Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Sonderausgaben im Zusammenhang mit Beiträgen sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, Pendlerpauschale, Pendlereuro, sowie Werbungskosten im Zusammenhang mit Arbeitsmittel, Fachliteratur und beruflich veranlassten Reisen. Weiters beantragte er sonstige außergewöhnliche Belastungen iHv € 6.800,00 und gab einen Grad der Behinderung von 50 % sowie Diätverpflegung an. Für die Kinder ***V*** und ***J*** und beantragte er den Kinderabsetzbetrag und für ***V*** den Abzug von Unterhaltsleistungen iHv € 7.700,00 sowie Krankheitskosten iHv € 3.000,00. Er machte geltend, dass ein Grad der Behinderung von 50 % sowie Diätverpflegung vorliege.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 5. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine genaue Kostenaufstellung samt Belegnachweis der für sich und ***V*** beantragten außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen sowie eine Kopie des aktuellen Bescheides des Sozialministeriumsservice über den Grad der Behinderung sowie die Diätverpflegung.
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2024 gab der Beschwerdeführer an, aufgrund eines Datenverlustes keine genauen Angaben zu den Belastungen und Ausgaben machen zu können. Unterhaltsleistungen seien in bar bezahlt worden. Trotz Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter könnten keine relevanten Belege für Behandlungen, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte beschafft werden.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 wurde die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2018 mit € 1.255,00 festgesetzt. Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, weil keine Belege oder Zahlungsnachweise beigebracht wurden. Ein Bescheid über die Feststellung der Behinderung wurde vom Sozialministeriumservice nicht an das Finanzamt übermittelt. Nachdem auch der Beschwerdeführer keinen Bescheid vorlegte, konnte der Pauschbetrag für Behinderung nicht berücksichtigt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde nicht gewährt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 1. März 2024. Der Beschwerdeführer wendete ein, die in den Vorjahren berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen für Unterhalt iHv € 3.150,00 seien zu niedrig bemessen. Neben dem gesetzlich vereinbarten Unterhalt habe er nämlich einvernehmlich höhere Zahlungen geleistet. Weiters wären die im Zusammenhang mit der im Jahr 2018 diagnostizierten Diabeteserkrankung des Sohnes angefallenen Krankheitskosten steuerlich zu berücksichtigen. Fälschlicherweise hätte das Finanzamt den Kinderfreibetrag für den Sohn ***V*** anstelle der beantragten außergewöhnlichen Belastungen angesetzt. Zahlungsnachweise über die Unterhaltszahlungen könnten nicht erbracht werden, weil diese stets in bar erfolgt seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2024 wurden Unterhaltskosten iHv € 3.150,00 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
In einem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 30. September 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdebegehren aufrecht. Er verwies auf Entscheidungen des BVwGH und des Landesgerichts die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich festgestellt hätten. Darüber hinaus beantragte er die Wiederaufnahme und rückwirkende Korrektur der älteren Steuerbescheide ab 2014, weil steuerliche Entlastungen nicht einheitlich gewährt worden seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben nachzuweisen.
Mit ausführlichem Antwortschreiben vom 30. Jänner 2025 forderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die Neuberechnung der außergewöhnlichen Belastungen und wendete verfassungswidrige Benachteiligung der Doppelresidenz ein. Die zwingende Festlegung des ständigen Aufenthalts im Ausland und der vollständige Ausschluss von finanziellen Entlastungen stelle eine klare Benachteiligung dar, die im Sinne des Erkenntnisses G152/2015 des Verfassungsgerichtshofs unzulässig sei. Es sei verfassungswidrige Gerichtswillkür, wenn verschiedene Gerichte den gewöhnlichen Aufenthalt derselben Person im selben Zeitraum je nach Bedarf unterschiedlich auslegen. Hinsichtlich der geforderten Nachweise der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben führte er an, die Zahlungen stets in bar geleistet zu haben. Relevante Nachweise, wie E-Mails über vereinbarte Barzahlungen, seien nicht mehr vorhanden. Im April 2018 sei sein Sohn an Diabetes erkrankt, weshalb sich die Aufwendungen des Beschwerdeführers noch erhöht hätten. Die medizinische Versorgung musste vorerst vom Beschwerdeführer getragen werden, weil eine Mitversicherung in der Krankenkasse mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich nicht möglich gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom 28. Februar 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die (teilweise) Stattgabe hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von € 3.150,00 als außergewöhnliche Belastungen. Die geltend gemachten Werbungskosten (€ 610,00) und Sonderausgaben (€ 2.220,00) sowie die außergewöhnlichen Belastungen iZm der Behinderung des Kindes ***V*** seien mangels belegmäßigen Nachweises und Glaubhaftmachung nicht anzuerkennen.
In einem weiteren umfangreichen Schreiben vom 28. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und ihn eventu die Anregung eines Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch das Bundesfinanzgericht.
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juni 2026 hinsichtlich der Vorlage von Nachweisen zu den geltend gemachten Unterhaltsleistungen, außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten und Sonderausgaben wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater des bis 17. März 2020 ständig in Russland aufhältigen Sohnes ***V*** (geboren 2006) sowie des in Österreich aufhältigen Sohnes ***J*** (geboren 2017).
Der Sohn ***V*** hatte aufgrund seines ständigen Aufenthalts in Russland im Beschwerdezeitraum keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter besteht ein Beschluss des Bezirksgerichts ***1*** vom 9. Dezember 2010 zur Geschäftszahl ***GZ***, worin für das minderjährige Kind ***V*** die Zahlung von Unterhaltsleistungen iHv € 300,00 monatlich zuzüglich maximal € 1.200,00 (Flugkosten, Reisen etc.) pro Jahr pflegeschaftsgerichtlich genehmigt wurden. Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im Streitjahr 2018 in Höhe von € 4.800,00 nachgekommen.
Darüberhinausgehende (freiwillige) Unterhaltszahlungen bzw Zahlungen im Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung des Sohnes ***V*** konnten im Verfahren (belegmäßig) nicht festgestellt werden.
Die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2018 geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen wurden im Verfahren wie folgt behandelt:

Der in der Veranlagung 2018 vom Finanzamt berücksichtigte Kinderfreibetrag betraf den Sohn ***J*** (2. Kind). Für den Sohn ***V*** (1. Kind) wurde vom Finanzamt kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Ein Nachweis bzw eine Glaubhaftmachung der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und eigenen außergewöhnlichen Belastungen durch den Beschwerdeführer erfolgte im Verfahren nicht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, Mitwirkungspflichten und Beweislast
Die Feststellungen zum Sachverhalt basieren auf dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes, den Daten aus den elektronischen Informationssystemen der Finanzverwaltung (insbesondere Meldedaten) sowie den schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 Bundesabgabenordnung - BAO) wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Auch wenn die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln haben, besteht die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197, mwN). Die Verpflichtung der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, tritt dabei in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet der sie gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl VwGH 8.11.2022, Ra 2021/15/0087, mwN).
Gemäß § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt.
Nach der Judikatur des VwGH ist es bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (VwGH 19.11.1998, 95/15/0071). Ein Steuerpflichtiger, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl zB VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191). Den Steuerpflichtigen betrifft sohin die Behauptungs- und Beweislast über das Bestehen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer außergewöhnlichen Belastung dem Grunde und der Höhe nach. Dies findet gleichermaßen auf die als Begünstigungstatbestand konzipierten Sonderausgaben Anwendung (vgl VwGH 22.2.1994, 91/14/0234).
Aus der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht folgt überdies eine Beweisvorsorgepflicht. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, bereits im Zeitpunkt des Entstehens abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dafür Vorsorge zu treffen, dass für ein künftiges Abgabenverfahren erforderliche Urkunden, Belege und Dokumente verfügbar bleiben und aufbewahrt werden (vgl ErläutRV 1660 BlgNR XXV. GP, 24).
Eine Verletzung der Pflichten zur Sachaufklärung hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes endet, den Sachverhalt über das aufgrund einer ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlung gewonnene Maß hinaus zu prüfen.
2.1.1. Unterhaltsleistungen für den Sohn ***V***
Hinsichtlich der begehrten Unterhaltsleistungen für den Sohn ***V*** in Höhe von insgesamt € 7.700,00 konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht keine Zahlungsnachweise vorlegen und berief sich auf Barzahlungen sowie einen Datenverlust.
Dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Kindesunterhalt von € 300,00 zuzüglich max € 1.200,00 pro Jahr für Flugkosten/Reisen leistete, geht aus dem im Vorverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/2101002/2020 vorgelegte Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts ***1*** vom 9. Dezember 2010 zur Geschäftszahl ***GZ*** hervor. Weitere Gerichtsbeschlüsse, welche die Unterhaltspflicht abgeändert hätten, wurden vom Beschwerdeführer trotz Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Juni 2026 nicht vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer gesetzlich dazu verpflichtet war, jährliche Unterhaltszahlungen von € 4.800,00 pro Jahr zu leisten.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet es das Bundesfinanzgericht zudem als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seiner gesetzlichen Zahlungsverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen ist. Da die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von der belangten Behörde im Verfahren zudem nicht bestritten wurde, war aufgrund des unbestrittenen Parteienvorbringens und des vorliegenden gerichtlichen Unterhaltstitels davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgesehene Unterhaltspflicht tatsächlich erfüllt wurde.
2.1.2. Sonstige Abzugspositionen
Im klaren Gegensatz zu den Unterhaltsleistungen existiert bezüglich der sonstigen geltend gemachten Aufwendungen weder ein objektiver Anhaltspunkt im Akt noch liegt ein unbestrittenes Vorbringen vor. Die belangte Behörde hat das Anfallen dieser Abzugsposten bereits im behördlichen Verfahren ausdrücklich bestritten. Das Bundesfinanzgericht erachtet diese Beträge aus folgenden Gründen als nicht erwiesen:
Eigene außergewöhnliche Belastungen (€ 900,00 Krankheitskosten, € 6.800,00 sonstige außergewöhnliche Belastungen, Grad der Behinderung von 50 %, Diätverpflegung):
Die Nichtgewährung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen durch das Finanzamt wurde im gesamten Verfahren - weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag oder in den Vorhaltsbeantwortungen - beanstandet. Trotz des gerichtlichen Vorhalts vom 9. Juni 2026 legte der Beschwerdeführer weder einen Bescheid des Sozialministeriumservice über den Grad der Behinderung noch sonstige geeignete Beweismittel zur Konkretisierung und zum Nachweis der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen vor. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht glaubhaft gemacht bzw nachgewiesen wurde.
Außergewöhnliche Belastungen für den Sohn ***V*** (Krankheitskosten € 3.000,00, Diätverpflegung, Grad der Behinderung von 50 %):
Während beim Unterhalt der Rechtsgrund durch einen exekutierbaren Gerichtstitel erwiesen und unbestritten ist, stützen sich diese Aufwendungen ausschließlich auf die von der Behörde bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers. Mangels jeglicher Nachweise (Arztrechnungen, Befunde etc) ist es ihm im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflichten bei Begünstigungsbestimmungen nicht gelungen, das Anfallen von Krankheitskosten und Kosten iZm der Behinderung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.
Sonderausgaben (€ 2.220,00 für Wohnraumsanierung):
Der Beschwerdeführer brachte weder Kreditzahlungsbestätigungen noch Sanierungsrechnungen bei. Der pauschale Einwand eines "Datenverlustes" entbindet den Beschwerdeführer nicht von der ihn treffenden Beweislast. Den Steuerpflichtigen trifft im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht eine Beweisvorsorgepflicht, wonach er dafür Vorsorge zu treffen hat, dass beachtliche Belege verfügbar bleiben. Der Verlust digitaler Daten fällt folglich ausschließlich in die Risikosphäre des Beschwerdeführers und ist ihm anzulasten. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Datenverlust keinerlei Alternativnachweise (zB Kontoauszüge, Bankbestätigungen, Rechnungsduplikate) beschafft werden können.
Werbungskosten (€ 610,00 für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten):
Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten gilt, dass der Beschwerdeführer bei begründeten Zweifeln der Abgabenbehörde über Aufforderung gemäß §§ 138, 161 BAO gehalten ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Da der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens trotz Aufforderung durch Behörde und Gericht keinerlei Belege (zB Fahrtenbücher, Ticketbelege, Buchkaufbestätigungen oder Arbeitgeberbestätigungen über dienstliche Reisen) vorgelegt und auch das allgemeine Prüfschema der Glaubhaftmachung durch schlüssiges Vorbringen nicht bedient hat, war das Vorliegen der geltend gemachten Werbungskosten mangels Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenfalls als unbewiesen anzunehmen.
2.1.3. Feststellungen betreffend die Söhne ***J*** und ***V***
Die Feststellungen zum Kind ***J*** beruhen auf den unbestrittenen und im Auskunftssystem ausgewiesenen Meldedaten und Daten zum Familienbeihilfebezug.
Dass für das Kind ***V*** im Streitjahr 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag aufgrund seines ständigen Aufenthalts in Russland bestand, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2021, RV/2100668/2020.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Unterhaltszahlungen für den Sohn ***V*** (§ 34 Abs 7 EStG 1988)
Gemäß § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
Nach § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Der Wortlaut des Abs 7 schließt es - soweit es sich nicht um Kinder in Drittstaaten handelt - jedenfalls aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Zu Kindern mit ständigem Aufenthalt im Drittland haben die Höchstgerichte wie folgt festgehalten:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern bewirkten Minderung der Leistungsfähigkeit sowohl durch die Gewährung von Transferzahlungen als auch im Wege einer Entlastung im Besteuerungsverfahren entsprechen (vgl VfGH 4.12.2001, B 2366/00, VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 30.11.2000, B 1340/00). Im Endeffekt muss jedoch zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben (vgl VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 30.11.2000, B 1340/00).
Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung (insbesondere im Wege der Familienbeihilfe) zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren herbeizuführen ist (vgl VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055) und wonach Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder im Ausland zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen sind (vgl VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0117, ausdrücklich betont hat, setzt die steuerliche Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 voraus, dass die Belastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwächst. Das bedeutet, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen:
- 1.
Die Aufwendungen müssen tatsächlich geleistet worden sein.
- 2.
Die Aufwendungen müssen gesetzlich geschuldet sein.
Daraus folgt, dass Unterhaltszahlungen nur bis zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Freiwillige Mehrleistungen über das gesetzliche Maß hinaus sind steuerlich nicht abzugsfähig, da es ihnen an der Zwangsläufigkeit mangelt.
Für den Bereich des Kindesunterhalts ergibt sich die rechtliche Zwangsläufigkeit ausschließlich aus der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Basiert die Unterhaltspflicht - wie im Beschwerdefall - auf einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Beschluss des Bezirksgerichtes, so wird das Ausmaß der rechtlich geschuldeten Unterhaltsleistung durch diesen Titel verbindlich konkretisiert.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbetrag hinausgehend höhere Leistungen erbracht zu haben, scheidet eine einkommensteuerliche Berücksichtigung dieser Mehrbeträge als außergewöhnliche Belastung aus. Den über die gerichtliche Festsetzung hinausgehenden Aufwendungen fehlt es an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der rechtlichen Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs 1 und 2 EStG 1988.
Gesetzlich verpflichtet war der Beschwerdeführer laut Gerichtsbeschluss vom 9. Dezember 2010 zur Zahlung von € 300,00 monatlich zuzüglich € 1.200,00 jährlich. In Summe ergibt sich daraus eine jährliche gesetzliche Unterhaltspflicht von € 4.800,00. Die außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 7 EStG 1988 war daher im Ausmaß der Hälfte der gesetzlichen Verpflichtung mit € 2.400,00 zu berücksichtigen.
Zur Einwendung einer Doppelresidenz und der Berufung auf das Erkenntnis des VfGH vom 9.10.2015, G 152/2015
Der Beschwerdeführer bringt im ergänzenden Schreiben vom 28. Oktober 2025 weiters vor, dass tatsächlich eine Doppelresidenz gelebt worden sei und die steuerliche Nichtberücksichtigung seiner Naturalaufwendungen (im Gegensatz zum Geldunterhalt) eine verfassungswidrige Benachteiligung der Doppelresidenz im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2015, G 152/2015, darstelle.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist maßgebend, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer die Aufwendungen im Streitjahr rechtlich zwangsläufig erwachsen sind. Der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt wurde im Streitjahr durch den aufrechten Beschluss des Bezirksgerichtes vollumfänglich und rechtsverbindlich geregelt.
Ob und in welchem Ausmaß neben der durch den gerichtlichen Titel begründeten Geldunterhaltspflicht faktisch Versorgungs- oder Betreuungsleistungen im Sinne einer Doppelresidenz erbracht wurden, ist für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nicht entscheidungsrelevant. Soweit Aufwendungen nicht auf einer zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit beruhen, erwachsen sie dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 34 Abs 2 EStG 1988 zwangsläufig. Eine Anrechnung von behauptetem Naturalunterhalt über den festgesetzten Geldunterhalt hinaus als außergewöhnliche Belastung ist dem EStG 1988 fremd.
Die Versagung des steuerlichen Abzugs für die den gerichtlichen Unterhaltstitel übersteigenden Beträge begründet somit keine unsachliche Ungleichbehandlung, sondern ist die direkte Folge des Fehlens der gesetzlichen Grundvoraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs 1 und 2 EStG 1988.
Da beim erkennenden Gericht somit keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, war die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof nicht geboten.
3.1.2. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen und Pauschbeträge für den Sohn ***V*** (§ 34 Abs 6 und § 35 EStG 1988)
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 iVm § 35 Abs 3 EStG 1988 und den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl II Nr 303/1996, können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung eines Kindes - sei es im Wege des Freibetrags gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988, der Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung) oder des Ansatzes der tatsächlichen Mehraufwendungen (§ 4 der Verordnung) - steuerlich nur dann ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, wenn für das Kind ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988) oder auf den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988) besteht.
Im Streitjahr 2018 lagen diese Tatbestandsvoraussetzungen für den Sohn ***V*** nicht vor:
- 1.
Ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 bestand nicht, weil für das Kind im Veranlagungsjahr keine Familienbeihilfe gewährt wurde (§ 33 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 iVm § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
- 2.
Ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 bestand ebenfalls nicht, weil sich der Sohn ***V*** im Streitjahr ständig in Russland und damit außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhielt (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988).
Mangels Anspruchs des Beschwerdeführers auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn ***V*** im Streitjahr 2018 fehlt es an der zwingenden gesetzlichen Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Freibeträgen, Pauschbeträgen oder tatsächlichen Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung des Kindes nach § 34 Abs 6 EStG 1988 iVm § 35 EStG 1988 und der Verordnung BGBl II Nr 303/1996. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Behinderung sowie die Diätverpflegung des Sohnes ***V*** konnten daher bereits aufgrund der Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
3.1.3. Krankheitskosten des Sohnes ***V*** (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988)
Krankheitskosten für ein Kind, für das kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl VwGH 19.2.1986, 84/13/0011; VwGH 19.3.2013, 2009/15/0176).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt der Beschwerdeführer die behaupteten Ausgaben in Höhe von € 3.000,00 im Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung seines Sohnes lediglich auf pauschale Vorbringen über Barzahlungen und beruft sich auf einen Datenverlust. Trotz gerichtlichen Vorhalts wurden keinerlei Rechnungen, ärztliche Verordnungen, Rezeptgebührenbestätigungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt. Den Abgabepflichtigen trifft bei Begünstigungstatbeständen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117; VwGH 25.11.2010, 2007/15/0061).
Da die tatsächliche Belastung und der vermögensmäßige Abfluss vom Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, scheidet eine Berücksichtigung der Krankheitskosten nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 aus.
3.1.4. Eigene außergewöhnliche Belastungen des Beschwerdeführers (§ 34 und § 35 EStG 1988)
Hinsichtlich der im Erstverfahren geltend gemachten eigenen außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers selbst (Grad der Behinderung von 50 %, Diätverpflegung, sonstige außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten) wurden im Beschwerde- und Vorlageverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Nachweise (wie ein Bescheid des Sozialministeriumservice) vorgelegt noch ein konkretisierendes Vorbringen erstattet.
Mangels Nachweises beziehungsweise Glaubhaftmachung (§ 138 BAO) sowie mangels Nachweises des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 34 Abs 6 und § 35 EStG 1988) konnten diese Beträge nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
3.1.5. Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzuziehen.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben als Begünstigungstatbestände gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beweisregeln. Wer eine steuerliche Begünstigung - wie den Abzug von Sonderausgaben - in Anspruch nimmt, hat selbstständig das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Den Abgabepflichtigen trifft bei Begünstigungstatbeständen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117; VwGH 25.11.2010, 2007/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat für die begehrten Sonderausgaben in Höhe von € 2.220,00 (Beiträge und Rückzahlungen von Darlehen/Zinsen zur Wohnraumsanierung) trotz Aufforderung keinerlei Kreditzahlungsbestätigungen, Bankauszüge oder Rechnungsduplikate beigebracht. Der allgemeine Hinweis auf einen Datenverlust entbindet nicht von der Beweislast. Mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO war die Anerkennung der Sonderausgaben zu versagen.
3.1.6. Werbungskosten (§ 16 EStG 1988)
Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für die Lebensführung dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Hinsichtlich der Werbungskosten gilt, dass diese zwar grundsätzlich amtswegig zu berücksichtigen sind, der Abgabepflichtige aber bei begründeten Zweifeln der Abgabenbehörde über Aufforderung gemäß §§ 138, 161 BAO gehalten ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Auch wenn die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln haben, besteht die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197, mwN). Die Verpflichtung der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, tritt dabei in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet der sie gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl VwGH 8.11.2022, Ra 2021/15/0087, mwN).
Sowohl im behördlichen Ergänzungsersuchen als auch im gerichtlichen Vorhalt wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 610,00 (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und das allgemeine Prüfschema der Glaubhaftmachung nicht bedient hat, konnten die geltend gemachten Werbungskosten nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden.
3.1.7. Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988)
Die belangte Behörde gab im Vorlagebericht an, der im Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte Kinderfreibetrag habe den Sohn ***J*** betroffen.
Gemäß § 106a Abs 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt € 440,00 jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, oder jeweils € 300,00 jährlich, wenn er für dasselbe Kind von zwei Steuerpflichtigen (etwa beiden Elternteilen) in Anspruch genommen wird.
Kinder im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 sind solche, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht. Kinder im Sinne des § 106 Abs 2 EStG 1988 sind solche, für die dem Steuerpflichtigen für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.
Für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Kinder ergibt sich daraus Folgendes:
Hinsichtlich des Sohnes ***J***
Für das im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende Kind ***J*** wurde im Streitjahr Familienbeihilfe gewährt, weshalb der Beschwerdeführer für dieses Kind der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 zustand. Das Kind ***J*** erfüllt somit die Tatbestandsvoraussetzungen eines Kindes im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988. Der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs 1 EStG 1988 steht dem Beschwerdeführer daher im gesetzlichen Ausmaß zu.
Hinsichtlich des Sohnes ***V***
Für den Sohn ***V*** bestand im Streitjahr mangels ständigen Aufenthalts im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe (und damit kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988) noch ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988.
Da für den Sohn ***V*** somit weder die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 noch jene des § 106 Abs 2 EStG 1988 vorliegen, fehlt es an der gesetzlichen Anknüpfungsgrundlage für die Gewährung eines Kinderfreibetrages. Eine Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988 für den Sohn ***V*** ist daher ex lege ausgeschlossen.
Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags (nur) für den Sohn ***J*** durch das Finanzamt erfolgte somit zurecht.
3.1.8. Zu den verfahrensrechtlichen Anträgen
Wiederaufnahme bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2017
Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme und rückwirkende Korrektur älterer Steuerbescheide ab dem Jahr 2014 anregt, ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ausschließlich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ist. Über gesonderte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich anderer Veranlagungsjahre hat die Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist nicht gegeben.
Mündliche Verhandlung
Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie in der Beschwerde (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 264 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1 BAO) oder wenn sie der Berichterstatter bzw der Senatsvorsitzende für erforderlich hält, beantragt wird.
Im vorliegenden Fall wurde weder in der Beschwerde vom 1. März 2024 noch im als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 30. September 2024 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erstmals mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 und somit erst nach Einbringung des Vorlageantrages gestellt.
Da der Antrag nicht in einem der in § 274 Abs 1 BAO taxativ genannten Schriftsätze eingebracht wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht sah auch von Amts wegen keine Veranlassung für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt war und die zu lösenden Rechtsfragen auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher als verspätet anzusehen und konnte keine Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes zur Anberaumung einer Verhandlung begründen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Rechtsfolge, wonach Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder im Ausland, für die keine Transferzahlungen gewährt werden, im Besteuerungsverfahren zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, folgt der klaren und einheitlichen Linie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Die Frage, ob darüberhinausgehende Aufwendungen (Krankheitskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben) tatsächlich angefallen und abgeflossen sind, betrifft die Ebene der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung im Einzelfall unter Anwendung des § 138 BAO. Eine Sachverhaltsbeurteilung ist als solche keiner Revision zugänglich.
Im Übrigen können verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl VwGH 19.1.2026, Ra 2023/13/0174, mwN).
Graz, am 11. August 2026