Volltext

BFG 31.07.2026, RV/7101682/2026

Familienbeihilfe: Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit zzgl. einem Semester abgeschlossen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101682.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M., in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2022 bis September 2024 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend den Zeitraum März 2022 bis September 2024 für ihre im Jahr 2002 geborene Tochter hat.

Das Finanzamt erließ am 20.11.2024 einen Rückforderungsbescheid iHv 8.057,20 Euro, weil die ältere Tochter der Beschwerdeführerin bis März 2022 den ersten Abschnitt ihres Studiums noch nicht abgeschlossen habe. Zusätzlich wurde die Geschwisterstaffel für die jüngere Tochter zurückgefordert.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde inkl. Antrag auf Aussetzung der Einhebung, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst bekannt, dass ihre Tochter ernsthaft und kontinuierlich ihr Studium betreiben würde, jedoch durch ihre Krankheit erheblich am Studieren gehindert worden wäre. Sie habe bei den mehrmaligen Überprüfungen seitens des Finanzamtes die Bestätigungen über die Absolvierung von mindestens 16 ECTS pro Studienjahr vorgelegt und hätte die Krankheit nicht gemeldet auf Grund Unwissens über die weiteren Voraussetzungen, welche auch bei den Überprüfungen nicht mitgeteilt worden wären. Außerdem wurden eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen, Ambulanzkarten, eine Medikamentenliste, ein Arztbrief, Befunde und eine Bestätigung des Aufenthalts der Tochter in einem Krankenhaus in der Zeit von ***Datum*** bis ***Datum*** und ein Patientenbrief vorgelegt sowie weitere Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache verfasst wurden.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Keine der vorgelegten Bestätigungen würde eine vollständige Studienbehinderung von mindestens drei Monaten belegen, um eventuell die Anspruchszeit auf Familienbeihilfe für den ersten Abschnitt des Studiums zu verlängern. Außerdem habe die Tochter in jedem Semester Prüfungen abgelegt. Es läge kein Tatbestand vor, um den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund Krankheit zu verlängern.

Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Bearbeitung der Beschwerde habe unverhältnismäßig lange gedauert, wodurch der Eindruck entstanden wäre, dass der Fall über längere Zeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben worden wäre. Trotz bereits erfolgtem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte die Beschwerdeführerin ein Mahnschreiben erhalten. Nach mehrmaligen, erfolglosen Kontaktversuchen und unter Einschaltung der Abgabensicherung wäre dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 11.4.2025 habe das Finanzamt ein schlüssiges, fachärztliches Gutachten zum Nachweis des Zeitraums, in welchem die Tochter der Beschwerdeführerin auf Grund einer mindestens dreimonatigen Krankheit ihr Studium unterbrechen hätte müssen, gefordert. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil bereits zahlreiche medizinische Bestätigungen, Untersuchungsberichte und Dokumentationen vorgelegt worden wären. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass sie um Bearbeitung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt gebeten habe und Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Mitarbeiter habe, u.a. weil sie in einem Telefonat belehrt worden wäre, dass sie hinsichtlich der Zuständigkeit kein Mitspracherecht habe. Weiters habe sie bekanntgegeben, dass sie während des Wintersemesters 2020/21 und des Sommersemesters 2021 wegen der Ansteckungsgefahr bewusst auf Krankenhausaufenthalte verzichtet habe. Ihr wäre daraufhin mitgeteilt worden, dass dies für die Familienbeihilfe irrelevant sei. Des Weiteren hätte sie die Mitteilung vom 30.6.2025, wonach ab Oktober 2024 die Familienbeihilfe nicht gewährt werde, so verstanden, dass diese ihr bis einschließlich September 2024 zustehe. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen iZm COVID-19 beantrage sie die Verlängerung der Studiendauer um ein Ausbildungsjahr. Zusätzlich beantrage sie die Überprüfung und nachträgliche Korrektur des Bescheides hinsichtlich der Aussetzungszinsen und um gänzliche oder zumindest teilweise Aufhebung derselben gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem wurde eine aktuelle Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vorgelegt.

Das Finanzamt legte am 22.4.2026 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht) und ergänzte das bisherige Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass keine vollständige Studienbehinderung von mindestens drei Monaten nachgewiesen worden wäre.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Kind***, ***GebDat-Kind***, ist seit dem Wintersemester 2020/2021 zum ordentlichen Studium UA 101 Rechtswissenschaften an der Universität Wien gemeldet und hat in jedem Semester Prüfungen oder Lehrveranstaltungen abgeschlossen.

Unstrittig hat die Tochter der Beschwerdeführerin, den ersten Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien bis 1.12.2025 nicht abgeschlossen.

Sie wurde am ***Datum*** in der Tagesklinik des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern auf Grund der Diagnose Gallenblasenstein ohne Cholezystitis operiert und war an folgenden Tagen in der Ambulanz verschiedener Krankenhäuser: ***Datum***, ***Datum***, ***Datum***, ***Datum***.

Folgende Nachweise in deutscher Sprache wurden vorgelegt: Ambulante Begutachtung vom ***Datum***, hausärztliche Begutachtung vom 15.9.2021, fachärztliche Begutachtung vom 10.1.2022, ambulante Gastro-Duodenoskopie vom 17.2.2022, ambulante Begutachtung vom ***Datum***, ambulante Begutachtung vom ***Datum***, Histologiebefund vom 25.5.2022, ambulante Begutachtung vom ***Datum***, tagesklinischer Aufenthalt vom ***Datum***.

Es lag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) vor, dass das Studium der Tochter der Beschwerdeführerin um mindestens drei Monate unterbrochen hat.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen, lässt sich - wie oben ausgeführt - feststellen, dass ihre Tochter mit einem Gallenblasenstein ohne Cholezystitis diagnostiziert wurde, an mehreren Tagen ambulant in Krankenhäusern behandelt wurde und am ***Datum*** ambulant operiert wurde. Es konnten jedoch keine Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen, auf Grund derer die Tochter der Beschwerdeführerin mehr als drei Monate am Studium gehindert gewesen wäre, getroffen werden (siehe VwGH 5.11.2009, 2009/16/0112). Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich vom Finanzamt mehrfach (Vorhalt vom 11.4.2025, Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025, Vorlagebericht vom 22.4.2026) aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, der die notwendigen Feststellungen ermöglicht.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetze 1967 (FLAG) idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[...]

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

[...]

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, [...]."

§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt. Dem diesbezüglichen parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A XXVII. GP, 4 f) ist dazu folgende Begründung zu entnehmen:

"Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 9, 6 Abs. 7 und 55 Abs. 44 FLAG 1967):

Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.

Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."

Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Mit dieser Bestimmung sollen nach den oben wiedergegebenen Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f) die Nachteile für die genannte Personengruppe kompensiert werden, deren Gesamtstudiendauer infolge der COVID-19-Krise über die Vollendung der Altersgrenze hinausgeht. Hierbei hat der Gesetzgeber die Verlängerung ausdrücklich "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" verankert.

Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert.

Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt.

Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG 1967 gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007)

Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss.

Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 2 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien ab dem Studienjahr 2016/2017 bilden das Einführungsmodul, das Modul europäische und internationale Grundlagen und das Modul juristische Falllösungskompetenz den Einführungsabschnitt, für den zwei Semester vorgesehen sind.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat ihr Studium mit dem Wintersemester 2020/21 begonnen. Vorgesehen gewesen wäre, dass sie den ersten Abschnitt im Sommersemester 2021 abschließt. Sie hat den ersten Abschnitt auch nicht im Wintersemester 2021/2022, sog. Toleranzsemester, abgeschlossen. Daher bestand ab Ende des Wintersemesters 2021/2022 nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Beschwerdefall betrieb die Tochter der Beschwerdeführerin ein Diplomstudium gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002). Das Studienjahr besteht nach § 52 Abs. 1 UG 2002 aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Eine Einteilung der Studienzeit in "Ausbildungsjahre" sieht das UG 2002 nicht vor. Die Tochter hatte im September 2024 die Altersgrenze noch nicht erreicht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt § 2 Abs. 9 FLAG 1967 - bereits nach seinem Wortlaut - nicht auf die Studienabschnitte ab.

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen, lässt sich - wie oben ausgeführt - feststellen, dass ihre Tochter mit einem Gallenblasenstein ohne Cholezystitis diagnostiziert wurde, an mehreren Tagen ambulant in Krankenhäusern behandelt wurde und am ***Datum*** ambulant operiert wurde. Es sind keine Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen, auf Grund derer die Tochter der Beschwerdeführerin mehr als drei Monate am Studium gehindert gewesen wäre, möglich (VwGH 5.11.2009, 2009/16/0112). Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich vom Finanzamt mehrfach aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, der die notwendigen Feststellungen ermöglicht. Im Übrigen hat die Tochter der Beschwerdeführerin in jedem Semester Prüfungen oder Lehrveranstaltungen abgeschlossen.

Da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit), das mindestens drei Monate andauert und die Studienzeit verlängert, nachgewiesen wurde, bestand ab dem Wintersemester 2021/2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die ältere Tochter der Beschwerdeführerin.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).

§ 26 FLAG liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012).

Es bestand sohin im Zeitraum März 2022 bis September 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die ältere Tochter der Beschwerdeführerin sowie die Geschwisterstaffel. Die Beschwerde war abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung gründet sich einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 9 und § 10 Abs. 2 FLAG sowie andererseits auf die o.g. Rechtsprechung des VwGH.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 31. Juli 2026