Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer **xxx**, über die Beschwerde vom 16. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht:
Spruch
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 wie folgt abgeändert: Das Einkommen beträgt EUR 51.516,82, die Einkommensteuer beträgt EUR 13.024,32; es ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von EUR -832,00; die genauen Berechnungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
II. Die Revision an den VwGH ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Pensionist und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 folgende außergewöhnliche Belastungen:
- 1.
Pauschbetrag für einen Grad der Behinderung von 30%,
- 2.
Pauschbetrag wegen Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Pauschbetrag für Diätverpflegung sowie
- 3.
zusätzliche Kosten iHv gesamt EUR 8.278,12.
Den vom Sozialministeriumservice übermittelten Daten für das Jahr 2024 war lediglich ein Grad der Behinderung von 30% und keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder §29b-Ausweis und keine Notwendigkeit einer Diätverpflegung zu entnehmen.
Einem Vorhalt der belangten Behörde entsprechend, übermittelte der Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung sowie sämtliche Belege und den Bescheid des vormaligen Bundessozialamtes vom 7.3.2013, mit welchem ein Grad der Behinderung von 30 % auf Grund einer offenen Unterschenkelfraktur links, Wirbelfraktur sowie einer Beinlängendifferenz links festgestellt wurde. Die Notwendigkeit einer Diätverpflegung wurde nicht bescheinigt. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht überprüft. Von den beantragten zusätzlichen Kosten entfallen EUR 7.620,00 auf Zahnarztrechnungen und EUR 78,90 auf Mundhygiene, EUR 180,00 auf drei Thai-Massagen à 60 Minuten, EUR 29,02 auf Tee und homöopathische Produkte und die verbleibenden EUR 370,20 auf Medikamente.
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.10.2025 wurden neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs 3 EStG 1988 iHv EUR 124,00 lediglich die Aufwendungen für Medikamente iHv EUR 370,20 und die Zahnartkosten iHv EUR 7.620,00 somit gesamt EUR 7.990,20 als Krankheitskosten mit Selbstbehalt anerkannt.
In der mit 16.11.2025 datierten Bescheidbeschwerde wandte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage eines Parkausweises für Behinderte (§29b-Ausweis) im Wesentlichen ein, dass das Sozialministeriumservice seit der Digitalisierung über keine Unterlagen aus den Vorjahren verfüge. Seit seinem Stent aus Anfang 2017 müsse der Beschwerdeführer eine strenge fettfreie Diät einhalten. Zudem sei bereits mehrmals eine Gastritis diagnostiziert worden. Die Notwendigkeit von Massagen nach dem schweren Verkehrsunfall 2005 sei nach dem Beschwerdeführer auch ohne ärztliche Verordnung offenkundig. Darüber hinaus sei schließlich nicht nachvollziehbar, warum die angesetzten Zahnarztkosten nur mit Selbstbehalt berücksichtigt wurden.
Mit Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde betreffend ein aktuelles Gutachten des Sozialministeriumservices übermittelte der Beschwerdeführer lediglich eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Notwendigkeit der Einhaltung einer strikten Diät und gab bekannt, dass eine neue Begutachtung beantragt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass nach dem vorgelegten Gutachten vom 7.3.2013 keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie kein Erfordernis der Einhaltung einer Krankendiätverpflegung vorliege.
Mit Eingabe vom 21.4.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er reichte zudem eine Bestätigung des Sozialministeriumservices nach, wonach rückwirkend ab dem Jahr 2017 ein Grad der Behinderung von 50% sowie die Notwendigkeit einer Diätverpflegung D3 festgestellt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verfügte im Streitjahr 2014 über einen Grad der Behinderung von 50%. Der zuvor (vor 2017) vorliegende Grad der Behinderung betrug 30%, durch den Einsatz eines Stents ergab sich die Erhöhung des Behinderungsgrads auf 50%.
Vom Beschwerdeführer wurde eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorgelegt, wonach im die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist.
Er nahm im Streitjahr Thai-Massagen in Anspruch, wobei es sich dabei nicht um physiotherapeutische Maßnahmen handelte.
Als Kosten für zwangsläufig notwendige Medikamenten (Gaviscon, ThromboASS, Ezeroscu, Aspro und Candeblo) verausgabte er im Streitjahr EUR 226,00. Er hatte weiter Aufwendungen iHv EUR 217,05 als zwangsläufige Krankheitskosten zu tragen. Zudem trug er im Streitjahr Aufwendungen für eine zwangsläufige Wurzelbehandlung iHv EUR 7.620,00.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen allesamt auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer 2026 ein Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50% ausgestellt und eine diesbezügliche rückwirkende Anerkennung ab 2017 sowie eine rückwirkende Anerkennung der Notwendigkeit einer Diätverpflegung D3 bescheinigt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht - konform mit der im Vorlagebericht geäußerten Auffassung der belangten Behörde - davon aus, dass der Einsatz des Stents zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung geführt hat. Von Seiten der belangten Behörde wurden die angeführten Beträge im Rahmen des Vorlageberichts ausdrücklich bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 34 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug von Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (somit den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 übersteigen).
Nach § 34 Abs 6 EStG 1988 können ua folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- 1.
Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs 5 EStG 1988).
- 2.
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Gemäß § 35 Abs 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach Abs 3 zu, wenn er ua durch eine eigene körperliche Behinderung außergewöhnliche Belastungen hat und weder er noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung erhält. Nach § 35 Abs 3 EStG 1988 beträgt der Freibetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) von 45% bis 54% EUR 401,00 pro Jahr.
Nach § 35 Abs 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrags nach Abs 3 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.
Nach § 35 Abs 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs 3 führen.
Nach § 1 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (StF BGBL 303/1996, idF BGBl II 11/2023) sind gewisse in der Verordnung genannte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen ua durch eine eigene körperliche Behinderung hat, sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.
Nach § 2 Abs 1 TS 3 der Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit EUR 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von EUR 190,00 monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Behindertenpasses mit einem Behinderungsgrad von 50% und der bescheinigten Notwendigkeit einer Diätverpflegung D3 der jährliche Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 iHv EUR 401,00, sowie der monatliche Freibetrag gemäß § 2 Abs 1 TS 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen iHv EUR 42,00 pro Monat, sohin für das Jahr 2024 in Höhe von EUR 504,00, zu. Aufgrund der vorliegenden Bescheinigung nach § 29b StVO 1060 steht ihm zudem der Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von EUR 190,00 pro Monat, sohin für das Jahr 2024 in Höhe von EUR 2.280,00, zu.
Weil es sich bei den Thai-Massagen nicht um physiotherapeutische Maßnahmen handelt, ist eine diesbezügliche steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Von den beantragten Apothekenrechnungen sind Aufwendungen iHv EUR 226,00 als zusätzliche Kosten (Gaviscon, ThromboASS, Ezeroscu, Aspro und Candeblo) und EUR 217,05 als Krankheitskosten mit Selbstbehalt anzuerkennen. Ebenso sind die Aufwendungen für die Wurzelbehandlung iHv EUR 7.620,00 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Es ergeben sich damit Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes von EUR 8.063,05, denen - zumal diesbezüglich kein unmittelbarer Zusammenhang mit der vorliegenden Behinderung gegeben ist - ein Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 von EUR 7.695,62 gegenüberzustellen ist.
Gesamt ergibt sich damit folgende Berechnung des Einkommens sowie der Einkommensteuer für das Jahr 2024:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 55.109,25 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 55.109,25 |
Sonderausgaben (Zuwendungen nach § 18 Abs 1 Z 7 EStG) | -40,00 |
Außergewöhnliche Belastungen | |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes | -8.063,05 |
Selbstbehalt | 7.695,62 |
Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG | -401,00 |
Freibetrag nach § 2 Abs 1 TS 3 VO agB | -504,00 |
Freibetrag nach § 3 Abs 1 VO agB | -2.280,00 |
Einkommen | 51.516,82 |
Die Einkommensteuer beträgt: | |
0 % für die ersten 12.816,00 | 0,00 |
20 % für die weiteren 8.002,00. | 1.600,40 |
30 % für die weiteren 13.695,00 | 4.108,50 |
40 % für die restlichen 17.003,82 | 6.801,53 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 12.510,43 |
Pensionistenabsetzbetrag | 0,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 12.510,43 |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt | |
0 % für die ersten 620,00 | 0,00 |
6 % für die restlichen 8.564,88 | 513,89 |
Einkommensteuer | 13.024,32 |
Anrechenbare Lohnsteuer | -13.856,58 |
Rundung gem § 39 Abs 3 EStG | 0,26 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -832,00 |
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht vorwiegend mit Tatfragen zu beschäftigen. Die Lösung der Rechtsfragen ergaben sich aus dem klaren Gesetzes- bzw Verordnungswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, sodass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. August 2026