Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Name Kind*** für die Monate August und September 2024, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ am 4. Februar 2025 einen Bescheid an die Beschwerdeführerin über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August bis September 2024 für das Kind ***Name Kind***. Die Rückforderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für volljährige Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur während aufrechter Berufsausbildung zustehe und der Besuch der Schule im Juli 2024 abgebrochen worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn im Herbst 2024 die Schule zwar nicht mehr besucht habe, er sich jedoch erst im September dazu entschlossen habe, die Abmeldung von der Schule ebenfalls erst im September 2024 erfolgt sei und die Monate August und September zum vorangegangenen Schuljahr gehören würden.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und legte unter Beilegung von Schulbestätigungen dar, dass ihr Sohn zur Wiederholung der 11. Schulstufe (***3. Jahrgang***) berechtigt gewesen sei und daher ab dem 9. September 2024 ein Platz für ihn in der dritten Klasse vorgesehen gewesen sei, er von dieser Berechtigung jedoch keinen Gebrauch gemacht habe und die Abmeldung von der Schule erst am 10. September 2024 erfolgt sei.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor, hielt an seiner bisherigen Rechtsansicht fest, wonach aufgrund der fehlenden Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im August und September 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im November 2004 geborene - und somit im Beschwerdezeitraum volljährige - Sohn der Beschwerdeführerin ***Name Kind*** besuchte im Schuljahr 2023/24 den dritten Jahrgang der ***Schule XY*** (***3. Jahrgang***). Im Juli 2024 erhielt er das Jahreszeugnis, das mehrere Beurteilungen mit "Nicht Genügend" auswies. Er war daher nicht berechtigt, im Schuljahr 2024/2025 in den vierten Jahrgang aufzusteigen.
Im Juli 2024 absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin bei der "***X***" ein Vorstellungsgespräch. Im Zuge dieses Gespräches erhielt er eine mündliche Zusage für die Aufnahme als Lehrling. Das Lehrverhältnis bei diesem Unternehmen trat er am 1. Oktober 2024 tatsächlich an.
Der Sohn brach seine Schulausbildung an der ***Schule XY*** im Juli 2024 ab. Von der Möglichkeit, den dritten Jahrgang im Schuljahr 2024/25 zu wiederholen, machte er keinen Gebrauch. Nach den Hauptferien nahm er den Schulbesuch nicht wieder auf und besuchte im Schuljahr 2024/25 keinen Unterricht mehr. Am 10. September 2024 meldete er sich von der Schule ab.
2. Beweiswürdigung
Die persönlichen Daten des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der zeitliche Ablauf seines Schulbesuches und der Beginn des Lehrverhältnisses ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin den dritten Jahrgang der ***Schule XY*** mit mehreren Beurteilungen mit "Nicht Genügend" abschloss, im Schuljahr 2024/25 zur Wiederholung des dritten Jahrganges berechtigt war, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machte, den Schulbesuch nach den Hauptferien nicht mehr aufnahm und sich am 10. September 2024 von der Schule abmeldete, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Schulbestätigungen sowie insbesondere aus den näheren Ausführungen der Schule in ihrer ergänzenden Bestätigung vom 3. April 2025.
Soweit aus einer Schulbestätigung hervorgeht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bis zum 10. September 2024 Schüler der ***Schule XY*** war und für ihn ab 9. September 2024 ein Platz in einer dritten Klasse vorgesehen war, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aus der ergänzenden Bestätigung der Schule vom 3. April 2025 ergibt sich, dass die zur Wiederholung berechtigten Schüler aus organisatorischen Gründen einer Klasse zugeteilt werden. Der für den Sohn vorgesehene Platz war somit Folge seiner Berechtigung zur Wiederholung und Teil dieses organisatorischen Vorgehens der Schule. Daraus lässt sich für sich allein nicht ableiten, dass er die Schulausbildung tatsächlich fortsetzen wollte oder fortsetzte. Tatsächlich machte er von der Möglichkeit zur Wiederholung keinen Gebrauch und nahm den Schulbesuch im Schuljahr 2024/25 nicht mehr auf.
Die Feststellungen zum Vorstellungsgespräch im Juli 2024 und zur dabei erteilten mündlichen Lehrstellenzusage beruhen auf den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen sowie auf dem vorliegenden Akteninhalt. Diese Umstände wurden der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Kenntnis gebracht und von ihr dem Grunde nach nicht bestritten.
Dass die Schulausbildung an der ***Schule XY*** bereits im Juli 2024 abgebrochen wurde, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände.
Der Sohn absolvierte noch im Juli 2024 ein Vorstellungsgespräch bei jenem Unternehmen, bei dem er in weiterer Folge tatsächlich seine Lehrausbildung begann, und erhielt im Zuge dieses Gespräches eine mündliche Zusage für die Aufnahme als Lehrling. Von der Möglichkeit, den dritten Jahrgang im Schuljahr 2024/25 zu wiederholen, machte er keinen Gebrauch. Nach den Hauptferien nahm er den Schulbesuch nicht wieder auf und trat mit 1. Oktober 2024 jenes Lehrverhältnis an, für das ihm bereits im Juli die Aufnahme als Lehrling mündlich zugesagt worden war.
Diese zeitliche Abfolge und die nach außen hervorgetretenen Umstände ergeben in ihrer Gesamtheit das Bild, dass die bisherige Schulausbildung bereits im Juli 2024 abgebrochen worden war.
Die erst am 10. September 2024 erfolgte formelle Abmeldung von der ***Schule XY*** steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der bloße schuladministrative Status als Schüler vermag für sich allein das Fortbestehen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht zu begründen. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des Ausbildungsgeschehens.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Entscheidung gegen eine Fortsetzung der Schulausbildung an der ***Schule XY*** sei erst später gefallen, sowie ihr Hinweis darauf, dass das Lehrverhältnis erst mit 1. Oktober 2024 begonnen habe, obwohl der Unterricht an der ***Schule XY*** bereits Anfang Juli 2024 geendet habe, vermögen die objektiv festgestellten Umstände, die in ihrer Gesamtheit für einen bereits im Juli 2024 erfolgten Abbruch der Schulausbildung sprechen, nicht zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl zB VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN).
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht grundsätzlich nur für jene Monate, in denen sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004). Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist dabei ein qualitatives und ein quantitatives Element auf; sie muss insbesondere auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl VwGH 12.2.2026, Ra 2025/16/0034; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127 sowie Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 35).
Der Besuch der ***Schule XY*** stellt im vorliegenden Fall bis zu dessen Abbruch jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, abgebrochen, kann ab deren Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gesprochen werden. Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges, wie insbesondere Erkrankungen von begrenzter Dauer, Urlaube oder Schulferien, sind hingegen für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird (vgl VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN sowie Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 38).
Da nach den getroffenen Feststellungen die Schulausbildung an der ***Schule XY*** bereits im Juli 2024 abgebrochen wurde und im Herbst nicht wieder aufgenommen wurde, lag während der Hauptferien keine bloße Unterbrechung einer fortbestehenden Berufsausbildung mehr vor. In den Monaten August und September 2024 befand sich der Sohn der Beschwerdeführerin daher nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Da die Schulausbildung im Juli 2024 abgebrochen wurde, bestand der aufgrund dieser Ausbildung vermittelte Anspruch somit noch bis zum Ablauf des Monats Juli 2024, nicht jedoch für die beschwerdegegenständlichen Monate August und September 2024.
Auch aus § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 kann für die beschwerdegegenständlichen Monate kein Anspruch abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Diese Bestimmung setzt somit einen (erfolgreichen) Abschluss der Schulausbildung voraus. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat seine Schulausbildung an der ***Schule XY*** jedoch nicht abgeschlossen, sondern nach dem dritten Jahrgang vorzeitig abgebrochen. Der vorzeitige Abbruch einer Schulausbildung stellt keinen Abschluss der Ausbildung dar. (Vgl dazu etwa Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 116 sowie VwGH 18.11.2009, 2009/13/0118.)
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120 sowie Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 13 mwN etwa VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 10).
Da für die Monate August und September 2024 mangels Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und mangels Vorliegens eines anderen Anspruchstatbestandes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese Monate zu Unrecht bezogen. Die Rückforderung erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ausgeführt abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Schulausbildung im konkreten Einzelfall tatsächlich beendet wurde, ist eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Da im Beschwerdefall der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 19. August 2026