Volltext

BFG 24.08.2026, RV/4100162/2025

Verständigung nach § 281a BAO - kein Antrag auf Unterbleiben einer BVE nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100162.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 262 Abs. 1 BAO · § 281a BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Steuernummer ***BF1StNr1***) als Gruppenmitglied und ***GT***, ***GT-Adresse*** (Steuernummer ***GT-StNr***) als Gruppenträgerin zu den Beschwerden des o.a. Gruppenmitglieds vom 25. März 2025 gegen

Spruch

1. die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10. Dezember 2024 über

  • 1.

    die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020,

  • 2.

    die Feststellung Gruppenmitglied 2020,

2. die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 13. Dezember 2024 über

  • 1.

    die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2021,

  • 2.

    die Feststellung Gruppenmitglied 2021,

beschlossen:

I. Die Beschwerden werden an das vorlegende Finanzamt für Großbetriebe weiter- bzw. rückgeleitet.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2017 bis 2021 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 nahm das Finanzamt für Großbetriebe (im Folgenden: belangte Behörde) am 10.12.2024 das Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020. Am 13.12.2024 nahm das Finanzamt für Großbetriebe das Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2021 wieder auf und erließ einen neuen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2021.

Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin am 25.3.2025 über FinanzOnline Beschwerden ein. Darin stellte sie u.a. den folgenden Antrag:

"Die Vorlage der Beschwerde an das BFG gemäß § 264 BAO."

Die belangte Behörde wertete diesen in den Beschwerden enthaltenen Antrag als einen Vorlageantrag und legte daraufhin die Beschwerden samt den dazugehörigen Aktenteilen am 20.6.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, ohne zuvor Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen (insbesondere OZ 1 bis 4 [angefochtene Bescheide], OZ 5 [Bericht über die Außenprüfung vom 7.12.2024], OZ 7, 8 [Beschwerden], OZ 9, 10 ["Vorlageantrag"]).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Regelfall:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist grundsätzlich nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Ein Vorlageantrag setzt nach § 264 BAO zwingend das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2020/13/0074; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 264 Rz 5). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 264 Abs. 1 BAO.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).

Ausnahmen vom Regelfall:

Abweichend von § 262 Abs. 1 BAO, wonach grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat, sieht § 262 Abs. 2 bis Abs. 4 BAO Ausnahmen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor:

Nach Abs. 2 lit. a und b leg. cit. hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn

1. dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

2. die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 leg. cit. ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird bzw. wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:

Fraglich ist, ob im gegenständlichen Fall eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder eine Ausnahme nach § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt.

Eine Anwendbarkeit des § 262 Abs. 3 oder Abs. 4 BAO ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde dürfte jedoch von der Anwendbarkeit des § 262 Abs. 2 BAO ausgegangen sein, da die Vorlage der Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der vorgesehenen Frist von drei Monaten ab ihrem Einlangen erfolgte. Fraglich ist allerdings, ob (auch) das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt wurde.

Ein Antrag nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO muss zweifelsfrei und ausdrücklich auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gerichtet sein (vgl. u.a. BFG 12.7.2016, RV/7103175/2016; 28.11.2017, RV/7400157/2017; 14.11.2019, RV/7103261/2014; 19.9.2022, RV/7400016/2022; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar § 262 Rz 17; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 262 Anm 7).

Dies bedeutet, dass ein Beschwerdeführer klar und unmissverständlich beantragen muss, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht zu erlassen ist, um in den Anwendungsbereich des § 262 Abs. 2 BAO zu gelangen.

Nach dem Wortlaut des Antrages wurde die "Vorlage der Beschwerde an das BFG gemäß § 264 BAO" begehrt. Ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung wird darin weder ausdrücklich gestellt noch lässt sich ihm ein eindeutiger Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entnehmen. Vielmehr verweist der Antrag auf § 264 BAO, dessen Anwendung das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung voraussetzt.

Ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht gestellt.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Da weder wirksame Anträge nach § 262 Abs. 2 BAO, noch Beschwerdevorentscheidungen vorliegen, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerden (noch) nicht zuständig. Aus diesem Grund waren die Beschwerden an die belangte Behörde rückzuleiten, damit dieses die notwendigen Beschwerdevorentscheidungen erlassen kann.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 m.w.N.).

Aus diesem Grund war der gegenständliche Beschluss zu erlassen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, m.w.N.). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031 m.w.N.) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072 m.w.N.). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

Klagenfurt am Wörthersee, am 24. August 2026