Volltext

BFG 05.08.2026, RV/7103127/2026

Zurückweisung eines Vorlageantrages bei fehlender Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103127.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 264 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den am 9. Juli 2026 eingebrachten Vorlageantrag des ***Ast***, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2026, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Zurückweisung eines Antrages vom 7. Mai 2026 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 20. November 2025 wies das Finanzamt einen Antrag des ***Ast***, vom 3. September 2025 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Juni 2025 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Unterhalt des Antragstellers zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werde und somit ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 26. Juni 2026 wies das Finanzamt einen am 7. Mai 2026 neuerlich eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Juni 2025 wegen entschiedener Sache zurück.

Am 9. Juli 2026 langte beim Finanzamt ein als "Vorlageantrag gem. § 254 BAO" bezeichnetes Schreiben ein, in dem es auszugsweise heißt:

"[…]
VORLAGEANTRAG gem. § 254 BAO

Betreff: Familienbeihilfe - Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich fristgerecht einen Vorlageantrag und beantrage die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

[…]

Antrag:
Es wird beantragt, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Familienbeihilfe zuzuerkennen.

Mit freundlichen Grüßen

[…]"

Dem Vorlageantrag angeschlossen ist eine Kopie des Zurückweisungsbescheides vom 26. Juni 2026. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erfolgte nicht.

Mit Vorlagebericht vom 3. August 2026 legte das Finanzamt den Vorlageantrag samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen des Antragstellers.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Somit setzt ein Vorlageantrag eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 264 BAO Rz 6, mwN).

Wird ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist ein solcher Vorlageantrag zurückzuweisen; in solchen Fällen ist § 281a BAO nicht anwendbar (vgl. Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 281a BAO Rz 4).

Im gegenständlichen Fall wurde - den Zurückweisungsbescheid vom 26. Juni 2026 betreffend - keine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erlassen. Damit ist der am 9. Juli 2026 eingebrachte Vorlageantrag nicht zulässig.

Aufgrund des eindeutigen Inhalts des Anbringens wäre auch eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters, etwa auf Einbringung einer Bescheidbeschwerde, nicht maßgeblich (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 1, mwN).

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Der Vorlageantrag musste daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Linz, am 5. August 2026