Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 28. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2025 über die Zurückweisung des Antrags vom 17. Jänner 2025 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2024 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 17. Jänner 2025 eine Erklärung - L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2024 ein.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 14. März 2025 zurück und führte es in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin laut der eingereichten Erklärung und den dem Finanzamt vorliegenden Informationen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Folglich sei die Beschwerdeführerin nur beschränkt steuerpflichtig und dementsprechend nicht zur Antragsveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 berechtigt.
Gegen diese Zurückweisung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2025 Beschwerde und begründete sie diese damit, dass sie die Steuerrückzahlung machen möchte und im Jahr 2024 in Österreich gearbeitet habe.
In Reaktion auf diese Beschwerde führte das Finanzamt ein Vorhalteverfahren durch, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im Falle einer Veranlagung als beschränkt steuerpflichtige Person verpflichtend die Punkte 1 und 5 des Formulars L1i ausgefüllt werden müssten. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt werden, müsse sie verpflichtend die Punkte 1 und 6 des Formulars L1i ausfüllen sowie das Formular E9 beifügen.
In weiterer Folge langten beim Finanzamt am 30. April 2025 und am 26. Mai 2025 Schreiben der Beschwerdeführerin ein, wonach diese nur die Steuerrückzahlung möchte und das Geld ausbezahlt werden solle.
Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2025 als unbegründet ab und wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin entgegen der schriftlichen Aufforderung nicht die abverlangten Formulare und Unterlagen beigebracht habe.
Mit Schriftsatz vom 07. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung und führte sie aus, dass sie das Finanzamt nicht verstehe und die Formulare zugeschickt werden mögen.
Das Finanzamt forderte in Reaktion auf diesen Widerspruch vom 07. Juni 2025 die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02. Oktober 2025 abermals auf, zwecks Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person ein ausgefülltes Formular L1i samt Bestätigung des Ansässigkeitsstaats mittels Formular E9 beizubringen.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin dergestalt nach, als dass sie ein ausgefülltes Formular L1i samt einer selbst ausgefüllten, jedoch nicht vom Ansässigkeitsstaat bestätigten Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelte.
Mit Schreiben vom 19. November 2025 wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums von der Finanzverwaltung im Ansässigkeitsstaat bestätigt werden müsse, was allerdings in Bezug auf die übermittelte Bescheinigung nicht geschehen sei. Es werde der Beschwerdeführerin daher letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, diese Bestätigung nachzubringen oder ausländische Steuerbescheide bzw. Arbeitslosenmeldungen als Alternative beizubringen.
In der daraufhin beim Finanzamt eingelangten Antwort der Beschwerdeführerin vom 26. November 2025 führte ebenjene aus, dass es um die Steuerrückzahlung gehe und sie nicht wisse, wie man das rechne. Daher werde die gesamte Lohnabrechnung übermittelt. Zusätzlich übermittelte die Beschwerdeführerin mit dieser Antwort abermals eine selbst ausgefüllte, jedoch nicht von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates bestätigte Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
Am 06. März 2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnort in der ***Bf1-Adr*** Deutschland.
Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich des Jahres 2024 in Österreich in den Zeiträumen 23. Dezember 2023 bis 24. März 2024 sowie 27. Mai 2024 bis 08. Oktober 2024 im ***Hotel*** der ***KG*** in ***Ort*** als Zimmermädchen beschäftigt. Hierbei handelte es sich stets um befristete Dienstverhältnisse.
Für die Dauer der Beschäftigungen wurde der Beschwerdeführerin von der ***KG*** freiwillig und jederzeit widerrufbar ein Zimmer zur Verfügung gestellt, dessen Ausstattung ein Bad, ein WC, ein Bett, einen Schrank und einen Tisch samt Stühlen umfasste. Dieses von der ***KG*** zur Verfügung gestellte Zimmer stand ausschließlich der Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer Beschäftigung zur Verfügung und wurde dieses Zimmer während der Zeit der Beschäftigung von keiner anderen Personen verwendet.
Nach der Beendigung der Dienstverhältnisse kehrte die Beschwerdeführerin immer zu ihrem Wohnort in Deutschland zurück.
In dem Zeitraum 16. Oktober 2024 bis 14. Dezember 2024 erhielt die Beschwerdeführerin von der deutschen Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Potsdam Arbeitslosengeld.
Am 17. Jänner 2025 langte beim Finanzamt eine Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 der Beschwerdeführerin ein und waren lediglich die Felder betreffend die Angaben zur Person (Feld 1), die derzeitige Wohnanschrift (Feld 2), die Anzahl (inländischer) Arbeitgeber*in/pensionsauszahlender Stellen (Feld 4) sowie die Bankverbindung (Feld 14) ausgefüllt. Beilagen waren dieser Erklärung nicht angeschlossen.
Mit Bescheid vom 14. März 2025 wies das Finanzamt den Antrag vom 17. Jänner 2025 zurück und wurde diese Zurückweisung wie folgt begründet:
"Da Sie laut eingereichter Erklärung (Formular L 1) und dem Finanzamt vorliegenden Informationen in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie hier nur beschränkt steuerpflichtig. Aus diesem Grund sind Sie zur Antragsveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der vorliegenden Form nicht berechtigt. Ihr Antrag war daher zurückzuweisen."
Beweiswürdigung
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihres Wohnorts in Deutschland beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben an das Finanzamt, wie insbesondere die von ihr selbst ausgefüllten Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit sowie ihren Wohnort mit Deutschland angab.
Fernerhin wird der Wohnort der Beschwerdeführerin in Deutschland in den vorgelegten Lohnabrechnungen der ***KG*** angeführt und dienen diese diesbezüglich als weitere Grundlage für die entsprechende Feststellung.
Die Feststellung betreffend die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen im ***Hotel*** der ***KG*** in ***Ort*** ergaben sich aufgrund der dementsprechenden Auskunft der ***KG*** im E-Mail vom 01. Juni 2026, der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, des vorgelegten Arbeitsvertrags vom 27. Mai 2024, der vorgelegten einverständlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses vom 08. Oktober 2024 sowie der vorgelegten Lohnabrechnungen der ***KG***.
Die Feststellungen in Bezug auf das von der ***KG*** während der Zeit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ebenjener zur Verfügung gestellte Zimmer haben ihre Grundlage zum einen im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2024, dem unter Punkt "19. Quartier" die Vereinbarung entnommen werden konnte, wonach die ***KG*** für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses freiwillig und jederzeit widerrufbar ein Quartier zur Verfügung stellt.
Zum anderen wurde im Rahmen des E-Mails vom 01. Juni 2024 von Seiten der ***KG*** glaubhaft die Ausstattung des zur Verfügung gestellten Zimmers sowie die ausschließliche Nutzung des Zimmers durch die Beschwerdeführerin während der Zeit der Beschäftigung dargelegt.
Ferner führte die ***KG*** in dem E-Mail vom 18. Juni 2026 nachvollziehbar aus, dass mit der Beschwerdeführerin stets ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Dienstverhältnisse immer nach Deutschland zurückkehrte, und stellt dieses E-Mail die Grundlage für die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen dar.
Die Feststellung betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld beruht auf dem vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Potsdam vom 09. Dezember 2024, dem der Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie die Höhe des bezogenen Arbeitslosengelds entnommen werden konnte.
Die Feststellungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beim Finanzamt eingereichte Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 vom 17. Jänner 2025 beruhen unmittelbar auf dem Inhalt dieser Erklärung sowie dem auf dieser Erklärung vorzufindenden Poststempel mit dem Datum 17. Jänner 2025.
Die Feststellung hinsichtlich der Zurückweisung der Erklärung mittels Bescheids vom 14. März 2025 sowie der Begründung der Zurückweisung ergaben sich unmittelbar aus dem Inhalt ebendieses vorgelegten Bescheids.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
§ 1 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2023 lautet wie folgt:
"(1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 816 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen."
§ 41 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2024 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
[…]
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
[…]"
Nach § 98 Abs. 1 Z 4 erster Teilstrich unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2).
§ 102 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2024 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
2. a) Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
- zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
gehören.
b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn
- andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
- im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
§ 39 Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden.
3. Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
[…]"
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nach Abs. 2 hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Gem. § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beanmtwortungen von Bedenkvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 278 BAO lautet wie folgt:
"(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Folgende auszuführen.
Wie § 278 BAO zu entnehmen ist, hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde weder als unzulässig noch als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist oder weder als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Falle einer bescheidmäßigen Zurückweisung ist die Sache des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit ebendieser Zurückweisung (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/15/0035, Rz. 20; 12.05.2022, Ra 2021/13/0155, Rz. 18; 03.05.2021, Ra 2020/13/0004, Rz. 10 - 11). In Anbetracht dieser Rechtsprechung war aufgrund des Umstands, dass mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14. März 2025 eine Zurückweisung des unter Verwendung des Formulars L1 gestellten Antrags der Beschwerdeführerin auf Veranlagung vom 17. Jänner 2025 vorgenommen wurde, vom Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren daher ausschließlich eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, inwieweit der vom Finanzamt im Bescheid vom 14. März 2025 angeführte Grund für die Zurückweisung des Antrags vom 17. Jänner 2025, den das Finanzamt in der Begründung ebendieses Bescheids mit dem Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden mangelnden Berechtigung der Beschwerdeführerin auf eine Antragsveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988, festlegte, zurecht eine Zurückweisung zu begründen vermochte.
In diesem Zusammenhang gilt es vorweg in Bezug auf die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in Österreich auszuführen, dass den Ausführungen des Finanzamts, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr 2024 nur beschränkt steuerpflichtig gewesen sei, zuzustimmen ist. Wiewohl der Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber ein möbliertes Zimmer samt Bad und WC für die Dauer der Beschäftigung zur ihrer ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, ist dieses Zimmer nicht als ein Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 26 BAO anzusehen, wurde doch dieses Zimmer vom Arbeitgeber freiwillig und jederzeit widerrufbar sowie ausschließlich für die Dauer der Beschäftigung der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und hat der Veraltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass eine bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung nicht eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über eine Wohnung zu verfügen, zu begründen vermag (VwGH vom 14.11.1996, 94/16/0033). Aber auch eine mehrmalige und jeweils für längere Zeiträume erfolgende Zurverfügungstellung einer Wohnung begründet keine Verfügungsgewalt über die zur Verfügung gestellte Wohnung, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird (VwGH vom 04.09.2014, 2011/15/0133). Der Beschwerdeführerin mangelte es somit an der Verfügungsgewalt über das vom Arbeitgeber freiwillig und jederzeit widerrufbar sowie ausschließlich für die Dauer der befristeten Beschäftigung der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Zimmer, die aber nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs notwendig gewesen wäre, um einen Wohnsitz in Österreich in Form ebendieses Zimmers begründen zu können.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zeitlich beschränkte beruflich bedingte Aufenthalte keinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermögen (VwGH 25.10.1972, 401/72). Da sich die Beschwerdeführerin lediglich für die Dauer der befristeten Beschäftigungen im Inland aufhielt und nach Beendigung der Beschäftigungen stets zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehrte, handelt es sich bei den Inlandsaufenthalten der Beschwerdeführerin ausschließlich um zeitlich beschränkte beruflich bedingte Aufenthalte, die zudem infolge der Befristung und der stetigen Rückkehr nach Deutschland auf ein nur vorübergehendes Verweilen im Inland schließen ließen. Dementsprechend hatte die Beschwerdeführer im Jahr 2024 auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne der Abgabenvorschriften im Jahr 2024 war ebenjene in diesem Jahr nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund ihrer persönlichen Tätigkeit im Inland als Zimmermädchen im ***Hotel***, ***Ort***, war die Beschwerdeführerin jedoch im Jahr 2024 in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Vor dem Hintergrund dieser beschränkten Steuerpflicht ist aber in Frage zu stellen, ob die Beschwerdeführerin mit der Abgabe des Formulars L 1 am 17. Jänner 2025 überhaupt eine Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 beantragte, wovon das Finanzamt angesichts der Begründung des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheids vom 14. März 2025 ausging.
Bei der Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 der Beschwerdeführerin vom 17. Jänner 2025 handelt es sich aufgrund der Titulierung als Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung sowie des Inhalts des Formulars unstrittig um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, wird doch mit solch einem Formular eine Veranlagung durch das Finanzamt beantragt. Dieses Anbringen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anhand des Inhalts, des erkennbaren oder zu erschließenden Parteischrittes, des Verfahrenszwecks, der konkreten gesetzlichen Regelung sowie der der Behörde vorliegenden Aktenlage zu beurteilen (VwGH vom 29.07.2020, Ra 2020/13/0046, Rz. 24; 30.01.2015, Ra 2014/17/0025; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, Rz. 11). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH vom 20.05.2010, 2010/15/0035; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, Rz. 11).
Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte der einer Inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (Ritz/Koran, BAO8, § 85 BAO Rz. 1, mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFG).
Angesichts der der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheids aufgrund der Aktenlage bereits bekannten beschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin, wie in der Begründung des Zurückweisungsbescheids entsprechend ausgeführt wurde, kann der Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 der Beschwerdeführerin vom 17. Jänner 2025 allerdings nicht, wie von der Behörde vorgenommen, ein solcher Inhalt beigemessen werden, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 stellen wollte. Einem solchen Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 hätte doch in Ermangelung einer unbeschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 von Vornherein der Erfolg versagt bleiben müssen und hätte ein solcher Antrag folglich niemals zu dem von der Beschwerdeführerin mit der Abgabe der Erklärung vom 17. Jänner 2025 zum Ausdruck gebrachten Zweck ihrer vorgenommenen Handlung, die Durchführung der Veranlagung der Beschwerdeführerin durch das Finanzamt, geführt. Angesicht dessen ist die von der Beschwerdeführerin am 17. Jänner 2025 beim Finanzamt eingebrachte Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 nicht als Antrag gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu verstehen.
Vielmehr ist die am 17. Jänner 2025 beim Finanzamt eingebrachte Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 als ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Veranlagung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu verstehen, handelt es sich doch bei diesem Antrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zum Antragsrecht unbeschränkt bzw. beschränkt steuerpflichtiger Personen auf Veranlagung, der vorliegenden und dem Finanzamt ursprünglich bereits bekannten Aktenlage zur beschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sowie des von ihr mit der Erklärung beabsichtigten Zwecks, die Veranlagung des Jahres 2024 herbeizuführen, um die einzige Maßnahme, um ebendieses Ziel zu erreichen bzw. eine inhaltliche Erledigung ihres Antrags zu erlangen.
Die Beurteilung der am 17. Jänner 2025 beim Finanzamt eingebrachte Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 als Antrag gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 und nicht als Antrag gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 bedingt in Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid, dass ebendieser spruchgemäß aufzuheben war, lag doch kein Antrag gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 vor, der gegebenenfalls zurückgewiesen werden hätte können.
Abschließend gilt es noch anzumerken, dass das Finanzamt über den mit der Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 vom 17. Jänner 2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Veranlagung gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bescheidmäßig abzusprechen haben wird, stand es doch dem Bundesfinanzgericht aufgrund der obig zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache des Verfahrens betreffend Zurückweisungsbescheide nicht zu, über den Antrag auf Veranlagung selbst zu entscheiden.
Ebenso stand es dem Bundesfinanzgericht nicht zu, zu beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG 1988 für die Behandlung der Beschwerdeführerin als unbeschränkt steuerpflichtige Person im Rahmen der Veranlagung nach § 102 EStG 1988 erfüllt sind. Hierüber wird das Finanzamt gegebenenfalls im Zuge der soeben ausgeführten, noch vorzunehmenden bescheidmäßigen Erledigung abzusprechen haben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die vertretbare Auslegung eines Antrags in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht und dementsprechend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 29.07.2020, Ra 2020/13/0046, Rz. 27).
Zudem wich das Bundesfinanzgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache des Verfahrens betreffend Zurückweisungsbescheide ab.
Salzburg, am 31. Juli 2026