Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 12. April 2022 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2020 des Beschwerdeführers, Herrn ***Bf1***, aufgrund der Nichtabgabe einer Steuererklärung, im Schätzungsweg mit einer Nachforderung in Höhe von € 366,00 fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2022 Beschwerde. Er wendete ein, er habe noch keine Steuererklärung mit Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen und Familienbonus einreichen können, weil der Sachverhalt für das Jahr 2019 noch nicht vollständig geklärt worden war.
Mit Ergänzungsschreiben vom 16. Jänner 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, es bleibe weiterhin unklar, wie er die erhöhten Ausgaben im Rahmen der vereinbarten Doppelresidenz über die Landesgrenze geltend machen könne. Der Sohn halte sich über längere Zeiträume sowohl im Inland als auch im Ausland auf. Weiters wurden die als außergewöhnliche Belastung absetzbar Unterhaltskosten seit der Berechnung von 2014 stets mit dem Gehalt des Beschwerdeführers aus 2010 angerechnet, obwohl das Gehalt gestiegen sei und die Unterhaltskosten sich mit dem Alter des Kindes erhöht hätten sowie der Sohn 2018 an Diabetes erkrankt sei. Mit Beginn der Corona Pandemie in 2020 hielt sich der Sohn (sowie über längere Zeiträume auch die Kindesmutter) auf Kosten des Beschwerdeführers in Österreich auf, wobei er weiterhin den Unterhalt für den Sohn bezahlte. Mit Beginn einer Lehre in Österreich verlagerte sich der ständige Aufenthalt schlussendlich nach Österreich. Im Jahr 2020 seien aufgrund der Corona Krise erhebliche außergewöhnliche Ausgaben entstanden, die nicht berücksichtigt wurden und nicht mit Belegen nachweisbar seien. Bezüglich des Nachweises der Unterhaltskosten für die beiden anderen Kinder ***J*** und ***Y*** gab er an, diese seien entsprechend der Unterhaltsvereinbarung in bar bezahlt worden und er habe abwechselnd Betreuung geleistet. Es sei abgemacht gewesen, dass er den vollen Familienbonus Plus beziehen solle.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 5. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, belegmäßige Nachweise über die in der Beschwerde nicht bezifferten außergewöhnlichen Belastungen zu erbringen sowie ausgefertigte L1k Formulare für die Geltendmachung des Familienbonus Plus nachzureichen. Im Falle der Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages wurde ersucht, einen Unterhaltsbeschluss, aus dem die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen hervorgeht bzw alternativ eine unterfertigte Vereinbarung zwischen den Elternteilen hinsichtlich der Alimentationsverpflichtung sowie einen belegmäßigen Nachweis über die Höhe der tatsächlich geflossenen Unterhaltsleistungen zu erbringen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, einen Sachverhalt in alle Richtungen zu prüfen und dann die zustehenden steuerlichen Begünstigungen zu berücksichtigen.
Mit Antwortschreiben vom 16. Jänner 2023 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Ich würde gerne die folgende Angaben für die Veranlagungen nachreichen, jedoch ist mir dies wegen dem unerklärten Sachverhalt (Verfahren Finanzgericht) nicht möglich auch benötige ich eine Beratung was man in meinem Fall steuerlich geltetend machen und angeben kann. Ich möchte die Pendlerpauschale 2019 und den PendelEuro beantragen für die Fahrten zum Ingenieurbüro ***2*** und Fa ***3*** gelten machen. Eine Kilometerpauschale (500km) für nötige Fahrten für Vorstellungsgespräche, sowie 100E Pauschale für Werbungskosten Die außergewöhnlichen Belastungen für meinen Sohn ***V***, auch die weitere Kosten da er wesentlich behindert ist und erhöhte Familienbeihilfe bekommt Den vollen Familienbonus Familienbonus (2019/2020) für ***V***, ***J*** und ***Y*** für die Jahre 2019 und 2020 und den Alleinerzieherbetrag."
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 setzte das Finanzamt die Entscheidung über die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 und 2020 gemäß § 271 Abs 1 BAO aus. Da beim Bundesfinanzgericht zur GZ RV/2100583/2022 ein Verfahren anhängig war, dessen Entscheidung für die Beurteilung des ständigen Aufenthalts bzw der Haushaltszugehörigkeit des Sohnes ***V*** präjudiziell war, wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes RV/2100583/2022 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2023 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit einer Gutschrift von € 690,00 fest. Da mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur GZ RV/2100583/2022 festgestellt worden war, dass der Sohn ***V*** seit März 2020 beim Beschwerdeführer haushaltszugehörig war, wurde der ganze Familienbonus Plus ab März gewährt.
In einem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 8. August 2023 begehrte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes:
- 1.
Berücksichtigung der aufgrund der Doppelresidenz seines Sohnes ***V*** geleisteten Unterhaltszahlungen, die trotz des ständigen Aufenthalts in Österreich seit März 2020 weiter geleistet wurden
- 2.
Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Kinder ***J*** und ***Y***
- 3.
Berücksichtigung der Krankheitskosten des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung.
Im Vorlagebericht vom 20. Dezember 2023 beantragte das Finanzamt die teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen und verwies hinsichtlich der begehrten außergewöhnlichen Belastungen und des Familienbonus Plus für die Kinder ***J*** und ***Y*** auf das Fehlen entsprechender Nachweise.
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juni 2026 hinsichtlich der Vorlage von Nachweisen zu den geltend gemachten Unterhaltsleistungen und außergewöhnlichen Belastungen wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater des bis 17. März 2020 ständig in Russland aufhältigen Sohnes ***V*** (geboren 2006) sowie der in Österreich aufhältigen Kinder ***J*** (geboren 2017) und ***Y*** (geboren 2019).
Der Beschwerdeführer begehrte in seinen Schriftsätzen (Beschwerde vom 21. April 2022, Ergänzungsschreiben vom 16. Jänner 2023 sowie Vorlageantrag vom 8. August 2023) für das Streitjahr 2020 zusammenfassend die Berücksichtigung folgender Abzugsposten und steuerlicher Begünstigungen:
Außergewöhnliche Belastungen
- 1.
Berücksichtigung der für den Sohn ***V*** im Rahmen der behaupteten Doppelresidenz bzw des Aufenthalts im Drittland sowie nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich geleisteten Unterhaltszahlungen;
- 2.
Berücksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen für den Sohn ***V*** (Diabeteserkrankung);
- 3.
Berücksichtigung eigener Krankheitskosten des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung.
Familienbonus Plus und Absetzbeträge
- 1.
Berücksichtigung des vollen Familienbonus Plus für die Kinder ***V***, ***J*** und ***Y*** für das gesamte Streitjahr 2020;
- 2.
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Werbungskosten
- 1.
Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, einer Kilometerpauschale (für 500 km) für Vorstellungsgespräche sowie des Werbungskostenpauschales in Höhe von € 100,00 (wenngleich diese Vorbringen explizit unter Bezugnahme auf das Veranlagungsjahr 2019 erstattet wurden).
Zum Sohn ***V***
Der Sohn ***V*** hatte bis zum 17. März 2020 seinen ständigen Aufenthalt in der Russischen Föderation (Drittland). Am 17. März 2020 verlegte er seinen ständigen Aufenthalt nach Österreich in den Haushalt des Beschwerdeführers.
Ab dem Monat März 2020 bezog der Beschwerdeführer für den Sohn ***V*** in Österreich (erhöhte) Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Für den Sohn ***V*** wurden im Streitjahr keine pflegebedingten Geldleistungen gewährt.
Mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Bezirksgerichtes ***1*** vom 9. Dezember 2010 (***GZ***) wurde die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für den Sohn ***V*** mit monatlich € 300,00 zuzüglich variabler Kosten (Reisen, Flugkosten) im Ausmaß von maximal € 1.200,00 jährlich festgesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche gesetzliche Unterhaltspflicht von insgesamt € 4.800,00 (monatlich umgerechnet € 400,00).
Für den Zeitraum des ständigen Aufenthalts des Sohnes ***V*** im Drittland (Jänner bis Februar 2020; zwei Monate) leistete der Beschwerdeführer den gesetzlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt € 800,00 (2 x € 400,00).
Höhere Unterhaltsleistungen sowie die Übernahme zusätzlicher krankheitsbedingter Aufwendungen für den Sohn ***V*** im Streitjahr 2020 wurden nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Zu den Kinder ***J*** und ***Y***
Die Kindesmutter, ***KM***, bezog im gesamten Streitjahr 2020 für die Kinder ***J*** und ***Y*** die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Der Beschwerdeführer war mit der Kindesmutter bis zur Ehescheidung am tt. Juni 2020 verheiratet. Die Auflösung des gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter und den Kindern ***J*** und ***Y*** erfolgte spätestens mit der Ehescheidung am tt. Juni 2020.
Für den Zeitraum ab Auflösung des gemeinsamen Haushalts hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass er für die Kinder ***J*** uns ***Y*** einen (gesetzlichen) Unterhalt geleistet hat.
Zu den sonstigen außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten
Die im Schreiben vom 16. Jänner 2023 angesprochenen Fahrten (Pendlerpauschale, Pendlereuro, Kilometergeld für Vorstellungsgespräche) wurden für das Veranlagungsjahr 2019 begehrt.
Bezogen auf das Streitjahr 2020 wurden weder Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte dargetan noch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale, einen Pendlereuro oder sonstige Werbungskosten beantragt bzw nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer erbrachte für das Streitjahr 2020 keine Nachweise über eigene Behandlungs- oder Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren wären.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt basieren auf dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes, den Daten aus den elektronischen Informationssystemen der Finanzverwaltung (insbesondere Meldedaten) sowie den schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 Bundesabgabenordnung - BAO) wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Auch wenn die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln haben, besteht die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197, mwN).
Die Verpflichtung der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, tritt dabei in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet der sie gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl VwGH 8.11.2022, Ra 2021/15/0087, mwN).
Gemäß § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt.
Nach der Judikatur des VwGH ist es bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (VwGH 19.11.1998, 95/15/0071).
Ein Steuerpflichtiger, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl zB VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191).
Den Steuerpflichtigen betrifft sohin die Behauptungs- und Beweislast über das Bestehen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer außergewöhnlichen Belastung.
Dies findet gleichermaßen auf die als Begünstigungstatbestand konzipierten Sonderausgaben Anwendung (vgl VwGH 22.2.1994, 91/14/0234).
Aus der den Abgabepflichtigen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht folgt überdies eine Beweisvorsorgepflicht. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, bereits im Zeitpunkt des Entstehens abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dafür Vorsorge zu treffen, dass für ein künftiges Abgabenverfahren erforderliche Urkunden, Belege und Dokumente verfügbar bleiben und aufbewahrt werden (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 24).
Eine Verletzung der Pflichten zur Sachaufklärung hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes endet, den Sachverhalt über das aufgrund einer ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlung gewonnene Maß hinaus zu prüfen.
Dies dargestellte Rechtslage ist auf die Begehren des Beschwerdeführers wie folgt anzuwenden:
Zum Sohn ***V***
Die Feststellungen betreffend den ständigen Aufenthalt des Sohnes in Russland bis 17. März 2020 und die anschließende Begründung des ständigen Aufenthalts im Inland beim Beschwerdeführer sowie den Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ergeben sich aus der Datenbank der Finanzverwaltung und den rechtskräftigen Feststellungen im vorangegangenen BFG-Verfahren zu GZ RV/2100583/2022.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich verbindlich aus dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom 9. Dezember 2010, ***GZ***.
Dass ein anderer oder abgeänderter Unterhaltstitel für das Streitjahr existiert, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und trotz gerichtlicher Aufforderung vom 9. Juni 2026 auch nicht vorgelegt. In freier Beweiswürdigung geht das Gericht daher von der unveränderten Gültigkeit dieses Beschlusses und einer gesetzlichen jährlichen Verpflichtung von € 4.800,00 aus.
Dass der Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen für die Zeit des Drittlandaufenthaltes im Ausmaß von € 400,00 monatlich (für Jänner und Februar 2020 somit € 800,00) tatsächlich geleistet hat, wird vom Gericht als glaubhaft erachtet und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Jänner 2023 vorbringt, dass für den Sohn ***V*** weitere außergewöhnliche Belastungen angefallen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlichen Vorhalts vom 9. Juni 2026 keine Belege über tatsächlich erwachsene Krankheits- oder Pflegekosten vorgelegt hat und damit seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist.
Hinsichtlich eines allfälligen Bezuges pflegebedingter Geldleistungen war festzustellen, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Bezug von Pflegegeld oder einer Pflegezulage ergeben haben. Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen wurden.
Zu den Kindern ***J*** und ***Y***
Für den Zeitraum Jänner bis April 2020 ist das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern ***J*** und ***Y*** unstrittig.
Aus der Abfrage der Meldedaten (Grunddatenverwaltung) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich mit Ende April 2020 von der bisherigen gemeinsamen Adresse mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern behördlich abmeldete.
Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2020 von der Kindesmutter geschieden ist, ergibt sich gleichfalls aus der Abfrage der Grunddatenverwaltung. Dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die beiden gemeinsamen Kinder bezog, geht aus der Abfrage des Bundesfinanzgerichtes im Auskunftssystem hervor.
Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht hervorgekommen ist, dass die wirtschaftliche und räumliche Trennung bereits vor dem formellen Vollzug der Ehescheidung vollständig abgeschlossen war, geht das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der gemeinsame Haushalt spätestens im Juni 2020, mit dem Eintritt der Ehescheidung, endgültig und vollständig aufgelöst wurde.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl von der Abgabenbehörde als auch vom Bundesfinanzgericht wiederholt aufgefordert, Nachweise über die Festsetzung und die tatsächliche Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung vorzulegen. Solche Nachweise wurden nicht erbracht. Insbesondere fehlen jegliche Unterlagen über eine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltsfestsetzung sowie Belege über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (wie etwa Banküberweisungen).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er ab der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Juni 2020) den gesetzlichen Unterhalt für seine beiden Kinder tatsächlich geleistet hat.
Zu den eigenen Krankheitskosten des Beschwerdeführers
Die angeführten eigenen Krankheitskosten des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 wurden trotz Vorhalt des Finanzamts vom 5. Jänner 2023 und des Gerichts vom 9. Juni 2026 weder erläutert, beziffert noch belegmäßig nachgewiesen. Mangels Erfüllung der ihn treffenden (erhöhten) Mitwirkungspflicht konnten eigene Krankheitskosten nicht als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG 1988)
Unterhaltsleistungen für den Sohn ***V*** bei ständigem Aufenthalt im Drittland (§ 34 Abs 7 EStG 1988)
Gemäß § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
Nach § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Der Wortlaut des Abs 7 schließt es - soweit es sich nicht um Kinder in Drittstaaten handelt - jedenfalls aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil die Unterhaltsleistungen durch die genannten Transferleistungen und Absetzbeträge abgegolten sind.
Zu Kindern mit ständigem Aufenthalt im Drittland haben die Höchstgerichte wie folgt festgehalten:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern bewirkten Minderung der Leistungsfähigkeit sowohl durch die Gewährung von Transferzahlungen als auch im Wege einer Entlastung im Besteuerungsverfahren entsprechen (vgl VfGH 4.12.2001, B 2366/00, VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 30.11.2000, B 1340/00). Im Endeffekt muss jedoch zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben (vgl VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 30.11.2000, B 1340/00).
Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung (insbesondere im Wege der Familienbeihilfe) zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren herbeizuführen ist (vgl VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055) und wonach Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder im Ausland zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen sind (vgl VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0117, ausdrücklich betont hat, setzt die steuerliche Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 voraus, dass die Belastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwächst. Das bedeutet, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen:
- 1.
Die Aufwendungen müssen tatsächlich geleistet worden sein.
- 2.
Die Aufwendungen müssen gesetzlich geschuldet sein.
Daraus folgt, dass Unterhaltszahlungen nur bis zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Freiwillige Mehrleistungen über das gesetzliche Maß hinaus sind steuerlich nicht abzugsfähig, da es ihnen an der Zwangsläufigkeit mangelt.
Für den Bereich des Kindesunterhalts ergibt sich die rechtliche Zwangsläufigkeit ausschließlich aus der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Basiert die Unterhaltspflicht - wie im Beschwerdefall - auf einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Beschluss des Bezirksgerichtes, so wird das Ausmaß der rechtlich geschuldeten Unterhaltsleistung durch diesen Titel verbindlich konkretisiert.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbetrag hinausgehend höhere Leistungen erbracht zu haben, scheidet eine einkommensteuerliche Berücksichtigung dieser Mehrbeträge als außergewöhnliche Belastung aus. Den über die gerichtliche Festsetzung hinausgehenden Aufwendungen fehlt es an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der rechtlichen Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs 1 und 2 EStG 1988.
Gesetzlich verpflichtet war der Beschwerdeführer laut Gerichtsbeschluss vom 9. Dezember 2010 zur Zahlung von € 300,00 monatlich zuzüglich € 1.200,00 jährlich. Für den Zeitraum Jänner bis Februar 2020 leistete der Beschwerdeführer eine Unterhaltszahlung in Höhe von € 800,00. Die außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 7 EStG 1988 war für den Zeitraum des ständigen Aufenthalts von ***V*** im Drittland im Ausmaß der Hälfte der gesetzlichen Verpflichtung mit € 400,00 zu berücksichtigen.
Pauschbetrag wegen Behinderung des Sohnes ***V*** (§ 5 Abs 1 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996)
Gemäß § 35 Abs 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis durch Verordnung Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen festlegen.
Gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, für dieses Kind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ein Pauschbetrag in Höhe von € 262,00 pro Monat, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu.
Da der Beschwerdeführer im Streitjahr 2020 für seinen Sohn ***V*** in den Monaten März bis Dezember, somit für zehn Monate, die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 bezogen hat, ist für diesen Zeitraum der Pauschbetrag gemäß § 5 Abs 1 der genannten Verordnung zu berücksichtigen. Dieser beträgt insgesamt € 2.620,00 (10 × € 262,00).
Da ein Bezug pflegebedingter Geldleistungen für den Sohn im Streitjahr nicht festgestellt wurde, ist keine entsprechende Kürzung des Pauschbetrages vorzunehmen. Der Pauschbetrag ist daher in Höhe von € 2.620,00 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Ein Abzug darüberhinausgehender tatsächlicher Krankheitskosten iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 scheidet aus, weil der Beschwerdeführer entgegen der ihn bei Begünstigungstatbeständen treffenden Nachweis- und Beweisvorsorgepflicht (vgl VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191) keine belegmäßigen Nachweise erbracht hat.
Eigene Krankheitskosten des Beschwerdeführers (§ 34 Abs 1 EStG 1988)
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig, als sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Steuerpflichtigen bei der Beantragung von Abgabenbegünstigungen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; VwGH 19.11.1998, 95/15/0071). Da der Beschwerdeführer trotz behördlicher und gerichtlicher Aufforderung keinerlei belegmäßige Nachweise über eigene Krankheitskosten vorgelegt hat, konnten diese als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden.
3.1.2. Familienbonus Plus und Absetzbeträge
Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a EStG 1988)
Anspruch auf den Familienbonus Plus haben bei aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft der Eltern gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 der Familienbeihilfenbezieher und dessen (Ehe)Partner. Lebt der Antragsteller getrennt oder geschieden vom Familienbeihilfebezieher, so steht ihm der Familienbonus Plus zu, sofern er zum Unterhalt verpflichtet ist und für das Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag und steht nur auf Antrag zu.
Für den Sohn ***V*** bezog der Beschwerdeführer in den Monaten März 2020 bis Dezember 2020 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. In diesem Zeitraum, sohin für zehn Monate, sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus erfüllt.
Für die Kinder ***Y*** und ***J*** begehrte der Beschwerdeführer ebenfalls den Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführer war seit Juni 2020 von der Kindesmutter ***KM*** geschieden, die für beide Kinder die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezog. Nachdem der Beschwerdeführer von der Kindesmutter seit Juni 2020 getrennt lebte, ist er zum Bezug des Familienbonus Plus berechtigt, sofern er zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet war und diesen auch nachweislich leistete.
Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung ab Juni 2020 zu gesetzlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet war und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt hat, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erbracht. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die belangte Behörde den Familienbonus Plus für die Kinder lediglich für den Zeitraum des gemeinsamen Haushalts von Jänner bis Juni 2020 zuerkennt.
Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988)
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten lebt und für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im Streitjahr 2020 bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter der Kinder ***J*** und ***Y*** bis zum Auszug des Beschwerdeführers am tt. Juni 2020 eine Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, die weniger als sechs Monate im Kalenderjahr dauerte.
Hinsichtlich des Sohnes ***V*** verlegte dieser im März 2020 seinen ständigen Aufenthalt in den Haushalt des Beschwerdeführers, und der Beschwerdeführer bezog für diesen ab März 2020 für den Rest des Kalenderjahres (zehn Monate) Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer lebte nach dem Auszug am tt. Juni 2020 im Zeitraum vom tt. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 - und damit mehr als sechs Monate - nicht mehr in einer Gemeinschaft mit einer Partnerin. Da somit im Streitjahr 2020 bezüglich des Sohnes ***V*** sämtliche gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für mehr als sechs Monate kumulativ vorlagen, steht dem Beschwerdeführer der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dem Beschwerdebegehren war in diesem Punkt stattzugeben.
3.1.3. Werbungskosten
Des Weiteren ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 279 Abs 1 BAO ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2020.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 16. Jänner 2023 Begehren stellt, die sich ausdrücklich auf das Veranlagungsjahr 2019 beziehen - namentlich die Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros für das Jahr 2019, die Kilometerpauschale für Vorstellungsgespräche im Jahr 2019 sowie das Werbungskostenpauschale für 2019 -, ist auf diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2020 von vornherein nicht einzugehen.
Des Weiteren geht der Einwand des Beschwerdeführers, er könne Angaben wegen einer fehlenden Beratung nicht nachreichen, rechtlich ins Leere. Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts. Daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; 19.9.2001, 2000/16/0592).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Drittland (§ 34 Abs 7 EStG 1988) und Absetzbeträgen (§ 33 EStG 1988) stützen sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117) sowie ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Die Frage, ob darüberhinausgehende Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten) tatsächlich angefallen und abgeflossen sind, betrifft die Ebene der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung im Einzelfall unter Anwendung des § 138 BAO. Eine Sachverhaltsbeurteilung ist als solche keiner Revision zugänglich.
Graz, am 11. August 2026