Volltext

BFG 04.08.2026, RV/7102503/2026

Zuerkennung des Familienbonus Plus durch Höhe der Tarifsteuer begrenzt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102503.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. April 2026 betreffend Einkommensteuer 2025 Steuernummer ***BF1StNr1***

Spruch

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuer 2025 wird festgesetzt mit Euro -5.219,00 (Gutschrift).

II. Gegen das Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) wurde nach Einbringung der Einkommensteuererklärung 2025 mit Bescheid vom 29. April 2026 zur Einkommensteuer für das Jahr 2025 veranlagt.
Die Festsetzung der Einkommensteuer ergab eine Gutschrift iHv Euro 5.219,00.

In der Begründung des Bescheides war zum beantragten Familienbonus Plus angeführt, dass dessen Berücksichtigung hinsichtlich der vier Kinder jeweils nur in Höhe der Hälfte des Familienbonus Plus möglich gewesen sei, da die andere Hälfte des Familienbonus Plus durch die Ehepartnerin beantragt worden sei.
Insgesamt sei der Familienbonus Plus aufgrund der gesetzlichen Begrenzung jedoch nur in Höhe der vor Abzug der Absetzbeträge berechneten Steuer zu berücksichtigen gewesen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. April 2026 wurde elektronisch am 30. April 2026 Beschwerde erhoben.
Der Bf. brachte vor, dass seine Frau bei der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2025 keinen Familienbonus Plus erhalten habe. Es werde daher die Berücksichtigung der gesamten Höhe bei Berechnung der Einkommensteuer des Jahres 2025 beantragt. Die Gattin des Bf. werde eine Beschwerde gegen ihren Einkommensteuerbescheid erheben und auf den Familienbonus Plus verzichten.

Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) erging am 11. Juni 2026. Diese hatte keine Änderung der für das Jahr 2025 festgesetzten Einkommensteuer zur Folge.
Begründend war angeführt, dass der Familienbonus Plus nicht in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen sei, da die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge geringer als der Familienbonus Plus gewesen sei.

Der Bf. brachte gegen die BVE vom 11. Juni 2026 elektronisch am 12. Juni 2026 einen Vorlageantrag ein. Begründend hielt der Bf. u.a. unter Bezug auf die Veranlagung 2024 fest, dass er bei einem damaligen Einkommen von Euro 26.042,74 einen Familienbonus Plus von Euro 3.154,32 erhalten habe.
Es sei nicht verständlich, warum ihm mit BVE vom 11. Juni 2026 bei einem höheren Einkommen im Jahr 2025 (Euro 27.915,40) ein geringerer Familienbonus Plus von Euro 2.696,84 zugesprochen werde. Er beantrage ausdrücklich den gesamten Familienbonus Plus und nicht nur die Hälfte des Betrages.
Der Bf. ersuchte um Nachberechnung und Auszahlung des maximalen Familienbonus Plus anhand des Jahreseinkommens 2025. Dieser könne bei vier Kindern nicht nur Euro 2.696,84 betragen, sondern es müsse sich mindestens der doppelte Betrag ergeben.
Der Bf. beantragte die Neuberechnung und Erlassung eines dementsprechenden neuen Bescheides.

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 15. Juni 2026 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
In der Stellungnahme war angeführt, dass der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Steuer abzuziehen sei. Der Familienbonus Plus sei nicht negativsteuerfähig. Die Wirkung sei mit der Höhe der ermittelten Tarifsteuer begrenzt.
Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Vorlagebericht erging auch an den Bf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer dem geltenden Tarif entsprechend berechnet (hier für das Jahr 2025).

Gemäß Abs. 2) sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
…

Abs. 3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
…

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
…

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der für die Entscheidung des BFG maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Akten der Behörde, den Bescheiden, den Steuererklärungen und Anträgen und den Schreiben des Bf.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025, in der die Angaben hinsichtlich der vier Kinder des Bf. enthalten waren, beantragte der Bf. u.a. für jedes Kind die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus. Der Bf. bezog zudem die Familienbeihilfe für die Kinder.

Der Familienbonus Plus wurde bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2025 mit Bescheid vom 29. April 2026 grundsätzlich für jedes Kind zur Hälfte berücksichtigt. Die Gattin des Bf. habe die Hälfte des Familienbonus Plus beantragt.
Die berechnete Tarifsteuer für das Jahr 2025 war niedriger als der sich für den Bf. ergebende Betrag für den Familienbonus Plus. Es war der Betrag iHv Euro 2.696,84 in Abzug zu bringen.

Im folgenden Beschwerdeverfahren beantragte der Bf. für die Kinder die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus. Er brachte vor, dass seine Gattin auf den Familienbonus Plus verzichten werde.

Mit der am 11. Juni 2026 erlassenen BVE wurde der Bescheid im Bezug auf den Familienbonus Plus grundsätzlich abgeändert. Aufgrund der Höhe der sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen ergebenden Tarifsteuer war jedoch eine Berücksichtigung in voller Höhe nicht möglich.
Folglich ergab sich keine Änderung in der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer, der Gutschrift, von Euro 5.219,00.

Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag bezog sich auf die Anfechtung des Bescheides hinsichtlich der Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus. Es wurde die Nachberechnung bzw. Neuberechnung des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Jahreseinkommens 2025 und auf die beantragte gesamte Höhe des Familienbonus Plus für jedes der vier Kinder, beantragt.

Aus den dem BFG vorliegenden Unterlagen zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2025 der Gattin des Bf. war als unstrittig festzustellen, dass diese keinen Familienbonus Plus zugesprochen bekommen hatte.

Der angeführte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf.-aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit betrug für das Jahr 2025 nach Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, der Werbungskosten und des Veranlagungsfreibetrages Euro 25.112,12.
Nach Abzug der Sonderausgaben, d.h. im Fall des Bf. des Kirchenbeitrages, ergab sich als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein steuerpflichtiges Einkommen von Euro 25.067,12.
In Anwendung des für das Jahr 2025 gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 geltenden Tarifs auf diese Bemessungsgrundlage ergab die Berechnung eine Einkommensteuer iHv Euro 2.696,84 vor Abzug der Absetzbeträge.

Der Bf. war im Jahr 2025 Bezieher der Familienbeihilfe für die vier Kinder. Aufgrund des alleinigen Antrages des Bf. auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe für jedes Kind war ihm dieser grundsätzlich zuzusprechen. Die gesetzlich mögliche Höhe des Familienbonus Plus betrug für jedes Kind im Jahr Euro 2.000,16, d.h. insgesamt für vier Kinder Euro 8.000,64.

Wie oben dargestellt, betrug im Fall des Bf. die berechnete Einkommensteuer nach Tarif für das Jahr 2025 vor Abzug der Absetzbeträge Euro 2.696,84.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 2 iVm Abs. 3a EStG 1988 wird der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der nach dem Einkommensteuertarif errechneten Steuer abgezogen.
Der maximal aus dem Titel Familienbonus Plus in Abzug zu bringende Betrag ist jedoch insofern begrenzt, als er sich nach der Höhe dieses Steuerbetrages richtet. Ein Betrag unter Null, d.h. eine Gutschrift, kann daher auch bei möglichem höheren jedoch über die Tarifsteuer hinausgehenden Betrag aus der Berücksichtigung des Familienbonus Plus nicht entstehen.

Im Fall des Bf. war der Familienbonus Plus für das Jahr 2025 somit nur in Höhe des Steuerbetrages von Euro 2.696,84 in Anrechnung zu bringen. Die Tarifsteuer reduzierte sich dadurch auf Null.

Infolge Berücksichtigung der weiteren erstattungsfähigen Absetzbeträge iHv insgesamt Euro 2.178,26 und Anrechnung der bisherigen Lohnsteuer iHv Euro 3.041,07 ergab sich für den Bf. eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von insgesamt Euro 5.219,00 (gerundet).
Die Berechnung der in Form einer Gutschrift festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2025 war entsprechend der gesetzlichen Bestimmung durch die Behörde richtig erfolgt. Es ergab sich keine Änderung zur festgesetzten Einkommensteuer laut Bescheid vom 29. April 2025.

Zum Vorbringen des Bf., dass ihm für das Jahr 2024 ein höherer Familienbonus Plus zugesprochen worden war, war anzumerken. Der Anrechnungsbetrag für das Jahr 2024 ergab sich aufgrund der, auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens 2024 (Euro 25.997,74) nach dem im Jahr 2024 anzuwendenden Tarif, berechneten Steuer. Auf die Berechnung gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 war hinzuweisen.

Die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu treffen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren lag keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergaben sich unmittelbar aus der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 4. August 2026