Volltext

BFG 05.08.2026, RV/2200007/2025

Präferenzbehandlung nach Überprüfungsverfahren in gleichgelagerten Fällen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.2200007.2025 · Findok (BMF)

Normen
Art. 56 Abs. 1 UZK · Art. 44 Abs. 1 UZK-DA · Art. 92 UZK-IA · Art. 107 UZK-IA · Art. 109 UZK-IA · Anhang 22 bis 07 UZK-IA

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Gutl in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 11. August 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 24. Juli 2025, Geschäftsfallnummer ***1***, betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes vom 24. Juli 2025, Geschäftsfallnummer ***1***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024 auf Erstattung von Einfuhrabgabenbeträgen für die im Antrag angeführten 81 Warenanmeldungen (Beilage 2 der Beschwerdevorentscheidung) nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, unter Verweis auf Art. 81 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) finde Art. 110 UZK-IA hier keine Anwendung. Anzuwenden sei vielmehr Art. 81 Abs. 1 UZK-IA in Verbindung mit Art. 107 UZK-IA. Gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchstabe c i) UZK-IA werde die Gewährung der Präferenzbehandlung abgelehnt, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats keine Antwort innerhalb der Frist gemäß Art. 109 UZK-IA erhielten.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 11. August 2025. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es gebe keinen Zusammenhang zwischen den Waren der am 1. Juli 2024 eingeleiteten Verifizierung und den Waren des Erstattungsantrages. Jede Behauptung der Zollbehörde, es würde sich dabei um gleiche oder gleichartige Waren handeln, sei unrichtig. Jede einzelne Rechnung des Erstattungsantrages habe andere Baugruppen unterschiedlichster Antriebssysteme oder Achssysteme für unterschiedlichste Kraftfahrzeugmarken und damit unterschiedlichste indische Vorlieferanten. Jede einzelne Rechnung des Erstattungsantrages (weit über 100 Rechnungen) habe andere indische Vorlieferanten. Eine Abweisung des Erstattungsantrages sei daher nur bei Einleitung eines Verifizierungsverfahren für alle vom Antrag erfassten Rechnungen zulässig gewesen. Eine Abweisung sei nur für die vier vom eingeleiteten Verifizierungsverfahren betroffenen Anmeldungen in Betracht gekommen. Zwischen dem Erstattungsantrag und dem Verifizierungsverfahren bestehe kein Zusammenhang.
Es habe hinsichtlich des Kriteriums "P" auch keinen begründeten Verdacht gegeben; ein solcher sei bei Einleitung der Verifizierung der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden, obwohl diese Mitteilung zwingend notwendig gewesen sei. Begründete Zweifel seien von der Zollbehörde auch nicht dargelegt worden. Spätestens nach Abschluss des Verifizierungsverfahrens könnten keine begründeten Zweifel betreffend die Richtigkeit des Kriteriums P" bestehen. Der Zollbehörde lägen Rechnungen des indischen Herstellers in Original vor, dieser habe bestätigt, dass alle Waren aus Indien stammten; der indische Hersteller habe der Verifizierungsstelle seine Mitwirkung angeboten.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2025, Zahl: ***2***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die in der Beilage 3 angeführten Zollanmeldungen seien bereits Gegenstand eines ersten Erstattungsantrages gewesen. Bei diesen Anmeldungen sei das eingeleitete Nachprüfungsverfahren noch offen gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist sei eine Antwort nicht eingelangt. Ein zweites Schreiben sei an die indische Zollverwaltung übermittelt worden. Für die in der Beilage 4 angeführten Zollanmeldungen sei eine nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen nicht eingeleitet worden, zumal es sich um idente Ursprungserklärungen gehandelt habe und diese vom selben Ausführer stammten. Weil das eingeleitete Nachprüfungsverfahren innerhalb der Frist nicht beantwortet worden sei, sei dem Erstattungsantrag nicht stattzugeben gewesen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Verifizierungs- beziehungsweise dem Nachprüfungsverfahren und den Erstattungsanträgen. Die Erstattung wäre für sämtliche Fälle gewährt worden, wenn die indische Zollbehörde die Präferenznachweise bestätigt hätte. Die indische Zollverwaltung sei zuständig für die Überprüfung der Ursprungsnachweise gewesen. Das Ergebnis einer solchen Nachprüfung führe entweder zu einer Gewährung oder zu einer Ablehnung der Präferenzbehandlung. Im Rahmen vertraglich vereinbarter Präferenzen könne aber eine Präferenzbehandlung auch ohne Nachprüfung untersagt werden, wenn aufgrund vorangegangener Überprüfungsverfahren in gleichgelagerten Fällen offensichtlich sei, dass die betreffenden Waren die bescheinigten Ursprungseigenschaften nicht hätten. Dies sei gegenständlich der Fall.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 25. September 2025. Mit umfangreichen Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der ursprüngliche Erstattungsantrag sei zurückgezogen worden, weil dieser untaugliche indische Rechnungen enthalten habe. Die Rechnungen seien lediglich in Kopien vorgelegen. Dem gegenständlichen Erstattungsantrag lägen nun offizielle nachträgliche Erklärungen vor. Das Verifizierungsverfahren sei daher mit untauglichen Rechnungen eingeleitet worden. Die Zollverwaltung sei verpflichtet gewesen, im Wege des Parteiengehörs ("Mängelbehebungsauftrag") die Originalrechnungen anzufordern. Bei den ursprünglich vorgelegten Rechnungen habe der Vermerk betreffend die nachträgliche Ausstellung gefehlt. Die Verifizierung hätte daher nicht erfolgen dürfen, diese sei ins Leere gegangen. Bei den nachträglich ausgestellten Rechnungen hätte das Ausstellungsdatum vom ursprünglichen Datum abweichen müssen. Alle diese Mängel seien beim neuen (Anmerkung: gegenständlichen) Erstattungsantrag beseitigt worden. Die Zollbehörde wäre verpflichtet gewesen, im Zuge des gegenständlichen Erstattungsantrages eine neuerliche Verifizierung einzuleiten. Die von der Zollbehörde im Rahmen des ursprünglichen Erstattungsantrages eingeleitete Verifizierung sei entgegen der Ansicht der Zollbehörde nicht mehr aufrecht, weil sich diese auf nicht offizielle nachträgliche Erklärungen berufe. Der Zollbehörde wäre vor Abweisung des Erstattungsantrages das Lesen der einschlägigen Arbeitsrichtlinie zumutbar gewesen. Denn für eine Verifizierung seien konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich des Ursprungskriteriums "P" erforderlich gewesen. Einen begründeten Verdacht gebe es nicht. Ohne solche sei eine Berechtigung für die Einleitung eines Verifizierungsverfahrens nicht vorgelegen.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 2026 mit, dass eine zwischenzeitliche Beantwortung des Nachprüfungsersuchens nicht eingelangt sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit den vom verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 116 in Verbindung mit Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) vom 29. Oktober 2024 erfassten 81 Warenanmeldungen wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 24. Juni 2024 Teile für Kraftfahrzeuge (Teile für Triebachsen und nicht angetriebene Achsen wie zum Beispiel Flanschwellen, Wellen, Antriebsräder) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. In allen Fällen war die ***3*** mit Sitz in Indien Versender der Waren, als Ursprungsland der Waren ist in den Anmeldungen ebenfalls Indien ausgewiesen. Auf den, dem gegenständlichen Antrag angeschlossenen Rechnungen ist je eine Ursprungserklärung mit der Registrierungsnummer des Versenders angebracht, darüber hinaus enthalten die Rechnungen einen handschriftlichen Vermerk über die nachträgliche Ausstellung der Rechnungen (zum Beispiel: "Invoice Retrospectively Issued on October 24 th 2024"). Der Versender der Waren ist seit 10. April 2024 registrierter Versender.

Mit dem (nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag vom 3. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin für insgesamt 79 Warenanmeldungen die Erstattung von Einfuhrabgaben beantragt. Diesen Antrag hat die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 zurückgezogen. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist - wie bereits ausgeführt - an diesem Tag eingebracht worden. 63 vom gegenständlichen Antrag erfasste Warenanmeldungen waren bereits Gegenstand des Antrages vom 3. Juni 2024. Auf den zum Antrag vom 3. Juni 2024 vorgelegten Rechnungen, die ebenfalls von der ***3*** ausgestellt worden sind und die auch Teile für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, sind ebenfalls Ursprungserklärungen mit der Registrierungsnummer des Versenders angebracht. Diese Rechnungen enthalten keinen Hinweis auf eine nachträgliche Ausstellung.

Die Ursprungserklärungen auf den mit den beiden Anträgen vorgelegten Rechnungen weisen als Ursprungsland Indien und als Ursprungskriterium "P" aus. Die jeweiligen Rechnungen, die für die 63 Warenanmeldungen sowohl mit dem Antrag vom 3. Juni 2024 als auch mit dem gegenständlichen Antrag der Zollbehörde vorgelegt worden sind, weisen keine unterschiedlichen Angaben aus, so sind die jeweilige Rechnungsnummer und das jeweilige Rechnungsdatum ident. Das Schriftbild der Ursprungserklärungen auf den mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Rechnungen weicht von dem Schriftbild der mit dem Antrag vom 3. Juni 2024 vorgelegten Erklärungen auf den Rechnungen ab; inhaltlich unterscheiden sich die Ursprungserklärungen nicht. Die mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Rechnungen weisen das ursprüngliche Ausstellungsdatum aus, alle Ausstellungsdaten liegen vor dem jeweils handschriftlich angegebenen Datum für die nachträgliche Ausstellung. Die Ursprungserklärungen wurden nachträglich auf den Rechnungen angebracht, dabei handelt es sich nicht um einen im Zuge des Ausdrucks der Rechnungen aufgebrachten Ausdruck.

Nach Einbringung des Erstattungsantrages vom 3. Juni 2024 hat die belangte Behörde eine Überprüfung der Ursprungsnachweise eingeleitet. Im Zuge dieser Überprüfung wurden mit Schreiben vom 19. Juli 2024 stichprobenweise fünf Rechnungen mit den Rechnungsnummern ***4***, ***5***, ***6***, ***7*** und ***8*** an die zuständige indische Behörde übermittelt, mit der Bitte um Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausstellung und der Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag mit Zweifel an der vollständigen Herstellung der Fertigwaren in Indien und damit zusammenhängend mit der Erfüllung des in den Ursprungserklärungen angegebenen Ursprungskriteriums "P".
Die Rechnungen, die nicht vom Überprüfungsantrag erfasst waren, hatten zum Großteil gleiche Waren (die selben Artikelnummern) beziehungsweise im untergeordneten Ausmaß gleichartige Waren (die selbe Position der Kombinierten Nomenklatur) zum Gegenstand wie die fünf Rechnungen, die Gegenstand des Überprüfungsersuchens waren.
Das Überprüfungsersuchen blieb nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten unbeantwortet, mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde der indischen Behörde unter Hinweis auf rechtliche Konsequenzen eine weitere Frist bis 1. Juni 2025 für die Beantwortung des Überprüfungsersuchens eingeräumt. Das Überprüfungsersuchen blieb unbeantwortet.

Die Rechnungen des verfahrensgegenständlichen Antrages, die nicht bereits Gegenstand des Erstattungsantrages vom 3. Juni 2024 waren, umfassten ebenso gleiche (die selben Artikelnummern) oder gleichartige (die selbe Position der Kombinierten Nomenklatur) Waren wie die fünf Rechnungen, die im Zuge des Überprüfungsverfahrens der indischen Behörde übermittelt worden sind.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zum Beispiel VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen fest. Aus diesen ließ sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ableiten, welche Rechnungen und Waren Gegenstand der beiden Erstattungsanträge und des Nachprüfungsersuchens waren. Ebenso stand aufgrund dieser Unterlagen und einer Vorhaltsbeantwortung des Zollamtes vom 30. Juli 2026 fest, dass das Nachprüfungsersuchen von der indischen Behörde nicht beantwortet worden ist. Inhalt und Form der Ursprungserklärungen, Ausstellungsdaten sowie die schriftlichen Vermerke ergaben sich zweifelsfrei aus den mit dem gegenständlichen Antrag dem Zollamt vorgelegten Rechnungen. Aufgrund der in den Rechnungen angegebenen Warenbezeichnungen und Artikelnummern stand fest, dass die verfahrensgegenständlichen Waren gleich oder gleichartig waren wie die Waren, die Gegenstand des Überprüfungsersuchens waren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich um unterschiedlichste Waren gehandelt, war daher aufgrund der eindeutigen Angaben in den Rechnungen nicht zu folgen. Es bestand somit ein Zusammenhang zwischen den vom Nachprüfungsersuchen umfassten und den verfahrensgegenständlichen Waren. Ebenso wenig war den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach die Rechnungsdaten der verfahrensgegenständlichen Rechnungen von den ursprünglichen abwichen. In den Feldern "Date" und "Signature & Date" sind auch bei den mit dem Antrag vom 29. Oktober 2024 vorgelegten Rechnungen die ursprünglichen Rechnungsdaten ausgewiesen, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit aktenwidrig.

Der Grund für das von der Zollbehörde eingeleitete Verifizierungsverfahren ergab sich aus dem Ersuchen an die indische Behörde. Aufgrund einer dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Abfrage stand fest, dass es sich beim Versender der verfahrensgegenständlichen Waren seit 10. April 2024 um einen registrierten Versender handelte. Die zum gegenständlichen Antrag vorgelegten Rechnungen weichen von den ursprünglichen nicht ab, bei beiden ist die Ursprungserklärung (nachträglich) aufgebracht. Auch wenn das Schriftbild der Ursprungserklärungen unterschiedlich ist, stand aufgrund der Tatsache, dass der Versender erst seit 10. April 2024 registrierter Versender ist, fest, dass - mit Ausnahme der zwischen 11. April 2024 und 24. April 2024 datierten Rechnungen - die Ursprungserklärungen nach dem in den Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsdaten aufgebracht worden sind.

Gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Der Gemeinsame Zolltarif umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 Buchstabe e UZK (auch) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete.

Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission gemäß Art. 64 Abs. 3 UZK Vorschriften, in denen die Präferenzursprungsregeln festgelegt werden. Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.

Beim Allgemeinen Präferenzsystem (APS) handelt es sich um eine einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahme, also um eine autonome Präferenzmaßnahme im Sinne des Art. 64 Abs. 3 UZK. Bei dem in den verfahrensgegenständlichen Ursprungserklärungen angegebenen Ursprungsland Indien handelt es sich gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates um ein APS-begünstigtes Land.

Die autonomen Präferenzregelungen sind in den Artikeln 41 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) sowie in den Artikeln 70 bis 126 UZK-IA niedergelegt.

Da es sich bei dem in den Rechnungen ausgewiesenen Versender laut der bereits genannten Abfrage seit 10. April 2024 um einen registrierten Versender handelt und in den vorgelegten Ursprungserklärungen die dem Versender vergebene Registrierungsnummer angegeben war, waren gemäß Art. 81 Abs. 1 UZK-IA die Artikel 70,72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 UZK-IA einschlägig.

Art. 92 UZK-IA lautet (auszugsweise):
"(1) Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.
(…)
(2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden ("nachträgliche Erklärung"). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.
(…)
(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. (4) (…)
."

Die mit den beiden Erstattungsanträgen vorgelegten Ursprungserklärungen entsprechen dem Wortlaut nach den Vorgaben des Anhanges 22-07 UZK-IA. Als Ursprungskriterium ist in allen Fällen der Buchstabe "P" angegeben; dieser steht für vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (Anhang 22-07 Nummer 6 UZK-IA).

Gemäß Art. 44 Abs. 1 UZK-DA gelten als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;
i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der vorgelegten Ursprungserklärungen sollen die verfahrensgegenständlichen Waren vollständig in Indien hergestellt worden sein, diese enthielten auch keinen Hinweis auf eine etwaige Kumulierung. Vollständige Herstellung bedeutet im konkreten Fall, dass alle verwendeten Vormaterialien in Indien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sein müssen. Sobald bei der Produktion der verfahrensgegenständlichen Waren auch nur kleinste Mengen an Vormaterialien verwendet worden sind, die sich nicht ausschließlich auf in Art. 44 Buchstaben a bis l UZK-DA genannte Erzeugnisse zurückführen lassen, handelt es sich um keine in Indien vollständig hergestellte Waren (vgl. Henninger in Dorsch, Zollrecht, Art. 64 Rz. 107.1).

Gemäß Art. 109 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK-IA erfolgen nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnittes und der Unterabschnitte 2 und 3 des Teils II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben gemäß Art. 109 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Auch wenn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Nachprüfung von Ursprungserklärungen auch stichprobenweise erfolgen kann und hierfür begründete Zweifel nicht zwingend gegeben sein müssen, so hatte die Zollbehörde beim Nachprüfungsersuchen Zweifel, ob die von den Rechnungen, die Gegenstand des Nachprüfungsersuchens waren, erfassten Waren vollständig in Indien hergestellt worden sind und somit, ob das Ursprungskriterium "P" erfüllt ist. Diese Zweifel wurden - wie bereits ausgeführt- in dem an die indische Behörde übermittelten Nachprüfungsersuchen kundgetan.

Bei Waren wie den verfahrensgegenständlichen (laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Baugruppen für unterschiedliche Antriebs- und Achssysteme) sind auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 UZK-IA Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Ursprungskriteriums zwangsläufig gegeben, weil es durchaus unüblich ist, dass bei Waren derart hoher Verarbeitungsstufen alle verwendeten Vormaterialien den Anforderungen des Art. 44 Abs. 1 UZK-IA entsprechen. Eine Einleitung eines Nachprüfungsersuchens durch die Zollbehörde war daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durchaus gerechtfertigt, eine Zustimmung hierfür durch die Beschwerdeführerin oder eine Anhörung dieser vor einer Einleitung eines Ersuchens normiert Art. 109 UZK-IA nicht.

Das Nachprüfungsersuchen wurde - wie bereits ausgeführt - von der indischen Behörde (auch nach einem zweiten Schreiben gemäß Art. 109 Abs. 2 UZK-IA) nicht beantwortet.

Gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchstabe c i) UZK-IA lehnen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten haben.

Wenn nach dem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird, lehnen gemäß Art. 109 Abs. 2 letzter Satz UZK-IA die Behörden, die den Antrag gestellt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.

Da das Nachprüfungsersuchen auch nach Ablauf der zuletzt genannten Frist von der indischen Behörde nicht beantwortet worden ist, war daher eine Präferenzbehandlung (zumindest) für die vom Nachprüfungsprüfungsersuchen erfassten Lieferungen ausgeschlossen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die im Ursprungsnachweis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass der Ursprungsnachweis demnach zu Unrecht ausgestellt worden ist (EuGH 15.12.2011, C409/10; vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0098).

Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach die belangte Behörde mit den zum Erstattungsantrag vom 3. Juni 2024 ursprünglich vorgelegten Rechnungen ein Nachprüfungsersuchen nicht hätte einleiten dürfen und diese verpflichtet gewesen wäre, Originalrechnungen anzufordern, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage.

Zum einen geben weder Art. 92 UZK-IA noch Anhang 22-07 UZK-IA nähere Regelungen betreffend Form oder Originalität der Ursprungserklärungen vor. Zum anderen stellt Art. 107 Abs. 2 Buchstabe c UZK-IA klar und unmissverständlich auf die vom Anmelder zum Zeitpunkt des Nachprüfungsersuchens vorgelegten Rechnungen ab. Dem Nachprüfungsersuchen waren daher nach der zuletzt genannten Bestimmung die Rechnungen zugrunde zu legen, die die Beschwerdeführerin mit ihrem ursprünglichen Erstattungsantrag vom 3. Juni 2024 der Zollbehörde vorgelegt hat. Die Ausführungen im Vorlageantrag führten daher schon aus diesem Grund ins Leere.

Auch die Hinweise auf die Verwaltungsanweisung UP-3000, an die das Bundesfinanzgericht nicht gebunden ist, vermögen eine Rechtfertigung für das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht begründen. Diese von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen beziehen sich im Wesentlichen auf von Behörden ausgestellte Präferenznachweise (wie zum Beispiel Formblatt A), nicht auf die hier einschlägigen Regelungen im Fall eines registrierten Versenders. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin deutet somit vielmehr darauf hin, sich durch die Zurückziehung des ursprünglich eingebrachten Erstattungsantrages der Konsequenz der Nichtbeantwortung des Nachprüfungsersuchens durch die indische Behörde zu entziehen. Denn die Zurückziehung des ursprünglich eingebrachten Erstattungsantrages und die Einbringung des nun verfahrensgegenständlichen Antrages erfolgten am selben Tag, vom gegenständlichen Antrag waren die Sendungen, die Gegenstand des Nachprüfungsersuchens waren, nicht erfasst und die Zurückziehung und der neuerliche Antrag des Erstattungsbegehrens erfolgten rund drei Wochen nach Information der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde über das eingeleitete Nachprüfungsverfahren und der Ankündigung, falls einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nicht zugestimmt werde, über den ursprünglichen Erstattungsantrag abschlägig zu entscheiden sein werde.

Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich auch festzuhalten, dass die mit dem gegenständlichen Erstattungsantrag vorgelegten Ursprungserklärungen auf den Rechnungen keine Hinweise auf eine nachträgliche Ausstellung der Erklärungen enthalten, sondern die handschriftlich angebrachten Vermerke nur zum Ausdruck bringen, dass die Rechnungen nachträglich ausgestellt worden seien, was sich - wie bereits ausgeführt - durch die Rechnungsdaten jedoch nicht bestätigen lässt. So sind - wie bereits ausgeführt in den Feldern "Date" und "Signature & Date" jeweils die ursprünglichen Rechnungsdaten ausgewiesen.

Gemäß Art. 109 Abs. 1 UZK-IA ist die zuständige Behörde des begünstigten Landes für die Nachprüfung der Ursprungserklärungen zuständig, und nicht der Versender der Waren, der die Ursprungserklärungen ausgestellt hat. Die mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen, mit denen der Versender den indischen Ursprung der Waren bestätigt und mitteilt, dass die Registrierung nach einem ordnungsgemäßen Prüfverfahren erfolgt sei, waren aufgrund der vom Verordnungsgeber für das Nachprüfungsverfahren vorgegebenen Zuständigkeit nicht geeignet, als Nachweis für die Richtigkeit der Ursprungserklärungen zu dienen.

Abschließend war daher die Frage zu beantworten, ob aufgrund der Nichtbeantwortung des Nachprüfungsersuchens, das keine vom verfahrensgegenständlichen Erstattungsantrag umfasste Rechnungen (mit Ursprungserklärungen) zum Gegenstand hatte, die Präferenzbehandlung im verfahrensgegenständlichen Fall zu versagen war.

Im Rahmen vertraglich vereinbarter Präferenzen kann die Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung nur ausnahmsweise versagt werden, wenn auf Grund vorangegangener Überprüfungsverfahren in gleichgelagerten Fällen offensichtlich oder unstreitig ist, dass die betreffende Ware die bescheinigte Ursprungseigenschaft nicht hat (Witte/von Rummel UZK9, Art. 64 Rz. 40). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für gleiche oder gleichartige wie vom Nachprüfungsverfahren erfasste Waren (desselben Versenders) die Präferenzbehandlung begehrt. Für die vom Nachprüfungsverfahren erfassten Waren wurde im Nachprüfungsverfahren die Ursprungseigenschaft nicht bestätigt. Nach der zuletzt genannten Rechtsansicht, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt, wäre daher bei vertraglich vereinbarten Präferenzen die Präferenzbehandlung zu versagen gewesen.

Wenn sogar bei vertraglich vereinbarten Präferenzen ohne Einleitung eines weiteren Nachprüfungsverfahrens die Präferenzbehandlung zu versagen gewesen wäre, dann gilt dies erst recht im Fall des hier einschlägigen autonomen Präferenzsystems, wo die Europäische Union bei der Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittstaaten (wie hier Indien) einseitig eine Präferenzbehandlung gewährt und nicht mit Drittstaaten ein Abkommen abgeschlossen hat und nicht vertraglich gebunden ist.

Da das Nachprüfungsverfahren in einem vergleichbaren Fall nicht beantwortet worden ist und daher gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchstabe c i) UZK-IA und Art. 109 Abs. 2 UZK-IA eine Präferenzbehandlung ausscheidet, war im konkreten Fall für die gleichen und gleichartigen Waren ohne nachtägliche Prüfung der Ursprungserklärungen die Präferenzbehandlung zu verweigern (Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 64 Rz. 136) und daher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Einfuhrabgaben nicht stattzugeben.

Auch nach Auffassung des Europäischen Rechnungshofes sollte in den Fällen, in denen Nachprüfungsersuchen nicht beantwortet werden, die Präferenzbehandlung verweigert werden (Sonderbericht 02/2014, Rz. 68).

Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Präferenzbehandlung zu versagen war, bedurfte es keiner Erwägungen, ob Art. 92 Abs. 2 UZK-IA auch Fälle umfasst, in denen Ursprungserklärungen nachträglich für Ausfuhren ausgestellt werden, die zeitlich vor der Registrierung des Versenders getätigt worden sind.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union. Zu der Frage, ob bei Nichtbeantwortung eines Nachprüfungsersuchens auch in gleichgelagerten Fällen, die nicht vom Nachprüfungsverfahren erfasst waren, die Präferenzbehandlung zu versagen ist, liegt nach Kenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist daher zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 5. August 2026

Rechtssätze

RV/2200007/2025-RS1

Rechtssatz

Ist bei einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen ein Nachprüfungsverfahren nicht beantwortet worden, so ist in gleichgelagerten Fällen ohne Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Präferenzbehandlung zu versagen.