Volltext

BFG 11.08.2026, RV/4200001/2024

Fehlender Bescheidcharakter - Zurückweisung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.4200001.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 92 Abs. 2 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 90 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Gutl in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, betreffend Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen die Erledigung des Zollamtes Österreich vom 4. Oktober 2023, GZ: ***1***, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit den Mitteilungen zu den Geschäftsfällen

***2***

***3***

***4***

***5***

***6***

vom 20. September 2023 und vom 26.September 2023 wurde der in den Zollanmeldungen ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin darüber informiert, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei den gegenständlichen Waren (Handyteile) um solche handle, die ein Recht geistigen Eigentums verletzten. Die Überlassung der Waren werde daher gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (PPV 2014) ausgesetzt und die Waren würden zurückbehalten. Die durch ein Gericht in einem Straf- und/oder Zivilrechtsverfahren im Anschluss zu treffende Entscheidung, ob die Waren tatsächlich ein Recht geistigen Eigentums verletzten, könne gemäß Art. 23 Abs. 1 PPV 2014 unterbleiben, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren und der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde nach der PPV 2014 stattgegeben worden sei, einer Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmten.

Gleichzeitig wurde die ***7*** Co. Ltd. über die erfolgten Mitteilungen informiert; dabei hat die belangte Behörde auf zwei unterschiedliche Bescheide (Produktpiraterie) Bezug genommen.

Gegen die vorstehend angeführten Mitteilungen richteten sich die Widersprüche der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023 und vom 28. September 2023. In diesen Widersprüchen stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwalt, unter anderem jeweils einen Antrag auf Akteneinsicht.

Am 6. Oktober 2023 erließ die belangte Behörde unter der Geschäftszahl ***1***, folgende Erledigung:

"Verfügung

Mit den rechtzeitig eingebrachten Wiedersprüchen zur GZ: (…) alle vom 27. September 2023 und GZ: (…) vom 28. September 2023 stellt der Rechtsvertreter der ***Bf1***, (…), die Anträge auf Akteneinsicht und Prüfung der angehaltenen Waren.

ad Antrag auf Akteneinsicht:
Der Antrag auf Akteneinsicht kann teilweise gewährt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind aber, alle sonstigen Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (
***7*** Co. Ltd.) herbeiführen würden.
Damit können Ihnen ausschließlich jene - bereits zugestellten und Ihnen auch vorliegenden - Mitteilungen der Zolldienststellen über die Anhaltung von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, auch nochmals elektronisch, seitens des Competence Centers Gewerblicher Rechtsschutz, zur Verfügung gestellt werden.
Grundlage der Anhaltung der Waren ist ein rechtmäßiger Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden, gemäß der Verordnung (EU) 608/2013, der
***7*** Co. Ltd. - mit unionsweiter Wirkung- womit das Tätigwerden der österreichischen Zollbehörden auch umfasst ist.
Dieser, dem Tätigwerden der Zollbehörden zugrundliegende Antrag der
***7*** Co. Ltd, enthält jedenfalls sensible und demnach schutzwürdige Informationen des Antragstellers, die ausschließlich den Zollbehörden zur Verfügung gestellt wurden und sind jedenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen.

ad Antrag auf Prüfung:
(…)

Rechtsbelehrung

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung ist gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst gemeinsam mit dem die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden."

Gegen diese Erledigung vom 6. Oktober 2023 richtete sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2023.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2023 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, beim Schreiben vom 6. Oktober 2023 handle es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Dagegen sei gemäß § 244 BAO ein abgesonderter Rechtsbehelf nicht zulässig. Die teilweise verweigerte Akteneinsicht könne ausschließlich im Rahmen einer Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 8. Dezember 2023. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Juli 2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die von der Akteneinsicht ausgenommenen Akten einzeln zu bezeichnen und für den Fall, dass diese nicht mit dem Vorlagebericht vom 18. Jänner 2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden seien, diesem vorzulegen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dem Beschwerdeführer sei grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden, mit Ausnahme des Antrages der ***7*** Co. Ltd auf Tätigwerden der Zollbehörden. Eine Offenlegung dieser Informationen beziehungsweise Daten würde eine persönliche und wirtschaftliche Schädigung des Antragstellers zur Folge haben. Diesen Antrag und weitere, nach Ausführung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin bereits bekannte Unterlagen (Fotos, etc.) legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht vor.

§ 90 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin fest, dass eine vollständige Akteneinsicht nicht gewährt worden ist, nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juli 2026 ist der Beschwerdeführerin die Einsicht in den Antrag (den die belangte Behörde mit dieser dem Bundesfinanzgericht nachgereicht hat) verweigert worden.

Die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch die Abgabenbehörde hat stets mit Bescheid zu erfolgen (VwGH 21.12.1989, 87/17/0021; Ritz/Koran, BAO8 § 90 Rz 12).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 3 BAO ferner eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird (lit. a), und eine Rechtsmittelbelehrung (lit. b) zu enthalten.

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0098). Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus, da dieser den Inhalt der individuellen Norm, das behördliche Wollen zum Ausdruck bringt. Der Spruch regelt die Rechtssache verbindlich (Stoll, BAO-Kommentar, 959), fehlt der Spruch, so liegt kein Bescheid vor.

Auch wenn der Idealvorstellung, den Spruch als solchen ausdrücklich zu bezeichnen, nicht immer entsprochen wird (Stoll, BAO-Kommentar, 959) und somit die fehlende Bezeichnung des Spruchs die Erledigung nicht mangelhaft macht, erweist sich die Normativität der bekämpften Erledigung zumindest als zweifelhaft. Die Ausführung, "[d]er Antrag auf Akteneinsicht kann teilweise gewährt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind aber alle sonstigen Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter (…) herbeiführen würden" lässt den normativen Charakter vermissen, selbst wenn diese Ausführungen Teil des Spruches sein sollten, wovon aufgrund des Aufbaus der Erledigung und der Überschrift "ad Antrag auf Akteneinsicht" und aufgrund der darunter enthaltenen Ausführungen, die klar und deutlich auf eine Begründung hinweisen, nicht auszugehen ist.

Da daher der Inhalt der bekämpften Erledigung nach Aufbau und nach der sprachlichen Fassung jedenfalls Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, wäre ihre ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen, um tatsächlich vom Vorliegen eines Bescheides ausgehen zu können. Die bekämpfte Erledigung war nicht als Bescheid bezeichnet. Im Hinblick auf die zweifelhafte Normativität in Zusammenschau mit der fehlenden Bescheidbezeichnung stellt diese Erledigung somit keinen Bescheid dar (VwGH 20.3.2003, 98/17/0320).

Über die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht hat die belangte Behörde somit noch nicht mit Bescheid entschieden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Da es sich bei der bekämpften Erledigung um eine solche ohne Bescheidcharakter handelt, war die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (VwGH .11.11.2010, 2010/17/0066).

Wird bei der (vollständigen) Behandlung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin weiterhin die Einsicht in ihr bisher nicht bekannte Aktenteile verweigert, wird die belangte Behörde darüber mit einem den einschlägigen Bestimmungen entsprechenden Bescheid zu entscheiden haben. Dabei wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass es sich dabei um einen Bescheid handelt, dem verfahrensbedingt kein abschließender verfahrensbeendender Bescheid nachfolgt und daher § 244 BAO, wonach gegen das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, nicht wirksam wird (Stoll, BAO-Kommentar, 984). Denn die Einleitung und Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde. Eine abschließende Erledigung der belangten Behörde kommt daher nicht mehr in Betracht, in solchen Fällen hat daher im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der bekämpften Erledigung und in der Beschwerdevorentscheidung - eine anfechtbare Entscheidung zu ergehen (VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062).

Die belangte Behörde wird im Fall der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht nicht nur die Unterlagen, in die Einsicht nicht gewährt wird, konkret zu bezeichnen haben, sondern auch konkret zu prüfen haben, ob berechtigte Interessen Dritter durch die Gewährung der Akteneinsicht geschädigt werden und diese darzulegen haben. Dabei wird auch die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass sich die belangte Behörde in den eingangs genannten Mitteilungen auf Art. 17 Abs. 1 PPV 2014 gestützt hat und sich somit auf eine Entscheidung über die Stattgabe eines Antrages, während die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung des Vorhaltes nur einen Unionsantrag der ***7*** Co. Ltd auf Tätigwerden der Zollbehörden vorgelegt hat. Eine Entscheidung über den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Antrag hat die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht ebenso wenig übermittelt, wie im Antrag genannte Beilagen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Aufgrund des unwiderlegbaren Inhalts der angefochtenen Erledigung wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 11. August 2026