Volltext

BFG 18.08.2026, RV/7500478/2026

Gebrauchsabgabenverkürzung - Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500478.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG · § 9 Abs. 7 VStG · § 31 Abs. 2 VStG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Rosemarie Gangl in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred Palkovits, Mag. Martin Sohn, Rudolfsplatz 12, 1030 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2, B3, B5 sowie B20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der FassungLGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) über die Beschwerde des Beschuldigten und der zur Haftung herangezogenen Gesellschaft ***GmbH***, ***GmbH-Adresse***, vom 28. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 24. Juni 2025, ***MA6-GZ***, beschlossen:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach §§ 45 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Der Haftungsausspruch für die ***GmbH*** wird aufgehoben.

IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang

Über den Beschuldigten (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA6 -Abgabenstrafen, vom 29. Februar 2024, Geschäftszahl ***MA6-GZ***, wegen der Verkürzungen der für die Nutzungen des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, zu entrichtenden Gebrauchsabgaben

1. für das Jahr 2020 iHv EUR 180,20 wegen eines Wetterschutzes bzw eines Vordaches im Ausmaß von 10,50 m² (7,50 m Länge; 1,40 m Breite; 2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***A***" oberhalb des Portals an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

2. für das Jahr 2021 iHv EUR 180,20 wegen eines Wetterschutzes bzw eines Vordaches im Ausmaß von 10,50 m² (7,50 m Länge; 1,40 m Breite; 2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***A***" oberhalb des Portals an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

3. für das Jahr 2022 iHv EUR 190,50 wegen eines Wetterschutzes bzw eines Vordaches im Ausmaß von 10,50 m² (7,50 m Länge; 1,40 m Breite; 2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***A***" oberhalb des Portals an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

4. und 5. für das Jahr 2020 iHv je EUR 21,00 wegen zweier Sonnenschutzvorrichtungen im Ausmaß von je 2,85 m Länge (2,75 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" unterhalb des Flachschildes gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

6. und 7. für das Jahr 2021 iHv je EUR 21,00 wegen zweier Sonnenschutzvorrichtungen im Ausmaß von je 2,85 m Länge (2,75 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" unterhalb des Flachschildes gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

8. und 9. für das Jahr 2022 iHv je EUR 22,30 wegen zweier Sonnenschutzvorrichtungen im Ausmaß von je 2,85 m Länge (2,75 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" unterhalb des Flachschildes gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

10. für das Jahr 2020 iHv EUR 132,60 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) im Ausmaß von 18,48 m² (8,40 m Länge; 2,20 m Höhe, 0,15 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

11. für das Jahr 2021 iHv EUR 132,60 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) im Ausmaß von 18,48 m² (8,40 m Länge; 2,20 m Höhe, 0,15 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

12. für das Jahr 2022 iHv EUR 140,70 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) im Ausmaß von 18,48 m² (8,40 m Länge; 2,20 m Höhe, 0,15 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

13. für das Jahr 2020 iHv EUR 113,10 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Haus- sowie Geschäftseingang im Ausmaß von 15,09 m² (7,50 m Länge; 3,00 m Höhe; 0,12 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***A***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

14. für das Jahr 2021 iHv EUR 113,10 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Haus- sowie Geschäftseingang im Ausmaß von 15,09 m² (7,50 m Länge; 3,00 m Höhe; 0,12 m Vorsprung) vor der Lie genschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslok al "***A***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

15. für das Jahr 2022 iHv EUR 120,00 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Haus- sowie Geschäftseingang im Ausmaß von 15,09 m² (7,50 m Länge; 3,00 m Höhe; 0,12 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***A***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

16. und 17. für das Jahr 2020 iHv je EUR 30,00 wegen zweier Lampen/Scheinwerfer (0,10 m Vorsprung; 4,30 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" am Portalkopf gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

18. und 19. für das Jahr 2021 iHv je EUR 30,00 wegen zweier Lampen/Scheinwerfer (0,10 m Vorsprung; 4,30 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" am Portalkopf gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

20. und 21. für das Jahr 2022 iHv je EUR 31,00 wegen zweier Lampen/Scheinwerfer (0,10 m Vorsprung; 4,30 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" am Portalkopf gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

22. für das Jahr 2020 iHv EUR 87,10 wegen eines Portalkopfes im Ausmaß von 11,76 m² (8,40 m Länge; 1,40 m Höhe; 0,50 m Vorsprung; 2,80 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

23. für das Jahr 2021 iHv EUR 87,10 wegen eines Portalkopfes im Ausmaß von 11,76 m² (8,40 m Länge; 1,40 m Höhe; 0,50 m Vorsprung; 2,80 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

24. für das Jahr 2022 iHv EUR 92,40 wegen eines Portalkopfes im Ausmaß von 11,76 m² (8,40 m Länge; 1,40 m Höhe; 0,50 m Vorsprung; 2,80 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" - an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

25. für das Jahr 2020 iHv EUR 197,60 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Hauseingang im Ausmaß von 28,48 m² (7,50 m Länge; 4,40 m Höhe; 0,45 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

26. für das Jahr 2021 iHv EUR 197,60 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Hauseingang im Ausmaß von 28,48 m² (7,50 m Länge; 4,40 m Höhe; 0,45 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

27. für das Jahr 2022 iHv EUR 209,70 wegen eines Ladenvorbaus (Portal) abzüglich Hauseingang im Ausmaß von 28,48 m² (7,50 m Länge; 4,40 m Höhe; 0,45 m Vorsprung) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" an der Gebäudefassade gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

28. für das Jahr 2020 iHv EUR 21,00 wegen eines Rollbalkenkastens im Ausmaß von 2,25 m Länge (0,30 m Vorsprung; 2,25 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" oberhalb des Eingangs gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

29. für das Jahr 2021 iHv EUR 21,00 wegen eines Rollbalkenkastens im Ausmaß von 2,25 m Länge (0,30 m Vorsprung; 2,25 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" oberhalb des Eingangs gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

30. für das Jahr 2022 iHv EUR 22,30 wegen eines Rollbalkenkastens im Ausmaß von 2,25 m Länge (0,30 m Vorsprung; 2,25 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***B***" oberhalb des Eingangs gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

31. für das Jahr 2020 iHv EUR 37,20 wegen einer Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 8,40 m Länge (2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" oberhalb des Portals gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

32. für das Jahr 2021 iHv EUR 37,20 wegen einer Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 8,40 m Länge (2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" oberhalb des Portals gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019,

33. für das Jahr 2020 iHv EUR 37,20 wegen einer Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 8,40 m Länge (2,60 m Bodenabstand) vor der Liegenschaft ***Tatort-Adresse***, Geschäftslokal "***C***" oberhalb des Portals gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021,

jeweils in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG, Geldstrafen verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen bestimmt, weil es der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** unterlassen habe, bis zum 25. April 2023 eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken oder die Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Dagegen erhob der Bf. am 13. März 2024 Einspruch.

Mit Straferkenntnis zur ***MA6-GZ*** vom 24. Juni 2025 verurteilte das Magistrat der Stadt Wien MA6 - Abgabenstrafen (kurz: belBeh) den Bf. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***GmbH*** unter Verhängung einer Geldstrafe und Bestimmung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Verkürzung der Gebrauchsabgaben für 2020 iHv gesamt EUR 870,80 (dh nur die Verwaltungsübertretungen 1., 4. und 5., 10., 13., 16. und 17., 22., 25., 28. sowie 31.) bis zum 25. April 2023 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2, B3, B5 sowie B20 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG. Gegenüber der ***GmbH*** wurde die Haftung ausgesprochen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Bf. und die ***GmbH*** (haftungspflichtige Gesellschaft) am 28. Juli 2025 Beschwerde, welche mit Vorlagebericht vom 7. August 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Unter Verweis auf die gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung beantragte die belBeh die Einstellung durch das Bundesfinanzgerichts, weil es ihr infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG verwehrt sei, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Sachverhalt

Die belBeh warf dem Bf. vor, bis zum 25. April 2023 (Ergehen des Nachbemessungsbescheides) weder der die haftungspflichtige Gesellschaft treffende Pflicht zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis noch der Pflicht zur Entrichtung der Gebrauchsabgaben für das Jahr 2020 iHv gesamt EUR 870,80 nachgekommen zu sein und dadurch die Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2, B3, B5 sowie B20 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG begangen zu haben.

Gegenüber der haftungspflichtigen Gesellschaft sprach die belBeh im Straferkenntnis vom 24. Juni 2025 die Haftung aus.

Die gemeinsam vom Bf. und der haftungspflichtigen Gesellschaft am 28. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 2025 erhobene Beschwerde, die dem Bundesfinanzgericht am 7. August 2026 vorgelegt wurde, war bis zum Tag der hg Entscheidung unerledigt.

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den im Akt erliegenden Eingaben des Bf. und der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie den behördlichen Schriftstücken.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I. (Einstellung infolge Verjährungseintritt)

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt nach § 31 Abs. 1 VStG mit dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Ist die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten, darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden (VwGH 29.09.2022, Ro 2021/11/0003).

Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, der einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG darstellt (vgl LVwG OÖ 27.05.2026, LVwG-303852/23/BZ; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 31 Rz 14), ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen.

Die durch Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 GAG als Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG betreffend die Gebrauchsabgaben iHv gesamt EUR 870,80 für das Jahr 2020 bewirkte Tat dauerte bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der verkürzten Gebrauchsabgaben am 25. April 2023 an (Dauerdelikt). Die ab Ende des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens gerechnete Drei-Jahres-Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist somit am 25. April 2026 und sohin noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht abgelaufen.

Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist mit Ablauf des 25. April 2026 eingetreten und somit die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2, B3, B5 sowie B20 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG durch Verjährung erloschen, weshalb ein Strafaufhebungsgrund vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung gemäß § 52 VwGVG)

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten für das beim Bundesfinanzgericht durchgeführte Verfahren zu leisten.

Zu Spruchpunkt III. (Aufhebung Haftungsausspruch

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074 mwN; VwGH 18.04.2024, Ra 2024/09/0016).

Folglich setzt sie einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraus (VwGH 26.02.2009, 2008/09/0069; VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).

Mit der Aufhebung des Strafausspruches fällt notwendig auch der Haftungsausspruch weg (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).

Das angefochtene Straferkenntnis war wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung, der amtswegig in jedem Stand des Verfahrens wahrzunehmen ist, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Infolgedessen war auch der akzessorische Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG betreffend die Solidarhaftung der ***GmbH*** für die gegen ihr Vertretungsorgan (Bf. als Geschäftsführer) verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten aufzuheben.

Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist, darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden (VwGH 29.09.2022, Ro 2021/11/0003). Die Einstellung des Verfahrens infolge des Ablaufes der drei Jahre gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 18. August 2026

Rechtssätze

RV/7500478/2026-RS1

Rechtssatz

Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, der einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG darstellt (vgl LVwG OÖ 27.05.2026, LVwG-303852/23/BZ; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 31 Rz 14), ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen.