Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2025 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe vom 16.09.2025 für den Zeitraum "ab Oktober 2025", Sozialversicherungsnummer ***SV***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) stellte am 16.09.2025 einen FON-Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2025 für ihre Tochter ***1***, geb. am ***3***, nachdem die belangte Behörde den Bezug der Familienbeihilfe mit September 2025 eingestellt hatte. Beigelegt war eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule MCI Innsbruck für das Bachelorstudium Management & Recht im Wintersemester 2025/26.
Aus den seitens der Universität übermittelten Studiendaten ergab sich für die belangte Behörde, dass die Tochter von Oktober 2022 bis September 2025 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck absolviert und sich im September 2025 exmatrikuliert habe.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2025 mit der Begründung ab, dass gem. § 17 Studienförderungsgesetz 1992 bei einem Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten Semester Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.11.2025, eingelangt am 24.11.2025. Darin brachte die Bf. vor, dass der erfolgte Studienwechsel auf eine psychische Erkrankung des Kindes zurückzuführen gewesen sei. Diese Erkrankung habe dazu geführt, dass das Vorstudium nicht mehr fortgesetzt werden habe können, die Studierfähigkeit im betroffenen Zeitraum stark eingeschränkt gewesen sei und das Studium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen bzw. gewechselt werden musste. Damit liege ein klarer Fall eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vor. Laut den vorgelegten Attesten und Honorarnoten sei ***1*** psychisch erkrankt und leide seit März 2025 unter Insomnie und einer generalisierten Angststörung.
Mit Vorhalt vom 18.12.2025 ersuchte das Finanzamt die Bf. den Anrechnungsbescheid der Fachhochschule von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der Leopold Franzens Universität Innsbruck und eine Begründung, warum das Bachelorstudium wegen der psychischen Erkrankung nicht fortgesetzt, das Studium an der Fachhochschule aber betrieben werden könne, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30.12.2025 teilte die Bf. mit, dass die Tochter ***1*** im Zeitraum von 2024-2025 an einer ärztlich diagnostizierten psychischen Erkrankung gelitten habe. Diese habe zu einer erheblichen Einschränkung der Studierfähigkeit geführt, insbesondere aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsproblemen und starker Prüfungsbelastung. Das Studium Wirtschaftsrecht sei durch hohe theoretische Anforderungen, große Vorlesungen und intensive Prüfungsphasen geprägt. Diese Rahmenbedingungen hätten krankheitsbedingt nicht bewältigt werden können. Durch laufende psychotherapeutische und ärztliche Behandlung habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Das Studium an der Fachhochschule unterscheide sich wesentlich durch kleinere Gruppen, strukturierte Lehrpläne, praxisorientierte Inhalte und kontinuierliche Leistungsüberprüfungen. Diese Studienform sei mit der Behandlung vereinbar und wieder zumutbar.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung der Gesetzesnormen als Begründung aus, dass kein qualifizierter Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und dem Studienwechsel erkannt werden könne, da das neu aufgenommene Bachelorstudium Management & Recht an der Fachhochschule dieselben Eigenschaften und Fähigkeiten erfordere wie das zuvor betriebene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Universität und ein Studienwechsel nur dann zwingend herbeigeführt worden wäre, wenn die psychische Krankheit der Tochter nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des betriebenen Studiums unmöglich gemacht hätte. Auf Grund derselben erforderlichen Fähigkeiten der beiden Studien könne keine Kausalität festgestellt werden, sodass § 17 Abs. 2 StudFG nicht zur Anwendung gelangen könne. Es liege ein schädlicher Studienwechsel nach sechs Semestern vor.
Daraufhin beantragte die Bf. am 31.01.2026 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Sie brachte vor, dass sich im Verlauf des Studiums bei ihrer Tochter eine psychische Erkrankung entwickelt habe, die zu erheblichen Einschränkungen ihrer Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und psychischen Stabilität geführt habe. Trotz intensiver Bemühungen und des Wunsches, das Studium fortzusetzen, sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, den universitären Studienanforderungen gerecht zu werden. Der Abbruch dieses Studiums sei daher nicht leichtfertig, sondern nach längerer ärztlicher und psychotherapeutischer Begleitung erfolgt. Aus medizinischer und therapeutischer Sicht sei der Wechsel in ein strukturierteres Studienumfeld erforderlich gewesen, um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen. Der Studienwechsel sei daher nicht aus freien Stücken, sondern zwingend durch die psychische Erkrankung herbeigeführt worden. Dem Vorlageantrag wurden eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, ***6***, sowie eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin ***5*** beigelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf., ***1***, absolvierte am 21.06.2022 die Matura am Bundesrealgymnasium ***7***.
Am 15.09.2022 nahm sie das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck auf. Die Zulassung erlosch am 31.10.2025. ***1*** erzielte folgende Studienleistungen:
WS 2022 21 ECTS
SS 2023 -
WS 2023 8,5 ECTS
SS 2024 14 ECTS
WS 2024 3,5 ECTS
SS 2025 -
Im Frühjahr 2025 bewarb sie sich in einem zweistufigen Aufnahmeverfahren an der Fachhochschule MCI Innsbruck, bestehend aus einer ausführlichen Bewerbungsmappe, die Werdegang und Motivation darlegt, und einem Online-Aufnahmegespräch.
Mit 13.06.2025 wurde ***1*** zum Bachelorstudium "Management und Recht" an der Fachhochschule MCI Innsbruck zugelassen, welches sie im September 2025 begann.
Am 19.01.2026 erstellte***6***, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine fachärztliche Stellungnahme, die besagt, dass ***1*** seit 29.08.2025 bei ihr in Behandlung sei und seither Medikamente einnehme. Sie leide an einer generalisierten Angststörung und nicht organischer Insomnie.
Laut Stellungnahme der Psychotherapeutin ***5*** vom 29.01.2026 befinde sich ***1*** seit Juni 2025 aufgrund ihrer starken Angstsymptomatik, der daraus folgenden sozialen Isolation sowie Schlafstörungen bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Aus therapeutischer Sicht erschienen die im Sommer 2025 geäußerten Erwartungen von ***1*** im Zusammenhang mit den für sie günstigeren Rahmenbedingungen im Fachhochschulbereich (Lehrveranstaltungs- und Prüfungsterminplan am Semesterbeginn; frühzeitige Bekanntgabe der Prüfungsleistungen, schulähnliches System mit gleichbleibenden Studierendengruppen) als derzeit nachvollziehbar.
Nachdem die psychische Erkrankung der Tochter erkannt wurde und sie regelmäßig Therapien erhält, ist sie in ihrem Studium an der Fachhochschule erfolgreich.
Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wurde bis September 2025 gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Studienerfolge und Zulassungsdaten wurden dem finanzinternen Familienbeihilfeninformationssystem FABIAN entnommen.
Die Feststellung zum Aufnahmeverfahren an der MCI Innsbruck ergibt sich aus den Ausführungen auf der Website der Fachhochschule https://www.mci.edu/de/studium/bachelor/management-recht (abgefragt am 18.08.2026).
Dass die psychische Erkrankung der Tochter die Fortsetzung des Studiums an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck erschwert hätte und ihr Studium schon vor der im Juni bzw. August 2025 gestellten Diagnose behindert hat, wird nicht in Zweifel gezogen. Es wird auch nicht angezweifelt, dass sie aufgrund regelmäßiger Therapien in ihrem Studium an der Universität erfolgreich war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. […]
Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn der Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.
Gemäß § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Tochter der Bf. brach im Juni 2025 (mit Zulassung am MCI Innsbruck) das im Oktober 2022 begonnene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ab. Im Oktober 2025 begann sie das Bachelorstudium "Management und Recht" an der Fachhochschule MCI Innsbruck.
Es liegt somit ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vor.
Für den hier zu beurteilenden Fall eines Studienwechsels bestimmt § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausdrücklich, dass die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Führt der Eintritt einer Erkrankung zu einer Behinderung der Fortsetzung des Studiums, verlängert sich nach der zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Studienzeit, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Dadurch soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn Studierende einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (laut Studienvorschrift vorgesehene Studienzeit einschließlich Toleranzsemester) absolvieren konnten. Da die Erkrankung die Tochter laut Ausführungen der Bf. am Studieren gehindert habe, hätte sich bei Vorliegen einer fachärztlichen Bestätigung der Studienbehinderung eine Verlängerung um ein Semester ergeben können, bei nachgewiesen längerer Behinderung gegebenenfalls auch um mehrere Semester. Da dieses Studium jedoch abgebrochen wurde, stellt sich die Frage einer allfälligen Verlängerung dieser Studienzeit im vorliegenden Fall nicht.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG und § 17 Abs 3 StudFG führt ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester dazu, dass für das neue Studium für so viele Semester keine Familienbeihilfe zusteht, als das vorangegangene Studium gedauert hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartezeit verkürzen.
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel. Bei gegebener Gleichwertigkeit der beiden Studien ist somit ein Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142)
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Das MCI Innsbruck hat keinerlei Vorstudienzeiten aus dem Studium an der Leopold-Franzens-Universität angerechnet. Weder wurde ein Anrechnungsbescheid vorgelegt, noch wurde eine solche behauptet. Auch wenn die Namen der Studieneinrichtungen auf ein inhaltlich gleichwertiges Studium schließen lassen, es sich bei beiden um ein Bachelorstudium mit dem Umfang von 180 ECTS handelt, so zeigt doch der Blick in die Studienpläne bzw. Curricula, dass die Schwerpunkte der beiden Studien sehr unterschiedlich gelagert sind. Während das Wirtschaftsrechtstudium an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hauptsächlich Kenntnisse des österreichischen, europäischen und internationalen Rechts unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftsrechtlichen Dimensionen vermittelt und das methodische Instrumentarium, Rechtsfragen zu erkennen, zu analysieren und zu lösen an die Hand geben soll, sind die rechtlichen Fächer im Studium "Management und Recht" in der Unterzahl. So setzt die Fachhochschule MCI Innsbruck auf die Schwerpunkte Management-Skills, fachspezifische Inhalte aus den Bereichen des betrieblichen Rechnungswesens, der Finanzierung, des strategischen Managements, der Personalführung, des Marketings sowie des privaten und öffentlichen Wirtschaftsrechts. Weiters steht die Vermittlung von wertvollen sozialen und interkulturellen Kompetenzen im Fokus. Eine fundierte Ausbildung in der Fremdsprache Englisch, englischsprachige Vorlesungen sowie ein optionales Auslandssemester bereiten die Studierenden darauf vor, auch im internationalen Kontext zu überzeugen. (https://www.mci.edu/de/studium/bachelor/management-recht, https://www.uibk.ac.at/de/studien/ba-wirtschaftsrecht/, https://www.mci.edu/de/download/4-ba-studienplan?download=768:studienplan-m-r abgerufen am 19.08.2026).
Es liegt demnach keine Gleichwertigkeit der Studienrichtungen und damit kein Wechsel der Studieneinrichtung vor.
Ein schädlicher Studienwechsel liegt nach § 17 Abs 2 StudFG nicht vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071).
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber laut Rechtsprechung des VwGH einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele nennt der VwGH hier eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).
Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd § 17 Abs 2 StudFG "zwingend herbeigeführt" wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die der Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).
Die Bf. bringt vor, dass es Unterschiede in den Anforderungen und der Studienform zwischen dem Studium an der Universität und der Fachhochschule gebe. Während in einem Universitätsstudium viel Eigeninitiative bei der Planung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen gefragt und das soziale Gefüge ein sehr unpersönliches sei, existieren an einer Fachhochschule gleichbleibende Studierendengruppen und ein schulähnliches System mit Lehrveranstaltungs- und Prüfungsterminplan am Semesterbeginn, welches der Tochter in ihrer Situation die ihr wichtige Struktur, Sicherheit und persönlichere Begleitung im Studium gebe.
Wie im Sachverhalt dargestellt und aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Psychiaterin ***6*** sowie der Stellungnahme der Psychotherapeutin ***5*** hervorgeht, leidet die Tochter der Bf. an einer psychischen Erkrankung. Dass der Wechsel der Studienrichtung aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich gewesen wäre, wurde nicht dargetan.
Die fachärztliche und psychotherapeutische Stellungnahme geben lediglich die Ansicht der Tochter der Bf. wieder, dass diese davon ausgehe, dass ihr das strukturiertere und persönlichere Umfeld der Fachhochschule besser täte, enthalten jedoch keine Aussage, dass die Ärztin bzw. die Psychotherapeutin dies unbedingt für erforderlich halten.
Dass der Studienwechsel sich sehr positiv auf das gesundheitliche Befinden der Tochter ausgewirkt haben mag, genügt für die Annahme einer zwingenden Notwendigkeit des Studienwechsels nicht.
Laut Bf. beeinträchtigte die psychische Erkrankung seit dem Wintersemester 2024 die Studienleistung ihrer Tochter. Aus den Nachweisen des Studienerfolgs (wie im Sachverhalt festgestellt) geht jedoch hervor, dass die Tochter der Bf. bereits seit dem zweiten Semester keine oder unterdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat, wenn man bedenkt, dass in einem Bachelorstudium 30 ECTS pro Semester als Studienleistung vorgegeben sind. Darüber hinaus müssten die Studienanforderungen wie selbstständige Lehrveranstaltungsanmeldungen, Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplanung und wechselnde Studierendengruppen bereits seit dem ersten Semester vorgelegen sein und damit die Überforderung bereits viel früher schon bestanden haben. Eine Therapie wurde jedoch erst im Sommer 2025 begonnen.
Dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, der Abbruch des Studiums sei nicht leichtfertig, sondern nach längerer ärztlicher und psychotherapeutischer Begleitung erfolgt und dass aus medizinischer und therapeutischer Sicht der Wechsel in ein strukturierteres Studienumfeld erforderlich für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewesen sei, muss entgegengehalten werden, dass die Psychotherapie erst im Juni 2025 und die psychiatrische Behandlung erst am 29.08.2025 begonnen wurden, der gesamte Bewerbungsprozess und die Entscheidung für die Fachhochschule zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren (Zulassungsdatum 13.06.2025). Der Bewerbungsprozess muss also auch im Sommersemester 2025 stattgefunden haben, als keine Studienleistungen erbracht werden konnten.
Weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche Bescheinigung noch ihre Beschwerde enthält ein substanziiertes Vorbringen dahingehend, dass die Tochter im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums an der erfolgreichen Fortführung ihres früheren Studiums gehindert gewesen wäre. Ihr bloßer Hinweis auf Unterschiede im sozialen Umfeld und der Studienstruktur zwischen dem Wirtschaftsrechtstudium an der Universität und dem Studium "Management und Recht" an der Fachhochschule reicht vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Vorgaben nicht aus, eine nach wie vor bestehende Hinderung an der Fortsetzung des früheren Studiums darzutun, die der erfolgreichen Betreibung des neuen Studiums nicht entgegenstünde.
Das Bundesfinanzgericht kann keinen qualifizierten Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und dem Studienwechsel erkennen, da das neu aufgenommene Studium "Management und Recht" an der Fachhochschule MCI Innsbruck dieselben Eigenschaften und Fähigkeiten erfordert wie das zuvor betriebene Studium Wirtschaftsrecht an der Leopold-Franzens-Universität und ein Studienwechsel nur dann zwingend herbeigeführt worden wäre, wenn die psychische Krankheit der Tochter der Bf. nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des betriebenen Studiums unmöglich gemacht hätte. Aufgrund derselben erforderlichen Fähigkeiten der beiden Studien kann keine Kausalität festgestellt werden. Die Erzielung des Studienerfolges im neuen Studium ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts auf die gleichzeitig begonnene Behandlung der Erkrankung mit regelmäßigen Therapien und nicht auf den Studienwechsel zurückzuführen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das BFG folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH und ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 20. August 2026