Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 6. Juli 2026 gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juni 2026, Zahlen: 1) MA67/***1234***/2025, 2) MA67/***33456***/2025, 3) MA67/***2345***/2025, sowie über die Beschwerde vom 8. Juli 2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien 4) vom 3. Juli 2026, Zahl: MA67/***45678***/2025, mit denen die Einsprüche gegen die Strafverfügungen mit denselben Geschäftszahlen als verspätet zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Zurückweisungsbescheide 1) bis 3) bestätigt und der angefochtene Zurückweisungsbescheid 4) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einspruch vom 30. April 2026 nicht als verspätet sondern mangels Zustellung der zugrundeliegenden Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20. Jänner 2026, Zahl: MA67/***1234***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 29. April 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2026, Zahl: MA67/***1234***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 20.01.2026 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 26.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 28.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 13.03.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 27.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 13.03.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 29.04.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 17.06.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre im Besitz von […] gewesen, welcher auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21. Jänner 2026, Zahl: MA67/***33456***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 29. April 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2026, Zahl: MA67/***33456***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 21.01.2026 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 26.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 28.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 13.03.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 27.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 13.03.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 29.04.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 17.06.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre im Besitz von […] gewesen, welcher auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
3)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. Jänner 2026, Zahl: MA67/***2345***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 30. April 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2026, Zahl: MA67/***2345***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 26.01.2026 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 10.03.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 12.03.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 25.03.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 11.03.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 25.03.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 30.04.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 17.06.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre im Besitz von […] gewesen, welcher auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
4)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/***45678***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 8. Juni 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2026, Zahl: MA67/***45678***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde nach einem fruchtlosen Zustellversuch bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem 08.04.2026 zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der*die Empfänger*in wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 08.04.2026 und endete mit Ablauf des 22.04.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 08.06.2026 somit nach Ablauf der festgesetzten Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.06.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre im Besitz von […] gewesen, welcher auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte nicht im elektronischen Weg sondern per Post. Ob ein Zugang zum elektronischen Postfach bestanden hat oder nicht ist daher irrelevant.
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden.
In der Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde lediglich mitgeteilt, dass Sie sich seit Oktober 2025 im Krankenstand befinden; eine Ortsabwesenheit wurde nicht ins Treffen geführt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In den inhaltsgleichen Beschwerden gegen alle Zurückweisungsbescheide vom 6. Juli 2026 bzw vom 8. Juli 2026 wurde ausgeführt:
"wie bereits mehrmals bekannt gegeben gab es leider in der Firma unserer ***2*** vermutete Cyberkriminalität, aus diesem Grund befanden sich das Firmenhandy bzw. sämtliche Firmen PC's vorübergehend in der Firma unserer ***2***, in welcher sie bis dato über 20 Jahre beschäftigt ist: […]
Diese Tatsache sowie […] versetzte unsere ***2*** laufend in einen psychischen Ausnahmezustand, der sich leider zunehmend verschlechterte, aus Angst wechselte unsere ***2*** leider auch mehrmals ihr Handy, erst als sie sich uns anvertraute konnten wir ihr helfen diverse Angelegenheiten nach und nach zu regeln, die schriftliche Abmeldung der elektronischen Zustellung erledigte unsere ***2*** erst am 5.3.2026 per Mail, die Bearbeitung der MPK dauerte ca 30 Tage, in der Zwischenzeit, per 13.3.2026 wurde gemeinsam ein Nachsendeantrag bei der Post auf unsere Adresse gestellt, da sich unsere ***2*** nicht mehr traute sich in ihrer Wohnung […] aufzuhalten , dieser Nachsendeantrag funktionierte leider seitens der Post über ein Monat nicht, wir bekamen daher eine finanzielle Entschädigung für diesen Zeitraum, wir fanden danach einige Briefe […], dadurch versäumten wir leider auch einige Fristen.
Sämtliche Beweise dazu senden wir gerne mit.
Wir geben hiermit auch gerne die behandelten Ärzte bekannt: […]
2. Aufnahme am 02.03.2026 in der Psychiatrie […]
1. private Therapie vom 19.-31.1.2026 […]
derzeit voraussichtlich bis 13.7.2026 Therapie […]
Die Anzeige über Veruntreuung des Fahrzeuges durch […] wurde leider erst am 01.03.2026 […] vorgenommen.
Das Fahrzeug wurde […] am 6.3. […] aus einer Parkgarage […] geholt, das wurde auch der Polizeiinspektion […] gemeldet.
Wir bitten aus diesen Gründen unserer ***2*** eine Chance zur Gesundung zu gewähren und von sämtlichen Strafen abzusehen da die Verwaltungsübertretungen alle von […] verursacht wurden"
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 22. Juli 2026 wurde der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit eingeräumt nachzuweisen, ab wann und wie lange sie tatsächlich nicht mehr an der Adresse ***Bf1-Adr*** gewohnt habe, insbesondere durch Vorlage des Nachsendeauftrags. Weiters erging das Ersuchen den genauen Zeitraum des Aufenthalts im Therapiezentrum […] nachzuweisen.
Aus der Vorhaltsbeantwortung (in Vertretung der beschwerdeführenden Partei) geht auszugsweise hervor:
"Wir holten am 16.10.2026 das 1. Mal unsere ***2*** zu uns […] und behielten sie ca bis Ende Oktober bei uns, […] versuchte dann wieder nach und nach in ihre Wohnung zurückzukehren und befand sich tageweise dort, dazwischen war sie bis 19.1. 2026 einige Nächte bei uns, einige Tage wieder zu Hause, von 19.-31.1.2026 befand sie sich in privater Therapie […], danach wieder einige Tage zu Hause und einige Tage bei uns, ab der 2. Aufnahme am 2.3.2026 in der Psychiatrie […] war […] dann durchgehend bei uns bis wir sie am 8.6.2026 nach […] brachten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
§ 35 Zustellgesetz normiert:
"(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte"
§ 28b Zustellgesetz normiert:
"(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam."
Die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt ebenfalls dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen (vgl VwGH 12. Dezember 2024, Ro 2023/02/0017, mwN).
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Unter einer "Wohnung" iSd § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. VwGH 30. Jänner 2007, 2004/18/0428, mwN).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).
1) + 2)
Nach dem in den Verfahrensakten aufliegenden Zustellnachweisen (jeweils AS 23/95) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 26. Februar 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 28. Februar 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juni 2026, Zahlen: 1) MA67/***1234***/2025 und 2) MA67/***33456***/2025, jeweils am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 27. Februar 2026, rechtmäßig zugestellt wurden.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 27. Februar 2026 und endete mit Ablauf des 13. März 2026.
Der am 29. April 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 18/76) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 10. März 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 12. März 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die schriftliche Abmeldung von der elektronischen Zustellung wurde am 5. März 2026 durchgeführt und (frühestens) am 19. März 2026 wirksam, sodass der hier zu beurteilende Fall davon nicht betroffen ist.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang von elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juni 2026, Zahl: MA67/***2345***/2025, am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 11. März 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 11. März 2026 und endete mit Ablauf des 25. März 2026.
Der am 29. April 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da sich der Gegenstand der Beschwerdeverfahren bei Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte der den Zurückweisungsbescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren einzugehen.
4)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 17/77) wurde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am 8. April 2026 hinterlegt, nachdem die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung an der Adresse ***Bf1-Adr*** eingelegt worden war.
In der Beantwortung des Vorhalts des Bundesfinanzgerichts wurde glaubhaft dargelegt, dass sich die beschwerdeführende Partei zwischen Anfang März 2026 und Anfang Juli 2026 überwiegend bei deren Eltern aufgehalten hat und danach in einer Theapieeinrichtung stationär aufgenommen wurde.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Hauptwohnsitzadresse der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 8. April 2026 nicht mehr von dieser bewohnt wurde und somit ihrer Eigenschaft als Abgabestelle verloren hat, sodass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung nicht als rechtmäßig anzusehen ist.
Mangels Zustellung konnte die Strafverfügung vom 3. Juli 2026, Zahl: MA67/***45678***/2025, der beschwerdeführenden Partei gegenüber nicht rechtswirksam werden und hat die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen, sodass der am 8. Juni 2026 erhobene Einspruch von der belangten Behörde nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtete.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, weil für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, maßgebend waren (vgl. VwGH 11. September 2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 5. August 2026