Volltext

BFG 23.07.2026, RV/4100305/2025

1. Geltendmachung diverser Betriebsausgaben und Werbungskosten 2. Behauptete Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100305.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 · § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 · § 10 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch DDr. Jaklitsch & Mag. Picej Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pischeldorfer Straße 107, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach einer am 9.7.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2023 wird mit EUR ****** festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, inwieweit einerseits Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) als Hochschullehrer und Gemeinderatsmitglied und andererseits Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als Model bei der Einkommensteuer für das Jahr 2023 berücksichtigt werden können.

Am 3.3.2025 reichte der Bf. seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 auf elektronischem Wege ein. Darin machte er betreffend seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben in Höhe von EUR 2.412,20 (inklusive Gewinnfreibetrag EUR 24,31) sowie betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von EUR 15.150,16 geltend.

Am 28.4.2025 erging ein Vorhalt durch das zuständige Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) betreffend den Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten.

Da die geltend gemachten Werbungskosten trotz Aufforderung nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, erließ die belangte Behörde am 19.5.2025 den Einkommensteuerbescheid 2023, in dem lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt wurde.

Dagegen erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertretung am 27.5.2025 Beschwerde, mit der Belege nachgereicht wurden.

Am 15.7.2025 erging ein weiterer Vorhalt der belangten Behörde, der am 11.8.2025 beantwortet wurde.

Am 14.8.2025 erließ die belangte Behörde einen dritten Vorhalt, zu dem die beschwerdeführende Partei am 10.9.2025 eine Stellungnahme abgab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.10.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2023 geändert und der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben. Berücksichtigt wurden nunmehr Werbungskosten im Ausmaß von EUR 6.617,04.

Dagegen brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter rechtzeitig am 7.11.2025 einen Vorlageantrag ein.

Am 17.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt der dazugehörigen Aktenteile zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 27.2.2026 richtete die Richterin einen weiteren Vorhalt an den Bf.. Darin wurde er aufgefordert, konkrete Fragen zu beantworten, Nachweise vorzulegen und u.a. auch die geltend gemachten Betriebsausgaben zu belegen. Mit Schriftsatz vom 31.3.2026 erstattete die steuerliche Vertretung eine Stellungnahme. Die angeforderten Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Die Richterin führte in der Folge ergänzende Ermittlungen durch. Sie ersuchte u.a. die zuständige Stelle zur Übermittlung einer unterschriebenen Bestätigung über den geleisteten Klubbeitrag sowie den Dienstgeber des Bf. um Übermittlung der Reisekostenabrechnung für die im Februar 2023 im Rahmen des ***Programm*** durchgeführte Reise. Beide Unterlagen wurden jeweils per E-Mail übermittelt.

Mit Beschluss vom 27.4.2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 9.7.2026 geladen.

Am 9.7.2026 fand die mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im Kalenderjahr 2023 hauptberuflich als Professor an der ***Hochschule*** tätig und unterrichtete das Fach Sachunterricht. Ebenso war er im Jahr 2023 Mitglied des Gemeinderates der Stadt ***Stadt A*** und des dortigen Gemeinderatsklub der Partei ***Partei***. Im Jahr 2023 war er in mehreren Ausschüssen des Gemeindesrates tätig.

Zusätzlich war der Bf. gelegentlich als Model tätig.

Im Jahr 2023 studierte der Bf. im Doktorat. Sein Dissertationsthema weist einen Zusammenhang zwischen den Themen Sachunterricht und Nationalsozialismus auf.

Ebenso wie der Bf. war auch ***B*** im Beschwerdejahr Mitglied des Gemeinderates. ***B*** ist die spätere Mutter seiner Tochter.

a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:

Mit Ausnahme des Kaufs von ein Paar Sportschuhen hat der Bf. im Zusammenhang mit seiner Modeltätigkeit keine von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:

Hotelkosten:

  • 1.

    Split und Zadar:

Vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** nahm der Bf. an einem ***Programm*** in Montenegro teil. Die Reise unternahm der Bf. mit seinem eigenen PKW und war beruflich veranlasst. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sowie die dortigen Hotelkosten vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** wurden dem Bf. von seinem Arbeitgeber ersetzt.

Begleitet wurde er von ***B*** samt Haustier. Der Grund für die Begleitung war privater Natur.

Die kürzeste Fahrtdauer von seiner Wohnadresse zum Veranstaltungsort in Montenegro betrug in etwa 10,5 Stunden.

Der Bf. verband die Fahrt zum und vom ***Programm*** mit Zwischenaufenthalten in den kroatischen Städten Split und Zadar:

Um zum ***Programm*** nach Montenegro zu kommen, fuhr der Bf. bereits zwei Tage vorher am ***xx.xx.2023*** nach Split (Kroatien) und übernachtete dort zwei Nächte im Hotel ***Z***. Eine Nacht war privat veranlasst.

Die Übernachtungskosten für sich und seine Begleitung samt Konsumation in Höhe von EUR 326,36 (davon Doppelzimmer pro Nacht EUR 113,40, Ortstaxe pro Person und Nacht EUR 1,33) trug der Bf..

Auf der Rückfahrt vom ***Programm*** übernachteten der Bf. und ***B*** in Zadar (Kroatien) im ***Y***. Die gesamte Hotelrechnung übernahm wiederum der Bf., die EUR 313,13 (davon Doppelzimmer EUR 215,00, Ortstaxe pro Person EUR 1,33) betrug.

  • 1.

    Jesolo:

Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 übernachtete der Bf. mit zwei weiteren Personen im Hotel ***X*** in Jesolo (Italien). Die Hotelrechnung machte für drei Personen inklusive Miete für Strandliegen EUR 647,00 aus. Der Aufenthalt war privat veranlasst.

  • 1.

    Pula:

Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 nächtigte der Bf., wiederum mit einer Begleitung, im Hotel ***W*** im ******, Pula (Kroatien). Von der Hotelrechnung in Höhe von gesamt EUR 2.504,40, machte der Bf. EUR 332,39 als Werbungskosten geltend. Der Aufenthalt war privat veranlasst.

Ausflüge:

Am 24.3.2023 besuchte der Bf. eine Therme in ***Ort Österr 1*** und zahlte hierfür den Sauna Abendeintritt in Höhe von EUR 33,50. Am 27.3.2023 besuchte er noch einmal eine Therme in diesem Ort und zahlte neben dem eigenen Tageseintritt auch den Tageseintritt für seine Begleitung in Höhe von je EUR 28,00. EUR 8,00 zahlte er darüber hinaus für einen Bademantelverleih.

Am 2.4.2023 besuchte er den Tierpark ****** und zahlte dafür den Eintrittspreis von EUR 12,00.

Am 28.5.2023 machte der Bf. eine vierstündige Fahrt auf dem ***See*** mit einem Elektroboot und zahlte dafür EUR 72,00.

Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 hielt sich der Bf. im Hotel ***U*** auf der ***Ort Österr 2*** auf. Während dieses Aufenthaltes konsumierte er im Restaurant (insgesamt EUR 45,00), kaufte im Shop ein (EUR 19,90) und lieh sich mit seiner privaten Begleitung E-Bikes aus (EUR 90,00).

Die im Jahr 2023 unternommenen Ausflüge waren privat veranlasst.

Bewirtungskosten:

Im Jahr 2023 fanden die folgenden Bewirtungen durch den Bf. statt:

Nummerierung

Bewirtungsland

Rechnungsdatum

Rechnungsbetrag

1

Österreich

07.01.2023

€ 41,10

2

Österreich

19.02.2023

€ 80,80

3

Österreich

22.02.2023

€ 15,10

4

Österreich

23.02.2023

€ 201,60

5

Österreich

1.3.2023?

€ 111,20

6

Österreich

15.03.2023

€ 55,20

7

Österreich

15.03.2023

€ 26,10

8

Österreich

17.03.2023

€ 127,60

9

Österreich

17.03.2023

€ 84,20

10

Österreich

20.03.2023

€ 11,40

11

Österreich

22.03.2023

€ 28,20

12

Österreich

23.03.2023

€ 28,20

13

Österreich

24.03.2023

€ 61,80

14

Österreich

26.03.2023

€ 36,40

15

Österreich

29.03.2023

€ 28,20

16

Österreich

07.04.2023

€ 8,00

17

Österreich

14.04.2023

€ 30,40

18

Österreich

15.04.2023

€ 55,20

19

Italien

16.04.2023

€ 111,00

20

Slowenien

25.04.2023?

€ 11,50

21

Österreich

26.04.2023

€ 12,50

22

Österreich

26.04.2023

€ 24,00

23

Österreich

27.04.2023

€ 145,60

24

Österreich

27.04.2023?

€ 138,80

25

Österreich

04.05.2023

€ 70,40

26

Österreich

04.05.2023

€ 32,10

27

Österreich

14.05.2023

€ 88,20

28

Österreich

15.05.2023

€ 111,10

29

Österreich

19.05.2023

€ 65,20

30

Österreich

19.05.2023

€ 26,70

31

Österreich

30.05.2023

€ 11,80

32

Österreich

?

€ 35,20

33

Österreich

01.06.2023

€ 167,20

34

Slowenien

03.06.2023

€ 15,30

35

Spanien

05.06.2023

€ 69,65

36

Spanien

07.06.2023

€ 80,67

37

Österreich

11.06.2023

€ 230,50

38

Österreich

15.06.2023

€ 24,60

39

Österreich

27.06.2023

€ 55,10

40

Österreich

02.07.2023

€ 54,90

41

Österreich

07.07.2023

€ 93,60

42

Österreich

10.07.2023

€ 17,60

43

Österreich

11.07.2023

€ 46,30

44

Österreich

16.07.2023

€ 45,00

45

Österreich

17.07.2023

€ 27,90

46

Österreich

06.08.2023

€ 43,80

47

Österreich

21.08.2023

€ 36,60

48

Österreich

?

€ 16,50

49

Österreich

05.09.2023

€ 37,70

50

Österreich

08.09.2023

€ 11,10

51

Italien

10.09.2023

€ 41,50

52

Österreich

18.09.2023

€ 45,00

53

Österreich

19.09.2023

€ 8,80

54

Österreich

30.09.2023

€ 72,70

55

Österreich

01.10.2023

€ 15,20

56

Slowenien

15.10.2023

€ 100,70

57

Österreich

20.10.2023

€ 15,80

58

Österreich

25.10.2023

€ 56,00

59

Österreich

?

€ 154,50

60

Österreich

?

€ 104,30

61

Österreich

?

€ 60,30

62

Österreich

01.11.2023

€ 70,50

63

Österreich

08.11.2023

€ 7,90

64

Italien

11.11.2023

€ 52,00

65

Österreich

21.11.2023

€ 36,50

66

Österreich

01.12.2023

€ 45,00

67

Österreich

11.12.2023

€ 4,00

68

Österreich

11.12.2023

€ 35,80

69

Österreich

12.12.2023

€ 38,60

70

Österreich

13.12.2023

€ 32,50

71

Österreich

19.12.2023

€ 42,50

72

Slowenien

29.12.2023

€ 16,00

73

Slowenien

29.12.2023

€ 54,30

74

Österreich

21.12.2023

€ 13,20

Der Bf. konnte nicht nachweisen, dass die einzelnen Bewirtungen entweder im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch standen und als Gegenleistung für eine konkrete Leistung übernommen wurden oder der Werbung dienten, und weitaus überwiegend beruflich veranlasst waren.

Weitere allfällige Bewirtungskosten konnte der Bf. weder belegmäßig nachweisen noch glaubhaft machen.

Fahrtkosten:

Konkrete beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen PKW konnten nicht festgestellt werden.

Blumen- und Pflanzengeschenke:

Im Jahr 2023 kaufte der Bf. Blumen und Pflanzen bei ortsansässigen Händlern bzw. größeren Pflanzenmärkten wie Dehner, Bellaflora und B&B zu einem Gesamtbetrag von EUR 574,86. Die einzelnen Einkäufe fanden wie folgt statt:

Rechnungsdatum

Rechnungsbetrag

?

€ 138,00

25.02.2023

€ 80,99

15.03.2023

€ 44,00

24.05.2023

€ 12,00

27.05.2023

€ 74,73

30.5.2023?

€ 4,50

04.07.2023

€ 41,94

06.07.2023

€ 30,00

17.07.2023

€ 8,90

23.08.2023

€ 6,00

05.09.2023

€ 20,00

24.09.2023

€ 9,90

27.09.2023

€ 22,50

21.11.2023

€ 26,70

?

€ 32,70

21.12.2023

€ 22,00

Eine berufliche Veranlassung der Geschenke konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen.

Weitere Geschenke:

Am 1.4.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Action für einen Kindergeburtstag um EUR 51,70 eine Rolle Geschenkpapier, eine Packung Haribo und Kinderspielzeug. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.

Am 3.10.2023 kaufte der Bf. bei der österreichischen Post eine Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere für EUR 3,00 und verschenkte diese. Auch hier konnte keine berufliche Veranlassung festgestellt werden.

Der Bf. kaufte am 4.12.2023 69 Stück des Buches,

[...]

Als Autor scheint der Name des Bf. auf. Der Bf. verschenkte die Bücher an verschiedene Personen.

Klubbeitrag:

Im Jahr 2023 leistete der Bf. einen Klubbeitrag in Höhe von EUR 6.617,04 an die Partei. Es handelte sich dabei um keine freiwillige Leistung.

Portokosten:

Im Jahr 2023 fielen für den Bf. Portokosten im Gesamtausmaß von EUR 46,44 an. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.

Fachliteratur:

Der Bf. machte darüber hinaus Werbungskosten für Literatur in Höhe von EUR 360,04 geltend. Der Vater des Bf. bestellte insgesamt 17 Bücher für den Bf. (siehe Tabelle). Die nachgewiesenen Abbuchungen für 14 Bücher erfolgten von seinem Girokonto (siehe Abbuchungsdatum in der Liste). Für drei Bücher wies der Bf. keine Zahlung von seinem Konto nach:

Rechnungs-datum

Buchtitel

Rechnungs-betrag

Abbuchungs-datum

31.01.2023

Die historische Perspektive konkret: Begleitband 2 zum Perspektivrahmen Sachunterricht

€ 15,32

01.02.2023

11.02.2023

Alles Familie! Vom Kind der neuen Freundin vom Bruder von Papas früherer Frau und anderen Verwandten

€ 14,39

14.02.2023

11.02.2023

Familie: Themenkarten für Teamarbeit, Elternabende und Seminare

€ 24,20

14.02.2023

13.02.2023

Ein Baby! Wie eine Familie entsteht

€ 14,39

14.02.2023

31.03.2023

Unterricht - auf den Punkt gebracht. Ein Lesebuch über Theorie und Praxis

€ 30,73

 

19.10.2023

Meine Klasse erfolgreich leiten: Mit dem Methodenkoffer zur erfolgreichen Klassenführung

€ 23,99

20.10.2023

15.11.2023

45 Lern-Orte in Theorie und Praxis: Außerschulisches Lernen in der Grundschule für alle Fächer und Klassenstufen

€ 20,41

16.11.2023

15.11.2023

Kinder entdecken Geschichte: Praxis historischen Lernens in der Grundschule und im frühen Geschichtsunterricht

€ 20,41

17.11.2023

15.11.2023

Historisches Lernen im Sachunterricht

€ 17,30

16.11.2023

15.11.2023

Didaktik des außerschulischen Lernen

€ 15,50

16.11.2023

15.11.2023

Die Bedeutung der außerschulischen Lernorte in der Grundschule am Beispiel des Schulmuseums

€ 16,40

16.11.2023

15.11.2023

Außerschulische Lernorte neu entdeckt: Wie selbstreguliertes Lernen in Gedenkstätten tiefgreifende Lernprozesse fördert

€ 33,90

16.11.2023

15.11.2023

Pädagogik außerschulischer Lernorte: Eine interdisziplinäre Annäherung

€ 29,99

16.11.2023

27.11.2023

Wissenschaftlich formulieren: Tipps und Bausteine für Studium und Schule

€ 15,50

 

28.11.2023

Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner

€ 24,90

30.11.2023

29.11.2023

Geschichte in Gedenkstätten: Theorie - Praxis - Berufsfelder

€ 26,70

30.11.2023

03.12.2023

Koroska/Kärnten: Wege zu einer befreienden Erinnerungskultur

€ 16,01

 

Die Bücher schaffte der Bf. grundsätzlich zur Vorbereitung und Durchführung seines Unterrichts im Fach Sachunterricht sowie zur Entwicklung der Curricula an. Hinsichtlich der Kinderbücher "Alles Familie" und "Ein Baby!" konnte jedoch eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung nicht festgestellt werden. Jene Bücher, die den Nationalsozialismus abhandeln, verwendete der Bf. auch für die Abhandlung seiner Dissertation.

Sonstige geltend gemachte Aufwendungen:

Am 27.1.2023 bezahlte der Bf. bei der Druckerei EUR 48,00 für ein Plakat. Dieses nutzte er für einen wissenschaftlichen Vortrag in Salzburg.

Am 28.2.2023 kaufte ein Familienmitglied des Bf. eine Druckertintenpatrone um EUR 36,57. Rechnungsadresse ist der Wohnsitz der Eltern des Bf.. Dass die Patrone für den Bf. und auf dessen Rechnung gekauft wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Am 29.3.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Pagro eine Hängebox um EUR 27,99 und ein Getränk um EUR 2,29. Die Hängebox nutzte er für Materialien der Primarstufendidaktik.

Ebenfalls am 29.3.2023 kaufte der Bf. bei ***Firma*** Frühjahrsdeko um EUR 54,00. Diese verschenkte er an ein Parteimitglied.

Am 7.10.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Ikea ein: Einen Spiegel um EUR 119,00, zwei Vorhänge um je EUR 29,99, zwei Teppiche um EUR 39,98 und EUR 59,99, ein Getränk um EUR 2,00, eine Fusselrolle um EUR 0,99, Gleiter und Haken um EUR 12,00, zwei Aufbewahrungskästen um je EUR 3,50, WC-Bürsten/Halter um EUR 5,96 sowie eine Ersatzrolle um EUR 3,49. Eine berufliche Veranlassung der gekauften Gegenstände konnte nicht festgestellt werden.

Der Bf. kaufte in Ljubljana bei der Firma L'Occitane um EUR 56,90 ein. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Tätigkeit des Bf. als Hochschulprofessor ist unstrittig. Dass der Bf. dissertiert, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Bf. im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. ein aktuelles Schreiben der Ethikkommission vor, die die Unbedenklichkeit des Dissertationsvorhabens des Bf. bestätigte. Darin wird das aktuelle Forschungsvorhaben benannt mit

[...]

Dadurch ist nicht nur nachgewiesen, dass sich der Bf. in einem Doktoratsstudium befindet, sondern dass seine Dissertation einen unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor an der ***Hochschule*** aufweist, da er das Fach Sachunterricht unterrichtet.

Dass der Bf. Einkünfte aus einer gelegentlichen Tätigkeit als Model erzielte, ergibt sich aus seiner Einkommensteuererklärung in Verbindung mit seinen Angaben in den Vorhaltsbeantwortungen vom 11.9.2025 (vgl. auch den Vorlageantrag) sowie vom 31.3.2026.

Die Feststellung zu ***B*** als Gemeinderatsmitglied ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Die Feststellung, wonach sie die spätere Mutter seiner Tochter ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des Bf..

a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:

Zur Feststellung, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit - mit Ausnahme von ein Paar Sportschuhen - keine von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist Folgendes festzuhalten:

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, die Tätigkeit, aus der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit resultieren, näher darzustellen. Gleichzeitig wurde er u.a. ersucht, die damit verbundenen erklärten Betriebsausgaben (Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, übrige Betriebsausgaben) belegmäßig nachzuweisen, die berufliche Veranlassung darzulegen, hinsichtlich der geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen den Werbecharakter nachzuweisen und für die geltend gemachten Fahrtkosten ein Fahrtenbuch vorzulegen.

Bezugnehmend auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025, wonach im "Zusammenhang mit den Ausgangsrechnungen (…) diese Kilometergelder teilweise in Rechnung gestellt und mit Einnahmen kompensiert" worden seien und der "Zweck und der Tag der Reise (…) auf den einzelnen Rechnungen vermerkt" worden sei, wurde der Bf. außerdem aufgefordert, diese Angaben zu erläutern und die erwähnten Rechnungen vorzulegen.

Der Bf. kam den Aufforderungen nicht nach.

Die steuerliche Vertretung verwies in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2026 lediglich darauf, dass der Bf. auch als Model tätig gewesen und die gesamte Belegsammlung bereits vorgelegt worden sei.

Darunter befinden sich allerdings keine (Ausgangs-)Rechnungen betreffend die Modeltätigkeit des Bf.. Aus den vorgelegten Rechnungen für Übernachtungen und Bewirtungen lässt sich ebenfalls kein Bezug zu einer Modeltätigkeit ableiten. Vielmehr beinhalten die vorgelegten Kopien der Bewirtungsbelege lediglich Vermerke, die auf die politische Tätigkeit des Bf. Bezug nehmen.

Lediglich eine Rechnung für ein Paar Sportschuhe der Marke New Balance, die der Bf. in Ljubljana (Slowenien) am 13.3.2023 für EUR 109,99 gekauft hatte, findet sich in der Belegsammlung, zu der der Bf. anführte, dass es sich um ein "notwendiges Equipment für einen Modelauftrag" gehandelt habe.

Mangels entsprechender Mitwirkung konnte bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufwendungen überhaupt der Modeltätigkeit zugerechnet werden sollten. Lediglich die Aufwendungen für die Sportschuhe konnten aufgrund des vorgelegten Belegs und der dazu vorgenommenen Anmerkung des Bf. der Modeltätigkeit zugeordnet werden.

Hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Bf. im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit mit EUR 1.410,49 erklärte, blieb insbesondere völlig unklar, welche Fahrten der Bf. im Zusammenhang mit seiner Modeltätigkeit unternommen hatte. Hinzu kommt, dass der Bf. selbst vorbrachte, die Kilometergelder seien bereits teilweise in Rechnung gestellt und mit den Einnahmen kompensiert worden. Soweit darüber hinaus nicht ersetzte Aufwendungen behauptet wurden, legte der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise für diese Fahrten vor.

Für eine bloße Glaubhaftmachung, wie von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung für belegmäßig nicht nachgewiesene Aufwendungen beantragt, blieb daher kein Raum.

b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:

Hotelkosten:

Vorauszuschicken ist, dass der Bf. im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Übernachtungen vier Hotelrechnungen vorlegte, die auf seinen Namen ausgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die vier im Sachverhalt unter Hotelkosten bezeichneten Aufenthalte. Zusätzlich findet sich in der vorgelegten Belegsammlung eine weitere, auf den Namen ***C*** ausgestellte italienische Rechnung, auf der ein Betrag von EUR 375,35 für ein "Apartamento" ausgewiesen ist.

In der Beschwerde vom 27.5.2025 machte der Bf. Hotelkosten in Höhe von EUR 1.134,29 geltend. Woraus sich dieser Betrag zusammensetzt, ist für die Richterin anhand der vorgelegten Belege nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. daher um Aufklärung ersucht, allerdings kam der Bf. dieser Aufforderung nicht nach.

Daher ist zunächst zu den Kosten festzuhalten:

Aus den Anmerkungen des Bf. zur Rechnung, die auf den Namen ***C*** lautet, geht keine Übernachtung durch den Bf. selbst hervor. Konkret auf diese Rechnung angesprochen wurde der Bf. mit Beschluss vom 27.2.2026 aufgefordert, seine Anmerkungen zu dieser Rechnung zu konkretisieren, mitzuteilen, welche Kosten aus dieser Rechnung geltend gemacht werden und allfällige Zahlungsnachweise vorzulegen. Dem kam der Bf. nicht nach. Mangels Behauptung einer Übernachtung durch den Bf. selbst waren diese Übernachtungskosten von Vornherein nicht zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Hotelrechnung für den Aufenthalt im Juli 2023 im Hotel ***W*** machte der Bf. von einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.504,40 ausdrücklich nur EUR 332,39 geltend. Hierzu mit Beschluss vom 27.2.2026 u.a. befragt, wie sich der geltend gemachte Aufwand zusammensetzt, äußerte der Bf. sich wiederum nicht.

In Hinblick auf die übrigen drei Hotelrechnungen ist mangels Einschränkung und Konkretisierung durch den Bf. davon auszugehen, dass die gesamten Kosten laut Rechnungen geltend gemacht werden sollten.

In Hinblick auf die Feststellungen in Punkt 1 waren folgende Erwägungen zu berücksichtigen:

  • 1.

    Split und Zadar:

Dass der Bf. vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** an einem ***Programm*** in Montenegro teilnahm und die daraus entstandenen Kosten von seinem Dienstgeber ersetzt wurden, ergibt sich aus der vom Dienstgeber des Bf. vorgelegten Reisekostenabrechnung. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass der Bf. die Reise mit dem eigenen PKW antrat.

Die mit der Reise grundsätzlich verbundenen Fahrtkosten sowie die Hotelkosten in Montenegro wurden nicht als Werbungskosten angesetzt, doch dient der Nachweis der Reise zur Feststellung der beruflichen Veranlassung der Reise dem Grunde nach.

Für die Hotelübernachtungen im Hotel ***Z*** (Split) und im ***Y*** (Zadar) legte der Bf. die diesbezüglichen Hotelrechnungen vor. Aus diesen ergeben sich auch die konkreten Nächtigungszahlen.

Dass ***B*** den Bf. auf der Reise begleitete, räumte der Bf. im Beschwerdeverfahren selbst ein. In der Stellungnahme vom 31.3.2026 gibt die steuerliche Vertretung zur Kostentragung durch den Bf. an, dass der Bf. die politische Unterstützung für die Ausschussarbeit für notwendig erachtet und kein privater Grund vorgelegen habe. Demgegenüber gab der Bf. in der mündlichen Verhandlung an, dass ***B*** seine private Begleitung gewesen sei. Er stellte zwar fest, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht miteinander liiert waren, sie aber eine Freundin gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Bf. sowie des Umstandes, dass die beiden Hotelrechnungen jeweils ein (und nicht zwei gesonderte) Hotelzimmer ausweisen, ist von einer rein privaten Begleitung durch ***B*** auszugehen. Eine diesbezüglich berufliche Veranlassung der Begleitung ist entgegen der Auffassung des steuerlichen Vertretung nicht ersichtlich.

Die Mitnahme eines Haustieres ist aus den Rechnungen erkennbar, die jeweils eine gesonderte Kostenspalte für "Pet" aufweisen.

Die ungefähre Fahrtdauer ergibt sich aus einer Routenabfrage bei Google maps, für die die Richterin den Hauptwohnsitz des Bf. sowie den Tagungsort in Montenegro eingab.

Das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Bestreben des Bf., aus anderen Städten Anregungen für seine Tätigkeit als Gemeinderat mitzunehmen und "über den Tellerrand hinauszuschauen" erscheint grundsätzlich glaubhaft. Konkrete Recherchetätigkeiten, die der Bf. als Grund für die Übernachtungen anführte, konnte der Bf. allerdings nicht nachweisen. Auch der vom Bf. angeführte und eingereichte Antrag an den Gemeinderat vom ***Datum*** lässt keinen Bezug zu Split oder Zadar erkennen, sondern verweist lediglich auf ***Stadt Österr*** als Vorbild.

Aus den Angaben des Bf. ergibt sich jedoch, dass die Zwischenaufenthalte deshalb gewählt wurden, weil sie auf der Fahrt zum bzw. vom ***Programm*** lagen. Die behaupteten Recherchen sollten anlässlich dieser beruflich veranlassten Reise erfolgen. Bei einer Fahrtdauer von rund 10,5 Stunden erscheint eine Unterbrechung der An- bzw. Rückreise durch jeweils eine Zwischenübernachtung objektiv nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass jeweils eine Übernachtung in Split und Zadar der beruflich veranlassten An- bzw. Rückreise diente.

Warum der Bf. allerdings auf der Hinfahrt zwei Mal in Split übernachtete, konnte der Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darlegen. Er vermutete den Grund zwar in Vorbereitungen für Montenegro. Dass diese Vorbereitung erst während der Anreise erfolgt sein sollte, erscheint jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die zusätzliche Übernachtung in Split privat veranlasst war.

  • 1.

    Jesolo:

Dass der Bf. selbst in Jesolo übernachtete, ergibt sich daraus, dass er die Hotelrechnung als Beleg für geltend gemachte Werbungskosten vorlegte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Rechnung zumindest teilweise ihn betraf und er dort selbst nächtigte. Die vorgelegte Rechnung des Hotels ***X*** in Jesolo ist handgeschrieben und weist lediglich Abkürzungen auf. Zudem ist sie auf Italienisch verfasst. Aus ihr ist abzuleiten, dass die Ankunft am xx.7.2023 war, die Rechnung wurde drei Tage später am xx.7.2023 ausgestellt, woraus sich die Aufenthaltstage ergeben.

Grundsätzlich ist aus diesen Rechnungsspalten zu schließen, dass pro Nacht (3x) ein Betrag von EUR 204,00 verrechnet wurde. Diese einzelnen Beträge ergeben sich allerdings wiederum aus der dreifachen Verrechnung von EUR 68,00. Damit liegt der Schluss nahe, dass pro Person und Nacht EUR 68,00 verrechnet wurden.

Zum Grund der Reise gab der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 pauschal an, der Hotelaufenthalt stehe im Zusammenhang mit Aktivitäten der Städtepartnerschaft mit ***Ort Italien***. Demgegenüber führte er in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.9.2025 auf die Frage nach einem Entsendeauftrag aus, in Jesolo seien Recherchen für den Kulturausschuss vorgenommen worden. Außerdem erwähnte er, "das Essen" habe keinen offiziellen Ausschuss- oder Sitzungscharakter gehabt.

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde dem Bf. vorgehalten, dass die Rechnung die Übernachtung mehrerer Personen ausweist, weshalb um namentliche Bekanntgabe der Begleitpersonen ersucht wurde. Ebenso teilte die Richterin dem Bf. mit, dass nach ihrer Auffassung die Rechnung auch eine Miete für Strandliegen enthalte. Zudem hielt die Richterin dem Bf. vor, dass überhaupt keine Restaurantrechnung vorgelegt worden sei. Die Vorhalte der Richterin blieben unbeantwortet.

Aufgrund der widersprüchlichen und unvollständigen Angaben des Bf. konnte eine berufliche Veranlassung des Aufenthaltes nicht festgestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Nächtigungen im Sommer in einem touristischen Urlaubsort stattfanden und Strandliegen verrechnet worden sein dürften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt privat veranlasst war. Dass der Bf. dabei möglicherweise auch Eindrücke für seine politische Tätigkeit gewinnen konnte, vermag daran nichts zu ändern.

  • 1.

    Pula:

Die Rechnung des Hotels ***W*** im ******, Pula (Kroatien) mit der Gesamtsumme von EUR 2.504,40 wurde vom Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 wurde von dem Gesamtbetrag von EUR 2.504,04 nur ein Betrag von EUR 332,39 als Werbungskosten geltend gemacht. Auf Nachfrage der Richterin gab der Bf. jedoch nicht bekannt, welche konkreten Kosten aus dieser Rechnung als Werbungskosten abgesetzt werden sollen.

Die Hotelrechnung weist drei Spalten mit "Halbpension mit Abendessen" aus. Davon wird bei den ersten beiden Spalten ein Zeitraum vom xx.7.2023 bis zum xx.7.2023 angeführt, was dem Aufenthaltszeitraum entspricht. Ebenso wird eine Ortstaxe für den Zeitraum xx.7.2023 bis xx.7.2023 zwei Mal verrechnet und ein Garagenplatz angeführt. Die dritte Spalte betreffend "Halbpension mit Abendessen" bezieht sich auf einen Zeitraum vom ***xx***.7.2023 bis xx.7.2023. Ab dem ***xx***.7.2026 bis zum xx.7.2023 wurde auch eine zusätzliche Ortstaxe verrechnet, sowie ein Betrag von EUR 20,00 pro Tag für ein Haustier und einen zusätzlichen Garagenplatz.

Daraus ergibt sich, dass der Bf. nicht allein, sondern zusammen mit einer Begleitung genächtigt hat und eine weitere Person am ***xx***.7.2023 hinzu kam. Als Grund für die Geltendmachung von EUR 332,39 als Werbungskosten führte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 pauschal "Nachhaltigkeitskonzepte für die ***Stadt A*** Gesellschaft" an. Der Aufforderung zur Konkretisierung dieser Angaben mit Beschluss vom 27.2.2026 und Vorlage von Nachweisen für die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Ausgaben kam der Bf. nicht nach. Die steuerliche Vertretung hielt in der Stellungnahme vom 31.3.2026 lediglich unaubstantiiert fest, dass eine Zweckorientierung der Reise für die Ausschüsse gegeben gewesen sei.

Aufgrund der pauschalen und trotz Aufforderung nicht konkretisierten Angaben des Bf. konnte eine berufliche Veranlassung der Hotelübernachtungen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Nächtigungen in einem kroatischen Urlaubsort im Sommer stattfanden und der Bf. nicht alleine nächtigte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt privat veranlasst war.

Ausflüge:

Dass der Bf. am 24.3.2023 und am 27.3.2023 Thermen in ***Ort Österr 1*** besuchte und dafür die genannten Preise bezahlte, ergibt sich aus den vorgelegten Belegen, auf denen konkret dargelegt ist, für was welcher Betrag gezahlt wurde. So ergibt sich auch aus dem zweiten Beleg vom 27.3.2023, dass zwei Tageseintritte bezahlt wurden.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 28.5.2025 führte er betreffend die Thermenbesuche aus, dass es als Mitglied des Umweltausschusses erforderlich gewesen sei, im Zuge der Planungen rund um den Bau eines neuen ***Gebäude*** in ***Stadt A*** vergleichbare Anlagen zu besichtigen. Diese Besichtigungen hätten der fachlichen Einschätzung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat gedient. Die damit verbundenen Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, ggf. Eintrittsgelder, Verpflegung im Zuge der Reise) seien daher ebenfalls in direktem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit zu sehen.

Zu den Belegen vermerkte der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 betreffend die Rechnung vom 23.3.2023 "***Gebäude*** ***Stadt A*** (Debatte)" und betreffend die Rechnung vom 23.3.2023 "Ausschuss für ***Umwelt*** --> ***Abk Stadt A***. ***Gebäude***, Vergleiche in d. Region".

Zwar erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Bf. im Zusammenhang mit seiner Ausschusstätigkeit Interesse an anderen ***Gebäude*** hatte. Er brachte jedoch weder konkrete Umstände vor noch wies er solche nach, aus denen sich ableiten ließe, dass die Thermenbesuche tatsächlich diesem Zweck dienten. Insbesondere brachte er weder vor, einen Besichtigungstermin vereinbart noch mit Mitarbeitern der Therme Gespräche über die Einrichtungen geführt zu haben. Ebenso begründete der Bf. nicht die berufliche Veranlassung der Bezahlung des Eintrittspreises für seine Begleitung am zweiten Thermentag.

Dass der Bf. am 2.4.2023 den Tierpark ****** besuchte und hierfür EUR 12,00 an Eintritt zahlte, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Beleg. Zum Beleg merkte er in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 "Ausschuss für ***Familie***, Antrag? für ***Stadt A***" an. Nähere Ausführungen dazu erfolgten - trotz Aufforderung zur Konkretisierung pauschaler Anmerkungen mit Beschluss vom 27.2.2026 - nicht.

Die vierstündige Fahrt mit dem Elektroboot ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beleg, den der Bf. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 vorlegte und zu dem er "Ausschuss für ***Umwelt***" vermerkte. Auf Seite 3 der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete er die Fahrt hingegen mit "Ausschussarbeit für ***Familie***".

Die pauschalen Angaben des Bf. zeigen keine nachvollziehbare berufliche Veranlassung auf und legte der Bf. keine konkreten Umstände dar, die einen beruflichen Anlass erkennen lassen.

Dass sich der Bf. vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 im Hotel ***U*** auf der ***Ort Österr 2*** aufhielt, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung, aus der sich auch die einzelnen Beträge für die Konsumation, den Einkauf und den E-Bike-Verleih sowie der Gesamtbetrag ergeben. Zum Beleg merkte der Bf. "Ausschuss für ***Umwelt***, Situation auf ***Ort Österr 2*** (Hotel Wärmepumpentechnik neu / Einsparungspo für Stadt ***Abk Stadt A***)" an. Auch im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 11.9.2025 äußerte sich der Bf. zu seinem Aufenthalt im Hotel ***U***. Darin brachte der Bf. u.a. vor, die Nutzung des E-Bikes habe im direkten Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses für ***Umwelt***, insbesondere mit der Evaluierung klimafreundlicher Technologien und deren Anwendungsbereichen, gestanden.

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert mitzuteilen, mit wem er (unter namentlicher Nennung) in Hinblick auf seine Begutachtung/Recherchetätigkeit Kontakt aufgenommen bzw. Gespräche geführt habe. Ebenso wurde er gefragt, ob die Restaurantleistungen ausschließlich seine eigene Verpflegung betrafen und wie sich der Betrag von EUR 90,00 für den E-Bike-Verleih zusammensetzt. Der Bf. kam diesen Aufforderungen im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 nicht nach.

Der Bf. konnte weder den behaupteten Informationsaustausch noch den beruflichen Zweck der einzelnen Aufwendungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. So wurde im Zusammenhang mit der Restaurantleistung im Verfahren noch nicht einmal vorgebracht, dass es sich um eine beruflich veranlasste Bewirtung gehandelt habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von einer reinen Eigenkonsumation auszugehen. Auch eine berufliche Veranlassung des Einkaufs im Shop wurde weder dargelegt noch ist eine solche aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Bf. ein, den E-Bike-Ausflug gemeinsam mit seiner privaten Begleitung unternommen zu haben, weil es alleine "nicht lustig" sei. Sowohl der Freizeitcharakter eines E-Bike-Ausfluges als auch dessen Durchführung gemeinsam mit der privaten Begleitung sprechen gegen die Annahme, dass der Ausflug ausschließlich zu Recherchezwecken erfolgte. Außer seinem Vorbringen, Ideen für einen Antrag betreffend einen E-Bike-Verleih prüfen zu wollen, brachte der Bf. keine konkreten Umstände vor, die auf eine berufliche Veranlassung schließen ließen.

Aufgrund der obigen Erwägungen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die im Jahr 2023 unternommenen Ausflüge privat veranlasst waren. Dass der Bf. dabei möglicherweise auch Anregungen oder Eindrücke für seine politische Tätigkeit in den Ausschüssen gewinnen konnte, vermag daran nichts zu ändern.

Bewirtungskosten:

Die Feststellung, wonach im Jahr 2023 die aufgelisteten Bewirtungen durch den Bf. stattfanden, folgt aus der Vorlage der entsprechenden Rechnungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Der Bf. legte sie (wie auch die übrigen Rechnungen) unsortiert in einer Belegsammlung vor (vgl. OZ 2 sowie mit Anmerkungen in anderer Reihenfolge OZ 12). Soweit in der Auflistung in Punkt 1 (Sachverhalt) Fragezeichen ersichtlich sind, waren die einzelnen Daten auf den Rechnungen für die Richterin nicht lesbar. Dies hat im gegenständlichen Fall keine Auswirkung.

Da der Bf. die Rechnungen im Verfahren vorlegte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bf. diese Rechnungen bezahlt und demnach, wie die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung anführte, bei diesen Bewirtungen anwesend war bzw. teilgenommen hat. Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der vorgelegten Rechnung vom 10.9.2023 (Nr. 51), die auf den Namen ***C*** lautet. Mangels Zahlungsnachweises und mangels Konkretisierung kann (trotz Aufnahme in die Auflistung in Punkt 1) nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen vom Bf. getragen wurden.

Der Bf. wurde mehrmals aufgefordert (zuletzt mit Beschluss vom 27.2.2026), den Werbezweck bzw. Entgeltcharakter sowie die berufliche Veranlassung nachzuweisen. Dem kam der Bf. nicht nach. Wenngleich der Bf. zu den einzelnen Rechnungen Stichwörter bzw. Anmerkungen dazuschrieb, wurde einerseits weder eine konkrete Leistungsinformation an die eingeladene oder eingeladenen Personen noch das deutliche Überwiegen der beruflichen Veranlassung jeder einzelnen Bewirtung dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Zudem wurde der Bf. mit Vorhalt vom 27.2.2026 aufgefordert, sämtliche pauschalen Anmerkungen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Werbungskosten zu konkretisieren, wobei der Bf. auch dieser Aufforderung nicht nachkam.

Zum fehlenden Nachweis des Werbe- oder Entgeltcharakters:

Aus den einzelnen Anmerkungen des Bf. ist der konkrete Leistungsinhalt nicht ersichtlich und bleibt der Inhalt der Gespräche völlig offen (zum darüber hinaus fehlenden Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung im Folgenden). Allein aus Stichworten wie "Politisches Gespräch mit Bürger/-in" lässt sich kein Werbecharakter ableiten.

Auch in Fällen, in denen prinzipiell ein Leistungsaustausch in Betracht käme, hat der Bf. im Einzelnen keine Konkretisierung vorgenommen. Allein aus dem Umstand, dass er mit BürgerInnen Gespräche führte und diese für seine Tätigkeit in den Ausschüssen nutzen oder für Anträge verwerten konnte, kann eine Entgeltlichkeit gerade im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachweis der überwiegenden beruflichen Veranlassung nicht angenommen werden.

Soweit der Bf. Bewirtungskosten mit "Netzwerkpflege" (Nr. 9, 13, 38, 40, 41, 48, 49, 58) oder Mitglieder(-vernetzungs-)treffen (vgl. hierzu Nr. 10, 11, 12, 15, 19, 25, 26, 28) begründet, ist mangels näherer Ausführungen von einer reinen Kontaktpflege auszugehen, der kein Werbe- oder Entgeltcharakter unterstellt werden kann (vgl. zur Kontaktpflege etwa VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Im Ergebnis trifft dies auch auf Bewirtungen mit "Abstimmungen" zu.

Zum zusätzlich fehlenden Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung:

Der bloße Verweis auf politische Gespräche mit Bürgern in den Anmerkungen des Bf. zu den einzelnen Rechnungen lässt nicht auf ein deutliches Überwiegen der beruflichen Tätigkeit schließen. Mangels ausreichender Konkretisierung können mit dem Begriff "Bürger:innen" gleichermaßen Familienangehörige und Freunde des Bf. erfasst sein. Fanden diese politischen Gespräche im privaten Kreis bzw. im Rahmen privater Treffen statt, wovon mangels Vorliegens ausreichender gegenteiliger Nachweise grundsätzlich auszugehen ist, lag eine private Veranlassung der Bewirtung vor, weshalb ein Überwiegen der beruflichen Tätigkeit schon dem Grunde nach zu verneinen ist.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung angab, mit der ebenfalls damaligen Gemeinderätin ***B*** gut befreundet gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit Rechnungen für die Bewirtung von insgesamt zwei Personen lassen die Anmerkungen des Bf. zu "Abstimmungen" bzw. "Absprachen für Anträge und Ausschussthemen mit einem Mitglied", "Netzwerkpflege mit einem Parteimitglied", "Beziehungsmanagement" einen starken privaten Bezug vermuten, den der Bf. mangels vorgelegter Nachweise nicht widerlegen konnte.

Einige Bewirtungen fanden überdies in Einkaufszentren (Nr. 52, 66, 69), in Lokalen touristischer Orte im Ausland (Nr. 19, 20, 34, 35, 36, 51, 56, 64, 72, 73) oder auf Christkindlmärkten (Nr. 67, 68, 71) statt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bf. bei der Besichtigung touristischer Orte (hier Tarvis, Medvode, Trieste, Ljubljana, Valenzia) Ideen und allenfalls Verbesserungsvorschläge für die eigene Stadt sammeln konnte. Allerdings konnte der Bf. eine weitaus berufliche Veranlassung dieser Besichtigungen nicht glaubhaft machen oder gar nachweisen. Warum die Konsumationen in Slowenien und Italien außerdem "notwendig" für die Erstellung der Gemeinderatsanträge bzw. politischen Debatten für die Stadtentwicklung als Ausschussmitglied gewesen sein sollten, wie der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründet, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besuch der jeweiligen Orte (bzw. der Einkaufszentren und Christkindlmärkte) grundsätzlich privat veranlasst war.

In diesem Zusammenhang finden sich in der Belegsammlung auch Rechnungen, zu denen der Bf. zwar Anmerkungen machte, die auf eigene Recherchen für die politische Tätigkeit hinweisen, aus denen sich jedoch kein Grund für die Bewirtung anderer Personen ergibt (vgl. etwa Nr. 20, 36, 44, 51, 53, 54, 56). Ähnliches gilt für die Restaurantleistungen auf der Rechnung des Hotels ***U*** (Nr. 44). Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, u.a. mitzuteilen, ob diese nur seine eigene Verpflegung betreffen (siehe hierzu bereits oben). Der Bf. ließ den Vorhalt auch diesbezüglich unbeantwortet.

Auch hinsichtlich des Geburtstagsessens (Nr. 5) mit Parteimitgliedern konnte der Bf. keine berufliche Veranlassung nachweisen (vgl. im Übrigen hierzu VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123).

Die Feststellung, wonach der Bf. weitere allfällige Bewirtungskosten weder belegmäßig nachweisen noch glaubhaft machen konnte, resultiert aus dem Umstand, dass keine weiteren Belege vorgelegt wurden. Wenngleich der Bf. im Rahmen seiner Beschwerde einen höheren Gesamtbetrag an Bewirtungskosten begehrte, konnte die Richterin die geltend gemachte Summe nicht nachvollziehen und wirkte der Bf. trotz Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 (vgl. insbesondere Punkt 2) auch nicht zur Aufklärung mit. Kosten, für die noch nicht einmal der Nachweis erbracht wird, dass sie entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden, zumal der Bf. nicht einmal eine Grundlage für eine allfällige Glaubhaftmachung dieser fehlenden Beträge geschaffen hat.

So Restaurantleistungen im Rahmen von Hotelnächtigungen angefallen sind, werden diese in diesem Erkennntnis bei der Beurteilung unter "Hotelkosten" mitberücksichtigt, da in diesen Fällen eine "Bewirtung" im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit nicht geltend gemacht wurde.

Fahrtkosten:

Der Bf. machte im Rahmen der Beschwerde vom 27.5.2025 Kilometergeld in Höhe von EUR 264,60 geltend. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 bezifferte er die Reisekosten auf dieser Grundlage des amtlichen Kilometergeldes hingegen mit EUR 1.071,84, ohne - trotz Aufforderung durch die Richterin mit Beschluss vom 27.2.2026 - aufzuklären, welche Fahrtkosten ihm im Jahr 2023 tatsächlich entstanden seien. Auch kam er u.a. der Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches, aus dem unter anderem das Datum der Fahrt, konkrete Zeitangaben, Ausgangs- und Zieladressen sowie der Zweck der Reise hervorgehen, sowie von Nachweisen über die berufliche Veranlassung der einzelnen Fahrten nicht nach.

Zwar führte der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung verschiedene Orte samt Kilometerangaben an, aus denen sich der geltend gemachte Betrag von EUR 1.071,84 ergeben sollte. Diese bloße Aufstellung genügt jedoch nicht, um die geltend gemachten Fahrtkosten nachzuweisen. Mangels eines Fahrtenbuches oder sonstiger geeigneter Nachweise lässt sich weder feststellen, wann und von wo aus die einzelnen Fahrten angetreten wurden, welche Fahrtstrecken tatsächlich zurückgelegt wurden, noch welchem konkreten beruflichen Zweck die einzelnen Fahrten dienten.

Ungeachtet des Umstandes, dass Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung für das Bundesfinanzgericht keine Bindungswirkung entfalten (vgl. etwa zuletzt VwGH 11.11.2025, Ro 2022/15/0014), ist daher auch aus dem Hinweis des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach nach den Steuerrichtlinien einzelne Fahrten ohne Fahrtenbuch aufgezeichnet werden könnten, nichts gewonnen. Entscheidend ist, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten geführt wurden. Die bloße nachträgliche Angabe von Orten und den damit verbundenen Kilometerangaben ersetzt solche Aufzeichnungen nicht.

Soweit der Bf. als Orte Ljubljana, Trieste, ***Ort Österr 1*** und die ***Ort Österr 2*** anführt und daher anzunehmen ist, dass die Fahrtkosten im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungen über die Bewirtungen bzw. die Thermeneintritte etc. stehen, ist zudem auf die obigen Ausführungen und den fehlenden Nachweis der beruflichen Veranlassung hinzuweisen.

Blumen- und Pflanzengeschenke:

Die einzelnen Einkäufe wurden vom Bf. mit Rechnungen nachgewiesen, woraus sich insbesondere das Datum des Einkaufs, der Händler, der Gegenstand des Kaufes sowie der jeweilige Betrag ergeben. Auf zwei Rechnungen war das Kaufdatum nicht lesbar, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob die Anschaffungen tatsächlich im Jahr 2023 erfolgt sind. Da dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, wurden diese Rechnungen in der Aufstellung dennoch dem Jahr 2023 zugeordnet.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 8.5.2025 führte der Bf. lediglich pauschal an, dass Blumen bei Veranstaltungen, Geburtstagen und Feierlichkeiten überreicht worden seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 ergänzte der Bf. auf den jeweiligen Rechnungskopien die einzelnen Zweckangaben. Diese blieben jedoch allgemein gehalten ("Geschenk für Bürger:in", "Geburtstagsgeschenk", "Geschenk für Partei-Mitglied", "Geschenk bei Veranstaltung" etc.) und wurden trotz entsprechender Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 nicht konkretisiert.

Der Bf. vermerkte auf zahlreichen Rechnungskopien, die Blumen seien für eine "Bürgerin" oder einen "Bürger" bestimmt gewesen. Daraus lässt sich jedoch keine berufliche Veranlassung ableiten. Insbesondere kann aufgrund der pauschalen Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschenke an Personen aus dem Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis des Bf. übergeben wurden.

Der Bf. hat daher keine berufliche Veranlassung der getätigten Blumengeschenke nachweisen können.

Weitere Geschenke:

Betreffend die Rechnung von Action in Höhe von EUR 51,70 erklärte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025, dass es sich um ein Geschenk für ein beeinträchtigtes Kind im Rahmen der Sprechstunde als Gemeinderat handelte. Konkretere Ausführungen nahm der Bf. trotz Aufforderung (vgl. den Beschluss vom 27.2.2026) hierzu nicht vor und legte auch keine Nachweise vor, die seine Angaben stützen würden. Aufgrund der pauschalen Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass das Geschenk (tatsächlich) beruflich veranlasst war.

Den Kauf der Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere um EUR 3,00 wies der Bf. durch Vorlage der Rechnung nach. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 merkte der Bf. zu dieser Rechnung an: "Antrittsbesuchsgeschenk Gemeinderat". Trotz entsprechender Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 konkretisierte der Bf. seine Anmerkung nicht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Anschaffung beruflich veranlasst war.

Dass der Bf. 69 Stück des Buches erwarb, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (OZ 2, PDF-Seite 110). Auf dem Buch wird ***Vor- und Zuname wie Bf.*** als Autor genannt.

Strittig ist, ob der Kauf der Bücher Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit darstellen. Als Begründung für die Abzugsfähigkeit findet sich auf der vorgelegten Rechnungskopie ein Vermerk mit den Stichworten "Geschenke Politik - Bildungsausschuss + Partnerstadt ***Ort Italien***". Daraus ist abzuleiten, dass der Bf. die Bücher zum Verschenken erwarb. Trotz Aufforderung zur Konkretisierung und Bezeichnung der beschenkten Personen (vgl. Beschluss vom 27.2.2026, Pkt. 11) konkretisierte der Bf. jedoch weder den Kreis der beschenkten Personen noch den Anlass der einzelnen Schenkungen. Weitere Feststellungen zu Anlass, Empfängerkreis und Zweck der einzelnen Schenkungen konnten daher nicht getroffen werden.

Klubbeitrag:

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 legte der Bf. eine nicht unterschriebene Bestätigung über den für das Jahr 2023 geleisteten Klubbeitrag vor. Mit Beschluss vom 27.2.2026 forderte die Richterin den Bf. auf, eine unterschriebene Bestätigung nachzureichen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 teilte die steuerliche Vertretung zwar mit, dass die Unterschrift betreffend Klubbeitrag zwischenzeitlich gefertigt worden sei, legte die Bestätigung allerdings nicht vor. Erst auf Rückfrage der Richterin bei der ausstellenden Stelle wurde die unterschriebene Bestätigung von dieser übermittelt. Damit liegt ein Nachweis über den geleisteten Klubbeitrag in Höhe von EUR 6.617,04 vor.

Auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung führte die steuerliche Vertretung aus, dass es sich um keine freiwillige Leistung gehandelt habe und dem Bf. bei Nichtentrichtung des Klubbeitrages ein Ausschluss aus dem Klub gedroht hätte. Zwar wurden die Parteistatuten oder sonstige Unterlagen hierzu nicht vorgelegt. Die Darstellung erscheint jedoch im Hinblick auf die Funktionsweise politischer Klubs und Parteien nachvollziehbar und glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Entrichtung des Klubbeitrages für den Bf. nicht freiwillig erfolgte.

Portokosten:

Der Bf. legte im Rahmen der Belegsammlung, wiederum unsortiert, mehrere Rechnungen der Post und von Transportunternehmen vor und wies damit einen gezahlten Gesamtbetrag von EUR 47,93 nach (zu den EUR 3,00 für die Sondermarke siehe oben). Diese Ausgaben machte er als Portokosten geltend.

Konkret handelt es sich um Kosten für ein Paket an ***D*** um EUR 12,18 vom 14.8.2023, für einen Brief nach Deutschland um EUR 6,50 vom 8.9.2023, für ein Paket um EUR 21,26 vom 25.10.2023 sowie um eine schlecht lesbare Post-Rechnung vom 13.9.2023, die ein Getränk um EUR 1,49 sowie Portokosten um EUR 5,50 ausweist. Da das Getränk offensichtlich keine Portkosten darstellt und schon ihrer Art nach der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, waren lediglich die EUR 5,50 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich insgesamt nachgewiesene Portokosten von EUR 46,44. Die Kosten für die Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere wurden bereits oben unter "Weitere Geschenke" behandelt.

Dass das Paket vom 14.8.2023 an ***D*** adressiert war, ergibt sich aus dem angegebenen Namen auf der Rechnung.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 führte der Bf. nach Aufforderung aus, dass das Paket an ***D***, der Brief nach Deutschland vom 8.9.2023 sowie das Paket vom 25.10.2023 jeweils "Portokosten Gemeinderat" beträfen. Zur Rechnung vom 13.9.2023 machte er keine Angaben.

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. ausdrücklich aufgefordert, sämtliche pauschalen Anmerkungen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung zu konkretisieren. Dem kam er nicht nach. Die steuerliche Vertretung brachte in Bezug auf die Portokosten in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 lediglich vor, es werde "massiv angezweifelt", dass der Bf. den Empfänger und den Inhalt von Korrespondenz im Zusammenhang mit seiner Gemeinderatstätigkeit offenlegen müsse, um Portokosten absetzen zu können.

Allein die pauschale Bezeichnung als "Portokosten Gemeinderat" lässt jedoch weder den Anlass noch den konkreten beruflichen Zusammenhang der jeweiligen Sendung erkennen. Mangels entsprechender Konkretisierung konnte eine berufliche Veranlassung der geltend gemachten Portokosten nicht festgestellt werden.

Fachliteratur:

Die Höhe der geltend gemachten Kosten für Fachliteratur konnte der Bf. durch die Vorlage der 17 Amazon-Rechnungen darlegen. Als Rechnungsempfänger und Lieferadresse scheinen jeweils der Name ***Vor- und Zuname wie Bf.*** sowie die Adresse ***Adr 2*** auf. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die Bücher über den gleichnamigen Vater des Bf. bestellt wurden. Wenngleich der Bf. bereits mit Beschluss vom 27.2.2026 aufgefordert wurde, Zahlungsnachweise vorzulegen, kam er dieser Aufforderung erst in der mündlichen Verhandlung nach. Hierzu legte er Auszüge (Screenshots) seines Girokontos vor, aus denen Abbuchungen an Amazon ersichtlich sind. Aus der zeitnahen Abbuchung der jeweiligen Rechnungsbeträge nach den Bestellungen lässt sich schließen, dass der Bf. die auf den Namen seines Vaters ausgestellten Amazon-Rechnungen tatsächlich selbst beglichen hat.

Für drei der 17 Bücher legte der Bf. trotz entsprechender Aufforderung keinen Zahlungsnachweis vor. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Anschaffungskosten tatsächlich von ihm getragen wurden:

31.03.2023

Unterricht - auf den Punkt gebracht. Ein Lesebuch über Theorie und Praxis

€ 30,73

 

27.11.2023

Wissenschaftlich formulieren: Tipps und Bausteine für Studium und Schule

€ 15,50

 

03.12.2023

Koroska/Kärnten: Wege zu einer befreienden Erinnerungskultur

€ 16,01

 

In seiner Beschwerde begründete der Bf. den Abzug der Fachliteratur allgemein mit seiner Tätigkeit als Professor an der ***Hochschule***. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 8.5.2025 legte der Bf. dar, dass er die angeschafften Bücher für die Vorbereitung und Durchführung seines Unterrichts, der Entwicklung von Curricula sowie der wissenschaftlichen Weiterbildung nutze. Dies ist hinsichtlich der Bücher, die bereits aufgrund ihrer Titel einen unmittelbaren Bezug zum (Sach-)Unterricht aufweisen, glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bf. auf Nachfrage den beruflichen Bezug zu den Kinderbüchern ("Alles Familie! Vom Kind der neuen Freundin vom Bruder von Papas früherer Frau und anderen Verwandten" sowie "Ein Baby - wie eine Familie entsteht") dar. Demnach sei Kinderbuchliteratur essenziell für die Primarstufe Volksschule und solle die Theorie ans Kind gelangen. Lehrer müssten wissen, wie sie mit Situationen umgehen sollen, wenn ein Kind zum Beispiel zwei Väter habe.

Diese Ausführungen erscheinen zwar grundsätzlich nachvollziehbar und sprechen für eine berufliche Mitveranlassung der Anschaffung. Die beiden Bücher sind jedoch ihrer Art nach für die private Nutzung im Familienkreis bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der Aussagen des Bf. nicht ausgeschlossen werden, dass die Bücher in mehr als bloß untergeordnetem Ausmaß privat genutzt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Anschaffung konnte daher nicht festgestellt werden.

In Hinblick auf die Bücher, die sich nach ihrem Titel auf den Nationalsozialismus beziehen, legte der Bf. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass er diese Bücher einerseits für seine Dissertation nutzte und andererseits auch im Unterricht verwerten konnte.

Sonstige geltend gemachten Aufwendungen:

Poster:

Der Kauf des Plakats bei der Druckerei ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 27.1.2023 in der Belegsammlung. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 führte der Bf. aus, dass es sich um ein wissenschaftliches Poster für einen akademischen Vortrag handle. Zwar kam der Bf. der allgemeinen Aufforderung der Richterin, seine pauschalen Angaben näher zu konkretisieren, nicht nach. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. allerdings glaubhaft dar, dass es sich um ein Poster für einen wissenschaftlichen Vortrag in Salzburg bei der GDSU (Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts) gehandelt hat.

Büromaterial/Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, u.a. zu den geltend gemachten Kosten für Büromaterialien in Höhe von EUR 114,85 sowie die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Höhe von EUR 210,19 jeweils eine Aufstellung vorzulegen, in der die einzelnen Beträge unter Bezugnahme auf die jeweiligen (bereits vorgelegten) Rechnungen nachvollziehbar dargestellt sind. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach. Das Gericht hat seine Beurteilung daher ausschließlich auf die vorgelegten Belege gestützt.

Hinsichtlich des Kaufes der Druckertintenpatrone lautete die Rechnung auf den Namen ***E***. Die Rechnungsadresse ist der Wohnsitz der Eltern des Bf., weshalb aufgrund des gleichen Nachnamens anzunehmen ist, dass die Empfängerin eine Familienangehörige des Bf. ist. Die Rechnung wurde in der Belegsammlung doppelt vorgelegt (OZ 2, PDF-Seiten 112 und 113) und kann daher nur einmal beachtet werden.

Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert für jene Rechnungen, die namentlich nicht auf seine Person lauten, Zahlungsbestätigungen vorzulegen, um nachzuweisen, dass diese Aufwendungen unmittelbar sein Vermögen gemindert haben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, weshalb die Kostentragung nicht nachgewiesen wurde.

Unter den Belegen findet sich die im Sachverhalt erwähnte Rechnung der Firma Pagro vom 29.3.2023 über eine Hängebox um EUR 27,99 und ein Getränk um EUR 2,29. Während das Getränk offenkundig der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, legte der Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dar, dass die Hängebox ausschließlich für Materialien der Primarstufendidaktik genutzt werde. Dies erscheint glaubhaft.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Bf. auch eine Rechnung der Firma ***Firma*** vom 29.3.2023 vor. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete der Bf. den Kauf mit "Office Dekoration". Gleichzeitig vermerkte er auf der Rechnungskopie "Geschenke für TK Mitglieder bzw. Bürger:innen". Diese Angaben stehen zueinander in Widerspruch. Zwar lässt sich dem Inhalt der Rechnung lediglich der Erwerb einer "Frühjahrsdeko" (und nicht mehrerer Gegenstände) entnehmen. Da der Bf. aber den Vermerk "Geschenke für Partei-Mitglieder bzw. Bürger:innen" selbst auf der Rechnung angebracht hat, geht das Gericht davon aus, dass der angeschaffte Gegenstand als Geschenk bestimmt war und nicht der Büroausstattung diente. Mangels weiterer Konkretisierung konnte jedenfalls eine berufliche Veranlassung nicht festgestellt werden.

Weiters legte der Bf. die Rechnung von Ikea vom 7.10.2023 in Höhe von insgesamt EUR 310,39 vor.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete der Bf. die diesbezüglichen Ausgaben mit "Home Office für Dienstverhältnis am Nebenwohnsitz". In der mündlichen Verhandlung gab der Bf. hierzu näher an, dass er das Homeoffice für seine Hochschultätigkeit benötige, da er im Rahmen seiner Hochschultätigkeit viele Lehrveranstaltungen auch online abhalte.

Bereits aufgrund der Zusammensetzung der Rechnung bestehen allerdings erhebliche Zweifel, dass sämtliche angeschafften Gegenstände der Einrichtung eines beruflich genutzten Arbeitsbereiches dienten. Mehrere Gegenstände (insbesondere Getränk, Fusselrolle sowie WC-Bürste samt Zubehör) wurden offensichtlich privat verwendet. Da der Bf. keine Differenzierung zwischen den einzelnen Aufwendungen vornahm und die Rechnung zahlreiche Gegenstände enthält, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, konnte eine berufliche Veranlassung der einzelnen Aufwendungen nicht festgestellt werden.

Ebenfalls vorgelegt wurde eine kaum lesbare Rechnung in slowenischer Sprache, die einen Gesamtbetrag von EUR 56,90 ausweist (OZ 12, PDF-Seite 68). Das Datum ist nicht lesbar. Aus der Rechnung sind lediglich die Firma L'Occitane sowie der Ort Ljubljana erkennbar. Die Rechnung enthält keine lesbare Bezeichnung der gekauften Waren. Nach den allgemein zugänglichen Informationen im Internet vertreibt das Unternehmen L'Occitane Hautpflege- und Kosmetikprodukte. Anders als auf den übrigen Rechnungskopien brachte der Bf. auf dieser Rechnung keine handschriftliche Zweckangabe an. Eine berufliche Veranlassung wurde weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe und Abänderung)

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140 m.w.N.; vgl. auch etwa VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040).

Diese Grundlagen vorausgeschickt ist zu den einzelnen Aufwendungen und Ausgaben Folgendes festzuhalten:

a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen. Dem kam der Bf. nicht nach.

Vorgelegt wurde lediglich eine Rechnung für ein Paar Sportschuhe, die der Bf. für einen Modelauftrag benötigt hat.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036).

Wenngleich der Bf. die Schuhe anlässlich eines Auftrages gekauft haben mag, waren die Schuhe gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Andere Betriebsausgaben konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen.

Die geltend gemachten Betriebsausgaben waren daher nicht zu berücksichtigen.

Für den Gewinnfreibetrag hat dies folgende Konsequenz:

Gem. § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 beträgt der Gewinnfreibetrag für die ersten EUR 33.000 der Bemessungsgrundlage 15%.

Der Bf. erklärte einen betrieblichen Gewinn von EUR 2.550,00. Nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 EStG 1988 steht ihm daher ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 382,50 (statt bisher EUR 24,31) zu, der gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:

Hotelkosten:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

  • 1.

    Jesolo und Pula:

Die Hotelaufenthalte in Jesolo (Italien) und Pula (Koratien) waren nach dem festgestellten Sachverhalt und der hierzu ergangenen Beweiswürdigung privat veranlasst. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Umstand, dass der Bf. versuchte, einen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit herzustellen, vermag daran nichts zu ändern.

  • 1.

    Split und Zadar:

Fraglich ist, ob die Übernachtungen in Kroatien im Zusammenhang mit dem ***Programm*** beruflich veranlasst waren.

Soweit der Bf. die berufliche Veranlassung der Zwischenübernachtungen mit Recherchetätigkeiten für seine politische Tätigkeit begründete, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen, weil er die behaupteten Recherchen nicht nachweisen konnte. Allerdings ging aus den Darstellungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Bf. die Besichtigung der Orte mit der Fahrt nach Montenegro verband und sich die Auswahl der Orte daher an der Fahrtstrecke orientierte. Bei einer Fahrtdauer von mehr als zehn Stunden erscheint die Entscheidung, die Fahrt jeweils durch eine Zwischenübernachtung zu unterbrechen, objektiv nachvollziehbar, unabhängig davon, ob der Bf. mit seinem Aufenthalt ein politisches Interesse an der jeweiligen Stadt verknüpfte oder nicht.

Die Fahrt nach Montenegro war grundsätzlich beruflich veranlasst, weil der Bf. diese nur deshalb antrat, um zum ***Programm*** nach Montenegro zu gelangen. Die zur Unterbrechung der An- und Rückreise vorgenommenen Zwischenübernachtungen sind daher grundsätzlich Teil der beruflich veranlassten Reise.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Bf. auf der Hinreise einen Zwischenstopp von zwei Nächten einlegte. Eine berufliche Veranlassung für die zweite Übernachtung konnte er nicht darlegen, denn weder konnte der Bf. nachvollziehbar erläutern, weshalb eine zweite Nächtigung für die Teilnahme am ***Programm*** erforderlich gewesen wäre, noch konnten die behaupteten Recherchetätigkeiten nachgewiesen werden. Bei der zweiten Übernachtung handelt es sich daher um einen privaten Reiseabschnitt, dessen Kosten nicht abzugsfähig sind (vgl. zur steuerlichen Trennbarkeit beruflicher und privater Reiseabschnitte VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).

Zusammenfassend sind daher lediglich jene Zwischenübernachtungen als Werbungskosten anzuerkennen, die der beruflich veranlassten An- bzw. Rückreise dienten. Dies trifft auf jeweils eine Nächtigung in Split und Zadar zu. Die zweite Nächtigung in Split stellt hingegen einen privat veranlassten Reiseabschnitt dar.

Zu beachten ist jedoch, dass der Bf. sowohl seine eigenen als auch die Übernachtungskosten seiner privaten Begleitung als Werbungskosten geltend machte. Die Kosten der Begleitung stellen Aufwendungen dar, die der Bf. aus privaten Gründen übernommen hat und daher nicht abzugsfähig sind. Aus diesem Grund sind die Nächtigungskosten um die Hälfte zu kürzen (vgl. hierzu VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).

Daraus ergibt sich:

Split

Zadar

Doppelzimmer/Nacht

€ 113,40

€ 215,00

davon 1/2

€ 56,70

€ 107,50

Ortstaxe

€ 1,33

€ 1,33

zu berücksichtigende Kosten

€ 58,03

€ 108,83

Die Parkgebühren sind den Fahrtkosten zuzurechnen und wurden diese vom Dienstgeber im Rahmen des amtlichen Kilometergeldes ersetzt (vgl. zur Berücksichtigung von Parkgebühren im Rahmen des amtlichen Kilometergeldes etwa VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; 24.3.2015, 2012/15/0074). Die Kosten für das Haustier sind ausschließlich privat veranlasst, ebenso die Konsumationen im Restaurant. Diese sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Ausflüge:

Vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140 m.w.N.; vgl. auch etwa VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040), wonach Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist, ist Folgendes festzuhalten:

Nach dem festgestellten Sachverhalt und der dazu ergangenen Beweiswürdigung konnte eine konkrete berufliche Veranlassung der Thermenbesuche, des Tierparkbesuchs, der Bootsfahrt sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Hotel ***U*** (Restaurantbesuch, Einkauf im Shop, E-Bike-Verleih) nicht festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die ihrer Art nach typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Der Umstand, dass der Bf. im Rahmen dieser Aktivitäten allenfalls Anregungen für seine politische Tätigkeit gewinnen wollte, genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die steuerliche Anerkennung solcher Aufwendungen.

Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausflügen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bewirtungskosten:

Die Vermutung der Zahlung der Rechnungsbeträge für angefallene Bewirtungen allein begründet noch keine Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben als Werbungskosten. Auch ein bloßer Bezug zur politischen Tätigkeit reicht nicht aus.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In diesem Fall können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Unter den dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).

Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071; vgl. auch VwGH 9.12.2004, 99/14/0253).

Unter dem Begriff Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; vgl. auch VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, somit letztlich der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", dienen, können hingegen nur als werbeähnlich und somit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als nicht abziehbarer Aufwand beurteilt werden (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041).

Ist der Anlass einer Veranstaltung der privaten Lebensführung des Bf. zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123; 23.11.2016, Ra 2015/15/0010). Dies gilt grundsätzlich auch etwa für Geburtstagsessen (vgl. hierzu nochmals VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123).

Damit die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geregelte Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben greift, ist sowohl der Werbezweck als auch ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung nachzuweisen (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (vgl. VwGH 29.11.2000, 95/13/0026).

Der Bf. hat trotz mehrmaliger Aufforderung die überwiegend betriebliche Veranlassung sowie den Werbezweck der einzelnen Bewirtungskosten nicht nachgewiesen. Auch eine Konkretisierung seiner Anmerkungen zu den einzelnen Rechnungen nahm der Bf. nicht vor. Hierfür beruft er sich, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung als Gemeinderatsmitglied.

Zu beurteilen ist somit die Frage, ob der Bf. aufgrund einer allfälligen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit von seiner Mitwirkungspflicht befreit ist.

Hierfür ist zunächst fraglich, ob überhaupt eine derartige berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit besteht.

Zur Bekräftigung seiner Auffassung legte die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung einerseits einen Ausdruck einer KI generierten Zusammenfassung ("Übersicht mit KI") sowie eine Zusammenfassung eines OGH-Erkenntnisses (14.12.2015, 17 Os 21/15i) vor. Aus beiden vorgelegten Auszügen kann keine Verschwiegenheitsverpflichtung politischer Funktionäre gegenüber der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht abgeleitet werden.

Ebenso ergibt sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung politischer Funktionäre gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten ergeben sich grundsätzlich aus den einzelnen materiellen Gesetzen, etwa für Rechtsanwälte (§ 9 Abs. 2 RAO), Notare (§ 37 NO, Ärzte (§ 54 ÄrzteG 1998) etc. Für Gemeinderäte ist eine derart vergleichbare Regelung nicht ersichtlich und konnte der Bf. selbst keine solche Bestimmung benennen.

Doch selbst Berufsgruppen, die einer Verschwiegenheitsverpflichtung auch gegenüber Behörden und Gerichten unterliegen, sind nicht von Aufschreibungspflichten entbunden. Die Bücher und Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, und die Belege sind so zu gestalten, dass eine Einsicht durch die Abgabenbehörde ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfolgen kann (Ritz/Koran, BAO8 § 171 Rz 23 mit Verweis auf u.a. VwGH 19.2.1992, 91/14/0216). Konkret zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 9 Abs. 2 RAO unterliegenden Rechtsanwälten hat der Verwaltungsgerichtshof ein Sonderrecht verneint und festgehalten, dass auch bei einem Rechtsanwalt unter dem Begriff der Werbung nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation verstanden werden kann. Auch ein Rechtsanwalt habe demnach darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041).

Festzuhalten ist daher, dass auch ein Gemeinderatsmitglied verpflichtet ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und demnach den Werbezweck und die überwiegend berufliche Veranlassung bzw. einen allfälligen Entgeltcharakter einer Bewirtung nachzuweisen.

Mangels entsprechender Nachweise sind die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erfüllt.

Da der Bf. auch nicht einen etwaigen Entgeltcharakter einzelner Aufwendungen darlegen konnte, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Abzugsfähigkeit in Betracht.

Sofern Restaurantleistungen die eigene Verpflegung des Bf. im Rahmen von getätigten - nicht nachgewiesenen - Recherchen betreffen, fallen diese Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. EStG.

Fahrtkosten:

Wie in Punkt 1 (Sachverhalt) und Punkt 2 (Beweiswürdigung) dargelegt wurde, hat der Bf. weder den Nachweis erbracht noch glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten Fahrten beruflich veranlasst waren. Die geltend gemachten Fahrtkosten waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Blumen- und Pflanzengeschenke:

Als Werbungskosten können gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nur Aufwendungen angesetzt werden, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Da der Bf. keine berufliche Veranlassung der konkreten, einzelnen Rechnungen nachweisen oder mangels Konkretisierung glaubhaft darstellen konnte, waren die getätigten Geschenke aufgrund der rein privat anzunehmenden Veranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Doch selbst wenn man den Ausführungen des Bf. folgen wollte, wonach die Blumen- bzw. Pflanzengeschenke im Rahmen seiner politischen Tätigkeit, zum Teil bei nicht näher bezeichneten Veranstaltungen, überreicht worden seien, wäre für die Position des Bf. nichts gewonnen:

Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen. Ausdrücklich aus dem Kreise dieser Aufwendungen herausgehoben werden die Repräsentationsaufwendungen und generell als nicht abzugsfähig bezeichnet. Daher sind auch kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung; es sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (VwGH 16.9.1992, 90/13/0291).

Nichts anderes könnte im gegenständlichen Fall gelten. Selbst bei Annahme einer beruflichen Veranlassung wären die Blumen- bzw. Pflanzengeschenke nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig (unabhängig von einem allfälligen Werbecharakter, vgl. hierzu VwGH 2.8.2000, 94/13/0259 m.w.N.).

Weitere Geschenke:

Der Bf. konnte hinsichtlich des Kindergeburtstagsgeschenkes (EUR 51,70), des Antrittsgeschenkes (EUR 3,00) sowie der verschenkten Bücher (EUR 966,69) weder eine berufliche Veranlassung nachweisen noch mangels ausreichender Konkretisierung glaubhaft machen. Bereits aus diesem Grund waren die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Doch selbst wenn den Angaben des Bf. gefolgt und angenommen werden würde, dass die Geschenke im Rahmen seiner politischen Tätigkeit überreicht worden seien, ergäbe sich aus ihrem Charakter als Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 keine Abzugsfähigkeit.

Klubbeitrag:

Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende (oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, stellen dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071; 9.12.2004, 99/14/0253).

Ob die Parteistatuten für den Fall der Nichtentrichtung des Klubbeitrages einen ausdrücklichen Ausschluss vorsehen, konnte mangels Vorlage der Statuten zwar nicht festgestellt werden. Nach den glaubhaften Angaben der steuerlichen Vertretung ist jedoch davon auszugehen, dass die Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung jedenfalls geeignet gewesen wäre, den Ausschluss aus dem Klub oder der Partei nach sich zu ziehen.

Durch einen Parteiausschluss geht die Funktion zwar nicht sofort verloren, eine Wiederwahl wäre aber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da man hierfür von einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag genannt werden müsste. Spätestens mit Ablauf der Funktionsperiode müsste somit mit einem Verlust des Mandats gerechnet werden, oder müssten zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um für eine andere Partei zu kandidieren. Mit der Abfuhr der Bezüge wird die Chance erhöht, die Tätigkeit über die Funktionsperiode hinaus ausüben zu können (BFG 29.4.2024, RV/2100583/2021; 12.5.2026, RV/7101590/2026). Die Beitragsleistung dient somit der Sicherung der bestehenden und künftigen Einnahmen aus der politischen Tätigkeit.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Klubbeitrag der Sicherung der bestehenden politischen Tätigkeit und der daraus erzielten Einnahmen diente. Die Aufwendungen sind daher gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 in Höhe von EUR 6.617,04 als Werbungskosten abzugsfähig.

Portokosten:

Da dem Bf. der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer beruflichen Veranlassung der angefallenen Portokosten nicht gelungen ist, waren diese Kosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Fachliteratur:

Grundsätzlich fallen unter § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 auch Ausgaben für Fachliteratur, die (ausschließlich) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwendet werden (vgl. hierzu etwa VwGH 23.5.1984, 82/13/0184; 26.4.2000, 96/14/0098; 30.1.2001, 96/14/0154; 24.4.2013, 2010/15/0019).

Für drei Bücher konnte der Bf. keine Zahlung nachweisen. Da Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie den Vermögensstand des Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich gemindert haben, waren diese drei Bücher bereits aus diesem Grund nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Bei den übrigen Büchern handelt es sich bei den Folgenden schon aufgrund ihres Titels um Fachliteratur, weil sie sich an Pädagoginnen und Pädagogen zur Gestaltung ihres Unterrichts wenden:

31.01.2023

Die historische Perspektive konkret: Begleitband 2 zum Perspektivrahmen Sachunterricht

€ 15,32

01.02.2023

11.02.2023

Familie: Themenkarten für Teamarbeit, Elternabende und Seminare

€ 24,20

14.02.2023

19.10.2023

Meine Klasse erfolgreich leiten: Mit dem Methodenkoffer zur erfolgreichen Klassenführung

€ 23,99

20.10.2023

15.11.2023

45 Lern-Orte in Theorie und Praxis: Außerschulisches Lernen in der Grundschule für alle Fächer und Klassenstufen

€ 20,41

16.11.2023

15.11.2023

Kinder entdecken Geschichte: Praxis historischen Lernens in der Grundschule und im frühen Geschichtsunterricht

€ 20,41

17.11.2023

15.11.2023

Historisches Lernen im Sachunterricht

€ 17,30

16.11.2023

15.11.2023

Didaktik des außerschulischen Lernen

€ 15,50

16.11.2023

15.11.2023

Die Bedeutung der außerschulischen Lernorte in der Grundschule am Beispiel des Schulmuseums

€ 16,40

16.11.2023

15.11.2023

Außerschulische Lernorte neu entdeckt: Wie selbstreguliertes Lernen in Gedenkstätten tiefgreifende Lernprozesse fördert

€ 33,90

16.11.2023

15.11.2023

Pädagogik außerschulischer Lernorte: Eine interdisziplinäre Annäherung

€ 29,99

16.11.2023

Die Anschaffungskosten dieser Bücher sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei den beiden Kinderbüchern und den beiden Büchern über den Nationalsozialismus handelt es sich hingegen um solche, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Hierfür hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass solche Bücher im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigen; dies führt zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142; 30.1.2001, 96/14/0154).

Hinsichtlich der Kinderbücher hat der Bf. die Berufsbezogenheit nicht in einer solchen Weise darlegen können, dass die private Mitveranlassung als völlig untergeordnet hätte angesehen werden können (vgl. hierzu etwa VwGH 30.1.2001, 96/14/0154; 30.4.2003, 99/13/0208). Es kann eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bücher auch in einem privaten Umkreis verwendet bzw. gelesen werden. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 30.4.2015, 2012/15/0190). Dies ist dem Bf. nicht gelungen. Der Erwerb der Kinderbücher kann daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich bei den Büchern "Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner" sowie "Geschichte in Gedenkstätten". Zwar handelt es sich ihrem Inhalt nach grundsätzlich um Werke, die auch für einen weiteren Kreis historisch interessierter Personen bestimmt sind. Der Bf. konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er diese Literatur einerseits im Rahmen seiner Lehrtätigkeit verwendet und andererseits für seine Dissertation heranzieht, deren Thema nachweislich einen unmittelbaren Bezug zum Nationalsozialismus aufweist. Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Eine private Mitveranlassung tritt demgegenüber derart in den Hintergrund, dass sie als bloß untergeordnet anzusehen ist.

Auch die Anschaffungskosten dieser Bücher sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen:

28.11.2023

Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner

€ 24,90

30.11.2023

29.11.2023

Geschichte in Gedenkstätten: Theorie - Praxis - Berufsfelder

€ 26,70

30.11.2023

Sonstige geltend gemachte Aufwendungen:

Die Ausgaben für das wissenschaftliche Poster in Höhe von EUR 48,00 sowie für die Hängebox um EUR 27,99 waren beruflich veranlasst und stellen daher Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.

Hinsichtlich der Kosten für die Druckertintenpatrone konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass die Anschaffung für ihn und auf seine Rechnung erfolgte. Schon aus diesem Grund waren die Kosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auf die Frage der beruflichen Veranlassung war nicht weiter einzugehen.

Für die Frühjahrsdeko um EUR 54,00 sowie den Einkauf bei der Firma L'Occitane um EUR 56,90 konnte de Bf. keine berufliche Veranlassung nachweisen oder glaubhaft machen. Die Ausgaben waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für den Einkauf vom 7.10.2023 der bei Ikea angeschafften Gegenstände: Da weder eine berufliche Veranlassung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und eine Vielzahl der gekauften Gegenstände schon ihrer Art nach typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, waren die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Selbst wenn einzelne Gegenstände der Einrichtung eines häuslichen Arbeitsbereiches gedient hätten, wäre für den Bf. daraus nichts gewonnen. Nach seinen eigenen Angaben diente das Homeoffice seiner Hochschultätigkeit. Da der Mittelpunkt dieser beruflichen Tätigkeit jedoch nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer lag, würde einer Berücksichtigung der Aufwendungen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 entgegenstehen.

Zusammenfassung:

Der Bf. machte betreffend seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben in Höhe von EUR 2.412,20 (inklusive EUR 24,31 Gewinnfreibetrag) sowie betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von EUR 15.150,16 geltend.

Hiervon sind nach Maßgabe der oben stehenden Erwägungen zu berücksichtigen:

Betriebsausgaben:

Gewinnfreibetrag

€ 382,50

Werbungskosten:

Zwischenübernachtungen Split/Zadar

€ 166,86

Klubbeitrag

€ 6.617,04

Fachliteratur

€ 269,02

Hängebox

€ 27,99

Poster

€ 48,00

Gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnten die vom Bf. erklärten Betriebsausgaben, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden waren, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Zu berücksichtigen war lediglich der Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 382,50. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit zum Nachteil des Bf. abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie zu der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Juli 2026