Volltext

BFG 19.08.2026, RV/2100545/2021

Mangelhaftes Fahrtenbuch - Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten eines Außendienstmitarbeiters

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100545.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 161 Abs. 1 BAO · § 167 BAO · § 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 EStG 1988 · § 119 Abs. 1 EStG 1988 · § 184 BAO · § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 02. März 2020 begehrte der Beschwerdeführer (Bf) die Berücksichtigung von beruflich veranlassten Reisekosten in Höhe von 23.078 Euro sowie die Berücksichtigung von Versicherungsprämien und -beiträgen in Höhe von 3.108 Euro im Rahmen der Sonderausgaben. Parallel dazu wurde das Berufsgruppenpauschale "Vertreter" für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 beantragt.

Auf Vorhalt vom 04. März 2020 gab der Bf am 10. April 2020 bekannt, er sei als Gebietsleiter im Außendienst für das Unternehmen ***1*** GmbH tätig gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit Krankenanstalten und Arztpraxen in Österreich betreut. Er habe für diese Tätigkeit kein Dienstauto zur Verfügung gestellt bekommen, weshalb ihm Kosten für die berufliche Verwendung seines Autos entstanden seien. Zum Nachweis übermittelte er eine Kostenaufstellung mit folgenden Positionen:

1. Absetzung für Abnutzung

1.466,67 Euro

2. Benzin und parken

9387 Euro

3. Service- und Reparaturkosten lf Betrieb

10040,33 Euro

4. Autobahnvignette

91,1 Euro

5. Versicherungen aller Art

1.969,41 Euro

6. Mitgliedsbeiträge Autofahrerklubs

123 Euro

Zu "2. Benzinkosten und Parkkosten" führte der Bf aus:

Datum

Unternehmen

Km-Stand

Betrag

04.01.2019

BP

211208

75,3

07.01.2019

Parken

2,6

Tabelle enthält noch weitere Benzin- und Parkkosten.

Summe

9.387

Hinsichtlich "3. Service- und Reparaturkosten lf. Betrieb" schlüsselte der Bf die Kosten wie folgt auf:

Datum

Werkstatt

Km-Stand

Rechnung

Betrag

21.01.2019

***5***

212209

36702

972,77

01.04.2019

***6***

2019-10473

1202,2

08.04.2019

***5***

221038

38205

214,12

17.05.2019

***5***

223784

39243

1099,02

26.08.2019

***5***

230829

41104

1191,78

22.08.2019

***7***

8731

89

26.08.2019

***6***

729994980

49,8

16.09.2019

***5***

242682

41563

808,67

24.09.2019

***8***

243202

R20190885

34,15

24.09.2019

***8***

243202

R20190884

2046,74

16.10.2019

***5***

248033

42131

249,58

16.12.2019

***5***

260315

43983

1900,37

19.12.2019

***8***

R20191217

183,13

Weitere Unterlagen wurden nicht übermittelt.

Die Abgabenbehörde erließ am 04. Mai 2020 den Einkommensteuerbescheid 2019, welcher zu einer Nachforderung iHv 255 Euro führte. Als Werbungskosten brachte die Abgabenbehörde den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 Euro in Abzug. Nicht berücksichtigt wurden das Berufsgruppenpauschale und andere Werbungskosten. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, das beantragte Berufsgruppenpauschale sei um die durch den Arbeitgeber bekannt gegebenen nichtversteuerten Reisekostenersätze gem. § 26 Abs. 3 EStG 1988 iHv 9.175,20 Euro zu kürzen gewesen. Die Abgabenbehörde habe nicht alle angeforderten Unterlagen erhalten, daher seien nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt worden.
Zusätzlich wurden 60 Euro als Topfsonderausgaben und 148,56 Euro Kirchenbeitrag als Sonderausgaben einkommensmindernd berücksichtigt.

In der Bescheidbeschwerde vom 29. Mai 2020 erklärte der Bf, ihm sei bei seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein Fehler passiert. Aufgrund seiner hohen Aufwendungen wollte er nicht die "Vertreterpauschale", sondern die tatsächlich angefallenen Werbungskosten in Höhe von 23.078 Euro beantragen. Als Nachweis legte er dieselben Aufstellungen wie im Antwortschreiben vom 10. April 2020 bei.

Mit Ergänzungsersuchen vom 29. Mai 2020 forderte die Abgabenbehörde den Bf erneut auf, Belege und eine Kostenaufstellung zu senden sowie Kostenersätze durch den Arbeitgeber oder Förderstellen bekannt zu geben.

Am 02. November 2020 übermittelte der Bf Rechnungen und Zahlungsbelege zu den Service- und Reparaturkosten sowie den Kaufvertrag vom 25. März 2016 zu seinem PKW BMW 535ix mit dem Kennzeichen GU-897LN. Abweichend von seinen bisherigen Angaben erklärte der Bf Abschreibungskosten für sein Auto in Höhe von 1.125 Euro (statt 1.466,67 Euro) und führte nunmehr keine Aufwendungen für Mitgliedschaften bei Autofahrerklubs (***7***) auf, wodurch sich der beantragte Werbungskostenbetrag auf 22.612,84 Euro reduzierte.

Auf Vorhalt des Finanzamtes vom 11. November 2020, er möge einen Nachweis für die erhaltenen Bezüge gem. § 26 Abs. 4 EStG 1988 und ein Fahrtenbuch, welches private Fahrten ausweist, vorlegen, erklärte der Bf am 30.Dezember 2020, er habe insgesamt 12x 1.000 Euro als Dienstwagenpauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten. Er habe zwei Autos genutzt, ein größeres (Kennzeichen ***2***), das beruflich genutzt worden sei und mit dem sicher und angenehm längere Fahrten zurückgelegt worden seien sowie ein kleineres (Kennzeichen ***3***), das ausschließlich privat genutzt worden sei. Er räumte ein, dass er mit dem PKW ***2*** auch ab und zu am Weg nach Hause oder ins Hotel, ein Lebensmittelgeschäft angefahren habe. Einen Nachweis darüber habe er nicht.

Am 19. Jänner 2021 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Die beruflich veranlassten Reisen seien damit nicht nachgewiesen worden.

Mit dem Vorlageantrag vom 20. Jänner 2021 beantragte der Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Begründend führte er aus, er werde die monatlichen, per Excel abgegebenen Aufzeichnungen über seine Reisetätigkeit/Fahrtenbuch bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ***1*** in Deutschland ausheben lassen.

Auf Vorhalt vom 22. Jänner 2021 übermittelte der Bf am 02. April 2021 ein Fahrtenbuch über die im Jahr 2019 gefahrenen Kilometer. Ergänzend brachte er vor, er habe zeitweise ein zweites Auto verwendet, wenn ihm sein Hauptfahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei.

Am 10. September 2021 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde aus, dass trotz mehrfacher Aufforderung das Fahrtenbuch erst am 02. April 2021 vorgelegt worden sei. Eine Überprüfung der beruflichen Fahrten sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Das nunmehr vorgelegte Fahrtenbuch weise erhebliche Mängel auf und erfülle nicht die allgemeinen Standards. Es sei maschinell geschrieben worden, weshalb nicht überprüfbar sei, ob die Fahrten zeitnah erfasst worden seien. Darüber hinaus bemängelte die Abgabenbehörde, dass die Ortsangabe über den Beginn der Fahrt fehle, die angegebenen Orte zu ungenau und der Zweck der Fahrten nicht nachvollziehbar seien. Weiters seien die Wegstrecken der privaten Fahrten nicht angegeben worden, indem lediglich eine km Zahl angegeben wurde. Zusätzlich widerspreche das Fahrtenbuch einer ursprünglichen Angabe des Bf, wonach ausschließlich der PKW mit dem Kennzeichen ***2*** beruflich genutzt worden sei. Zweifelhaft sei auch, dass der Dienstgeber Fahrtenbücher für den Bf geführt habe, obwohl der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung die Pflicht gehabt habe, sein privates KFZ zu verwenden. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Bf die geltend gemachte Abschreibung des beruflich genutzten PKW mit dem Kennzeichen ***2*** (AK: 27.000 Euro) berechnet habe. Offen sei auch die Absetzbarkeit der Rechnung vom 21. Jänner 2019, die das Kennzeichen [***4***] anführt, geblieben. Hinsichtlich der Erklärungen des Bf wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass der Bf im Laufe des Verfahrens einerseits die beantragte Gesamtsumme der Werbungskosten von 23.078 Euro auf 22.612,84 Euro und andererseits den Anteil der privaten Fahrten korrigiert habe.

Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag betreffend sein Dienstverhältnis mit der ***1*** GmbH vom 28.09.2018, den Nachweis über die im Jahr 2019 bezahlte Kfz-Versicherungsprämie für den BMW 535ix, Kennzeichen GU 879LN, und die Rechnung samt Zahlungsnachweis für die Autobahnvignette 2019 vor.
Hinsichtlich des Arbeitsvertrages verwies er insbesondere auf die Regelungen in Ziffer 3 und 4, welche die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs sowie die Kostenregelung betreffen. Außerdem sei dem Bf bei der neuerlichen Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Treibstoffkosten möglicherweise nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Gemäß den vertraglichen Regelungen wurden 90% der Treibstoffkosten vom Arbeitgeber getragen bzw. ersetzt. Soweit diese Kosten dennoch in den geltend gemachten Werbungskosten enthalten sein sollten, ersuche er um entsprechende Berücksichtigung bei der Bearbeitung seiner Beschwerde.

Darüberhinaus wurden vom Bundesfinanzgericht die monatlichen Lohnabrechnungen des Jahres 2019 vom ehemaligen Arbeitgeber des Bf., ***1*** GmbH, angefordert.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Finanzamt die vom BFG beabsichtigte Berechnung der Einkommensteuer übermittelt und das Finanzamt teilte mit, dass auf eine Stellungnahme dazu verzichtet werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 angestellter Gebietsleiter im Außendienst des Unternehmens ***1*** GmbH.

Der Bf fuhr im gegenständlichen Jahr mit seinem privaten, am 25.03.2016 um 27.000 Euro erworbenen PKW (***2***) insgesamt 51.021 km. Bei dem PKW handelt es sich um einen BMW 535ix mit Erstzulassung am 4.5.2011 und einem Neupreis von ca. 55.000 Euro (OZ 13, Vorhaltsbeantwortung). Auf den Bf war noch ein weiterer PKW angemeldet.

Laut den übermittelten Unterlagen hatte der Bf im Jahr 2019 Treibstoffkosten iHv 8.974,70 Euro sowie Park- und Mautkosten iHv 590,90 Euro. Der Arbeitgeber ersetzte dem Bf 90 % sämtlicher Treibstoffkosten, die für die berufliche und private Nutzung des Fahrzeuges (ausgenommen Treibstoffkosten im Ausland für Urlaubsfahrten) entstanden sind (OZ 28 Vorhaltsbeantwortung; OZ 31 Arbeitsvertrag, S. 4). Darüber hinaus wurden dem Bf die Auslagen für Maut- und Parkkosten iHv 590,90 Euro ersetzt (OZ 28 Vorhaltsbeantwortung; OZ 31 Arbeitsvertrag, S. 3).

Abgesehen von den Treibstoffkosten bezahlte der Bf die Betriebskosten für sein Auto zur Gänze selbst (OZ 31, Arbeitsvertrag, S. 3-4). Für das Auto fielen Service- und Reparaturkosten in Höhe von 10.040,33 Euro an (OZ 12). Außerdem bezahlte der Bf 89,20 Euro für die Jahresvignette 2019 und die Versicherungsprämie iHv 1.210,46 Euro (OZ 32; OZ 29).

Vom Arbeitgeber wurden an den Bf mit Verweis auf § 26 EStG 9.175,25 Euro steuerfrei für Reisekosten und Spesenersatz ausgezahlt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Tw. Stattgabe)

§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF lautet:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. […]

§ 20 Abs. 1 EStG 1988
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
[…]

§ 119 Abs. 1 EStG 1988
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (…)

§ 161 Abs. 1 BAO
Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (…)

§ 167 BAO
Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132, Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8).

§ 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. etwa VwGH 28.05.2025, Ra 2024/13/0049 und VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073, mwN).

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Zum Fahrtenbuch
Nach der Rechtsprechung ist unter einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch eine übersichtliche, fortlaufende, zeitnahe, unveränderbare und lückenlose Aufzeichnung der privaten und beruflichen Fahrten mit Datum, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder Fahrt, Ausgangsort und Zielort sowie dem zweifelfreien und klaren Zweck jeder einzelnen Fahrt zu verstehen (vgl. VwGH 16.09.1970, 0373/70; BFG 15.07.2019, RV/2100774/2018, mwN). Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (vgl. BFG 12.10.2016, RV/2100213/2012 mwN).

Trotz Ersuchens der Abgabenbehörde Belege und Nachweise zu schicken, übermittelte der Bf zunächst kein Fahrtenbuch, sondern lediglich eine Aufstellung mit Kosten, welche augenscheinlich nicht zwischen beruflich und privat veranlassten Kosten unterschied. Sämtliche Kosten (Abschreibung des Autos, Benzin- und Parkkosten, Service- und Reparaturkosten, Autobahnvignette, Versicherungen und Mitgliedsbeiträge) wurden als berufliche Kosten dargestellt. Nach expliziter Aufforderung des Finanzamtes, der Bf möge ein Fahrtenbuch samt privater Fahrten vorlegen (OZ 15, Vorhalt vom 11.11.2020), gab der Bf bekannt, er habe mit dem Fahrzeug ***2*** auch ab und zu am Weg nach Hause, oder ins Hotel am Weg ein Lebensmittelgeschäft angefahren. Darüber habe er aber keine Kilometerzahl zur Verfügung. Zudem erklärte er, dass er sein zweites, kleineres Auto ausschließlich für Privatfahrten verwendet habe. In weiterer Folge wurde der Bf erneut ersucht ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen (OZ 19, Vorhalt vom 22.01.2021). Am 02.04.2021 übermittelte der Bf schließlich ein Fahrtenbuch.

Aufgrund der Chronologie, insbesondere der Tatsache, dass der Bf bis zuletzt kein Fahrtenbuch vorlegte und private Fahrten mit dem Auto ***2*** erst im Laufe des Verfahrens bekannt gab, erscheint es dem Bundesfinanzgericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bf das Fahrtenbuch nicht laufend geführt, sondern dieses erst nachträglich, im Laufe des Verfahrens erstellt hat. Gestützt wird diese Annahme zusätzlich durch die widersprechenden Erklärungen des Bf - einerseits die Angabe, dass er mit dem kleineren Auto ausschließlich privat unterwegs gewesen sei (OZ 18), andererseits die Angabe im Fahrtenbuch, dass er mit dem kleineren Auto auch beruflich gefahren sei (OZ 21). Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Fahrtenbuch, wäre es denn laufend und unveränderbar geführt worden, nicht bis zuletzt zurückbehalten worden wäre und nicht zu derartigen Widersprüchen geführt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass das Fahrtenbuch nicht laufend geführt und damit die nach der Rechtsprechung geforderte Form nicht eingehalten wurde.

Darüber hinaus ist das Fahrtenbuch auch inhaltlich mangelhaft. Dem Fahrtenbuch lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, welche Fahrten unternommen wurden. Zwar geht aus der Spalte "Fahrtstrecke nach" der Zielort hervor, jedoch fehlt die Angabe des Abfahrtsortes gänzlich, wodurch nicht ersichtlich ist, von welchem Ort der Bf seine Dienstreise antrat. Diese fehlende Information lässt sich auch nicht durch Interpretation vervollständigen, denn der Versuch den Startort anhand der Fiktion einfache Fahrt, oder Hin- und Rückfahrt zu ergänzen, brachte keine Klarheit. Beispielsweise blieb durch die Angabe des Bf, er habe am 09. Dezember 2019 eine Dienstreise nach Nürnberg mit 507 km, unmittelbar danach am 10. Dezember 2019 eine Dienstreise nach Nürnberg mit 292 km und unmittelbar danach am 11. Dezember 2019 eine Dienstreise nach Linz mit 49 km unternommen, gänzlich unklar von welchem Ort der Bf 292 km nach Nürnberg und 49 km nach Linz gefahren sein könnte. Dasselbe Bild ergibt sich etwa bei den angegebenen Reisen von 27. November bis 1. Dezember 2019. Hier weist das Fahrtenbuch aus, dass der Bf 67 km zu einem Meeting nach Wien gefahren sei, danach 238 km nach Wien und danach 537 km nach Leipzig, sowie weitere 425 km nach Leipzig. Auch hier war nicht nachvollziehbar, welche Strecken tatsächlich gefahren wurden. Ebenso ist die Fahrt am 03.06.2019 nach Innsbruck (438 km) nicht nachvollziehbar, da der letzte Ankunftsort laut Fahrtenbuch Innsbruck gewesen sei und die Strecke von Innsbruck nach Innsbruck die Angabe von 452 km nicht erklärt. Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Ankunftsziel und der Zweck der Reise (nahezu immer "Meeting") so allgemein formuliert wurden, dass wenig Rückschlüsse auf die konkrete berufliche Veranlassung gezogen werden konnten und somit eine Überprüfung nicht möglich war.

In Anbetracht dieser Umstände kann nicht von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch gesprochen werden.

Ein mangelhaftes Fahrtenbuch führt jedoch nicht automatisch zur Abweisung der beantragten Fahrtkosten, vielmehr ist dieses im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet das Bundesfinanzgericht das Fahrtenbuch aufgrund der oben genannten erheblichen Mängel, als nur bedingt aussagekräftig. Glaubhaft waren die im Jahr 2019 mit dem PKW gefahrenen Kilometer in Höhe von 51.021 (Stand vom 31.12.2019: 261.270 km abzüglich Stand vom 1.1.2019: 211.149 km), denn diese wurden durch das Fahrtenbuch und die vorgelegten Rechnungen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Ebenso glaubwürdig ist die Tatsache, dass der Bf den Großteil dieser Kilometer beruflich gefahren ist.

Aufgrund des fehlerhaften Fahrtenbuchs ist der exakte Anteil der beruflichen Fahrten nicht feststellbar. Im Schätzungsweg wird daher der Privatanteil mit 25 % der gefahrenen Kilometer (51.021 km*0,25 = 12.755,25 km) und die beruflich veranlassten Fahrten mit 75 % (51.021 km*0,75 = 38.265,75 km) angenommen. Mit dem Ansatz von 12.755,25 km für Privatfahrten liegt die Schätzung im unteren Bereich der durchschnittlichen Fahrten mit privaten Pkw (Steiermark ca. 14.500 km, https://vcoe.at/presse/presseaussendungen/detail/vcoe-haushalte-in-wien-und-westoesterreich-fahren-weniger-mit-dem-auto-als-der-oesterreich-schnitt, abgefragt am 30.04.2026). Bei der Schätzung der Privatfahrten iHv 25 % wurde zu Gunsten des Bf berücksichtigt, dass ihm zwei PKW zur Verfügung standen sowie beim Durchschnittswert von ca. 14.500 km nicht differenziert wird, ob die Fahrten beruflich oder privat veranlasst sind.

Zu den Treibstoffkosten
Vorrangig sind die dem Abgabepflichtigen tatsächlich erwachsenen Kosten als Fahrtkosten heranzuziehen. Ist dies nicht möglich oder untunlich, führt eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis (vgl. VwGH 8.03.2000, 97/14/0103). Nach der Verwaltungspraxis stehen Fahrtkosten für mehr als 30.000 km nur zu, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen wurden. Alternativ kann ein Kilometergeld für 30.000 km angesetzt werden (vgl. LStR 2002 Rz 289). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174; 17.12.2002, 2002/14/0081).

Ein Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber (nicht steuerbare) Arbeitgeberleistungen iSd § 26 Werbungskosten dem Arbeitnehmer ersetzt.

Hinsichtlich der Benzinkosten ist festzustellen, dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Bf zum Ersatz von 90 % sämtlicher Treibstoffkosten, die für die geschäftliche und private Nutzung des Fahrzeuges (ausgenommen Treibstoffkosten im Ausland für Urlaubsfahrten) anfielen, verpflichtete, wodurch der Bf lediglich für 10 % der Benzinkosten aufkommen musste (Vorhaltsbeantwortung OZ 28; Arbeitsvertrag OZ 31, S. 4). Diese waren aufgrund der Schätzung der beruflich veranlassten Fahrten auf 75 % zu kürzen.

Die Service- und Reparaturkosten betreffend, ist zu bemerken, dass der Bf die vorgelegten Rechnungen (***5*** 214,12 Euro, 1099,02 Euro,1.191,78 Euro, 808,67 Euro, 249,58 Euro, 1.900,37 Euro; ***6*** 1.201,20 Euro) ohne eine Zahlungsbestätigung vorgelegt hat, die Kostentragung jedoch schlüssig, nachvollziehbar und somit ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Die übrigen vorgelegten Rechnungen (***5*** 972,77 Euro, ***7*** 89 Euro, ***6*** 49,80 Euro, ***8*** 34,15 Euro, 2.046,74 Euro, 183,13) wurden nachweislich bezahlt. Hinsichtlich der Rechnung von ***5*** vom 21.01.2019 (OZ 12, S.1) ist anzumerken, dass zwar ein anderes Kennzeichen (*-***PJ) auf der Rechnung aufscheint, aber die Telefonnummer, der Km-Stand und die Erstzulassung dem Auto des Bf mit dem Kennzeichen ***2*** zugerechnet werden können. Eine Abfrage der FIN bestätigte, dass es sich bei den auf der Rechnung ausgewiesen Kennzeichen, um ein altes Kennzeichen des Bf handelte. Die Kosten wurden somit ausreichend glaubhaft gemacht und waren laut Arbeitsvertrag vom Bf zu tragen (Vorhaltsbeantwortung OZ 28; Arbeitsvertrag OZ 31, S. 4). Auch diese Kosten sind um den Privatanteil von 25% zu kürzen.

Hinsichtlich der beantragten Versicherungen ist auszuführen, dass die Zahlung für die
KFZ-Versicherung 2019 iHv 1.210,46 Euro nachgewiesen wurde. Weitere Belege zu Versicherungskosten wurden trotz mehrerer Vorhalte (Vorhalt vom 04. März 2020; vom 29. März 2020; ESt-Bescheid 2019 vom 04. Mai 2020) nicht vorgelegt.
Die KFZ-Versicherungskosten wurden daher in der nachgewiesenen Höhe abzüglich des Privatanteils von 25 % als Werbungskosten anerkannt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf über der Grenze von 60.000 Euro lag und sich somit gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 ein absetzbarer Betrag für Sonderausgaben iH des Pauschbetrages von 60 Euro ergibt. Dieser wurde steuermindernd berücksichtigt.

Zu den Maut- und Treibstoffkosten ist auszuführen, dass der Arbeitsvertrag vorsah, dass Reisekosten und andere Auslagen, die dem Bf in Ausübung seiner Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers entstanden sind, durch den Arbeitgeber erstattet werden, soweit sie notwendig und angemessen sind und soweit diese Ausgaben den jeweils gültigen Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers entsprechen (Arbeitsvertrag OZ 31, S. 3). Aufgrund dieser Regelung war davon auszugehen, dass dem Bf die Park- und Mietkosten iHv 590,90 Euro durch den Arbeitgeber ersetzt wurden und ihm daher keine Kosten entstanden sind.

Nicht nachvollziehbar waren jedoch die angegebenen Kosten durch die Abschreibung des PKW. Laut den Unterlagen des Bf wurde der PKW am 04.05.2011 erstmalig zugelassen und am 25.03.2016 vom Bf gebraucht gekauft (OZ 13, Antwort vom 02.11.2020). Da das Alter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Kaufes unter fünf Jahren war, hätte bei der Berücksichtigung der Luxustangente der Neupreis herangezogen werden müssen. Ob und in welcher Höhe die Luxustangente bei der Berechnung der AfA berücksichtigt wurde, geht jedoch aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Ebenso ließ der Bf offen, wie viele Jahre das Auto bereits abgesetzt wurde bzw. noch abgeschrieben wird. Da das Auto im gegenständlichen Jahr 2019 bereits 8 Jahre genutzt wurde und daher zur Gänze abgesetzt sein könnte, bestehen auch hier erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beantragten Abschreibung. Aus diesen Gründen konnte bei der Entscheidung des Finanzamtes die AfA nicht anzuerkennen, keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Zusammengefasst werden bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 unter Abzug eines Privatanteils von 25 % folgende Werbungskosten berücksichtigt:

- Service- und Reparaturkosten

7.530,25 (10.040,33 Euro*0,75)

- Jahresvignette 2019

66,90 Euro (89,20*0,75)

- KFZ Versicherung

907,85 Euro (1.210,46*0,75)

- Treibstoffkosten

673,10 Euro (8974,7*0,1*0,75)

gesamt

9.178,10 Euro

Somit kann der Beschwerde teilweise stattgegeben werden und die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird wie folgt berechnet:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

***1*** GmbH

88.409,21 Euro

***9*** AG

588,81 Euro

***10***

104,87 Euro

***10***

397,35 Euro

- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-9.178,10 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte

80.322,14 Euro

Sonderausgaben

- Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60 Euro

- Kirchenbetrag

-148,56 Euro

Einkommen

80.113,58 Euro

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:

0% für die ersten 11.000

25% für die weiteren 7.000

35% für die weiteren 13.000

42% für die weiteren 29.000

48% für die restlichen 20.113,58

0,00 Euro

1.750,00 Euro

4.550,00 Euro

12.180,00 Euro

9.654,52 Euro

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

28.134,52 Euro

- Verkehrsabsetzbetrag

-400 Euro

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

27.734,52 Euro

Steuer für sonstige Bezüge
0% für die ersten 620
6% für die restlichen 12.704,96

762,30 Euro

Einkommensteuer

28.496,82 Euro

- Anrechenbare Lohnsteuer

-32.583,73 Euro

- Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

-0,09 Euro

- Bisher festgesetzte Einkommensteuer

-255 Euro

Abgabengutschrift

-4.342 Euro

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am 19. August 2026