Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2026 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
2017 | Bemessungsgrundlage | |
Einkommen | 30.428,66 € | |
Einkommensteuer | 5948,72 € | |
- anrechenbare Lohnsteuer | -6830,54 € | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -882 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Vorerkenntnis vom 17. April 2025 zu RV/7100509/2025 verwiesen werden.
Der VwGH hat das Erkenntnis mit Entscheidung vom 19. Mai 2026 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (VwGH vom 19.Mai 2026, Ra 2025/15/0081).
Es wurde ausgeführt: "Im angefochtenen Erkenntnis kam das BFG allein auf Basis der dem Vorerkenntnis Ra 2023/15/0073 zugrunde liegenden Revision sowie der von der Richterin angenommenen "allgemeinen Lebenserfahrung" zu der Feststellung, dass die Revisionswerberin den Laptop im Revisionsfall zu 25 % privat nutze, während diese selbst in der vom BFG herangezogenen Revision mit näherer Begründung vorgebracht hat, dass sie den Laptop nur zu 5 % nutze. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Vorerkenntnis festgehalten, dass sich das BFG mit den Angaben der Revisionswerberin näher auseinanderzusetzen hat.
Ungeachtet dessen hat das BFG nach der Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt.
Gerade im Einzelfall kann sich aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der (zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs) auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; 19.4.2023, Ra 2021/17/0082). Ein derartiger Fall liegt also insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2025/13/0016, mwN).
Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, wie das BFG fallbezogen und ohne Ermittlungsschritte zum Vorbringen der Revisionswerberin, die über mehrere Computer verfügt, zu dem Schluss gelangt ist, es entspreche - im Lichte der Einzelumstände der Revisionswerberin - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der revisionsgegenständliche Laptop zu 25 % privat genutzt werde, zumal die Revisionswerberin hinsichtlich der unterstellten privaten Nutzung für das Lesen von Nachrichten, Googeln von Begriffen oder Lesen von Mails stets auf ihr gleichzeitig vorhandenes Smartphone bzw. Kleingeräte verwiesen hat."
Die Beschwerde vom 3. August 2021 war demnach wieder unerledigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2026 wurde die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Laptops ausführlich besprochen und wurde das Gerät besichtigt.
In der Folge wurde von der Bf. wie vereinbart ein Screenshot der Anwendungen und Apps des Gerätes übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. arbeitete im Beschwerdejahr unselbständig als Historikerin beim Dienststelle. Der Wohnort der Bf. ist in der Gasse 123, 2345 Ort, die Adresse ihres Arbeitsplatzes bei ihrem Dienstgeber ist Str2 4578 Ort. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der Bf. beträgt laut dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen 3,3 km, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumutbar.
Für ihre berufliche Tätigkeit arbeitete die Bf. nicht nur am Arbeitsplatz ihres Dienstgebers, sondern auch in Archiven und Bibliotheken außerhalb ihres Dienstortes.
Nebenberuflich absolvierte die Bf. das Doktoratsstudium der Geschichtswissenschaften an der Universität Ort. Die Absolvierung dieses Doktoratsstudiums stellte für die Bf. keine Dienstpflicht ihrer unselbständigen Tätigkeit dar.
Im Zuge dieses Doktoratsstudiums absolvierte sie verschiedenste Archiv- und Konferenzreisen im In- und Ausland. Im Jahr 2017 waren dies konkret Reisen nach Paris und Salzburg. Die Reise erfolgte mit der Bahn. Der verfahrensgegenständliche Laptop wurde hier verwendet, um sich im Zug auf die Konferenz bzw. den Vortrag, den sie dort zu halten hatte, vorzubereiten. Für private Dienste wurde hier das Smartphone verwendet.
Die Bf. leidet laut Befund der Krankenanstalt Name an einem Massenprolaps (massiver Bandscheibenvorfall), weswegen am 06.06.2013 in ebendieser Krankenanstalt ein operativer Eingriff durchgeführt werden musste.
Der Bf. wurde von ihrem Arbeitgeber ein Laptop zur Verfügung gestellt. Dieser war für die Bf aufgrund ihrer Erkrankung jedoch zu schwer. Am 20.10.2016 erwarb die Bf. zusätzlich einen ultraleichten Laptop (HP Inc. Elitebook Folio G1 M5-6Y54 8GB) für berufliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Bezug auf ihr Doktoratsstudium an auswärts gelegenen Arbeits- und Fortbildungsstätten.
Diesbezüglich beantragte die Bf. € 379,70 als Werbungskosten. Dieser Wert resultierte aus der Berechnung mit 95% beruflicher Nutzung von einem Gesamtkaufpreis von 1.199,00 EUR und Verteilung im Rahmen der Afa auf drei Jahre (1.199*95%/3 Jahre).
Dieser ultraleichte Laptop ist ergonomisch für längeres Arbeiten bzw. Schreiben ungeeignet und verfügt zudem auch nur über zwei USB-C Anschlüsse, keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor VGA-Anschluss, keinen HDMI-Anschluss und kein DVD-Laufwerk.
Sie verfügt über weiter PC's in ihrer Wohnung, auch mit größerem Monitor, und einen fix montierten Laptop samt Zusatzmonitor, ergonomischer Tastatur und ergonomischen Arbeitssessel. Sie verfügt auch über weitere Laptops. Ebenso verfügt sie über weitere Kleingeräte und auch ein Smartphone.
Sie lebt allein, das strittige Gerät wird nur von ihr verwendet.
Der gegenständliche ultraleichte Laptop wird außer Haus und nicht im privaten Wohnraum verwendet und ist für längeres Arbeiten nicht geeignet. Dies mit Ausnahme der Corona-Zeit, da wurde er auch für Home-Office verwendet. Es handelt sich dabei aber nicht um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Der Laptop wird im privaten Wohnraum lediglich zu Ladezwecken aus der Tasche genommen, aber nicht verwendet.
Auch in Pausen wurde der Laptop nicht oder nur sehr eingeschränkt verwendet, da sich die Bf. im Zuge ihrer Pausen aufgrund ihrer Rückenprobleme bewegen, dh einige Schritte gehen oder durchstrecken musste. Allenfalls fanden kurze private Anwendungen statt, die von dem Privatanteil von 5 % abgedeckt sind.
Der Laptop weist keinerlei Anwendungen von Sozialen Medien oder Spielen auf. Die Bf. konnte zu jeder Anwendung den konkreten beruflichen oder studienbedingten Konnex nennen.
Im konkreten Fall kann daher von einem Privatanteil von 5 % ausgegangen werden.
Was das PC-Zubehör betrifft, wurde von der belangten Behörde ebenfalls ein Privatanteil von 40% ausgeschieden.
Bei dem Zubehör ist ebenso lediglich ein Privatanteil von 5 % auszuscheiden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafürsprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist (vgl. VwGH 14.09.1988, Zl. 86/13/0150).
Die Feststellungen zum strittigen Privatanteil stützen sich auf das ausführliche und glaubwürdige Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dem auch seitens der Amtspartei nicht entgegen getreten wurde.
Im Detail konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt werden, dass Arbeitspausen nicht zum Surfen im Internet oder in Sozialen Medien verwendet werden, sondern aufgrund der schwerwiegenden Rückenprobleme Ausgleichsbewegungen und/oder ein kurzer Spaziergang notwendig sind. Auf Reisen wurde die Fahrtzeit in Zügen zur Vorbereitung auf die Vorträge, die die Bf. im Beschwerdejahr gehalten hat, verwendet.
Die durchgeführten Reisen ergeben sich aus der Werbungskostenaufstellung der Bf. Die Reisen wurden bereits als beruflich veranlasst anerkannt.
Ebenso konnte die berufliche Verwendung jeder App und jedes Programmes dargelegt werden. Dass keine Spiele und sozialen Medien installiert sind, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt und durch Zeigen der installierten Programme bewiesen. Für solche Zwecke wird das vorhandene Smartphone verwendet.
Es wurde auch glaubwürdig dargelegt, dass aufgrund der Vielzahl der in der Privatwohnung vorhandenen Geräte der gegenständliche Laptop lediglich zu Ladezwecken aus der Tasche genommen wurde.
Es erscheint der Richterin daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar, dass in diesem konkreten - aber untypischen - Fall die Schätzung der Privatnutzung von 5 % als ausreichend betrachtet werden kann. Dies wurde auch von der Amtspartei im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe hinsichtlich Privatanteil Laptop)
Strittig war im gegenständlichen Fall lt. ursprünglicher Beschwerde, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen für Fahrtkosten (Jahreskarte der Wiener Linien und ÖBB-Vorteilscard Classic) sowie die Kosten für den im Jahr 2016 angeschafften Laptop samt dem im Beschwerdejahr angeschafften PC- Zubehör bei der Bf. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu abzugsfähigen Werbungskosten führen.
Die Fahrtkosten waren im fortgesetzten Verfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich, die Ausführungen wurden lt. Revision akzeptiert. Sie werden daher, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht nochmals dargestellt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Im Rahmen der selbständig ausgeübten Tätigkeiten sind Betriebsausgaben die Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Begriffe "Werbungskosten" und "Betriebsausgaben" sind grundsätzlich inhaltsgleich. Maßgeblich ist, dass ein Aufwand durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16, Tz 3f). Die Notwendigkeit einer Ausgabe ist grundsätzlich keine Voraussetzung für deren Absetzbarkeit. Allerdings darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Ebner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 16, I. Werbungskostenbegriff Rz 2; VwGH 09.07.1997, 93/13/0296).
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Was die Aufwendungen für das Doktoratsstudium betrifft, so können Aufwendungen iZm einem ordentlichen Universitätsstudium - somit auch Aufwendungen für ein Doktoratsstudium - grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten darstellen (UFSW 16.02.2009, RV/0146-W/08).
Die Bf. beantragte in ihrer Beschwerde vom 07.05.2021, dass in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2017 379,70 EUR für einen im Jahr 2016 gekauften ultraleichten Laptop als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser Wert resultierte aus der Annahme der Bf., 95% berufliche Nutzung von einem Gesamtkaufpreis von 1.199,00 EUR geltend machen zu können und diesen Wert im Rahmen der Afa auf drei Jahre verteilt abzuschreiben (1.199*95%/3 Jahre).
Ebenso beantragte die Bf. ihr im Beschwerdejahr angeschafftes PC-Zubehör iHv insgesamt 258,05 EUR zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Als Begründung gab die Bf. in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag an, dass sie diesen ultraleichten Laptop beinahe ausschließlich für Bibliotheksarbeiten, Archivreisen und Archivarbeiten für Zwecke der Dissertation und für ihren Arbeitgeber außerhalb ihrer Arbeitsstätte und außerhalb ihrer Privaträumlichkeiten in auswärts gelegenen Arbeits- und Fortbildungsstätten verwenden würde. Da die von ihrem Arbeitgeber zu Verfügung gestellten Laptops alle deutlich schwerer seien, habe sie sich aufgrund einer Rückenoperation (Massenprolaps) im Jahr 2013 einen extra leichten Laptop kaufen müssen. Sie habe außerdem einen zweiten PC samt Zubehör sowie mehrere Kleingeräte zuhause, die sie für private Zwecke nutzen würde. Der ultraleichte Laptop sei ergonomisch für längeres Arbeiten ungeeignet und verfüge über nur wenige Anschlüsse und keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor VGA-Anschluss, keinen HDMI-Anschluss und kein DVD-Laufwerk.
Hierzu übersendete die Bf. die dazugehörenden Rechnungen sowie den vorläufigen Patientenbrief der Krankenanstalt Name, welcher belegte, dass am 06.06.2013 eine Operation bei der Bf. aufgrund eines Massenprolaps (Bandscheibenoperation) durchgeführt wurde.
Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass auf einem selbst angeschafften Laptop nicht die privaten E-Mails gelesen werden würden, etwas für private Zwecke gegoogelt werde oder Ähnliches (vgl. UFSL 09.04.2010, RV/0303-L/09; UFSF 23.08.2011, RV/0491-F/09). Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde bezüglich des Laptops ein Privatanteil iHv 40% der 3-Jahres-Afa angenommen und 60% dieses Abschreibungsbetrages (sohin 239,80 EUR) als Werbungskosten anerkannt.
Was das PC-Zubehör betrifft, wurde von der belangten Behörde ebenso die Kürzung um einen Privatanteil iHv 40% angenommen und 60% als Werbungskosten anerkannt.
Unstrittig ist, dass bei der Bf. aufgrund von Bandscheibenproblemen im Jahr 2013 eine Operation durchgeführt werden musste. Dass aufgrund der Rückenprobleme ein ultraleichter Laptop für berufliche und studienbezogene Tätigkeiten unterwegs erworben wird, ist ebenso nachvollziehbar. Die Drittelabschreibung dieses Laptops sowie das dazugehörige Zubehör, welches im Beschwerdejahr angeschafft wurde, wurden von der belangten Behörde auch richtigerweise als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt - jedoch nur zu 60%.
Strittig ist somit lediglich, in welchem Ausmaß auch eine private Verwendung des Laptops und des PC-Zubehörs erfolgte. Da derartige Geräte eine berufliche und private Nutzung zulassen, lässt der objektive Charakter nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Ausmaß der Verwendung schließen. Stehen derartige Geräte im privaten Haushalt, ist von den Anschaffungskosten regelmäßig ein Privatanteil auszuscheiden. Im gegenständlichen Fall wird der Laptop aber im privaten Haushalt nicht genutzt, sondern nur aufgeladen.
Der Anteil der Privatnutzung kann naturgemäß nur geschätzt werden, da das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise konkret nicht feststellbar ist.
Die Richterin geht aber im gegenständlichen Fall nach den Ergebnissen der Beweiswürdigung und dem überzeugenden Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung von einem Privatanteil iHv 5% aus und es waren 95 % der Aufwendungen für den ultraleichten Laptop sowie für das PC-Zubehör als Werbungskosten der Bf. anzuerkennen. Entgegen dem Antrag der Bf. auf Abzug von 100 % des Zubehörs teilt das Zubehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
Beantragt | Anerkannt | |
PC 95% | 379,70 | 379,70 |
Zubehör | 258,05 | 245,15 |
637,75 | 624,85 |
Von den beantragten Kosten in Höhe von € 637,75 waren sohin € 624,85 als Werbungskosten anzuerkennen. Bisher anerkannt wurden € 478,31. Gesamthaft ergeben sich somit Werbungskosten in Höhe von € 1809,21 (lt. Vorerkenntnis € 1662,67).
Bescheid | Erkenntnis | |
Lohnzettel | 33.055,43 | 33.055,43 |
Werbungskosten | -1549,66 | -1809,21 |
Gesamtbetrag | ||
der Einkünfte | 31505,77 | 31.246,22 |
Sonderausgaben | ||
Topf-SA | -512,4 | -512,4 |
Zuwendungen § 18 | -120 | -120 |
Kirchenbeitrag | -185,16 | -185,16 |
Einkommen | 30688,21 | 30.428,66 |
Einkommensteuer | ||
-11.000 0 % | 0 | 0 |
25% für w. 7000 | 1750 | 1750 |
35 % für die restl. | ||
12688,21 | 4440,87 | |
12.428,66 | 4350,03 | |
Steuer vor Abs. | 6190,87 | 6100,03 |
Verkehrsabsetzb. | -400 | -400 |
Steuer n. Absetzbetr. | 5790,87 | 5700,03 |
Steuer sonst. Bezüge | 248,69 | 248,69 |
Einkommensteuer | 6039,56 | 5948,72 |
Anrechenbare LSt. | -6830,54 | -6830,54 |
-790,98 | -881,82 | |
Rundung | -0,02 | -0,18 |
Festgesetzte Est | -791 | -882 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 28. Juli 2026