Volltext

BFG 29.07.2026, RV/7102635/2026

Rückforderung von Familienbeihilfe - Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, Fortsetzung des Berufsschulbesuches

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102635.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Beschwerde betreffend den Zeitraum September 2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid - soweit er diesen Zeitraum betrifft - ersatzlos behoben wird. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume (Juli und August 2025, Oktober 2025 bis Februar 2026) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, sodass der Bescheid insoweit unverändert aufrecht bleibt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Bescheid, Beschwerde

Mit Bescheid vom 19.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 07/2025 bis 02/2026 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind - unter anderem - während einer Berufsausbildung oder Berufsfortbildung zustehe. Da bei der Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund des Abbruches ihrer Lehre im Juni 2025 diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt sei, werde die Familienbeihilfe (inklusive der Geschwisterstaffel) ab Juli 2025 zurückgefordert.

Mit Eingabe vom 21.02.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:

[…]

Meine Tochter ***T*** hat aber die Ausbildung zur Drogistin im 3. Lehrjahr nicht abgebrochen, sondern sie besucht bis einschließlich 8.5.2026 die Berufsschule für Handel und Reisen mit anschließender Lehrabschlussprüfung als Drogistin. Im Anhang habe ich Ihnen die Schulbesuchsbestätigung von meiner Tochter ***T*** für das Schuljahr 2025/26 gesendet.

[…]

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Sachverhalt:

Sie haben mit Beschwerde vom 21.02.2026 gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe vom 16.02.2026 Einspruch erhoben. In diesem Bescheid wurde die Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***T***, geboren am ***GebDat***, für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 zurückgefordert.

Begründet wurde der Rückforderungsbescheid damit, dass Ihre Tochter ***T*** die Lehre zur Drogistin im Juni 2025 abgebrochen habe.

Sie geben an, dass Ihre Tochter die Berufsausbildung nicht abgebrochen habe, sondern die Berufsschule bis einschließlich 08.05.2026 besuche und danach die Lehrabschlussprüfung antreten werde.

Der ursprüngliche Lehrvertrag lief vom 01.09.2023 bis 31.08.2026 und wurde tatsächlich am 02.06.2025 beendet.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Merkmal aufweisen: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Außerdem muss die Ausbildung sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen vermitteln. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation.

Im Regelfall ist die Berufsschule neben der zeitlich überwiegenden praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb zu absolvieren. Die Absolvierung einer Lehre ist jedenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren, wenn die theoretische und praktische Ausbildung absolviert wird. Im vorliegenden Fall wurde die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb im Juni 2025 vorzeitig beendet, womit ab diesem Zeitpunkt der zeitlich klar überwiegende Teil als auch der komplette praktische Teil der Ausbildung weggefallen ist. Eine Berufsausbildung, die einen Familienbeihilfenanspruch begründet, liegt aber nur dann vor, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit in Anspruch nimmt (VwGH vom 21.1.2003, GZ 2000/14/0093 sowie vom 1.3.2007, GZ 2006/15/0178). Bei einem reinem Berufsschulbesuch liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann vor, wenn die volle oder überwiegende Zeit für die Ausbildung aufgewendet wird (vgl. UFS vom 14.3.2011, RV/0363-L/09; UFS vom 26.06.2012, RV/0585-I/11; BFG vom 07.06.2017, RV/7104779/2015 ).

Der bloße Besuch einer Berufsschule ohne aufrechtes Lehrverhältnis stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes dar, da die praktische Ausbildung im Rahmen des Lehrverhältnisses ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtausbildung ist.

Auch wenn Ihre Tochter weiterhin die Berufsschule besucht und beabsichtigt, zur Lehrabschlussprüfung anzutreten, kann dies das Fehlen eines aufrechten Lehrverhältnisses im strittigen Zeitraum nicht ersetzen.

Da somit im Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 keine anspruchsbegründende Berufsausbildung vorlag, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe zu Recht.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Eingabe vom 06.04.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 21.02.2026 eine Beschwerde eingebracht und Einspruch erhoben gegen den Rückforderungsbescheid vom 16.02.26 der Familienbeihilfe für meine Tochter ***T***. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Lehre beginnend mit 01.09.2023 abgebrochen hat und sie in keinem Lehrverhältnis steht. Der Lehrvertrag wurde zwischen dem Lehrbetrieb ***L*** und meiner Tochter wegen damaliger gesundheitlicher Probleme am 02.06.2025 in beiderseitigem Einvernehmen gelöst. (Bestätigung habe ich als Anhang gesendet). Meine Tochter ***T*** ist seit dem 05.06. 2025 beim AMS für Jugendliche (U 25) in der Lehrbachgasse 18, 1120 Wien als lehrstellensuchend gemeldet, wo sie vom AMS bei der Suche/Weiterbildung im 3. Lehrjahr als Drogistin unterstützt wird. (Bestätigung habe ich als Anhang gesendet). Meine Tochter besucht weiterhin die Berufsschule für Einzelhandel und Reisen in 1150 Wien, Hütteldorferstraße 7/17 und hat 2 Jahre den praktischen Teil der Ausbildung als Lehrling in einem Lehrbetrieb absolviert. (Bestätigung habe ich als Anhang gesendet) Da sie mehr als die Hälfte in einem Lehrbetrieb war, gibt es die Möglichkeit ab dem 3. Lehrjahr die Lehre durch eigenständiges Lernen und dem Besuch der Berufsschule mit anschließender Lehrabschlussprüfung als Drogistin auch ohne aufrechtes Lehrverhältnis in einem Betrieb abzuschließen. (Bestätigung habe ich als Anhang gesendet).

[…]

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 29.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 06.07.2026 wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung von zusätzlichen Informationen/Unterlagen zum Berufsschulbesuch ihrer Tochter (d.h. des anspruchsvermittelnden Kindes) gebeten.

Mit Schreiben vom 18.07.2026 wurden durch die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen betreffend den Berufsschulbesuch ihrer Tochter vorgelegt (Jahres- und Abschlusszeugnis inklusive Stundentafel, Schulnachricht, Stundenpläne, Schulbesuchsbestätigung) und ausgeführt, dass die Berufsschule blockweise stattgefunden habe, und zwar vom 01.09.2025 bis 10.10.2025 sowie vom 23.03.2026 bis 08.05.2026.

Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 28.07.2026 wurden dem belangten Finanzamt die von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen/Informationen übermittelt und um Stellungnahme gebeten, ob die im Rahmen des Vorlageberichtes getroffenen Ausführungen, wonach nicht nachgewiesen worden sei, dass "die Ausbildung trotz Ermangelung des praktischen Ausbildungsteils die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hätte" für die Zeiträume des Berufsschulbesuches aufrechterhalten werden.

Mit Schreiben vom 28.07.2026 wurde seitens des belangten Finanzamtes ausgeführt, dass der Besuch der Berufsschule durch die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2025 bis 10.10.2025 die quantitativen Voraussetzungen einer Berufsausbilden erfülle. Auf die gebotene monatliche Betrachtungsweise werde hingewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 18. Lebensjahr vollendet. Die Tochter der Beschwerdeführerin befand sich ab dem 01.09.2023 in einem Lehrverhältnis. Die Dauer dieses Lehrverhältnisses hätte grundsätzlich drei Jahre betragen und wäre somit regulär am 31.08.2026 beendet worden. Tatsächlich wurde das Lehrverhältnis mit am 02.06.2025 zwischen dem Lehrberechtigten und der Tochter der Beschwerdeführerin getroffener Vereinbarung einvernehmlich aufgelöst.

Trotz der vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses hat die Tochter der Beschwerdeführerin das dritte Jahr der Berufsschule besucht und am 08.05.2026 erfolgreich abgeschlossen. Der Berufsschulbesuch der Tochter erfolgte in geblockter Form, wobei der erste Block des dritten Berufsschuljahres im Zeitraum 01.09.2025 bis 10.10.2025 und der zweite Block im Zeitraum 23.03.2026 bis 08.05.2026 - und somit außerhalb des streitgegenständlichen Rückforderungszeitraumes - stattgefunden hat. Während des geblockten Berufsschulbesuches hatte die Tochter der Beschwerdeführerin wöchentlich 43 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu absolvieren.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der auf dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer.

Die Feststellungen betreffend das Lehrverhältnis der Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, denen durch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit 02.06.2025.

Die Feststellung betreffend den Besuch der Berufsschule ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der betreffenden Berufsschule.

Die Feststellung betreffend die geblockte Abhaltung der Berufsschule, die genannten Zeiträume sowie die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Stundentafel, Stundenplan, Ausführungen im Schreiben vom 18.07.2026).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet auszugweise:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[…]

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

[…]

§ 8 Abs. 3 FLAG 1967 idF vor BGBl. I Nr. 25/2025 lautet auszugsweise:

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

[…]

Anm. 5: für 2025: 8,6 €

§ 8 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 25/2025 lautet auszugsweise:

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ab 1. Jänner 2026, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 8,6 €,

[…]

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet:

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Anm. 1: für 2025: 70,9 €

B. Erwägungen

a) Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (erneut VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN).

Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule zu (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, mwN).

Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, fällt unter den Begriff der "Berufsausbildung" auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf. Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80% der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2, Rz 45 "Lehrausbildung").

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Tochter der Beschwerdeführerin mit 02.06.2025 ihr Lehrverhältnis vorzeitig beendet. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin trotz der vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses das dritte Jahr der Berufsschule besucht und am 08.05.2026 erfolgreich abgeschlossen hat, wobei dieser Berufsschulbesuch blockweise organisiert war. Der erste Block fand im Zeitraum 01.09.2025 bis 10.10.2025, der zweite Block im Zeitraum 23.03.2026 bis 08.05.2026 (somit außerhalb des streitgegenständlichen Rückforderungszeitraumes) statt. Während des Berufsschulbesuches hatte die Tochter der Beschwerdeführerin wöchentlich 43 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu absolvieren.

Vor diesem Hintergrund ist auf die nachfolgend zitierte Literatur (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 2, Rz 40ff.) hinzuweisen:

ME liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016).

Zur zeitlichen Auslastung s zB auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018.

Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.

Hieraus folgt, dass es bei einer geblockten Abhaltung eines Ausbildungskurses auf dessen Intensität pro Kalendermonat ankommt. Zu prüfen ist also, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat.

Gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH weist eine anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf, es ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang zu prüfen. Ebenfalls aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich (siehe dazu die obig zitierte Literatur), dass das Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe monatsweise zu prüfen ist. Daraus folgt - so die obig zitierte Literatur - dass es bei einer geblockten Abhaltung eines Ausbildungskurses auf die Intensität pro Kalendermonat ankommt.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2025 bis 10.10.2025 in geblockter Form die Berufsschule besucht, wobei sie in dieser Zeit wöchentlich 43 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu absolvieren hatte. Somit kann - auf Basis der obig zitierten Judikatur und Literatur - für September 2025 jedenfalls von der Erfüllung der qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden.

Für Oktober 2025 ist festzuhalten, dass der Besuch der Berufsschule nur die Minderheit dieses Monats betroffen hat (8 von insgesamt 23 Werktagen) und keine weiteren Tätigkeiten der Tochter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berufsausbildung nachgewiesen wurden, sodass für Oktober 2025 nicht vom Erfüllen der quantitativen Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Selbiges gilt für die übrigen betroffenen Monate (d.h. Juli und August 2025, November 2025 bis Februar 2026). Weder hat die Tochter der Beschwerdeführerin in diesen Monaten eine praktische Ausbildung in einem Lehrbetrieb noch eine theoretische Ausbildung in der Berufsschule absolviert, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe auch für diese Zeiträume zu verneinen war.

b) Rückforderung

§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich im September 2025 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe auf Ebene der Beschwerdeführerin erfüllt und der angefochtene Bescheid somit - soweit er diesen Zeitraum betrifft - ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume (Juli und August 2025, Oktober 2025 bis Februar 2026) war das Vorliegen eines Anspruches auf Familienbeihilfe zu verneinen, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH betreffend diese Zeiträume zu Recht erfolgt ist.

Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen Juli und August 2025 sowie Oktober 2025 bis Februar 2026 nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern.

Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am 29. Juli 2026