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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 15. Mai 2026 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2026 erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat datierend mit 19. April 2026 seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 via FON bei der belangten Behörde eingebracht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 am 06. Mai 2026 erlassen.
Dagegen richtete der Beschwerdeführer innert offener Frist eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Die belangte Behörde erließ datierend mit 11. Mai 2026 die Beschwerdevorentscheidung. Darin änderte sie den bekämpften Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers ab.
Datierend mit 15. Mai 2026 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Mit Vorlagebericht vom 02. Juni 2026 wurde die hängige Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt, wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit sonstigem Anbringen vom 29. Juni 2026 - übermittelt via FON - zog der Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 15. Juni 2026 betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zurück.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund der Anträge und Eingaben des Beschwerdeführers, als auch den in diesem Zuge durch die belangte Behörde erlassenen Bescheiden.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
rechtliche Würdigung:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 29. Juni 2026 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2026 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Verfahrens und in diesem Zusammenhang die Erledigung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 10. August 2026