Volltext

BFG 24.08.2026, RV/7101569/2026

Werbungskosten einer Lehrerin an einer privaten konfessionellen Volksschule und Vortragenden an einer pädagogischen Hochschule

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101569.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 138 Abs. 1 BAO · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerinveranlagung) des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird mit -696,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) hatte ursprünglich einen mit 24. August 2021 datierten Einkommensteuerbescheid 2020 an die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) zur Durchführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung erlassen.

Am 29. Dezember 2024 langte die Einkommensteuererklärung (=Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung) der Bf. für das Jahr 2020 bei der belangten Behörde ein, womit die Frist des § 41 Abs. 2a Z 3 iVm Abs. 2 EStG 1988 eingehalten wurde. Darin waren als Werbungskosten eingetragen:

Arbeitsmittel

1.233,27 €

Fachliteratur

233,04 €

Sonstige Werbungskosten

194,66 €

Summe

1.660,97 €

Die belangte Behörde richtete einen mit 8. Jänner 2025 datierten Vorhalt (Ersuchen um Ergänzung) an die Bf.

Die Bf. übermittelte am 9. April 2025 eine 16-seitige Werbungskostenaufstellung mit Belegen bzw. Belegbeispielen und Erläuterungen an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde erließ einen mit 17. Juni 2025 datierten Bescheid zur Aufhebung des antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 an die Bf.

Das Finanzamt Österreich erließ den angefochtenen, mit 17. Juni 2025 datierten Einkommensteuerbescheid 2020 an die Bf., welcher die Einkommensteuer der Bf. für das Jahr 2020 mit -258,00 € festsetzte (Der Negativbetrag ist zugunsten der Bf.). In diesem wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € berücksichtigt, weil er nach Ansicht des Finanzamtes höher sei als die zu berücksichtigenden Werbungskosten. Zur Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt: "… waren die Aufwendungen für Reisig und Kerzen, Bastelkalender und die Hygienemaßnahmen nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen können grundsätzlich abgesetzt werden, wenn Zahlungsnachweise wie z.B. Rechnungen (in Kopie oder eingescannt) vorgelegt werden. Ausgaben, welche lediglich in einer Auflistung angeführt sind können nicht anerkannt werden.
Telefon- und Internetkosten wurden erfahrungsgemäß um einen Privatanteil von 40% gekürzt.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden."

Die Bf. erhob am 8. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2025, im Rahmen derer folgende Werbungskosten eingetragen waren:

Arbeitsmittel

1.007,64 €

Fachliteratur

247,63 €

Sonstige Werbungskosten

287,01 €

Summe

1.542,28 €

Begründend brachte die Bf. vor, dass sie eine Werbungskostenaufschlüsselung übermittelt habe.

Die belangte Behörde richtete einen mit 28. Oktober 2025 datierten Vorhalt (Ersuchen um Ergänzung) an die Bf., welche am 27. Dezember 2025 darauf antwortete, indem sie auf die Beantwortung vom 9. April 2025 verwies.

Die belangte Behörde erließ eine mit 9. Jänner 2026 datierte, abweisende Beschwerdevor-entscheidung an die Bf., welche zunächst folgendermaßen begründet wurde: "Trotz Aufforderung haben Sie uns keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Ihr Sachverhalt wurde daher nach Aktenlage unter Einbeziehung Ihres Antwortschreibens vom 09.04.2025 beurteilt."
Die weitere Begründung ist ähnlich wie diejenige des angefochtenen Bescheides.

Am 9. Februar 2026 stellte die Bf. zur Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht).

Am 12. März 2026 brachte die Bf. in Ergänzung des Vorlageantrages "sämtliche eingescannten Belege das Jahr 2020 betreffend Werbungskosten" ein, wobei es sich um 90 Seiten handelte, welche auch Aufstellungen und Begründungen für die Absetzbarkeit enthielten.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 14. April 2026 dem Bundesfinanzgericht vor. In dem zugleich gemäß § 265 BAO erstatteten Vorlagebericht führte die belangte Behörde u.a. aus:
"… Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel stellen solche Wirtschaftsgüter dar, welche typischerweise der allgemeinen Lebensführung dienen. Nach der Rechtsprechung können solche Aufwendungen nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden.
Wirtschaftsgüter wie Kerzen, Teelichter, Reisig sowie andere Dekorationsartikel legen üblicherweise eine private Veranlassung dar. Es handelt sich dabei auch nicht um Wirtschaftsgüter, die die Beschwerdeführerin nicht im privaten Haushalt/Umfeld verwenden könnte. Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter wie Gummibänder, Zippe, Kurzwaren und Aufbewahrungsboxen.
Betreffend der anderen Bastelmaterialien gibt die Beschwerdeführerin an, dass diese alle privat für die Verwendung im schulischen Bereich finanziert wurden. Dies entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, da üblicherweise durch Lehrer/innen (gerade im Volkschulbereich) "Bastelbeiträge" von den Eltern eingehoben werden, um solche Materialien für die Schüler/innen anschaffen zu können.
In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass manche der Rechnungen aus dem Monaten Juli und August stammen, wo üblicherweise kein Unterricht stattfindet. …
… Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Büchern handelt es sich allesamt um Bücher, die von allgemeinem Interesse sind. Die angeschafften Bücher sind von allgemeinem religiösem Interesse und keinen von speziellem Interesse für pädagogisches Personal. …
… Bezüglich der geltend gemachten Telefon/Internetaufwendungen wird vorgebracht, dass Kosten für beruflich veranlasste Telefonate/Internetnutzung als Werbungskosten absetzbar sind.
Die berufliche Nutzung ist durch eine genaue Aufzeichnung nachzuweisen, wobei eine Glaubhaftmachung genügt (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen, dabei hat der VwGH bei einer Lehrerin einen beruflichen Anteil von 25 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (VwGH 29.06.1995, 93/15/0104; Erkenntnis des BFG vom 25.04.2025, RV/6100202/2023).
Weiters ist für die Monate Juli und August, in denen Ferien ist, anzunehmen, dass eine beruflich veranlasste Nutzung eher im unteren einstelligen Prozentbereich erfolgt.
Die Schätzung der beruflich veranlassten Aufwendungen mit 40% scheint deshalb gerechtfertigt.
Es wird daher beantragt die Aufwendungen für Internet/Telefonkosten iHv 164,00 Euro anzuerkennen. (410,01 x 40% = 164 Euro)"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt im Jahr 2020:

Die Bf. unterrichtete an einer privaten konfessionellen Volksschule und war Vortragende in schulpraktischen Studien an einer pädagogischen Hochschule.

Die Bf. verausgabte für die Verwendung in der Volksschule und somit aus beruflichen Gründen 386,34 € für Bastelmaterial, Dekomaterial für Aufführung und Klasse sowie Aufbewahrungsboxen für Bastelmaterial.

Die Bf. kaufte aus beruflichen Gründen religiöse Literatur, die sich nur an Kinder richtet, um 149,01 €.

Die Bf. kaufte aus beruflichen Gründen andere Literatur, die sich nur an Kinder richtet, um 19,95 €.

Die Bf. kaufte aus beruflichen Gründen Klaviernoten mit Stücken ohne heutiges allgemeines Interesse in Vorbereitung einer Musikdarbietung um 30,80 €.

Die Bf. kaufte aus beruflichen Gründen Büromaterial um 150,14 € (ohne Druckerpatronen).

Die Bf. kaufte vier Druckerpatronen um insgesamt 103,85 €. Aufzeichnungen über die Aufteilung der Druckerkosten auf einerseits beruflich und andererseits privat liegen nicht vor. Es wird hier aber davon ausgegangen, dass die Druckertinte sowohl beruflich als auch privat verwendet worden ist. Es wird geschätzt, dass 60% beruflich und 40% privat verwendet worden sind, d.h. 62,31 € beruflich.

Die Bf. kaufte für berufliche Zwecke Corona-Hygiene-Artikel um 61,31 €.

Die Telefongesellschaft stellte der Bf. für Telekommunikationsdienste (Telefonie und Daten) mit zwölf Rechnungen 410,01 € in Rechnung, welche sämtliche im Jahr 2020 vom Konto der Bf. abgebucht wurden (vom 20. Jänner bis 15. Dezember 2020).

Nutzungsaufzeichnungen zur Aufteilung der Telefon- und Internetnutzung auf einerseits beruflich und andererseits privat liegen nicht vor. Es wird hier aber davon ausgegangen, dass Telefon und Internet sowohl beruflich als auch privat genutzt worden sind. Es wird geschätzt, dass die Nutzung zu 70% beruflich und zu 30% privat erfolgt ist, d.h. 287,01 € beruflich.

Beweiswürdigung:

Herangezogen werden die am 9. April 2025 eingereichten und die in Ergänzung des Vorlageantrages am 12. März 2026 eingereichten Aufstellungen für Bastelmaterial, religiöse Literatur, andere Literatur inkl. Klaviernoten, Büromaterial inkl. Druckerpatronen, Corona-Hygiene-Artikel sowie Telefon- und Internetkosten. Wenn es zu einer Kategorie zwei Aufstellungen gibt und diese voneinander abweichen, wird die in Ergänzung des Vorlageantrages eingereichte Aufstellung herangezogen, weil diese als das zuletzt geäußerte Beschwerdebegehren aufzufassen ist. Den in Ergänzung des Vorlageantrages eingereichten Aufstellungen lagen die zugrundeliegenden Belege bei.

Die Bf. stellt in den Erläuterungen, die in den beiden Einreichungen enthalten sind, nachvollziehbar und glaubhaft dar, wie sie den Unterricht vorbereitet und durchführt, wobei auch spielerische (Lernspiele für Förderstunden), kreative, feinmotorische, musische und religiöse Elemente, auch kombiniert, berücksichtigt werden.

Das Vorbringen der Bf. hinsichtlich Bastelmaterial etc. ist glaubwürdig. Dieses könnte zwar auch privat verwendet werden. Eine Volksschullehrerin muss sich aber ohnehin schon beruflich mit Bastelarbeiten und dergleichen beschäftigen, sodass eine zusätzliche private Beschäftigung damit nicht naheliegt. Der Einkauf einzelner Utensilien im Juli und August zur Vorbereitung des nächsten Schuljahres ist plausibel. Die ausschließlich berufliche Verwendung des geltend gemachten Bastelmaterials etc. ist glaubhaft gemacht worden; ein vollständiger Beweis kann im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO nicht zugemutet werden.

Aus der Aufstellung der geltend gemachten religiösen Literatur (160,66 €) und den diesbezüglichen Belegen ist zu erkennen, dass sich fast alle Werke nur an Kinder und Jugendliche richten, mit Ausnahme des im allgemeinen Interesse stehenden Kalender mit Aussprüchen von ***1*** um 11,65 € am 1. Oktober 2020 gekauft. 160,66 € - 11,65 € = 149,01 €

Aus der Aufstellung der geltend gemachten anderen Literatur geht hervor, dass darin enthalten sind:

  • 1.

    Duden - Die deutsche Rechtsprechung; dieses Werk ist von allgemeinem Interesse;

  • 2.

    Die Nibelungen, ISBN 978-3-492-22882-4; es handelt sich um die Taschenbuchausgabe der Erzählung von Michael Köhlmeier; dieses Werk ist von allgemeinem Interesse;

  • 3.

    Durchstarten in Deutsch; dieses Werk um 19,95 € richtet sich an Schüler;

  • 4.

    Klaviernoten 50 deutsche Schlager und Hits; dieses Werk ist nicht von heutigem allgemeinem Interesse.

Es ist glaubhaft gemacht, dass die Bf. das geltend gemachte Büromaterial beruflich verwendet; ein vollständiger Beweis kann im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO nicht zugemutet werden.

Die berufliche Veranlassung der Anschaffung der Druckertinte ist dem Grunde nach - noch ohne auf einen Privatanteil einzugehen - glaubwürdig. Druckertinte kann für einerseits berufliche und andererseits private Zwecke verwendet werden. Eine ausschließlich berufliche Verwendung der Druckertinte wäre lebensfremd. Da Unterlagen für eine genaue Aufteilung auf beruflich bzw. privat nicht vorgelegt worden sind, muss die Aufteilung geschätzt werden. In Rz 339 der LStR 2002 werden (zumindest) 40% als zu schätzender Privatanteil von den Computer-Kosten angeführt. Das Bundesfinanzgericht ist nicht an einen Erlass wie die LStR 2002 gebunden; eine derartige Schätzungsrichtline hat aber Vorteile: Da sich die Finanzämter an die LStR 2002 halten und im Sinne der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger kann hier der Privatanteil mit 40% geschätzt werden.

Die berufliche Veranlassung der geltend gemachten 61,31 € für Corona-Hygiene ist glaubwürdig, weil großteils Händedesinfektionsmittel gekauft wurden, deren Verwendung im Unterricht durch die Bf. und die Kinder glaubhaft ist. Es wurden nur eine Gesichtsmaske und drei Stück Mundschutz geltend gemacht. Für den privaten Gebrauch beim Einkaufen etc. sind erfahrungsgemäß mehr Masken nötig gewesen.

Für die Aufteilung von Telekommunikationskosten (Telefon und Daten) ist den LStR 2002 keine Schätzungsrichtlinie zu entnehmen. Die Bf. führte diesbezüglich in den zur Ergänzung des Vorlageantrages eingereichten Unterlagen aus: "Da ich von keinem der beiden Arbeitgeber (Bildungsdirektion bzw. pädagogische Hochschule) ein Handy bzw. Computer mit der entsprechenden Infrastruktur zur Verfügung gestellt bekomme, es allerdings von den jeweiligen Arbeitgebern erwartet wird, dass ich über ***2*** den kompletten Mailverkehr mit der Elternschaft abwickle, über ***3*** die Noteneingabe, Fehlstundenverwaltung etc. durchführe, über ***4*** die Mails mit meinen Studierenden abwickle, die komplette Verwaltung mit der Hochschule durchführe und jederzeit telefonischer Kontakt mit Studierenden und BesuchsschullehrerInnen gewährleistet sein muss, setze ich 70% meiner Telefon- und Internetkosten …"
Angesichts dessen erscheint die Schätzung der beruflich veranlassten Kosten im Ausmaß von 70% als über das Jahr gerechneter Durchschnitt als angemessen.

Rechtliche Würdigung:

Die hier gegenständliche Einkunftsart aus nichtselbständiger Arbeit gehört zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen die zur Einkünfteermittlung abzugsfähigen Positionen als Werbungskosten bezeichnet werden. Der erste Satz von § 16 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."

Nach nunmehr herrschender Meinung und Rechtsprechung ist von einem kausalen Werbungskostenbegriff auszugehen, welcher die von der beruflichen Tätigkeit veranlassten Ausgaben umfasst. Es ist also nicht relevant, ob die Bf. ihr Gehalt auch bekäme, wenn sie die beruflich veranlassten Ausgaben nicht getätigt hätte.

Die traditionell vorherrschende Auffassung eines finalen Werbungskostenbegriffes, welcher nur notwendige Aufwendungen, die möglichst niedrig gehalten werden sollten, als Werbungskosten zum Abzug zuließ, ist überholt. Der Begriff der Werbungskosten wird nach heutiger Lehre und Rechtsprechung kausal verstanden; er entspricht nunmehr im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsausgaben, d.h. Aufwendungen, die durch einen Betrieb veranlasst sind. (Vgl. Zorn in Doralt et al., EStG24, § 16 Rz 1 ff mit Verweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die im Sachverhaltsteil angeführten beruflich veranlassten, insgesamt 1.146,87 € (=386,34 € + 149,01 € + 19,95 € + 30,80 € + 150,14 € + 62,31 € + 61,31 € + 287,01 €) sind als im Jahr 2020 verausgabte Werbungskosten anstatt des Werbungskostenpauschales bei der Einkünfteermittlung abzuziehen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmen:
"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen bzw. Ausgaben, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall beruflich (mit)veranlasst sind (Aufteilungsverbot). Nur wenn feststeht, dass sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich (und nicht bloß überwiegend) beruflich veranlasst sind, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht (Engenhart in Wiesner et al., Anm. 8 f zu § 20 EStG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187) ist Literatur von allgemeinem Interesse ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Maßgebend für die vorliegende Entscheidung des BFG waren vorwiegend Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst, so dass insgesamt keine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Wien, am 24. August 2026

Rechtssätze

RV/7101569/2026-RS1

Rechtssatz

Literatur von allgemeinem Interesse ist ein Anwendungsfall von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.

RV/7101569/2026-RS2

Rechtssatz

Die ausschließlich berufliche Verwendung des von einer Volksschullehrerin bei den Werbungskosten geltend gemachten Bastelmaterials ist im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO glaubhaft zu machen; ein diesbezüglicher Beweis kann nicht zugemutet werden.