Volltext

BFG 31.07.2026, RV/5100348/2026

verspäteter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100348.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Dezember 2024 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Steuernummer ***BF1StNr2*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 27.03.2026 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Mit Beschluss vom 6.9.2024 AO/5100023/2024 hat das Bundesfinanzgericht eine Mutwillensstrafe vorgeschrieben. Dagegen wurde eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter der Zahl Ro 2025/15/0006 anhängig ist.

Am 19.11.2024 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (AEH) der vom Bundesfinanzgericht verhängten Mutwillensstrafe gestellt, der mit Bescheid vom 02.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die dagegen über FinanzOnline eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 12.12.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 02.12.2024 bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Einhebung wurde nachweislich in FinanzOnline 'Nachrichten' (Databox) zugestellt. Diese Zustellung erfolgte am 26.2.2026 um 13:52:02 Uhr.

Dies hat die belangte Behörde mit folgendem Datenauszug dokumentiert:

[...]

Der Vorlageantrag wurde am 27.03.2026 über FinanzOnline eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom 15.04.2026 wurde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung 6008 (Richter Mag. Johann Fischerlehner) zugeteilt.

Mit Beschluss vom 15.04.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör zur Ansicht der belangten Behörde eingeräumt, dass der Vorlageantrag vom 27.03.2026 nicht rechtzeitig sei.

Im am 05.05.2026 eingelangten Ablehnungsantrag wurde nach Ausführungen zu einem beim Verwaltungsgerichtshof unter der GZ Ro 2025/15/0006 anhängigen Revisionsverfahren sowie einer von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde, auf den erwähnten verfahrensleitenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 15.4.2026 eingegangen.

Die beschwerdeführende Partei führte dazu aus, welche Dokumente das Bundesfinanzgericht als Beilage zum Beschluss vom 15.4.2026 übermittelte. Behauptet wurde, dass "die Verarbeitung (die grundsätzlich über Nacht durch das BRZ erfolgt) und die Verständigung mittels Mail über die Hinterlegung eines Schriftstückes in der Databox vom Finanzonline, die naturgemäß erst am nächsten Tag, also am 27.02.2026 erfolgt ist, also die tatsächliche Hinterlegung des Schriftstückes."

Mit Beschluss des Präsidenten des Bundesfinanzgericht vom 20.05.2026, AO/5100011/2026 wurde der Ablehnungsantrag mit folgender Begründung abgewiesen:

"Nach § 268 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 1 lit c BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Gemäß Punkt 3.3.6. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes (veröffentlicht auf der elektronischen Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes: https://www.bfg.gv.at/amtstafel) hat über Ablehnungsanträge im Abgabenverfahren (§ 268 BAO) gegen den Leiter einer Außenstelle der Präsident zu entscheiden.

In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters insbesondere dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl die Urteile des EGMR 7. 8. 1996, 19874/92, Ferrantelli and Santangelo/Italien, Rn 59 f; EGMR 16. 9. 1999, 29569/95, Buscemi/Italien, Rn 64 ff; vgl auch EGMR 28. 11. 2002, 58442/00, Lavents/Lettland, Rn 118 ff).

Wenn das Mitglied eines Tribunals, ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO iVm Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten. Ob sich der Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht völlig unsachlich gewertet werden können, ist hingegen nicht entscheidungsrelevant (vgl. VwGH 25. 5. 2012, 2012/15/0167).

Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004). Gleiches gilt bei vermeintlich rechtswidrigen Vorgangsweisen, wie insbesondere der Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 76 Tz 11) oder langer Verfahrensdauer (VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004). Eine behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und schon deshalb keine Angelegenheit eines Ablehnungsverfahrens (VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167).

Ebenso keine Befangenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO begründet für sich allein die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Richter durch die Partei (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 76 BAO).

Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl VwGH 4. 9. 2014, 2013/15/0291).

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur behaupteten Befangenheit des Einzelrichters sind nicht geeignet, einen solchen Anlass zu begründen, wird doch mit dem bezughabenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gerade die Wahrung der maßgeblichen Parteienrechte des Beschwerdeführers verfolgt."

Sachverhalt

Am 19.11.2024 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (AEH) der vom Bundesfinanzgericht verhängten Mutwillensstrafe gestellt, der mit Bescheid vom 02.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die dagegen über FinanzOnline eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 12.12.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 02.12.2024 bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Einhebung wurde nachweislich in FinanzOnline 'Nachrichten' (Databox) zugestellt. Diese Zustellung erfolgte am 26.2.2026 um 13:52:02 Uhr.

Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 am 27.02.2026, 10:05:00 gelesen.

Der Vorlageantrag wurde am 27.03.2026 über FinanzOnline eingebracht.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten vorgelegten Unterlagen. Für die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verarbeitung, welche grundsätzlich durch das BRZ über Nacht erfolge, gibt es keine Hinweise, zumal der Datenauszug der belangten Behörde ausdrücklich als Zustellzeitpunkt den 26.2.2026, 13:52:02 Uhr anführt und an der Richtigkeit dieses Datenauszuges keine Zweifel bestehen.

Das Bundesfinanzgericht hat dazu erwogen

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13). Die Einbringung der Daten in die Databox ist bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung am 26.2.2026, 13:52:02 erfolgt. Auf eine E-Mail-Verständigung und auf den Zeitpunkt, wann die Erledigung gelesen wurde, kommt es daher nicht an.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, und zwar um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von den in § 108 Abs 3 Satz 2 BAO normierten Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist (vgl VwGH 17. 1. 1990, 89/03/0003, zu § 32 Abs 2 AVG). Demnach endete im gegenständlichen Fall die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am Donnerstag, den 26.03.2026, 24:00 Uhr. Der Vorlageantrag wurde am 27.03.2026 über FinanzOnline eingebracht und ist daher verspätet.

Nach § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da der Vorlageantrag vom 27.03.2026 verspätet eingebracht wurde, war dieser zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angewendet wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am 31. Juli 2026