Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Jänner 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, für die Zeiträume August 2019 bis Mai 2023 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 2024 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 16. Dezember 2022 auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe hinsichtlich der Zeiträume August 2019 bis Mai 2023 ab, weil das Sozialministeriumservice bei ihrem am ***GebDat*** geborenen Sohn, ***K.***, erst ab Juni 2023 eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) von 50 v. H. festgestellt habe.
Der dagegen über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 10. Februar 2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 teilweise Folge gegeben, da nunmehr das Sozialministeriumservice dem Sohn der Bf. ab November 2022 eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bescheinigt habe.
Am 29. April 2025 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung wurde im Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf. die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2019 beantragt habe. Das Sozialministeriumservice habe sie beauftragt, ärztliche Befunde samt Übersetzung vorzulegen. Dem sei die Bf. nachgekommen und habe drei ärztliche Befunde (vom 19. Februar 2025, 22. November 2022 und 12. Juli 2019) vorgelegt, aus denen deutlich hervorgehe, dass ihr Kind seit dem dritten Lebensjahr an frühkindlichem Autismus leide.
Die mit Beschwerdevorentscheidung erfolgte teilweise Stattgabe ihres Antrages werde daher als unzureichend erachtet.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 19. August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel wurde das Finanzamt im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice zur Frage einzuholen, ab welchem Zeitpunkt beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 (Grad der Behinderung mindestens 50 v.H.) vorliegt.
In der Folge wurde auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31. Juli 2026, VOB: ***GA3***, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegend ab Mai 2019 nachgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 31. Juli 2026, VOB: ***GA3***, als erwiesen an, dass beim Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, hinsichtlich der beschwerderelevanten Zeiträume August 2019 bis Mai 2023 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und somit eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Im erwähnten ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 31. Juli 2026 stellte die Gutachterin beim Sohn der Bf. als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die dort näher angeführten Funktionseinschränkungen (g. Z. frühkindlicher Autismus) fest. Der Grad der Behinderung wurde ab Mai 2019 mit 50 v. H. bestimmt. Dass es sich beim Sohn der Bf. um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde im erwähnten Gutachten nicht festgestellt.
Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 v.H. ab Mai 2019 wird im Gutachten auf die vorgelegten Befunde mit der Diagnose "F 84.5 - Frühkindlicher Autismus durch das ***KH*** in ***Ort*** gestützt.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unschlüssig anzusehen, dass sich die medizinische Sachverständige des Sozialministeriumservice auf die von der Bf. vorgelegten Befunde stützte und eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. aufgrund der erstmaligen Diagnose mit Mai 2019 annahm.
Das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31. Juli 2026 daher als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf. für die beschwerderelevanten Zeiträume ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und somit eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ist nach deren § 1 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst die Anspruchszeiträume "August 2019 bis Mai 2023".
Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (Punkt 2.) ergibt erachtet das Bundesfinanzgericht die im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31. Juli 2026 getroffenen Feststellungen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Bundesfinanzgericht hat sich daher an den in diesem Sachverständigengutachten enthaltenen Zeitpunkt zu halten, zu dem das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen des Sohnes der Bf. einen Grad von 50 v.H. erreicht habe.
Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 6. August 2026