Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Bernroider in der Beschwerdesache ***Bf1***, zuletzt wohnhaft ***Bf1Adr***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator ***VK***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2022 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Juni 2021, SVNr ***SVNr***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit 22.6.2021 wurde ein Eigenantrag durch die Erwachsenenvertretung der zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdeführerin (kurz Bf) auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Auch am 22.6.2021 wurde ein Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung eingebracht.
Ein durch das Finanzamt veranlasstes Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.8.2021 wurde am 11.1.2022 ohne Bescheinigung beendet. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "unentschuldigt nicht erschienen!"
Mit Bescheiden vom 13.1.2022 wurden daraufhin die Anträge der Bf ab 6/2021 abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Dagegen wurde am 18.2.2022 fristgerecht Beschwerde eingebracht unter Beilage eines Sachverständigengutachtens von Dr. ***1*** vom 17.12.2009. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass es unzutreffend sei, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorlägen. Bei der Antragstellerin bestehe ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom nach hypoxischem Hirnschaden und anamnestischer Depression und Suchtmittelabusus verbunden mit Störungen von Auffassung, Merkfähigkeit und Orientierung vor. Weiters ergebe sich aus diesem Gutachten eindeutig, dass die Einschreiterin aufgrund des frühen Krankheitsbeginnes - mit etwa 17 Jahren - schon damals nicht voll geschäftsfähig gewesen sei.
Mit 17.5.2022 wurde beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Sachverständigengutachten unter Beilage der vorgebrachten Befunde und Unterlagen beantragt, welches am 24.5.2022 den Grad der Behinderung mit 50 % ab 1/2007 sowie mit 100 % ab 8/2009 feststellte. Ebenso wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 1/2007 festgestellt. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "Es ist eine Polytoxikomanie und psychische Erkrankung nach den Unterlagen in die Jugend zurückreichend beschrieben. Es liegen keine Befunde oder Unterlagen vor, die Art und Ausmaß dieser vor dem 18./21. LJ dokumentieren würden. Nach den Vorgutachten mit Untersuchung 10/2008 wird die rückwirkende Selbsterhaltungsunfähigkeit nach Vorlage von Befunden ab der dokumentierten erstmaligen stationären psychiatrischen Behandlung bestätigt. Über die Zeit davor liegen keine Befunde vor, daher kann auch diesbezüglich keine eindeutige Aussage getroffen werden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit Verweis auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice begründet. Laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 24.5.2022 sei ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 %, sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1.1.2007 festgestellt worden. Da dies jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres bzw nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag erfolgt sei, stehe die allgemeine Familienbeihilfe nicht zu und somit seien auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Am 1.12.2022 wurde ein Vorlageantrag gestellt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bf seit zumindest 2005 an psychiatrischen Erkrankungen leide, die ihr eine dauernde Erwerbstätigkeit unmöglich machten. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit sei somit nachweislich vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetreten. Auf das bereits vorliegende Sachverständigengutachten von Dr. ***1*** vom 17.12.2009 werde verwiesen. Zudem wurden Arztbriefe der Jahre 2005 und 2007 vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom 4.3.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 18.5.2026 beauftragte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde mit der Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.5.2026 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % ab 6/2005 sowie von 100 % ab 8/2009 festgestellt. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde mit 6/2005 bestimmt.
Dieses Gutachten wurde dem Verlassenschaftskurator mit Beschluss vom 24.6.2026 zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf wurde im ***2*** 1983 geboren und vollendete ihr 21. Lebensjahr im ***2*** 2004. Sie verstarb im ***3***.
Die Bf verfügte über einen Hauptschulabschluss. Sie ging nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Sie lebte im Beschwerdezeitraum in einem Pflegezentrum und erhielt eine Waisenpension sowie Pflegegeld.
Im Jahr 2009 wurde für die Bf eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt.
Die Bf litt im Beschwerdezeitraum an einem organischen Psychosyndrom nach hypoxischem Hirnschaden bei Intoxikation 8/2009 mit auch beschriebener Rindenblindheit, einer spastischen Parese sowie einer Polytoxikomanie.
Laut der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 28.5.2026 war die Bf dauernd erwerbsunfähig seit 6/2005. Es bestand ein Grad der Behinderung von 50 % seit 6/2005 und von 100 % seit 8/2009.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und den eingeholten Sachverständigengutachten mit den darauf basierenden Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
Nach den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.5.2022 und vom 28.5.2026, die den mit jeweils gleichem Datum ausgestellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegen, litt die Bf an einem organischen Psychosyndrom nach hypoxischem Hirnschaden bei Intoxikation 8/2009 mit auch beschriebener Rindenblindheit, einer spastischen Parese sowie einer Polytoxikomanie. Die Gutachten wurden von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt.
Im Sachverständigengutachten vom 24.5.2022 stellte die Gutachterin fest, dass ein GdB von 100 % seit 8/2009 (ab Dokumentation Intoxikation 8/2009 mit hypoxischem Hirnschaden) und von 50 % seit 1/2007 (ab Vorgutachten mit Untersuchung 10/2008 bzw aktenmäßigen Vorgutachten 2/2010 und 6/2010) vorliege und die Bf seit 1/2007 voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies begründete sie damit, dass eine Polytoxikomanie und psychische Erkrankung nach den Unterlagen in die Jugend zurückreichend beschrieben seien. Es lägen keine Befunde oder Unterlagen vor, die Art und Ausmaß dieser vor dem 18./21. Lebensjahr dokumentieren würden. Nach den Vorgutachten mit Untersuchung 10/2008 werde die rückwirkende Selbsterhaltungsunfähigkeit nach Vorlage von Befunden ab der dokumentierten erstmaligen stationären psychiatrischen Behandlung bestätigt. Über die Zeit davor würden keine Befunde vorliegen, daher könne auch diesbezüglich keine eindeutige Aussage getroffen werden.
Im Sachverständigengutachten wurden die drei vorliegenden Vorgutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.10.2008, 12.10.2010 und 2.6.2010, das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten bezüglich Erwachsenenvertretung von Dr. ***1*** vom 17.12.2009 sowie die Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt (Waisenpension, Pflegegeld) berücksichtigt. Die Gutachten wurden detailliert angeführt und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen.
Im zweiten Sachverständigengutachten vom 28.5.2026 berücksichtigte die Sachverständige zusätzlich die mit dem Vorlageantrag übermittelten Arztbriefe aus den Jahren 2005 und 2007. Sie stellte nun fest, dass ein GdB von 100 % seit 8/2009 (ab Dokumentation Intoxikation 8/2009 mit hypoxischem Hirnschaden) und von 50 % seit 6/2005 (ab nun vorliegendem Arztbrief Psychiatrie Baumgartner Höhe) vorliege und die Bf seit 6/2005 voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies begründete sie damit, dass eine Polytoxikomanie und psychische Erkrankung nach den Unterlagen in die Jugend zurückreichend beschrieben seien. Es würden keine Befunde oder Unterlagen aus dieser Zeit vorliegen, die Art und Ausmaß dieser dokumentieren würden. Die rückwirkende Selbsterhaltungsunfähigkeit könne nach Vorlage von Befunden ab der dokumentierten stationären psychiatrischen Behandlung ab 6/2005 bestätigt werden. Über die Zeit davor würden keine Befunde vorliegen, daher könne auch diesbezüglich keine eindeutige Aussage getroffen werden.
Im Zuge der Gutachtenserstellung sind den Gutachten nicht (bloße) Möglichkeiten zu Grunde zu legen, sondern es haben belastbare Fakten, verbunden mit der gutachterlichen Fachkunde, Aufnahme zu finden. Eine rückwirkende gutachterliche Einschätzung für einen bestimmten Zeitpunkt kann daher nur auf Grund vorliegender Befunde, die konkrete Feststellungen über die damalige Ausprägung der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die dauernde Erwerbstätigkeit erlauben, erfolgen. Es entspricht somit der notwendigen gutachterlichen Seriosität und Sorgfalt sich bei der Gutachtenserstellung in Beihilfenverfahren als wesentliche Grundlage auf die dokumentierte Krankengeschichte zu beziehen.
Die Sachverständige hat im Gutachten vom 28.5.2026 sämtliche vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Bei ihrer Einschätzung, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, hat sie auf den ersten dokumentierten Nachweis eines stationären Aufenthaltes abgestellt (6/2005).
Es ist nicht anzuzweifeln, dass die Erkrankung der Bf schon in ihre Jugend zurückreichte. Den Arztbriefen zu den stationären Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2005 und 2007 ist jedoch nur zu entnehmen, dass zur damaligen Zeit eine Suchterkrankung und eine rezidivierende Depression vorlagen und wie diese behandelt wurden. Da kein Leidenszustand vorlag, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit von Vornherein ausschloss, war es der Sachverständigen ohne (frühere) Befunde, die Anhaltspunkte über die Ausprägung der Erkrankung und den Krankheitsvorlauf seit dem Krankheitsbeginn gaben, nicht möglich, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu einem vor Juni 2005 liegenden Zeitpunkt mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
Auch dem Gutachten von Dr. ***1*** vom 17.12.2009 sind keine früheren Befunde zu entnehmen, aus denen ein früherer Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eindeutig abgeleitet werden könnte. Dass die Bf nach seiner Annahme aufgrund des frühen Krankheitsbeginns mit etwa 17 Jahren schon damals nicht voll geschäftsfähig war, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr bestand.
Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass im Sachverständigengutachten vom 28.5.2026 die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Juni 2005 mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte. Es besteht auch kein Widerspruch zum ersten Sachverständigengutachten vom 24.5.2022, da die Sachverständige zusätzliche Befunde in ihre Einschätzung miteinbeziehen konnte.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.5.2026, auf dem die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.5.2026 basiert, ist daher vollständig und schlüssig und war dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten (3 Jahren bis 28.2.2023). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung sowie die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl zB VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, jeweils mwN).
Die Parteien haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl zB VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Es ist unstrittig, dass die Bf bereits in ihrer Jugend an psychiatrischen Erkrankungen litt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber, zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung einen Schweregrad erreicht hat, der zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geführt hat.
Der Bf wurde in der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.5.2026 eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen rückwirkend ab Juni 2005 bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bf ihr 21. Lebensjahr bereits vollendet.
Dieser Bescheinigung liegt das Sachverständigengutachten vom 28.5.2025 zugrunde, das den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Juni 2005 festlegt. Dieses Sachverständigengutachten ist vollständig und schlüssig (vgl dazu die Ausführungen in Punkt 2).
Wie oben dargestellt, sind die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht an die ärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden, sofern sie schlüssig sind. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt demnach im Beschwerdefall nicht vor.
Da die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d bzw § 6 Abs 5 FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vorlagen, konnte auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall nach in freier Beweiswürdigung erfolgter Beurteilung der Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Salzburg, am 10. August 2026