Volltext

BFG 04.08.2026, RV/7200039/2025

Verspätete Beschwerde infolge Einbringung bei unzuständiger Behörde und fehlender fristwahrender Wirkung einer E-Mail.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200039.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 BAO · § 53 BAO · § 243 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf1***, Bf-Adr*** (Deutschland), vom 5. März 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 13. Jänner 2025 (Zahl 1***) betreffend Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG iHv € 7.594,43 den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 13.01.2025 wurde für die Beschwerdeführerin eine Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG iHv € 7.594,43 festgesetzt.

Am 29.01.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail mit, der Bescheid sei ihr infolge einer unzutreffenden Adressierung erst am 29.01.2025 postalisch zugegangen. Darüber hinaus führte sie aus, hierzu im Laufe der darauffolgenden Woche eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

Die schriftliche Beschwerde wurde beim Finanzamt Österreich und somit bei einer unzuständigen Behörde eingebracht. Das Beschwerdeschreiben trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich vom 07.02.2025. Mit im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 13.03.2025 wurde festgehalten, dass sich das Schriftstück am 05.03.2025 "auf dem Schreibtisch" einer Mitarbeiterin der belangten Behörde im Bereich Kontrolle und Strafsachen befunden hat. Aus der von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht erteilten Auskunft ergibt sich, dass die Mitarbeiterin am 05.03.2025 die in ihrem Postfach befindliche Eingangspost behoben und dabei erstmals wahrgenommen hat, dass sich darunter auch die gegenständliche Beschwerde befand. Die Beschwerde gelangte auf diese Weise an diesem Tag auf ihren Schreibtisch.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 30.04.2025 (Poststempel vom 02.05.2025) beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und brachte vor, dass die Beschwerde versehentlich an das Finanzamt Österreich adressiert gewesen sei, jedoch hätte diese Eingabe ohne unnötigen Aufschub an das Zollamt Österreich weitergeleitet werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde darüber hinaus per E-Mail am 29.01.2025 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, sich bezüglich des Bescheides schriftlich einzulassen. Dies könne bereits als Beschwerde angesehen bzw ausgelegt werden.

Gem § 243 BAO ist gegen Bescheide der Abgabenbehörden das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt gem § 245 BAO einen Monat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gem § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081).

Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.01.2025 kann daher nicht als fristwahrende Bescheidbeschwerde gewertet werden.

Laut Sachverhalt wurde die Beschwerde irrtümlich beim Finanzamt Österreich eingebracht und langte erst am 05.03.2025 beim Zollamt Österreich ein.

§ 53 BAO bestimmt:

"Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen."

Die Weiterleitung der Beschwerde an die richtige Behörde hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, jedoch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (vgl. VwGH 5.11.1981, 16/2814/80; VwGH 5.11.1981, 16/2909/80).

Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. zB. VwGH 19.12.1995, 95/20/0700; VwGH 22.4.2015, Ra 2014/16/0037).

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zu erfolgen.

Da die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde einlangte, ist diese spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits durch die bisherige im Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 4. August 2026