenzfähig
"
Dieses Gutachten wurde von der leitenden Ärztin am 12.09.2022 vidiert.

Im Bescheid vom 13.09.2022 wurde der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab Jänner 1999 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Familienbeihilfe wird höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wird höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit folgender Begründung:
"Bezugnehmend auf die im Abweisungsbescheid dargebrachte Begründung hätte mein Sohn Kind keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, da bei ihm die dauernde Erwerbsunfähigkeit weder vor Beendigung des 21. Lebensjahres noch während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei.
Im beiliegenden fachärztlichen Attest von Fr. Dr.
***2*** von der Psychosozialen Beratungsstelle ***1*** findet sich eine gute Darstellung des Lebenslaufes meines Sohnes, der auch zu entnehmen ist, dass die bei ihm bestehenden psychischen Probleme erstmals vor 2-3 Jahren, also deutlich vor seinem 25. Geburtstag eingetreten sind. Dies kann sowohl durch mich als auch durch dessen Bruder ***3*** und durch den Kindesvater ***4*** bezeugt werden. Beide leben mit Kind und mir im gemeinsamen Haushalt in ***Bf1-Adr***.
Dass mein Sohn einer Berufsausbildung nachgegangen ist, lässt sich durch die Inskriptionsbestätigungen der
***5***-Universität ***6***, die ich angefordert habe und mangels rechtzeitigen Einlangens noch nachreichen werde, nachweisen.
Dass aktuell durch die bei meinem Sohn bestehende Paranoide Schizophrenie eine Behinderung im Ausmaß von 60% besteht, wird ja auch im ebenfalls beiliegenden Sachverständigengutachten von Fr. Dr.
***7*** zweifelsfrei festgehalten.
Aus diesen Gründen ersuche ich um Neubearbeitung des Antrages vom 20.07.2022 und um positive Erledigung im Sinne meines Sohnes
Kind.
Anlagen:
- Abweisungsbescheid vom 13.09.2022
- Gutachten von Fr. Dr.
***7*** vom 05.09.2022
- Fachärztliches Attest von Fr. Dr.
***2*** vom 25.10.2021
Beweise:
- Befragung von
***Bf1, 3, 4***
- Beizubringende Inskriptionsbestätigungen der
***5***-Universität ***6***"

Ergänzend wurde am 12.10.2022 die Studienzeitbestätigung der Universität ***6*** vom 07.10.2022 für den Sohn vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er die Bachelorstudien Geschichte und Philosophie am 04.10.2016 begonnen und am 21.11.2017 beendet hat.

Die Beschwerde mit den Beilagen und der Studienzeitbestätigung wurde vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice zur nochmaligen Beurteilung vorgelegt.

Im Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.12.2022 wird unter Einbeziehung der ursprünglich und der nachträglich vorgelegten Unterlagen ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% seit 10/2019 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 10/2019 bescheinigt und wird auszugsweise ausgeführt:
"Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Aufgrund der klaren Schilderungen im Arztbrief von Dr.
***2*** 10/2021 kann die Einschätzung des GdB mit 60 vH zumindest ab 10/2019 angenommen werden, frühere Befunde liegen nicht vor, da krankheitsbedingt Therapien verweigert wurden."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 ab und führte in der Begründung aus:
"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Im Gutachten des Sozialministeriumservices vom 14.12.2022 geht hervor, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.2019 festgestellt wurde. Da die Vollendung des 21. Lebensjahres jedoch bereits im November 2016 erfolgte, war der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht rechtzeitig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt wird. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden
."

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte in der Begründung aus:
"In der Beschwerdevorentscheidung wurde überhaupt nicht darauf eingegangen, dass - wie ich mittels am 12.10.2022 nachgereichter Studienzeitbestätigung der ***5***-Uni ***6*** nachgewiesen habe - mein Sohn Kind vom 04.10.2016 bis 21.11.2017 den ordentlichen Studien der Geschichte und der Philosophie nachgegangen ist. Eben aufgrund seines psychischen Zustandsbildes hat er dann ja seine Studien nicht fortführen können und sich zunehmend isoliert. Damit ist sehr wohl die für die Zuerkennung der FBH notwendige Voraussetzung gegeben, dass bei meinem Sohn die Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung vor seinem 25. Geburtstag eingetreten ist."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am xx.xx..1995 geboren und vollendete am xx.xx..2016 das 21. Lebensjahr.

Vom 04.10.2016 bis 21.11.2017 war er für die Bachelorstudien Geschichte und Philosophie an der Universität ***6*** inskribiert.

Ab Oktober 2019 wurde in dem im Zuge des Verfahrens vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigen-Gutachten vom 14.12.2022 dem Sohn der Beschwerdeführerin eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt stand er im 24. Lebensjahr.

Die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten berücksichtigen sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen und sind daher vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und widersprechen einander nicht.

Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen in den Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 18f.).

Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).

Damit eine volljährige Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 023/16/0077, VwGH 28.04.2021, Ra 2018/16/0022, VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, 2.7.2015, 2013/16/0170, und 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwSlg 8598 F/2014).

Im Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2025, Ra 2023/16/0077, wird ausgeführt:
"Ist der Sachverständige - insbesondere wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Befunde aus dieser Zeit - nicht in der Lage, im Gutachten eine Feststellung darüber zu treffen, wann die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist bzw. ob sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres der untersuchten Person eingetreten ist (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 29.6.1999, 99/14/0057; vgl. auch VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261), ist es dem BFG aufgrund der Bindungswirkung des Gutachtens verwehrt, diese Feststellung auf Grundlage eigener beweiswürdigender Erwägungen - selbst unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte der betroffenen Person - zu treffen (vgl. zur Frage des "Wahrscheinlichkeitsmaßstabes" bei Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023, mwN)."

Im Sachverständigengutachten des BASB vom 14.12.2022 wurde auf Grund der klaren Schilderungen der Fachärztin im Fachärztlichen Attest der Psychosozialen Beratungsstelle ***1*** vom 25.10.2021 festgestellt, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60% ab 10/2019 möglich ist und der Sohn seit diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Fachärzte des Sozialministeriumservice zwei Sachverständigen-Gutachten erstellt, in beiden Gutachten wurde der Grad der Behinderung übereinstimmt mit 60% festgestellt, für die Einschätzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde im SV-Gutachten vom 05.09.2022 das Datum des vorgelegten Befundes herangezogen und im SV-Gutachten vom 14.12.2022 wurden auch die klaren Schilderungen der Fachärztin in diesem Befund berücksichtigt. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist der Behinderungsgrad von 60% und die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 10/2019 belegbar.

Da die Gutachten in sich schlüssig, vollständig und nicht widersprüchlich sind, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.

Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).

Deshalb wird von der Aufnahme der in der Beschwerde beantragten Beweise - Zeugeneinvernahmen des Bruders, des Vaters und der Mutter - abgesehen. Außerdem werden die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, dass die psychischen Probleme des Sohnes erstmals vor 2-3 Jahren, also deutlich vor seinem 25. Geburtstag eingetreten sind, ohnehin durch die Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2019 als erwiesen angenommen.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, der Sohn habe ein Studium absolviert und deshalb stehe die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zu, wird festgestellt, dass die Wortfolge "oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres" in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da der Sohn das Studium am 21.11.2017 beendete und die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend erst ab 10/2019 festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand er nicht mehr in Berufsausbildung.

Die Beschwerdeführerin bezog lt. der Familienbeihilfe-Datenbank der Finanzverwaltung für ihren Sohn bis September 2017 die Familienbeihilfe.

Für den Zeitraum 11/1999 bis 06/2017 steht der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe deshalb nicht zu, da gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann. Der ggst. Antrag wurde am 20.07.2022 gestellt.

Ab Juli 2017 liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vor.

Somit war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am 12. August 2026