Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HLB Burgenland GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Franz Schubert-Platz 4, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom 18. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne des Beschwerdebegehrens gemäß § 279 BAO abgeändert. Das Einkommen beträgt 29.617,07 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach anrechenbarer Lohnsteuer und Rundung -5.722 Euro (Gutschrift).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
III. Beschluss: Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig im Verfahren ist, ob Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der KSW Werbungskosten darstellen oder nicht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen verneint die belangte Behörde dies im vorliegenden Fall mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beitragsreduktion, die eine Freiwilligkeit begründen würde. Weder im angefochtenen Bescheid, noch in der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde daher die beantragten Werbungskosten berücksichtigt, aber im Vorlageantrag auf die Möglichkeit verwiesen, diese als Sonderausgaben geltend zu machen, ohne dies selbst bescheidmäßig verarbeitet zu haben.
Der Vorlageantrag vom 10.1.2026 galt nach erfolgtem Mängelbehebungsverfahren als ursprünglich richtig eingebracht. Dem gesondert mit Eingabe vom 19.2.2026 gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu folgen, weil dieser Antrag von der Beschwerdeführerin (Bf) spätestens im Vorlageantrag zu stellen gewesen wäre (vgl § 274 Abs 1 Z 1 lit b BAO). Somit war er als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist Steuerberaterin und übt ihre Tätigkeit als Angestellte einer Steuerberatungskanzlei aus. Sie hat am 2.2.2023 bei der KSW einen Antrag auf Ermäßigung ihres Beitrages zur Zusatzpension gemäß § 16 Abs 4 Z 3 der Satzung der KSW für den Zeitraum 1.1.-31.12.2023 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.2.2023 als verspätet zurückgewiesen, weil derartige Anträge bis 31.1. des jeweiligen Jahres zu stellen sind. Der Beitrag wurde mit 7.432 Euro festgesetzt.
Über die Höhe der erfolglos begehrten Beitragsreduktion hat die Bf keine Angaben gemacht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1a EStG 1988 stellen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen Sonderausgaben dar.
Gemäß § 16 Abs 1 und 2 der Satzung der KSW sind deren Mitglieder von dem der Bestellung folgenden Monat bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft bzw zum Entstehen des Vorsorgeanspruches in der Vorsorgeeinrichtung der KSW beitragspflichtig.
Gemäß § 16 Abs 4 Z 3 der Satzung der KSW ist das Mitglied auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien oder der Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden Betrag zu ermäßigen, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitgliedes die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG und freiwilligen Beiträgen gemäß § 18 Abs 1 Z 1a EStG ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (zB durch Abschluss eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird (VwGH 26.6.1990, 89/14/0172).
Die Bf hat - verspätet - einen Antrag auf Beitragsreduktion gestellt. Sie konnte sich ihrer Beitragspflicht dem Grunde nach jedenfalls nicht entziehen, weil auch mit ihrer freien antragsgetriebenen Willensentscheidung ein - wenn auch verminderter - Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Aufgrund des verspäteten Antrages konnte sie sich der Beitragspflicht auch der Höhe nach nicht entziehen.
Auf den letzten Punkt kann es aber nicht ankommen, denn es erschiene nicht sachgerecht, einen einheitlich vorgeschriebenen und durchsetzbaren Beitrag in zwei Teile aufzuteilen, nämlich einerseits jenen Teil, den die Bf jedenfalls hätte zahlen müssen, der somit eindeutig Werbungskostencharakter hat, und andererseits jenen Teil, der ihr bei rechtzeitig gestelltem Antrag nicht vorgeschrieben worden wäre, der somit von ihrer Disposition abhängig war und für sich gesehen aufgrund der dispositionsbedingt fehlenden Zwangsläufigkeit als Sonderausgabe zu behandeln wäre.
Im Vordergrund steht der Zwang, Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der KWS zu zahlen. Dass hypothetisch ein Teil dieser Beiträge hätte erlassen werden können, vermag am steuerlichen Grundcharakter als Werbungskosten nichts zu ändern. Das ergibt sich schon aus der praktischen Erwägung, dass, hätte die Bf keinen verspäteten Antrag auf Beitragsreduktion gestellt, gar nicht aufgefallen wäre, dass ein Teil der ihr vorgeschriebenen Beiträge durch das Unterlassen eines Herabsetzungsantrages quasi freiwillig geleistet worden wäre. Anders wäre der Fall gelagert, wenn aktiv ein Antrag auf freiwillige Höher-/Zusatzversicherung zu stellen wäre.
Angemerkt wird, dass sich im Ergebnis nichts ändern würde. Sowohl bei Behandlung als Werbungskosten als auch bei Behandlung als Sonderausgaben ergäbe sich die selbe Steuerbemessungsgrundlage und die selbe Steuer. Die belangte Behörde hat dies erkannt. Weshalb sie die steuerlich auch nach ihrer Rechtsansicht jedenfalls zu berücksichtigenden Beiträge nicht amtswegig in die Veranlagung - an der aus ihrer Sicht treffenderen Stelle - aufgenommen hat, bleibt rätselhaft.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob eine nicht wahrgenommene Option auf Beitragsreduktion jenem Beitragsteil den Werbungskostencharakter nimmt, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH, weshalb die Revision zuzulassen war.
Wien, am 14. August 2026