Volltext

BFG 13.08.2026, RV/7103146/2026

Beruflich veranlasste Reisekosten als Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103146.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. April 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 macht der Beschwerdeführer (Bf.) beruflich veranlasste Reisekosten in der Höhe von 7.769,00 Euro als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom 1. April 2026 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2025 in der Höhe von -6.165 Euro (Guthaben) fest, wobei es die Reisekosten um die steuerfreien Bezüge des Dienstgebers in der Höhe von 7.759,82 Euro kürzte. Da somit die beantragten Werbungskosten geringer als das Werbungskostenpauschale waren, wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von 132,00 Euro berücksichtigt.

In der mit Eingabe vom 1. April 2026 eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. ein, dass er im Streitjahr 2025 mehr Kilometer gefahren sei als im Jahr 2024 und es daher nicht sein könne, dass er nichts bekomme.

Mit Vorhalt vom 6. Mai 2026 ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe darüber, welche Reisegebühren der Bf. abseits der seitens des Dienstgebers erhaltenen Reisegebühren in der Höhe von 7.759,82 Euro als Werbungskosten geltend mache. Des Weiteren wurde um Nachweis der geltend gemachten Reisegebühren sowie um Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers ersucht, aus welcher die tatsächlich gefahrenen Kilometer abzüglich der seitens des Dienstgebers geleisteten Ersätze ersichtlich seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom 6. Mai 2026 führte der Bf. ergänzend aus, dass "die Reisekosten als Kilometergeld beachtet sind es aber das sind die Diäten oder Spesen. Essensgeld, Kilometergeld sind als Kilometergeld bezeichnet bei der Firma". Dem Vorlageantrag wurde eine Bestätigung des Dienstgebers zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt vom 27. Mai 2026 beigelegt, in welcher Höhe Kilometergelder und Diäten im Jahr 2025 gewährt worden seien. Die Beilage mit der Tabelle der gewährten Leistungen ist jedoch nicht leserlich.

Mit Vorlagebericht vom 5. August 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. machte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 Fahrtkosten für Dienstreisen (Kilometergelder abzüglich der Dienstgebervergütungen) in der Höhe von 7.769,00 Euro als Werbungskosten geltend.

Der Bf. hat von seinem Dienstgeber steuerfreie Bezüge in der Höhe von 7.759,82 Euro erhalten.

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2025 kürzte die belangte Behörde die geltend gemachten Werbungskosten um jene steuerfreien Bezüge, die der Bf. von seinem Dienstgeber erhalten hat, und berücksichtigte den Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von 132,00 Euro.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte schlüssige und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen durch Einsichtnahme in den übermittelten Lohnzettel für das Streitjahr 2025.

Aus dem Lohnzettel ist ersichtlich, dass der Bf. von seinem Dienstgeber steuerfreie Bezüge in der Höhe von 7.759,82 Euro erhalten hat, um welche die Werbungskosten in der Höhe von 7.769,00 Euro zu kürzen waren.

Da somit in der Folge lediglich 9,18 Euro an Werbungskosten verblieben und dieser Betrag niedriger als das Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132,00 Euro war, war das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich 132,00 Euro abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0043).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde daher zu Recht die seitens des Bf. geltend gemachten Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen in der Höhe von 7.769,00 Euro um die steuerfreien Bezüge in der Höhe von 7.759,82 Euro gekürzt, die seitens des Dienstgebers des Bf. geleistet wurden.

Sofern der Bf. auf das Veranlagungsjahr 2024 verweist, ist zu bemerken, dass es mehrere mögliche Gründe geben mag, warum der Bf. trotz geringerer Werbungskosten eine höhere Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 erzielte. Da die belangte Behörde verpflichtet ist, eine rechtsrichtige Besteuerung für jedes einzelne Veranlagungsjahr vorzunehmen, lässt sich aus der Veranlagung eines vorangegangenen Jahres kein Recht auf die Veranlagung des streitgegenständlichen Jahres ableiten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, ist klargestellt, dass beruflich veranlasste Reisekosten nur nach Abzug der vom Arbeitgeber geleisteten Aufwandersätze Werbungskosten darstellen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.

Wien, am 13. August 2026