Volltext

BFG 20.08.2026, RV/7101832/2026

Verständigung gem § 281a BAO - mangels Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101832.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 281a BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna-Maria Peschl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Döller, Brucknerstraße 4 Tür 5, 1040 Wien, zur Beschwerde vom 23. März 2026 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2026 betreffend den Antrag vom 18. August 2025 auf Familienbeihilfe ab August 2024, Steuernummer ***BF1StNr4*** beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw rückgeleitet. Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Beschwerdesache noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I.

In Beantwortung eines Anspruchsüberprüfungsschreibens vom 15. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: Bf) bekannt, dass seine Tochter nunmehr im Drittland studiere und daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe (weiter-)bestehe. Die Beantwortung dieses Anspruchsüberprüfungsschreibens wurde von der Abgabenbehörde zunächst als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gewertet und dieser mit Bescheid vom 23. Juli 2024 abgewiesen. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren hob das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2026 sowohl den Abweisungsbescheid vom 23. Juli 2024 als auch die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2024 auf, da es sich bei der Beantwortung des Anspruchsüberprüfungsschreibens nicht um einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe handle (BFG 2.1.2026, RV/7102126/2025).

Im Zuge einer Stellungnahme im Rahmen des oben genannten Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vom 18. August 2025 stellt der Bf den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2024 durch Übermittlung des entsprechenden Formulars an das Finanzamt Österreich.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2026 wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Familienbeihilfe vom 18. August 2025 mit der Begründung ab, dass aufgrund des ständigen Aufenthalts des betreffenden Kindes im Ausland gemäß § 5 Abs 3 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23. März 2026, mit welcher der Bescheid vom 26. Februar 2026 in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit angefochten wird und der Antrag an das Bundesfinanzgericht gestellt wird, diesen dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2024 stattgegeben wird.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Vorlagebericht vom 28. April 2026 vorgelegt.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).

Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Ein solcher Antrag muss in der Beschwerde gesondert und ausdrücklich gestellt werden (BFG 12.7.2016, RV/7103175/2016). Ein Antrag in der Bescheidbeschwerde, das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben, reicht somit nicht (Ritz/Koran, BAO8, § 262 Tz 6).

Wird in einer Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs 3 BAO ebenfalls keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere als die in § 262 Abs 3 BAO aufgezählten Gründe, wie beispielsweise die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift, geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (Ritz/Koran, BAO8, § 262 Tz 11).

In der gegenständlichen Beschwerde wurde weder ein Antrag gemäß § 262 Abs 2 BAO gestellt, noch wurde die Beschwerde lediglich aus in § 262 Abs 3 BAO genannten Gründen erhoben. Ein Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht ausdrücklich beantragt. Der gestellte Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern, beinhaltet hingegen keinen ausdrücklichen Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung und reicht daher nicht aus. Weiters wird der Abweisungsbescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit angefochten, unter anderem wird vorgebracht, es handle sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt der Tochter in Schottland, keineswegs liege ein ständiger Aufenthalt im Drittland vor. In der Beschwerde werden daher jedenfalls auch andere als die in § 262 Abs 3 BAO genannten Gründe geltend gemacht. Es liegt somit auch diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ging daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen für das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bzw mangels vorheriger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und darauffolgendes Erheben eines Vorlageantrages durch die am 28. April 2026 erfolgte Vorlage nicht auf das Bundesfinanzgericht über.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

Feldkirch, am 20. August 2026