Volltext

BFG 18.08.2026, RV/6100266/2025

Familienbeihilfe: Beihilfenschädlicher Studienwechsel bei paralleler Zulassung zu zwei Studien

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100266.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 · § 17 StudFG · § 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 26 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2024 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2023 bis 9/2024 für das Kind ***A***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am 17. September 2024 einen Bescheid an die Beschwerdeführerin über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 für das Kind ***A***. Die Rückforderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Tochter habe ab dem Wintersemester 2023/24 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften lediglich neben dem weiterhin betriebenen Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufgenommen. Das im Beschwerdezeitraum absolvierte Modul Wirtschaftsinformatik sei nach dem Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht als Wahlmodul verwendbar gewesen. Eine Anerkennung sei jedoch wegen der im August 2024 erfolgten Abmeldung vom Studium Wirtschaftsrecht nachträglich nicht mehr möglich gewesen. Ein Wechsel des Hauptstudiums sei erst ab Oktober 2024 erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und nahm einen beihilfenschädlichen Studienwechsel ab dem Wintersemester 2023/24 an. Begründend verwies es darauf, dass im bisherigen Studium keine Prüfungen mehr, im neuen Studium hingegen 35,5 ECTS-Punkte absolviert worden seien und aus dem Vorstudium seien lediglich 45 ECTS-Punkte und damit nicht das gesamte Vorstudium anerkannt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, ihre Tochter sei im maßgeblichen Zeitraum in beiden Studien inskribiert gewesen. Für die Beurteilung eines Studienwechsels könne daher nicht maßgeblich sein, in welchem der beiden Studien Prüfungen abgelegt worden seien.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor, hielt an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am ***TT.MM.*** 2001 geborene Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Diese Beträge wurden mit Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2024 zurückgefordert.

Die Tochter der Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2020/21 Wirtschaftsrecht an der Universität ***XY*** und absolvierte bis einschließlich Sommersemester 2023 laufend Prüfungen. Im Studienjahr 2022/23 legte sie Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS-Punkten ab, davon 3 ECTS-Punkte im Wintersemester 2022/23 und 2 ECTS-Punkte im Sommersemester 2023.

Mit Beginn des Wintersemesters 2023/24 nahm die Tochter zusätzlich das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics auf. Ihre Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht blieb bis zum 5. August 2024 aufrecht. Ab dem Wintersemester 2023/24 wurden keine dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugeordneten Prüfungen mehr abgelegt.

Im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics absolvierte die Tochter im Studienjahr 2023/24 Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 35,5 ECTS-Punkten, davon 12,5 ECTS-Punkte im Wintersemester 2023/24 und 23 ECTS-Punkte im Sommersemester 2024. Darin enthalten war das im Studienerfolgsnachweis diesem Studium zugeordnete Pflichtmodul "Wirtschaftsinformatik und digitale Transformationen" im Ausmaß von 7,5 ECTS-Punkten. Die diesem Pflichtmodul zugeordneten Prüfungsleistungen wurden am ***xx***. Juni 2024 und am ***xx***. Juli 2024 erbracht.

Aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht wurden für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics Prüfungsleistungen im Ausmaß von 45 ECTS-Punkten anerkannt.

Für keine der im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics absolvierten Prüfungen wurde während aufrechter Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ein Antrag auf Anerkennung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gestellt. Eine Anerkennung dieser Prüfungsleistungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen samt Prüfungsdaten sind durch die im Akt einliegenden Bestätigungen des Studienerfolgs nachgewiesen.

Die Zulassungsdaten zu den beiden Studien und das Erlöschen der Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit 5. August 2024 sind durch die im Akt einliegende Datenübermittlung der Universität belegt.

Dass es sich beim Modul "Wirtschaftsinformatik und digitale Transformationen" um ein Pflichtmodul des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics handelt, ergibt sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität ***XY*** vom 19. April 2007, 23. Stück, Nr. 186, in der geltenden Fassung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

§ 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (nachfolgend FLAG 1967) lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) (…)

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (…)"

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl I Nr 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der im Gesetz näher angeführten Höhe für jedes Kind zu.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Die Tochter der Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2020/21 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Universität ***XY*** zugelassen und absolvierte in diesem Studium bis einschließlich Sommersemester 2023 laufend Prüfungen. Mit Beginn des Wintersemesters 2023/24 nahm sie das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics auf. Die Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht blieb bis zum 5. August 2024 aufrecht. Ab dem Wintersemester 2023/24 wurden keine dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugeordneten Prüfungen mehr abgelegt.

Durch die zusätzliche Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics bei gleichzeitig zunächst weiterhin aufrechter Zulassung zum Studium Wirtschaftsrecht bestand ab dem Wintersemester 2023/24 formal eine Doppelstudienkonstellation. Das Vorliegen zweier paralleler Zulassungen schließt einen familienbeihilfenrechtlichen Studienwechsel jedoch nicht aus. Ein solcher kann vielmehr bereits vor der formellen Beendigung des bisherigen Studiums eintreten, wenn dieses nach dem gesamten nach außen in Erscheinung getretenen Studienverlauf nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und sich das ernsthafte und zielstrebige Betreiben auf das neu aufgenommene Studium verlagert.

Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 FLAG Rz 95 mit Hinweis auf BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist.

Das Kriterium des ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg wird dabei im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich zur Beurteilung des Vorliegens und des Zeitpunkts eines Studienwechsels herangezogen.

Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr von einem nach außen hin erkennbaren ernsthaft und zielstrebig betriebenen Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auszugehen ist und damit ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt (auf den sodann die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden sind).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (vgl zB VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg manifestiert sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (vgl VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114). Ab dem Wintersemester 2023/24 absolvierte die Tochter im neu aufgenommenen Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics laufend Prüfungen im Gesamtausmaß von 35,5 ECTS-Punkten. Demgegenüber absolvierte sie ab diesem Zeitpunkt keine Prüfungen mehr im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Dieser Umstand bildet jedoch lediglich einen Teil der Beurteilungsgrundlage. Ob ein Studienwechsel vorliegt, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des tatsächlich nach außen in Erscheinung getretenen Studienverlaufs.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Prüfungsleistungen aus Wirtschaftsinformatik seien auch im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht verwendbar, ist festzuhalten, dass diese Prüfungsleistungen jedenfalls dem Pflichtmodul "Wirtschaftsinformatik und digitale Transformationen" des neu aufgenommenen Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics zugeordnet waren. Während aufrechter Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht wurde kein Antrag auf Anerkennung dieser Prüfungsleistungen für dieses Studium gestellt. Zwar lässt das Unterbleiben eines Anerkennungsantrags für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Hätten die Prüfungsleistungen aus Wirtschaftsinformatik jedoch tatsächlich der weiteren zielgerichteten Betreibung dieses Studiums dienen sollen, wäre es naheliegend gewesen, noch während aufrechter Zulassung eine Anerkennung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zu beantragen. Das Unterbleiben eines solchen Antrags ist daher im Rahmen der Gesamtwürdigung als weiteres Indiz zu berücksichtigen.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde erst nach Beendigung der Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht bei der Universität eine Auskunft über die Möglichkeit einer Anerkennung dieser Prüfungsleistungen eingeholt. Dabei sei mitgeteilt worden, dass eine nachträgliche Anerkennung nach Beendigung der Zulassung nicht mehr vorgesehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer früheren Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage von Unterlagen hätte noch während aufrechter Zulassung ein Anerkennungsantrag gestellt werden können, vermag dies an der Beurteilung des im maßgeblichen Zeitraum nach außen in Erscheinung getretenen Studienverlaufs nichts zu ändern. Weitere konkrete Umstände, aus denen auf eine ernsthafte und zielstrebige Fortführung des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht geschlossen werden könnte, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Prüfungsleistungen aus Wirtschaftsinformatik am ***xx***. Juni 2024 und am ***xx***. Juli 2024 und damit in zeitlicher Nähe zur Beendigung der Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 5. August 2024 erbracht wurden. Sie waren im Studienerfolgsnachweis dem verpflichtenden Modul "Wirtschaftsinformatik und digitale Transformationen" des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics zugeordnet und erfüllten jedenfalls dieses Pflichtmodul. Ihre mögliche Verwendbarkeit auch im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht reicht unter Berücksichtigung der umfangreichen weiteren Prüfungsleistungen im neu aufgenommenen Studium, des unterbliebenen Anerkennungsantrags, des Fehlens sonstiger konkreter Anhaltspunkte für eine ernsthafte und zielstrebige Fortführung dieses Studiums sowie der Beendigung der Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 5. August 2024 nicht aus, um darin einen hinreichenden Ausdruck einer solchen Fortführung zu sehen.

In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Tochter das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ab dem Wintersemester 2023/24 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieb, während sich ihr ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg auf das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics verlagerte. Damit lag ab diesem Semester ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor.

Da der Studienwechsel mit Beginn des Wintersemesters 2023/24 und damit nach sechs im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zurückgelegten Semestern erfolgte, liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor.

Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 3 StudFG und § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich so lange kein Familienbeihilfenanspruch besteht, wie im verspätet gewechselten Studium Semester zurückgelegt wurden.

Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, gelten nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Da das Arbeitspensum eines Studienjahres gemäß § 54 Abs 2 UG 2002 mit 60 ECTS-Punkten bemessen ist, entsprechen 30 ECTS-Punkte einem Semester. Die anerkannten Vorstudienleistungen sind daher in Semester umzurechnen, wobei auf ganze Semester aufzurunden ist (zB bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Werden nicht sämtliche Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt, verkürzen anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium gemäß § 17 Abs 3 StudFG die durch den verspäteten Studienwechsel ausgelöste Wartezeit (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 106).

Im Beschwerdefall wurden aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Vorstudienleistungen im Ausmaß von 45 ECTS-Punkten für das neue Studium anerkannt. Dies entspricht unter Aufrundung zwei Semestern. Da im Vorstudium vor dem Wechsel sechs Semester zurückgelegt wurden, wurden nicht sämtliche Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG liegt daher nicht vor. Die grundsätzlich sechs Semester betragende Wartezeit verkürzt sich jedoch gemäß § 17 Abs 3 StudFG um zwei Semester und beträgt somit vier Semester.

Der beschwerdegegenständliche Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 umfasst die ersten beiden Semester nach dem Studienwechsel. Der verspätete Studienwechsel war daher während des gesamten Beschwerdezeitraumes noch zu beachten, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.

Aber auch unter der Annahme, dass - entgegen der vorstehenden Beurteilung - kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorgelegen wäre, wären die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe mit Beginn des Studienjahres 2023/24 nicht erfüllt gewesen. Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 wäre hierfür für das vorangegangene Studienjahr 2022/23 ein Studienerfolg aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten nachzuweisen gewesen. Im Studienjahr 2022/23 wurden jedoch lediglich Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten nachgewiesen. Der für die Weitergewährung der Familienbeihilfe mit Beginn des Studienjahres 2023/24 erforderliche Studienerfolgsnachweis wurde somit nicht erbracht.

Zur Rückzahlungspflicht unrechtmäßig bezogener Beträge

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120 sowie Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 13 mwN etwa VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).

Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 FLAG Rz 10).

Da im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aufgrund des zuvor festgestellten familienbeihilfenschädlichen Wechsels kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 erfolgte daher zu Recht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.

Wien, am 18. August 2026