Volltext

BFG 18.08.2026, RV/6100286/2026

Kein Kindermehrbetrag bei Überschreiten der Einkommensteuergrenze von EUR 700 durch den Ehegatten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100286.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 7 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2026 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

I.
Der angefochtene Bescheid wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2026 abgeändert, die einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung bildet.
Die Einkommensteuer 2025 wird mit minus EUR 1.794,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind dieser Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerde vom 11. März 2026 richtet sich gegen den Bescheid vom 6. März 2026, mit dem die Einkommensteuer 2025 erklärungsgemäß veranlagt wurde. Das ergab eine Erstattung von Sozialversicherung in Höhe von EUR 1.398,00 und eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von EUR 1.794,00.

Mit der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) zusätzlich Zahlungen für Zahnarztrechnungen von insgesamt EUR 6.748,81 (Zahnspangenkosten von EUR 1.228,81 für den Sohn sowie EUR 5.520,00 für sie selbst) geltend. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2026 brachte das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) zwar zusätzlich diese Kosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung in Abzug (Selbstbehalt EUR 1.912,00), dadurch kam es allerdings zu keiner Erhöhung der erstattungsfähigen Sozialversicherung und damit zu keiner Änderung der Einkommensteuergutschrift.

Diesen Bescheid bekämpfte die Bf. mit Vorlageantrag vom 19. März 2026 und begehrte nun zusätzlich einen Kindermehrbetrag. Das FAÖ legte daraufhin die Beschwerde mit dem erwähnten Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

Im Vorlagebericht wies das FAÖ darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben seien, da die Bf. weder Anspruch auf den Alleinverdiener- den Alleinerzieherabsetzbetrag habe und sich beim Ehepartner eine Einkommensteuer über EUR 700 ergebe. Dazu übermittelte das FAÖ den Einkommensteuerbescheid 2025 des Ehegatten der Bf. (***Gatte***), aus dem hervorgeht, dass seine Einkommensteuer über EUR 700,00 liegt, und verwies auf den Text des § 33 Abs. 7 EStG 1988.

Das Bundesfinanzgericht gab der Bf. mit Beschluss vom 9. Juli 2026 Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Darauf reagierte sie bis heute nicht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis der vorgelegten Akten und des Vorbringens des FAÖ ergibt sich der folgende Sachverhalt, dem durch die Bf. nicht widersprochen wurde. Da die Richtigkeit dieser Tatsachen nicht in Zweifel gezogen wurde, kann er dieser Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Strittig ist ausschließlich, ob die Bf. Anspruch auf einen Kindermehrbetrag hat. Dazu steht fest, dass sie ihre Kinder gemeinsam mit ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Gatten erzieht, der 2025 Einkünfte von mehr als EUR 7.284 erzielte. Fest steht aufgrund des aktenkundigen Einkommensteuerbescheides des Gatten auch, dass dessen Einkommensteuer 2025 über EUR 700,00 liegt.

 

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Kindermehrbetrag

§ 33 Abs. 7 EStG 1988 in der 2025 gültigen Fassung lautet:

"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen,
- oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als
Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln."

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht Alleinverdienenden zu. Das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) 2025 Einkünfte von höchstens EUR 7.284 jährlich erzielte (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Da der Ehegatte der Bf. diesen Grenzbetrag überschritt, steht ihr ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht Alleinerziehenden zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Auch das ist hier nicht der Fall.

Da hier damit weder ein Anspruch auf einen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer des Gatten die Grenze von EUR 700,00 überschreitet, steht der Bf. auch der Kindermehrbetrag nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat über einen mit Beschwerde angefochtenen Bescheid (hier vom 6. März 2026) und nicht über die Beschwerdevorentscheidung (hier vom 18. März 2026) abzusprechen (vgl. z.B. VwGH 29.4.2024, Ra 2023/1370120; 29.6.2022, Ra 2019/15/0072). Aus diesem Grund war die Beschwerde nicht abzuweisen, sondern ihr in dem Umfang zu entsprechen, wie das auch schon die Beschwerdevorentscheidung getan hat.

2.2. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.

 

Salzburg, am 18. August 2026