Volltext

BFG 07.08.2026, RV/7100076/2026

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe während des Maßnahmenvollzuges

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100076.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Schellinggasse 3 Tür 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2020 bis März 2025, SVNr. ***4***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 28.5.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni 2020 bis März 2025 vom Beschwerdeführer (Bf.) zurückgefordert.

Begründet wurde die Rückforderung damit, dass der Bf. lt. vorliegenden Informationen aus dem Zentralen Melderegister seit 16.5.2020 in der ***1*** - in einem forensisch-therapeutischen Zentrum - untergebracht sei. Personen, die von Maßnahmen betroffen seien, bei welchen es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handle, seien von der Möglichkeit eines Eigenanspruches auf Familienbeihilfe ausgeschlossen. § 6 Abs. 6 FLAG 1967 ordne an, dass Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 Strafvollzugsgesetz, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sei daher unbeachtlich, ob das Kind (= Antragsteller) durch eine Invaliditätspension zur Unterhaltskostentragung beitrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.6.2025, in der die Erwachsenenvertreterin des Bf. unter Verweis auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorbrachte, dass dem Bf. Familienbeihilfe zustünde, weil sein Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestritten werde, sondern gemäß § 324 Abs 3 ASVG 80% der Invaliditätspension als Verpflegungskostenanteil an den Kostenträger überwiesen würden.

Für den Fall der Unterbringung einer Person in einer forensisch-therapeutischen Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB sei das Ruhen des Pensionsanspruchs nicht vorgesehen, weil es sich um einen Maßnahmenvollzug bei Straflosigkeit der Anlasstat aufgrund eines die Zurechnungsfãhigkeit ausschließenden Zustands handle und dieser Anhaltung der Strafcharakter fehle (vgl OGH 23.1.2018,10 ObS 150/ 17g mit Verweis aufObS 96/i3k, SSV-NF 27/56).

Aus § 324 Abs 4 iVm § 324 Abs 3 ASVG gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber Pensionsberechtigte, die gemäß § 2 1 Abs 1 StGB auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht sind, mit Pensionsberechtigten, die auf Kosten eines Landes im Rahmen der Sozial- oder Behindertenhilfe in einer Einrichtung untergebracht sind, gleichstellen wollte.

Die Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB in einer therapeutischen Einrichtung habe keinen Strafcharakter und sei auch vom zeitlichen Rahmen nicht mit einer Haftstrafe vergleichbar. Die Dauer der Unterbringung hänge davon ab, wie sich der Gesundheitszustand des Betroffenen entwickle und könne lebenslang sein.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Anspruch auf Familienbeihilfe, der dem Beschwerdeführer bei Unterbringung in einem Pflege- und Betreuungszentrum für geistig Behinderte zustehe, bei Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB entfallen sollte. Dieser Anspruchsverlust kommt einer Strafe gleich, die nach dem österreichischen Recht verpönt sei und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

In der Praxis würde der Verlust der Familienbeihilfe dazu führen, dass ***2*** die ohnehin bescheidenen Ausgaben für Sportschuhe, Bekleidung, Computer-Schachspiele, Cafeteria- oder Restaurantbesuche, Literatur und Zigaretten nicht mehr tätigen könne. Sein Aufenthalt in dem forensisch-therapeutischen Zentrum des ***3*** würde tatsächlich den Charakter einer Haftstrafe annehmen.

Die Bestimmung des § 6 Abs 6 FLAG, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wurde, unterscheide bei den im Maßnahmenvollzug Untergebrachten nicht, ob es sich um eine Unterbringung gemäß § 2 1 Abs 1 StGB (wie im vorliegenden Fall) oder um eine Unterbringung gemäß § 2 1 Abs 2 StGB (Zurechnungsfähigkeit gegeben, aber Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung) oder um eine Unterbringung für gefährliche Rückfalltäter gemäß § 23 StGB handle.

Das Finanzamt hätte dies berücksichtigen müssen und die Bestimmung des § 6 Abs 6 FLAG, dahingehend einschränkend auslegen müssen, dass der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen im Sinne des § 1 Z 4 des Strafvollzugsgesetzes nur für jene Personen ausgeschlossen sei, die nicht nach § 21 Abs 1 StGB in einer therapeutischen Einrichtung untergebracht seien.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass im Zuge der Novellierung des FLAG durch das BGBl I 77/2018 dem § 6 Abs. 5 FLAG aber auch die Bestimmung des Abs. 6 angefügt worden sei, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen worden sei. Aus dem Gesetzeswortlaut zum § 1 Z 4 StVG sei laut Ansicht der Amtsbehörde klar und eindeutig zu entnehmen, dass als Untergebrachter, jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen werde, anzusehen sei. Der Verbleib im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB gelte als eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme iSd § 1 Z 4 StVG. Seitens des Gesetzgebers sei bestimmt worden, dass alle Personen, welche von Maßnahmen nach § 1 Z 3 und 4 StVG umfasst seien, vom Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen seien. Es sei keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen zu § 1 Z 3 und 4 StVG getroffen worden. Die Art der Unterbringung, wie im beschwerdegegenständlich gemäß § 21 Abs 1 StGB, sei aus diesem Grunde bei der Beurteilung des Anspruchs iSd § 6 Abs 6 FLAG nicht wesentlich, es sei nur relevant, dass entweder eine Unterbringungsmaßnahme iSd § 1 Abs 3 oder 4 StVG vorliege. Seit 1.1.2016 (BGBl. I Nr. 77/2018) bestehe kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 6 FLAG, auch wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Bf. iSd § 324 Abs 4 ASVG mit 80 % seiner Invaliditätspension zu den Unterbringungskosten in der Anstalt beitragen muss.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete Vorlageantrag vom 22.12.2025.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) befindet sich seit 16.5.2020 bis auf weiteres im Maßnahmenvollzug und ist zu diesem Zweck in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

Bezüglich der dem, Maßnahmenvollzug vorangegangenen vom Bf. verübten Straftat wurde seitens des zuständigen Gerichtes Zurechnungsunfähigkeit festgestellt.

Der Bf. bezieht Pflegegeld und eine Invaliditätspension, von der gem. § 324 Abs. 3 ASVG 80% als Verpflegungskostenanteil an den Kostenträger überwiesen werden.

Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden mit Bescheid vom 28.5.2025 für den Zeitraum Juni 2020 bis März 2025 zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Bf. in dem von der Rückforderung umfassten Zeitraum, in dem er sich unzweifelhaft im Maßnahmenvollzug befand, Familienbeihilfe zusteht.

§ 6 Abs. 5 und Abs. 6 in der hier anzuwendenden Fassung ab 1.1.2016, BGBl. I Nr. 77/2018, lauten:

"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden."

Gem. § 1 Zif. 4 Strafvollzugsgesetz (StVG) ist "Untergebrachter" jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird.

§ 21 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) idF ab 1.1.2011 lauten:

(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Besteht eine solche Befürchtung ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.

§ 31 StVG lautet:

(1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.

(2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.

§ 32 StVG lautet:

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

§ 165 StVG lautet:

1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den §§ 20 bis 129 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerlässlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den §§ 119 bis 122 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, dass ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.

2. Die Z 1 gilt dem Sinne nach auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Maßnahmen dürfen außerdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.

(2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des § 166.

§ 167 StVG lautet:

(1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach.

§ 324 Abs. 3 und 4 ASVG lautet:

(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.

Nach Auffassung der Erwachsenenvertreterin des Bf. sei § 6 Abs.6 FLAG 1967 so auszulegen, dass der Ausschluss des Eigenanspruches nur dann erfolgen solle, wenn eine Person gem. § 21 Abs.2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht ist, d.h. wenn im Zeitpunkt der Tatbegehung Zurechnungsfähigkeit vorlag. Hingegen soll ein Eigenanspruch bestehen, wenn die Unterbringung einer Person erfolgt, die im Zeitpunkt der Tatbegehung zurechnungsunfähig gewesen sei. Dies sei beim Bf. der Fall gewesen.

Dazu ist nochmals festzustellen, dass § 6 Abs.6 FLAG 1967 ausdrücklich u.a. auf § 1 Zif.4 StVG verweist. Diese Bestimmung definiert den im StVG in weiterer Folge verwendeten Begriff "Untergebrachte". Darunter ist Im Sinne einer hier anzuwendenden Wortinterpretation jede von einer Unterbringung betroffene Person zu verstehen. Die Unterbringung als vorbeugende Maßnahme wiederum ist-wie bereits ausgeführt- in § 21 für zwei verschiede Tätergruppen geregelt. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er bei der Regelung des § 6 Abs. 6 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 77/2018 ab 1.1.2016, unter Bezugnahme auf § 1 Zif. 4 StVG nicht beide Anwendungsfälle der Unterbringung, wie sie in § 21 StGB geregelt ist, vor Augen hatte.

Dem Ausschussbericht zum Gesetzesantrag (AB 292, BlgNR XXVI. GP, 2) ist dazu zu entnehmen:

"Im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden, bei welchen es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handelt, soll ein Eigenanspruch der betroffenen Personen ausgeschlossen werden.

Gemäß den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Hand für den Unterhalt dieser betroffenen Personen umfassend zu sorgen. Jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, werden von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt."

Bei diesem Ausschluss des Eigenanspruchs spielt es auch keine Rolle, ob das betreffende "Kind" durch eine Invaliditätspension zur Unterhaltskostentragung beiträgt.

Da eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz für den Unterhalt des Untergebrachten zu sorgen hat, besteht für die Dauer des Maßnahmenvollzugs des Bf. kein Eigenanspruch des Bf. auf Familienbeihilfe (siehe auch z.B. BFG vom 29.4.2020, RV/7105343/2019-siehe dabei auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen vor und nach dem Inkraftreten des § 6 Abs.6 FLAG 1967-und vom 31.8.2020, RV/1100155/2019).

Diese Rechtsfolge ergibt sich seit 1.1.2016 direkt aus § 6 Abs. 6 FLAG 1967 und kommt der Wille des Gesetzgebers nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes darin eindeutig zum Ausdruck (siehe auch den bereits erwähnten Ausschussbericht).

Für eine teleologische Interpretation dieser gesetzlichen Bestimmung im Sinne der Ausführungen der Erwachsenenvertreterin bleibt daher kein Raum.

Auch kann dem Gesetzgeber-entgegen der Ansicht der Vertreterin-nicht unterstellt werden, bewusst eine gleichheitswidrige Regelung dadurch geschaffen zu haben, dass- im Gegensatz zu im Maßnahmenvollzug Untergebrachten- geistig Behinderten bei Unterbringung in einem Pflege- und Betreuungszentrum Familienbeihilfe zustehe.

Diese fallen, was einen allfälligen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe anbelangt, in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Der Verwaltungsgerichtshof verweist z.B in seinem Erkenntnis vom 22.10.2025, Ra 2022/16/0065 auf die Materialien zu § 6 Abs. 6 FLAG 1967 (vgl. IA 386/A BlgNR 26. GP 3), die den Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs ausdrücklich damit begründen, dass nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes eine Verpflichtung der öffentlichen Hand besteht, für den Unterhalt der betroffenen Personen umfassend zu sorgen sowie dass jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden.

Diese Verpflichtung zur Unterhaltskostentragung unterscheidet somit die Anwendungsfälle des § 6 Abs. 6 FLAG 1967 von jenen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht, d.h. ohne, dass der Auszahlung ein entsprechender gesetzlich geregelter Anspruch zu Grunde gelegen wäre, bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).

Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge waren daher zu Recht gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Lösung der Rechtsfrage direkt aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt.

Wien, am 7. August 2026