Volltext

BFG 07.08.2026, RV/7300018/2026

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Kenntnis über die Hinterlegungsanzeige

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300018.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 167 Abs. 2 FinStrG · § 167 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) in der Finanzstrafsache ***Beschwerdeführerin***, ***Adresse Beschwerdeführerin***, vertreten durch Mag. Ulrich Hiob, Lazarettgasse 29 Tür 12, 1090 Wien gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2026 über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 sowie der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2026, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters Mag. Ulrich Hiob, den Vertretern der belangten Behörde sowie der Schriftführerin Sabrina Kellner zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 161 FinStrG Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 27. November 2024 wurde über ***Beschwerdeführerin*** (in der Folge "Beschwerdeführerin") eine Geldstrafe von EUR 8.500,00 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen tritt.

Mittels Schreiben vom 20. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützigen Leistungen, weil eine Bezahlung der Geldstrafe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin bat die belangte Behörde um Mitteilung, wie sie die gemeinnützigen Leistungen erbringen könne.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wurde mittels Bescheides vom 4. März 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass noch keine Aufforderung zum Strafantritt ausgestellt worden sei, sodass der Antrag zu früh gestellt worden sei und daher zurückzuweisen sei.

Am 11. September 2025 wurde das Aufforderungsschreiben zum Strafantritt von der belangten Behörde ausgestellt. Das Schreiben sei am 15. September 2025 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Am 19. Jänner 2026 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser Antrag enthielt auch den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Begründend führte sie aus, dass sie erst durch einen Anruf vom Finanzamt am 15. Jänner 2026 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Vollzuganordnung zu ihrer Vorführung zum Straffantritt an die zuständige Polizeidienststelle ergangen sei. Von der belangten Behörde habe sie darauf hin erfahren, dass im September 2025 ein Aufforderungsschreiben zum Strafantritt ausgestellt worden sei und durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Sie habe aber weder das Schreiben noch eine Benachrichtigung erhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mittels Bescheides vom 28. Jänner 2026 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 25. Februar 2026 eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin das Aufforderungsschreiben zum Strafantritt nie zugestellt worden sei bzw keine Hinterlegungsanzeige in ihr Postfach eingeworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch schon in der Vergangenheit Probleme bei Postzustellungen gehabt und daher auch schon mehrere Beschwerden bei der Post eingebracht. Allein der Umstand, dass diese Zustellmängel nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden können, rechtfertige es nicht, dass Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne weitere Ermittlungsschritte als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Die Beschwerde wurde am 13. März 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 7. Mai 2026 fand die mündliche Verhandlung und am 15. Juli 2026 die fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Februar 2025 einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Leistungen. Begründend führte sie aus, dass aufgrund ihrer finanziellen Situation und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage sowie unter Berücksichtigung ihrer Verbindlichkeiten bei den österreichischen Finanzbehörden nach ihrem Dafürhalten von einer Uneinbringlichkeit der Finanzstrafe auszugehen ist. Sie ersuche deshalb um die Möglichkeit, die verhängte Geldstrafe durch Sozialarbeit substituieren zu dürfen. Weiters ersuche sie um Mitteilung, wie sie die Sozialarbeit erlangen könne.

Dieser Antrag wurde mittels Bescheides vom 4. März 2025 von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein solcher Antrag erst nach der Aufforderung zum Strafantritt zulässig ist.

Am 11. September 2025 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben "Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs 2 FinStrG" (in der Folge "Aufforderungsschreiben") ausgestellt. Dieses Aufforderungsschreiben war an die Beschwerdeführerin, ***Adresse Beschwerdeführerin*** adressiert. Die Versendung des Aufforderungsschreibens erfolgte mittels der Versandart "Hybrider Rückschein".

Im Aufforderungsschreiben wird ausgeführt, dass die mit Erkenntnis vom 27. November 2024 verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.410,00 nicht einbringlich ist. Die Beschwerdeführerin wird daher aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe (33 Tage und 15 Stunden) binnen einen Monat ab Zustellung dieses Schreiben bei der zuständigen Justizanstalt anzutreten. Weiters enthält das Aufforderungsschreiben die Belehrung, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn die Beschwerdeführerin gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 134 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 14 Wochen erbringt. Um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hemmen zu können, muss die Beschwerdeführerin gemäß den Ausführungen im Aufforderungsschreiben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Finanzstrafbehörde schriftlich mitteilen, dass sie zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit ist.

Das Aufforderungsschreiben vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Das Schreiben war ab dem 15. September 2025 hinterlegt und wurde innerhalb der Abholfrist nicht von der Beschwerdeführerin behoben. Am 7. Oktober 2025 wurde das Aufforderungsschreiben als "nicht behoben" zurückgeschickt. Das Rücklaufkuvert ist nicht auffindbar.

Von der Zustellung durch Hinterlegung des Aufforderungsschreibens erlangte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der Finanzstrafbehörde nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Aufforderungsschreibens dazu bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die Beschwerdeführerin traf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis. Ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden liegt nicht vor.

Das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis entfiel mit dem Telefonat der belangten Behörde am 15. Jänner 2026.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 19. Jänner 2026 gestellt. Zeitgleich wurde die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Beweiswürdigung

Zum Antrag auf Umwandlung einer Geldstrafe in Sozialleistungen vom 20. Februar 2025 und der Zurückweisung des Antrages

Die Feststellungen zum Antrag auf Umwandlung einer Geldstrafe in Sozialleistungen und der bescheidmäßigen Zurückweisung dieses Antrages ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben vom 20. Februar 2025 sowie vom 4. März 2025.

Zur Zustellung des Aufforderungsschreibens zum Strafantritt und dem Verbleib des Schreibens

Die Sachverhaltsfeststellung zur Ausstellung des Schreibens "Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs 2 FinStrG" am 11. September 2025 und zu dessen Inhalt beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Gemäß § 56 Abs 3 FinStrG gelten für Zustellungen die Bestimmungen des ZustG. Nach § 17 Abs1 ZustG ist ein Dokument (behördliche schriftliche Erledigung) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827).

Die Feststellung, dass das Aufforderungsschreiben am 15. September 2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde und innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, ergibt sich aus dem Zustellstatus zum Aufforderungsschreiben, der in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung ersichtlich ist. Diese Daten decken sich auch mit der Sendungsnachforschung der Post vom 9. April 2026. Wenngleich die Post in ihrer Sendungsnachforschung anführt, dass nicht sichergestellt ist, dass die Sendungsnachforschung tatsächlich die Sendung des Aufforderungsschreibens betrifft, geht das Bundesfinanzgericht aufgrund nachfolgender Gründe davon aus, dass die Sendungsnachforschung die Zustellung (und Hinterlegung) des Aufforderungsschreibens vom 11. September 2025 dokumentiert:

Als Absender des in der Sendungsnachforschung angeführten Schreibens wird die belangte Behörde angeführt. Das in der Sendungsnachforschung angeführte Schreiben trägt das Datum 11. September 2025. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Einsicht in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass an die Beschwerdeführerin mit dem Datum 11. September 2025 nur ein Schreiben von der belangten Behörde, nämlich das Aufforderungsschreiben, abgefertigt wurde.

Aus den Daten der Sendungsnachforschung ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass das Aufforderungsschreiben am 15. September 2025 hinterlegt und nicht behoben wurde. Aus der Sendungsnachforschung ergibt sich auch, dass das Aufforderungsschreiben mit der Versandart "Hybrider Rückschein" versendet wurde.

Gemäß § 22 Abs 4 ZustG kann - sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen - die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen ("Hybrider Rückscheinbrief"). Es bestehen dabei keine Bedenken, den Hybridrückschein im Sinne des § 22 Abs 4 ZustG als öffentliche Urkunde zu qualifizieren (VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199). Nachweisliche Zustellungen werden mittels hybrider Rückscheine versendet, dh die Rückmeldung an den Versender (hier: belangte Behörde) erfolgt auf elektronischen Weg. Allfällige Rückmeldungen werden im Verfahren angezeigt. Für diese Form der Zustellung wird ein Sichtfensterkuvert in Kombination mit einer sogenannten Zustellkarte verwendet. Dabei werden die Zustellausweise nicht mehr durch die Geschäftsstelle vorbereitet, sondern unter Zuhilfenahme von der Behörde übermittelter Avisodaten zur Zustellung unmittelbar bei der Post erstellt. Auf der Zustellkarte ist der eigentliche Zustellvorgang festgehalten. Die Informationen zum Zustellstatus (Daten aus dem Zustellnachweis über eine erfolgte oder verhinderte Zustellung) werden von der Post elektronisch an die Behörde gemeldet. Damit die Gültigkeit der Zustellung durch das Entscheidungsorgan jederzeit überprüft werden kann, werden in der jeweiligen Anwendung zu jeder einzelnen Zustellung alle Statusinformationen angezeigt. Eine mit den entsprechenden Daten ausgefüllte und vom Empfänger (somit der Beschwerdeführerin) unterschriebene Zustellkarte liegt nur vor, wenn die Post den Scan einer solchen bei Zustellung durch Übergabe oder Ausfolgung nach Hinterlegung in Form eines PDF-Dokumentes an die Behörde übermittelt (https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen).

Dem Argument der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 21. April 2026), dass der belangten Behörde kein Zustellnachweis vorliegt, ist somit nicht zuzustimmen. Die entsprechenden Daten zur Hinterlegung und der Nichtabholung des Aufforderungsschreibens sind in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung erfasst und wurden von der Post an die Behörde übermittelt. Dass keine unterschriebene Zustellkarte vorliegt, ist dem System des hybriden Rückscheines geschuldet, weil die Post den Scan einer solchen nur bei Zustellung durch Übergabe oder Ausfolgung nach Hinterlegung in Form eines PDF-Dokumentes an die Behörde übermittelt. Weder eine Übergabe noch eine Ausfolgung sind im vorliegenden Fall aber erfolgt.

Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst den vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftwidrigkeit der Hinterlegung zu führen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr das Aufforderungsschreiben nicht zugestellt worden sei und dass an ihrer Adresse, ***Adresse Beschwerdeführerin***, schon über einen längeren Zeitraum Zustellprobleme bestehen und ihr Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien bzw keine Hinterlegungsanzeigen in ihrem Postfach deponiert worden seien. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 eine Strafverfügung der ***Bezirkshauptmannschaft*** und eine Hinterlegungsanzeige vor. Aus diesen Dokumenten sei - so die Beschwerdeführerin - ersichtlich, dass die Abholfrist für das Schreiben bereits am 20. April 2026 abgelaufen sei, sich die Verständigung über die Hinterlegung aber erst am 23. April 2026 im Postkasten der Beschwerdeführerin befunden habe.

Bei den vorgelegten Dokumenten ist zunächst auffällig, dass die darauf angeführten Geschäftszahlen nicht übereinstimmen und dass die Strafverfügung der ***Bezirkshauptmannschaft*** mit 23. April 2026 datiert ist und wegen einer Verwaltungsvertretung vom 22. April 2026 ausgestellt wurde, als Hinterlegungszeitraum aber der Zeitraum vom 7. April 2026 bis zum 20. April 2026 angegeben wird. Über Frage des Richters, wie es möglich ist, dass ein Schreiben mit dem Datum 23. April 2026 im Zeitraum 7. April 2026 bis 20. April 2026 hinterlegt sein kann, räumte die Beschwerdeführerin noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 ein, dass zwischen der vorgelegten Hinterlegungsanzeige und der Strafverfügung der ***Bezirkshauptmannschaft*** tatsächlich kein Zusammenhang besteht (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2026). Bei der vorgelegten Hinterlegungsanzeige handelt es sich nicht um die Hinterlegungsanzeige zum vorgelegten Schreiben der ***Bezirkshauptmannschaft***.

Diese Dokumente sind daher nicht geeignet den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung in Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben zu erbringen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zustellvorgängen an diese Adresse der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen.

Aus einer weiteren im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 vorgelegten Hinterlegungsanzeige sei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese erst nach Beginn des Hinterlegungszeitraumes in ihr Postfach eingeworfen worden sei. Dazu wird vom Bundesfinanzgericht festgehalten, dass der Zeitpunkt des Einwurfes, nämlich ob dieser tatsächlich nach Beginn des Hinterlegungszeitraumes liegt nicht feststellbar ist, sodass daraus keine weiteren Schlüsse zu Zustellproblematiken gezogen werden können.

Zum Nachweis einer Zustellproblematik an ihre Wohnadresse nennt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesfinanzgericht weiters vier Beschwerdenummern für Beschwerden, die sie bei der Post eingebracht hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die Beschwerden schriftlich nicht mehr vorliegen würden und die Post ihr diese trotz sämtlicher Bemühungen nicht aushändigen würde.

Die Post hat dem Bundesfinanzgericht diese Beschwerden aufgrund eines Ersuchschreibens übermittelt:

Beschwerden GF-13336464-Z6V6 und GF-1338900-H2K9

Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde GF-1338900-H2K9 vom 11. August 2025 hat die Beschwerdeführerin bei der Post telefonisch reklamiert, dass eine Sendung nicht zugestellt wurde, allerdings in der "Firma immer jemand anwesend ist" und sich in der Sendung verderbliche Ware befindet. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde GF-13336464-Z6V6 vom 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin bei der Post telefonisch reklamiert, dass bei ihr trotz Anwesenheit nicht geklingelt wurde und keine Benachrichtigung eingeworfen wurde, was des Öfteren vorkommen soll. Der Name des Kunden, den die Beschwerden betreffen, sowie dessen Adresse sind in beiden Dokumenten geschwärzt. Aufgrund der nur teilweisen Schwärzung ist aber ersichtlich ist, dass es sich bei dem betroffenen Kunden in beiden Fällen um eine KG und somit nicht um die Beschwerdeführerin handeln dürfte. Die Beschwerdeführerin hat selbst eingestanden, an keiner KG beteiligt zu sein (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2026, Seite 3).

Aufgrund eines neuerlichen Ersuchschreiben hat die Post dem Bundesfinanzgericht am 7. Juli 2026 mitgeteilt, dass der Kunde und die Adresse in den Beschwerden geschwärzt wurden, weil es sich dabei weder um die Beschwerdeführerin noch um ihre Adresse (***Adresse Beschwerdeführerin***) handelt. Die Schwärzung erfolgte demnach aus datenschutzrechtlichen Gründen. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäß der Auskunft der Post für eine Firma an einer anderen Adresse, als es ihre Wohnadresse ist, beschwert.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgericht in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie selbständig ist, und ***Dienstleistung 1***, ***Dienstleistung 2*** und ***Dienstleistung 3*** anbiete. Mit verderblichen Waren habe die Beschwerdeführerin gemäß ihren Aussagen gelegentlich zu tun, sie würde aber auch öfters bei Kunden vor Ort arbeiten. Die Beschwerden bei der Post können aber kein Geschäftslokal eines ihrer Kunden betreffen und muss sie somit im Ergebnis unrichtig von der Post aufgenommen worden sein. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass - so das Vorbringen der Beschwerdeführerin - keiner der Kunden der Beschwerdeführerin über eine Klingel verfügen würden und auch nicht mit verderblichen Waren handeln würde (vgl Niederschrift über die fortgesetzte mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2026, Seite 2)

Diese Ausführungen werden vom Bundesfinanzgericht als Schutzbehauptung gewertet. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund an der Auskunft der Post, dass die gegenständlichen Beschwerden weder die Beschwerdeführerin noch ihre Adresse betreffen würde, zu zweifeln. Für das Bundesfinanzgericht ist kein Motiv der Post ersichtlich, weshalb diese dem Bundesfinanzgericht zu zwei Beschwerden eine nicht den Tatsachen entsprechende Auskunft geben soll. Darüber hinaus erscheint es für das Bundesfinanzgericht ungewöhnlich, dass sich jemand über angebliche Zustellproblematiken an seiner Wohnadresse beschwert und dabei gegenüber der Post angibt, dass in der "Firma immer jemand anwesend" ist (auch wenn er von seiner Wohnung aus ein Einzelunternehmen betreibt). Dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich auch nicht immer an ihrer Adresse anwesend ist - wie dies in der Beschwerde an die Post aber behauptet wird - ergibt sich aus der Zeugenaussage eines Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes Favoriten, der gegenüber dem Bundesfinanzgericht angegeben hat, die Beschwerdeführerin an ihrer Adresse mehrmals nicht angetroffen zu haben.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden mit den Nummern GF -13336464-Z6V6 und GF-1338900-H2K9 in keinem Zusammenhang mit der Zustelladresse der Beschwerdeführerin stehen und somit nicht geeignet sind, eine Zustellproblematik an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zustellvorgängen an diese Adresse aufkommen zu lassen.

Beschwerden GF-10556241-Q0D9 und GF-10596884-R2G3

Aus der Beschwerde GF-10556241-Q0D9 vom 4. April 2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Post reklamiert hat, dass sie Benachrichtigungen zu zwei Sendungen erhalten hat, die Sendung allerdings bei zwei unterschiedlichen Postämtern abzuholen waren.

Die Hinterlegung hat bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu erfolgen. Erfolgt die Hinterlegung bei einer unzuständigen Geschäftsstelle bleibt sie ohne Wirkung (Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 17 Rz 5 mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest bei einer der beiden Sendungen die Hinterlegung ohne Wirkung war, weil diese bei einer unzuständigen Poststelle erfolgte.

Auch die Beschwerde GF-10596884-R2G3, wonach die Postsendung oben am Briefkasten deponiert worden sei, ist geeignet eine Zustellproblematik an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zustellvorgängen an diese Adresse aufkommen zu lassen (vgl Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 17 Rz 6.) Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde handelt es sich daher nicht um Beschwerden, die im Lichte der bloßen Kundenzufriedenheit zu betrachten sind.

Festzuhalten ist aber, dass beide Beschwerden im April 2024 und somit rund 1,5 Jahre vor der Zustellung des Aufforderungsschreibens an die Beschwerdeführerin erfolgten. Ihnen kommt daher zum Beweis von Zustellproblematiken an die Adresse der Beschwerdeführerin im September 2025 eine geringe Aussagekraft zu.

Das Zustellorgan, das die Zustellung des Aufforderungsschreibens vorgenommen hat, hat im Rahmen der mündlichen Zeugeneinvernahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht sinngemäß folgendes ausgesagt:

Sie war von April 2025 bis April 2026 bei der Post tätig. Ihre Tätigkeit bei der Post musste sie schließlich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Sie fühlte sich durch die Post gut eingeschult und hat dem Bundesfinanzgericht detailliert erläutert, wie sie bei der Zustellung von behördlichen Schreiben vorgegangen ist. Für das Zustellgebiet der Beschwerdeführerin war sie wahrscheinlich im Zeitraum Juli 2025 bis September 2025 tätig, genau daran erinnern könne sie sich aber nicht mehr. An die Zustellung des Aufforderungsschreibens könne sie sich auch nicht mehr erinnern. Über Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin gab die Zeugin an, einmal eine Beschwerde von einem Kunden erhalten zu haben, weil sie angeblich nicht geklingelt habe. Über Nachfrage des Richters gab die Zeugin an, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf den Umstand, dass sie nicht geklingelt habe, bezog. Dass sich die Zeugin an die konkrete Zustellung des Aufforderungsschreibens nicht mehr erinnern könne, ist für das Bundesfinanzgericht aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes (ca 10 Monate) und der hohen Anzahl an Zustellungen pro Tag glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin sind für das Bundesfinanzgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft und haben sich daraus keine Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Aufforderungsschreibens ergeben.

Zum Beweis, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu mangelhaften Zustellungen an die Adresse der Beschwerdeführerin gekommen ist, hat die Beschwerdeführerin einen Gerichtsvollzieher vom ***Bezirksgericht*** namhaft gemacht. Dieser gab im Rahmen der mündlichen Zeugeneinvernahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht an, dass ihm bekannt ist, dass am ***Bezirksgericht*** diverse Verfahren aufgrund von Zustellproblematiken im gesamten Sprengel anhängig seien. Zu konkreten Zustellproblematiken an die Beschwerdeführerin habe er dezidiert jedoch keine Wahrnehmungen. Er habe mit der Beschwerdeführerin bisher lediglich telefonisch Kontakt gehabt, weil er sie an ihrer Wohnadresse trotz mehrfacher Versuche auch in den frühen Morgenstunden nicht antreffen konnte. Nach telefonischer Rücksprache hat die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Zeugen ihre Schulden jeweils umgehend beglichen.

Im Zuge seiner Einvernahme legte der Zeuge diverse Hinterlegungsanzeigen zu Schreiben des ***Bezirksgericht*** aus dem Zeitraum 2021 bis 2026 vor. Diese Schreiben waren laut den Hinterlegungsanzeigen allesamt an die Beschwerdeführerin adressiert. Aus sämtlichen dieser Hinterlegungsanzeigen ist ersichtlich, dass die Schreiben jeweils innerhalb des Hinterlegungszeitraumes behoben wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Unterschriften des Übernehmers auf den Hinterlegungsanzeigen nicht in allen Fällen einwandfrei einer Person zuordnen konnte, ist nicht von Belang. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078). Eine Zustellproblematik an die Adresse der Beschwerdeführerin ist aufgrund der erfolgten Behebung der Schreiben aus diesen Hinterlegungsanzeigen nicht ableitbar.

Auch aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sind derartige Zustellprobleme für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsakt das Gegenteil, nämlich dass der Beschwerdeführerin die Schreiben in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren allesamt ordnungsgemäß zugestellt wurden:

  • 1.

    Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde von der Beschwerdeführerin nach erfolgter Hinterlegung am 13. Februar 2025 übernommen.

  • 2.

    Der Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des zu früh gestellten Antrages auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wurde am 11. März 2025 nach erfolgter Hinterlegung von der Beschwerdeführerin übernommen.

  • 3.

    Der Abweisungsbescheid über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 6. Februar 2026 nach erfolgter Hinterlegung von der Beschwerdeführerin übernommen.

Sämtliche dieser Schreiben wurden im zeitlichen Nahebereich zur Stellung des Aufforderungsschreibens zugestellt, weshalb diesen und den vom Zeugen vorgelegten Hinterlegungsanzeigen aus dem Jahr 2026 eine erhöhte Aussagekraft zukommt.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus einem Schreiben der Post vom 7. Juli 2026, ergebe sich die Unzulänglichkeit von postalischen Zustellungen von behördlichen Schriftstücken an ihre Adresse ist zuzustimmen. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Nicht zur Abholung bereitgehalten wird ein Dokument, wenn es in Verstoß geraten ist bzw solange es nicht aufgefunden werden kann (OGH 22.10.2007, 9 ObA 120/07y). In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben führt die Post aus, dass von der Post trotz intensiver Suche ein an den Sohn der Beschwerdeführerin gerichtetes behördliches Schreiben nicht mehr aufgefunden werden konnte (der Sohn der Beschwerdeführerin ist ebenfalls an der Adresse ***Adresse Beschwerdeführerin*** gemeldet) und somit nicht zur Abholung bereitgehalten wird. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von der Hinterlegungsanzeige offensichtlich Kenntnis hatte, vermag an einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung nichts zu ändern.

Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu erbringen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Zustellung vom 15. September 2025 an die Adresse der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen.

Aus dem Verwaltungsakt und den vom Gerichtsvollzieher vorgelegten Hinterlegungsanzeigen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht vielmehr, dass die Zustellung von behördlichen Schreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu bemängeln ist. Einzig aufgrund der beiden Beschwerden aus April 2024, denen aufgrund des lagen Zeitabstandes zur Zustellung des Aufforderungsschreibens nur geringe Aussagekraft beizumessen ist und dem Schreiben der Post vom 7. Juli 2026, sind Zustellprobleme an die Adresse der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze von der Hand zu weisen. In einer Gesamtschaue ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, den Gegenbeweis der Vorschriftwidrigkeit der Hinterlegung zu erbringen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Das Bundesfinanzgericht kommt daher in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Dass das Rücklaufkuvert nicht mehr auffindbar ist, ergibt sich aus der Auskunft der Post vom 9. April 2026. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Sendung trotz nicht erfolgter Behebung nicht retourniert wurde, ist aber nicht anzunehmen, dass bei der Sendung "etwas schiefgegangen" sei (VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).

Zur Unkenntnis der Beschwerdeführerin an der Zustellung durch Hinterlegung

Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Februar 2025 gegenüber der belangten Behörde zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen bereiterklärt und um Umwandlung ihrer Geldstrafe in Sozialarbeit ersucht. Begründend führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage sowie unter Berücksichtigung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden von einer Uneinbringlichkeit der Finanzstrafe ausgeht. Auch hat sie die belangte Behörde um Information ersucht, wie sie die gemeinnützigen Leistungen erlangen könne.

Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, dass sie der Meinung ist, der Gesellschaft durch die Erbringung gemeinnütziger Leistung einen größeren Nutzen zu erbringen, als sie das bei der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe macht. Wenngleich - wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt - die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Sorgepflicht gegenüber ihren volljährigen Sohn hat, wird auch von der belangten Behörde angeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Beeinträchtigung leidet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe daher aus moralischen Gründen eine Sorgepflicht für ihren Sohn und könne aus diesem Grund nicht ins Gefängnis, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesfinanzgericht weiters geschildert, dass sie verstanden hat, warum ihr Antrag vom 20. Februar 2025 zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung erfolgte nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin, weil von der Behörde die Aufforderung zum Strafantritt noch nicht ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin war sich somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes darüber im Klaren, dass die Stellung eines Antrages auf Erbringung gemeinnütziger Leistung bzw die Bereiterklärung dazu, erst nach der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt möglich ist.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin jedes Schreiben der belangten Behörde aus dem Finanzstrafverfahren entweder direkt übernommen oder innerhalb der Hinterlegungsfrist behoben hat. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Gerichtsvollzieher vorgelegten Hinterlegungsanzeigen. Auch der Gerichtsvollzieher hat als Zeuge hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin - nachdem er mit ihr telefonierte - die erforderlichen Zahlungen stets unmittelbar geleistet hat.

Aus all diesen Umständen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen gegenüber den Behörden und Gerichten nachkommt, wenn sie davon entsprechend Kenntnis hat. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesfinanzgericht vorgebracht, dass sie bemüht ist, ihre Abgabenschulden zu bezahlen und daher beruflich sehr eingespannt sei und ihre Arbeitstage deswegen oft sehr früh beginnen würden. Auch der Gerichtsvollzieher hat gegenüber dem Bundesfinanzgericht ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin selbst sehr zeitig in der Früh an ihrer Wohnadresse mehrfach nicht angetroffen habe. Insofern erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie viel arbeite - und zwar auch bei Kunden vor Ort - glaubhaft (dieser Umstand ergibt sich übrigens auch aus den beiden Beschwerden bei der Post, welche nach freier Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes nicht die Adresse der Beschwerdeführerin, sondern ein Geschäftslokal an einer anderen Adresse, betroffen haben).

Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen vom 20. Februar 2025, ist klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit war. Auch innerhalb weniger Tage, nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 2026 von der belangten Behörde darüber informiert wurde, dass ihr die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt wurde, brachte sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis hatte. Für das Bundesfinanzgericht ist kein Grund erkennbar, warum die Beschwerdeführerin genau jenes Schreiben - bei entsprechender Kenntnis über die erfolgte Zustellung - nicht hätte beheben sollen, welches ihr die Möglichkeit auf Einbringung des gewünschten Antrages zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen einräumt. Dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber war, dass der Antrag auf gemeinnützige Leistungen erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt möglich ist und diese Aufforderung zum Strafantritt noch ausständig ist, hat sie dem Bundesfinanzgericht geschildert. Sämtliche anderen Schreiben aus dem Finanzstrafverfahren hat die Beschwerdeführerin entweder direkt übernommen oder innerhalb des Hinterlegungszeitraumes behoben.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin von der Zustellung durch Hinterlegung des Aufforderungsschreibens keine Kenntnis hatte.

Zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051).

Da es das Bundesfinanzgericht als erwiesen ansieht, dass die Beschwerdeführerin von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte, liegt entsprechend ein Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG vor. Das Risiko der Beschwerdeführerin von dieser ordnungsgemäßen Zustellung keine Kenntnis zu erlangen, ist jedoch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundlegend behebbar.

Kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung

§ 167 Abs 1 Satz 2 FinStrG lautet: "Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des VwGH als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl bspw VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042 mwN). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl bspw VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051).

Das Bundesfinanzgericht sieht kein über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden der Beschwerdeführerin als erwiesen an. Wie sich aus dem Verfahren und den Schilderungen der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen ergeben hat, befindet sich diese aufgrund ihrer finanziellen Situation, der mit dem Ziel der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten verbunden hohen Arbeitsbelastung und dem nach wie vor laufenden Finanzstrafverfahren, offensichtlich in einer psychisch sehr angespannten Situation. Dass man in einem solchen Fall eine Hinterlegungsanzeige fahrlässig übersehen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Sofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2026 darauf verweist, dass sich die Beschwerdeführerin um die Bezahlung der Finanzstrafe nicht kümmerte, sondern diese ignorierte, bis sie zum Strafantritt aufgefordert wurde, aber beim Finanzamt im Jahr 2025 zwei Stundungsanträge und im Jahr 2026 einen Stundungsantrag eingebracht hat, wird dem vom Bundesfinanzgericht entgegengetreten.

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2025 eine Liquiditätsprüfung durch das zuständige Finanzamt durchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass sich die Beschwerdeführerin in einer prekären finanziellen Situation befindet, aber grundsätzlich gewillt ist, die Abgabenschulden beim Finanzamt zu bezahlen, was allerdings nur langfristig möglich sein wird. Auch dem (verfrüht) gestellten Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über ihre finanzielle Situation im Klaren war und daher um Information ersuchte, wie sie die von ihr angestrebte Sozialarbeit ableisten könne. Warum die Beschwerdeführerin zusätzlich auch noch einen Stundungsantrag bei der belangten Behörde hinsichtlich der Geldstrafe hätte einbringen hätte sollen, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls Kenntnis davon hatte, wann der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gestellt werden kann. Dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Zurückweisung ihres Antrages proaktiv bei der belangten Behörde erkundigen hätte sollen, wann ihr das Aufforderungsschreiben zugestellt wird, überspannt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Anforderungen, die an einen im Finanzstrafverfahren rechtskräftig verurteilten Täter gestellt werden. Eine derartige Erkundigungspflicht besteht schlicht nicht. Eine nicht vorgenommene Erkundigung bedeutet aber auch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um die Begleichung ihrer Finanzstrafe kümmerte. Der (zu früh) gestellte Antrag vom 20. Februar 2025 lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren so rasch als zur Gänze beenden wollte und sich auch entsprechend darum gekümmert hat. Auch deshalb ist kein Grund erkennbar, warum die Beschwerdeführerin weitere Schreiben der belangten Behörde hätte ignorieren sollen, hätte sie entsprechend davon Kenntnis erlangt.

Zum Zeitpunkt des Entfalls des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe erstmals am 15. Jänner 2026 aufgrund eines Telefonates mit der belangten Behörde davon erfahren, dass ihr das Aufforderungsschreiben zugestellt wurde. Dies ist der Zeitpunkt des Entfalles des Ereignisses iSd § 167 Abs 2 FinStrG.

Dieses Vorbringen zum Telefonat mit der belangten Behörde wurde von dieser zu keinem Zeitpunkt bestritten und wird als glaubwürdig eingestuft.

Zeitpunkt der Einbringung des Antrages betreffend Wiedereinsetzung und dessen Inhalt

Der Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Schreiben mit dem Datum 19. Jänner 2026. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass die versäumte Handlung (Bereiterklärung zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen) nachgeholt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten bzw Bestraften eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs 1 FinStrG zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten zu erscheinen. Der Antrag muss gemäß § 167 Abs 1 FinStrG binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile abzielt, die einer Partei durch die Versäumung einer Frist entstanden sind (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073).

Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Anbringen vor (vgl Beschwerde vom 25. Februar 2026, Seite 3; Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2026, Seite 1; Stellungnahme vom 21. April 2026, Seite 2), dass ihr das Aufforderungsschreiben nicht zugestellt worden sei und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist zur Bereiterklärung für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen.

Ist allerdings eine Frist nicht versäumt, weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt wurde, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (zB VwGH 25.3.1992, 91/13/0051; VwGH 24.11.1997, 97/17/0017). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag wäre zurückzuweisen (VwGH 24.2.2010, 2007/13/0126; VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind aber Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0115).

Interpretiert man das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen daher dahingehend, dass sie von der Hinterlegungsanzeige - trotz ordnungsgemäßer Zustellung - keine Kenntnis erlangte (VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827), ist festzuhalten, dass die (bloße) Unkenntnis von der Zustellung einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (VwGH 18.9.1991, 91/13/0108).

Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0059, Rn 13 mwN).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG trifft: Sie erlangte von der gesetzlich erfolgten Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt keine Kenntnis. Durch dieses Ereignis war die Beschwerdeführerin gehindert, den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu stellen bzw sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit zu erklären. Dementsprechend erlitt die Beschwerdeführerin einen von § 167 Abs 1 FinStrG geforderten Rechtsnachteil.

Ebenso steht für das Bundesfinanzgericht im Lichte der Beweiswürdigung fest, dass die Beschwerdeführerin ein bloß minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich als rechtzeitig: Fest steht nämlich, dass das Hindernis am 15. Jänner 2026 wegfiel. Die Monatsfrist des § 167 Abs 2 FinStrG begann mit diesem Datum zu laufen. Der am 19. Jänner 2026 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde innerhalb dieser Frist gestellt und ist damit rechtzeitig. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem die versäumte Handlung, nämlich der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw die Bereiterklärung zur Erbringung dieser, nachgeholt.

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0015), kann das Anbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesfinanzgericht möge die Aufforderung zum Strafantritt des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2026 aufheben (vgl Beschwerde vom 25. Februar 2026, Seite 4), nur dahingehend verstanden werden, dass damit in Wirklichkeit der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 28. Jänner 2026 gemeint ist. Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen Ausführungen in der Beschwerde, die eindeutig den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 28. Jänner 2026 als angefochtenen Bescheid ausweisen.

Damit ist im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verfahren tritt gemäß § 168 Abs 1 FinStrG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung befunden hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Dass das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist eine Würdigung des Einzelfalles, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am 7. August 2026