Volltext

BFG 06.08.2026, RV/7100617/2026

Werbungskosteneigenschaft für Reise- und Seminarkosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100617.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO · § 16 Abs. 1 Z 9 und 10 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, ***RA.Adr***, über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Arbeitnehmerveranlagung 2024 vom 17.07.2025

Am 17.07.2025 reichte die Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ein. Darin machte sie Reise- und Fortbildungskosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend.

Vorhalt vom 17.07.2025

Mit Ergänzungsersuchen vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, Kopien der Belege, Zahlungsnachweise sowie eine Kostenaufstellung vorzulegen. Darüber hinaus ersuchte sie die Bf. um nähere Angaben zu den geltend gemachten Reise- und Fortbildungskosten sowie Werbungskosten.

Antwortschreiben vom 06.10.2025

Mit Schreiben vom 06.10.2025 nahm die Bf. zum Ergänzungsersuchen Stellung. Darin brachte sie Folgendes vor:

"…

ad Aus- und Fortbildungskosten

Angefügt finden Sie die Kopien der für die Fortbildung geltend gemachten Belege bzw. der Zahlungsnachweise in Beilage. Der von mir im Oktober 2024 in Sizilien besuchte Kurs bei "***Veranstalter***" kostete € 230,63.-, die Einzahlungsbestätigung vom 30.08. bzw. 02.09.2025 per Visa-Card liegt als Kopie bei (Beilage 1 a). Der dreitägige Workshop in Sizilien beschäftigte sich mit folgenden Themen: "Klimawandel, nachhaltiges Wirtschaften, die Herstellung biologisch abbaubarer Textilien aus Orangenschalen, nachhaltige Mode, die Wiederbelebung historischer Weinberge und die Bewertung der Qualität von Bio-Olivenöl" (Beilagen 1 b und 1 c). Alle diese Themen sind für meine Lehrtätigkeit an der ***Uni***, an der ich seit 25 Jahren (als Fachlehrerin für Fachenglisch in Sachen Themen der ***Uni***, Ökologie, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit) lehre, von besonderer Relevanz. Mein aktuell von mir vorbereiteter Kurs an der ***Uni*** hat dementsprechend die Themen "Entwicklung neuer (ökologischer) Ideen, Problemlösungen und Projektentwicklung im Nachhaltigkeitsbereich, Forschungsentwicklung mit Schwerpunkt auf Gemeinde- und lokaler Entwicklung (etwa hinsichtlich Selbst- und lokale Versorgung)" zum Gegenstand. Aus diesem Grund waren der Workshop und meine aktive Teilnahme daran für mich sehr lehrreich und wertvoll und konnte ich die Ergebnisse gut in meine Unterrichtstätigkeit einbauen. Anbei finden Sie das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel) des Workshops. Es haben weder Arbeitgeber noch Förderstellen wie z. B. Land oder AMS meine Kosten ersetzt.

Die dafür ausgegebenen Reisekosten betrugen für den Flug € 251 (Beleg befindet sich anbei, Belage 1 d) und wurden als Pauschale vier Mal Tagesgebühren (Diäten) à € 35,80 und drei Mal Übernachtungsgebühren (Diäten) à € 27,90 geltend gemacht, insgesamt demnach € 143,20 plus € 83,70, somit € 226,90 (Aufenthalt vom 10.-13.10.2024). Für die beiden geltend gemachten Taxi-Ausgaben (Fahrten zu Unterrichtsorten), € 11.- und € 23.-, finden Sie die Belege in Beilage (Beilage 2). Das ergibt Reisekosten insgesamt in Höhe von € 511,90.

…

ad Werbungskosten.

In Bezug auf die "Digitalen Arbeitsmittel" - ich erhalte kein Homeoffice-Pauschale - wurde von mir ein PC/Laptop (ursprünglicher Kaufpreis im September 2023 waren € 1170.-) gemäß der AfA, hier in diesjähriger Höhe von € 255.- eingereicht. Die Rechnung liegt in Kopie bei (Beilage 4). Es ist evident, dass der Laptop meiner Unterrichts- und Lehrtätigkeit dient, ausschließlich.

Betreffend die weiteren "Arbeitsmittel", geltend gemacht in der Höhe von € 1301.-, gebe ich an, dass ich gegenständlich für Internetnutzung und Mobiltelefonie einen aliquoten Betrag (60%) in Höhe von € 455,70.- geltend gemacht habe. In Beilage (Beilage 5) befinden sich bei spielhaft Rechnungen der Firmen "A1" (Internet) und "Hutchison 3" (Mobiltelefonie) vom Jahre 2024, aus denen beispielhaft die Höhe der jeweiligen Kosten/Ausgaben ersichtlich wird. Weiters habe ich für die Nutzung von Gas und Strom lediglich einen aliquoten Betrag von 12% der Gesamtsumme (mithin € 322,80.-) geltend gemacht; wiederum in Beilage (Beilage 6) beispielhaft Rechnungen für beide Energiesysteme. Ich führe weiter aus, dass ich einen Großteil meiner Vorbereitungsarbeit sowie auch Kursabhaltungen zu Hause an meinem Arbeitstisch erledige; der Raum, worin der Arbeitstisch sich befindet, ist räumlich getrennt vom Rest der Wohnung.

Schließlich habe ich Arbeitsmittel und technische Hilfsmittel in Höhe von € 522,82.- geltend gemacht, wofür jeweils Belege mit Datum und Kosten sowie Produktbenennung vorliegen; diese wiederum in Beilage (Beilage 7). Im Sinne einer Auflistung für diese Ausgaben gebe ich folgende Posten an:

diverse Aufwendungen

 

Für sonstige Werbeausgaben, hier "Post", habe ich € 75,68.- geltend gemacht; hierzu finden sich die Belege ebenso in Beilage als Kopie (Beilage 8).

Es haben betreffend alle diese Arbeitsmittel und Werbungskosten weder der / die Arbeitgeber noch irgendeine Förderstelle diese Kosten ganz oder teilweise ersetzt; ich habe sie alleine getragen.

Was meinen beruflichen Aufgabenbereich (Lehr- und Unterrichtstätigkeit, Prüfungsabnahmen, Korrekturarbeiten, Administration, wissenschaftliche Veranstaltungen) betrifft, so teile ich Ihnen mit, dass ich, wie den Steuerakten zu entnehmen ist, im Jahre 2024 an drei universitären Lehrinstitutionen beschäftigt war, nämlich am ***FH***, am Internationalen Sprachenzentrum der ***Uni*** und an der ***FH***, alle drei Institutionen verfügen über ein Curriculum auf universitärem Niveau. An allen Institutionen war ich als Lehrerin und Lektorin (native speaker) für Fach-Englisch tätig, wobei sich die jeweiligen Aufgaben- und Lehrinhalte je nach Institution, Kursart- und Kursniveau sowie nach Veranstaltungsmodus unterscheiden. Die Teilnehmenden an den Unterrichtseinheiten kommen in der Regel aus verschiedenen Ländern, was eine Interkulturalität der Kurse abbildet und auch in die Kurse einfließt bzw. einfließen soll. In meiner Lehrtätigkeit unterrichte ich Englisches akademisches Schreiben: das beinhaltet einen Kurs-, Lehrinhalt über Vorträge, Präsentationen und Referate, schriftliche und mündliche Übungen, Haus- und Seminararbeiten, Korrekturen und Besprechungen. Thematisch gehören zu den Kursinhalten neben agrar- und naturwissenschaftlichen Themen auch sozial- und wirtschaftswissenschaftliche sowie gesellschaftspolitische, technische, psychologische und philosophische Themenbereiche. Die Studierenden müssen eine umfassende Sprachkompetenz erhalten. Hierzu gehören ganz wesentlich das Durchgehen und Besprechen von Büchern und, Filmen. Weiters gehören dazu das Erlernen und die Anwendung von Handlungs- und Ausdrucksformen in unterschiedlichen Sprachkontexten und Sprachmilieus. Es ist keineswegs so, dass für unsere Lehrtätigkeit ein "Lehrbuch" genügt, aus dem dann vorzutragen wäre (das kommt doch nur in Volksschulen vor). Unsere Lehrmaterialien setzten sich aus vielen unterschiedlichen Hilfsmaterialien und Medien zusammen.

…"

Einkommensteuerbescheid 2024 vom 03.11.2025

Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 03.11.2025 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer fest. Begründend führte sie Folgendes aus:

"Jene Rechnungen, die auf den Namen Ihres Partners lauten, konnten nicht berücksichtigt werden.

Die Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen (Strom, Gas, etc.) unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetz 1988 und konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Reise nach Sizilien erfüllt weder die Kriterien einer Studien- noch einer Sprachreise und ist daher in den Bereich der privaten Lebensführung einzuordnen, da die zeitliche Dauer des Privatprogrammes weit überwiegt und die Vorträge weniger als 4 h täglich in Anspruch genommen haben.

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Zu diesen Aufwendungen zählen: Stauboxen, Aufbewahrungskisten, Umzugskartons, Batterien, Masken etc.

Für die beantragten Postgebühren wurde die berufliche Veranlassung (Empfänger und Inhalt) nicht nachgewiesen.

Bei den digitalen Arbeitsmitteln wurden die von Ihnen beantragten Kosten für das MacBook iHv. € 255,00 berücksichtigt. Weiters wurde von der Tastatur und der Maus 40 % Privatanteil abgezogen und iHv. € 19,80 berücksichtigt.

Da Sie uns die Internet- und Telefonkosten nicht vollständig nachgewiesen haben, war das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 Bundesabgabenordnung ermächtigt. Für diese Kosten erscheinen € 60,00 monatlich glaubhaft und wurden abzgl. 40 % Privatanteil iHv. € 432,00 als digitale Arbeitsmittel berücksichtigt.

Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.

Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 6.030,44 Euro."

Beschwerde vom 17.11.2025

Am 17.11.2025 erhob die Bf. die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024. Zur Begründung führte sie aus:

"Wir beantragen, die Fortbildungskosten inklusive Reisekosten zu gewähren. Die Vorträge nehmen tatsächlich nur 4h des Tages in Anspruch, tatsächlich und laut Programm gab es aber auch andere Tagespunkte wie gemeinsame Workshops und Talks am Abends, die einen fachlichen Austausch und ein Netzwerken ermöglichte. Somit war jeder Tag überwiegend der Fortbildung zuzuordnen und nicht der privaten Lebensführung. Wir ersuchen, diese Kosten anzuerkennen."

Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie Folgendes aus:

"Eine berufliche Veranlassung einer Reise liegt vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).

Ob eine Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, lässt sich - sofern diese nicht durch den Arbeitgeber getragen/gefördert wird - nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Reise vornehmen. Zunächst ist darauf abzustellen, ob die Reise die berufliche Spähre der Steuerpflichtigen berührt. Laut eigenen Angaben sind Sie an der ***Uni*** als Fachlehrerin für Fachenglisch in Sachen Themen der ***Uni***, Ökologie, Landwirtschaft, Nachhaltigkeit tätig. Die beantragte Reise wurde nicht vom Arbeitgeber finanziert/gefördert.

In der Veranstaltung wurden unter anderem Vorträge über nachhaltige Fasern aus Zitrusfrüchten, "sustainable Fashion", etc. vorgetragen. Eine berufliche Veranlassung ist somit zumindest nicht auszuschließen. Jedoch wurden auch Vorträge angeboten, die die berufliche Spähre zumindest nicht augenscheinlich berühren, wie z.B. ***1***, "Market Experience" einer sizilianischen Essens-Botuique, etc. Somit ist auch die private (Mit-)Veranlassung der Reise nicht auszuschließen. Für die Abwägung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist somit das zeitliche Überwiegen maßgeblich. Ein eindeutiges Überwiegen der beruflichen Inhalte der Reise konnte dabei nicht festgestellt werden.

Schließlich muss daher auf den Teilnehmerkreis der Reise als entscheidendes Kriterium abgestellt werden. Laut der Website des ***Veranstalter*** Festival ist der Teilnahmekreis nicht auf Lehrpersonen eingeschränkt, sondern wird wie folgt beschrieben: "This international, English-language gathering draws purpose-driven founders, digital nomads, creatives, and entrepreneurs who are seeking fresh ideas and community." Das Festival spricht also Gründer, Kreative, Unternehmer, etc. die neue Ideen und eine Gemeinschaft suchen. Diese Tatsache spricht gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Reise, somit konnten die beantragten Kosten aufgrund des gemischten Reiseprogramms nicht gewährt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Vorlageantrag vom 23.12.2025

Am 23.12.2025 stellte die Bf. Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Darin brachte sie Folgendes vor:

"Mit gegenständlichem Schreiben stelle ich innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht in Hinblick darauf, dass dieses über die Beschwerde vom 17.11.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 3.11.2025 entscheiden möge und wende mich hiermit rechtsmittelmäßig zugleich gegen die Berufungsvorentscheidung vom 1.12.2025, mit der die Beschwerde vom 17.11.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Laut der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wirkt diese wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (dies war am 1.12.2025) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird. Meine Beeinspruchung der Berufungsvorentscheidung bzw. den Vorlageantrag begründe ich folgendermaßen:

1. Mit der beeinspruchten Berufungsentscheidung vom 1.12.2025 wurden - wie schon im vorangegangenen Einkommensteuerbescheid vom 3.11.2025 - von mir steuerlich als berufsbedingt und der beruflichen Weiterbildung dienend geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit einem Fachseminar nicht anerkannt.

Aus noch dazulegenden Gründen halte ich das für eine Fehlentscheidung und Fehlinterpretation (falsche Rechtsentscheidung und falsche rechtliche Beurteilung), da die gegenständlich geltend gemachten Kosten tatsächlich sowohl in engstem Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit als auch mit der von mir in Aussicht genommenen beruflichen Weiterbildung bzw. -entwicklung stehen.

2. Ebenso beeinspruche die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung wesentlicher und in unmittelbarem Zusammenhang mit meiner Berufsausübung stehender Ausgaben und Kosten betreffend Arbeits- und technische Hilfsmittel im Einkommensteuerbescheid vom 3.11.2025. Es wurde hier ebenfalls falsch entschieden und ich möchte darlegen, dass und inwiefern die besagten Ausgaben tatsächlich in direktem Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit als Fremdsprachenlehrerin an zwei universitären Einrichtungen stehen. Ich ersuche das Bundesfinanzgericht, die erfolgten Entscheidungen diesbezüglich auf Grundlage der nachstehend aufgeführten Informationen, Begründungen und Belege zu überprüfen, aufzuheben bzw. abzuändern und neuerdings eine Entscheidung auf Grundlage bzw. unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen zu treffen.

1. Kosten für ein berufsbedingtes Seminar (Reise und Teilnahme)

In der Begründung der Vorentscheidung wird angeführt, dass "eine berufliche Veranlassung einer Reise liegt (vorliegt), wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist", was - "sofern diese nicht durch den Arbeitgeber getragen/gefördert wird" - "anhand einer Gesamtbetrachtung der Reise vor(zu)nehmen (ist)". Weiters wird als Kriterium der Zuordnung die "Berührung" der "beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen" ins Treffen geführt. Korrekt vermerkt man, dass ich an der ***Uni*** als Fachlehrerin für Fachenglisch tätig bin, und zwar betreffend alle Themen der ***Uni***. Dazu gehören zum Beispiel neben den klassischen Themen Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Gartenbau, Klimaagenden besonders auch Ökologie, Nachhaltigkeit in Leben, Konsum und Produktionsweisen. All dies lässt sich leicht den Curricula der ***Uni*** entnehmen. Nun, die beantragte Reise wurde nicht vom Arbeitgeber finanziert/gefördert. Im dortigen Seminar wurden maßgeblich Vorträge über nachhaltige Produkte aus Fasern von z.B. Zitrusfrüchten und anderem, sogenannte "sustainable Fashion" oder "sustainable production", vorgetragen und gezeigt. Die geforderte berufliche Veranlassung bzw. "Berührung" ist jedenfalls gegeben. Gerade dieses Jahr hat an der ***Uni*** eine Veranstaltung, ein Workshop, zu genau diesem Thema stattgefunden.

Dass dort auch andere Vorträge angeboten wurden, wie z.B. ***1***, "Market Experience" einer sizilianischen Essens-Boutique, steht m.E. der beruflichen Berührung der gesamten Veranstaltung, des Seminars in toto, nicht entgegen; vielmehr handelt es sich hier um ergänzende, begleitende weitere Ideen und Praxisbeispiele von nachhaltiger Produktion. Es ist dies insgesamt ein Themenfeld (eben auch ***Uni***-relevant), in dem ich mich umfassend weiterbilden möchte, auch im Sinne einer beruflichen Fort- und Weiterbildung. Es handelt sich hier nicht um eine private Veranlassung zum "Genuß" von irgendwelchen "netten" Themen, sondern um eine ganzheitliche Betrachtung des ***Uni***- Themas "Nachhaltigkeit". Ich habe mir hierfür extra frei nehmen müssen (etwa betreffend meine weitere Tätigkeit am ***FH***), um bei diesem Fortbildungs-Seminar teilnehmen zu können. Mein Aufenthalt war auch nur auf die Tage des Seminars beschränkt gewesen; wäre es eine Freizeitunternehmung gewesen, so wäre ich sicher länger geblieben. Wenn auf das "zeitliche Überwiegen" des Seminarinhalts bzw. der Vortragsstunden abgestellt wird, um zwischen privater oder beruflicher Veranlassung der Reise zu entscheiden, dann merke ich hier an, dass solche Seminare üblicherweise auch weitere Themen und Angebote, gemeinsame Abende und Diskussionsrunden etc. enthalten, die letztlich allesamt dem Gelingen des Hauptziels des Seminars dienen. Es ist willkürlich zu behaupten, dass "ein eindeutiges Überwiegen der beruflichen Inhalte der Reise (...) dabei nicht festgestellt wurden (konnte)."

Wenn nun schließlich auf den Teilnehmerkreis des Seminars als "entscheidendes Kriterium abgestellt" wird und angegeben wird, dass laut Website des "***Veranstalter*** Festival" dieser nicht auf Lehrpersonen eingeschränkt sei, sondern einen weiteren Kreis einbeziehe (hier wird im Bescheid zitiert: "This international, English-language gathering draws purpose- driven founders, digital nomads, creatives, and entrepreneurs who are seeking fresh ideas and community."), möchte ich anmerken, dass es nicht an mir gelegen war, den Teilnehmerkreis auszusuchen und es jedem/jeder am Thema interessierten Person unbenommen war, am Seminar teilzunehmen. Es kann vermutet werden, dass auch andere Personen als "nur" Lehrerinnen an einer Fort- und Weiterbildung in Sachen "Nachhaltigkeit" interessiert waren. Ich kann nicht nachvollziehen, inwiefern der Umstand, dass auch "Nicht-Lehrer" am Seminar teilgenommen haben, für die Beurteilung der Relevanz dieses Seminars für meine berufliche Tätigkeit bzw. für eine Weiterbildung eine Rolle spielt, wenn es schließlich um mich, als steuerpflichtige Lehrerin, geht. Es kann sinnvollerweise doch nur mein Interesse, meine berufliche Betroffenheit hier in Prüfung gezogen werden, nicht die von anderen Personen, die sich vom Seminar angesprochen gefühlt haben. Es ist völlig verfehlt und rational nicht nachvollziehbar, auf dieser Basis zu behaupten, dass das Seminar, die Reise, deshalb "gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung" spräche.

Für meine Person mit meinem Bildung- und Fortbildungsinteresse stellte das Seminar kein "gemischtes" Reiseprogramm dar. Ich hatte vor Ort gar keine Gelegenheit, sozusagen einen "Freizeit-Teil" zu genießen; mein Aufenthalt war auf die Teilnahme an den Veranstaltungen des Seminars beschränkt. Im Übrigen verweise ich auf die drei Abbildungen am Ende dieses Berufungsschreibens, denen entnommen wurden kann, dass und inwiefern "Nachhaltige Produktion aus Naturfasern" an der ***Uni*** eine zentrale Rolle spielt. Unsere Fachenglisch- Unterrichtseinheiten sollen und müssen diese Lehrgegenstände jedenfalls widerspiegeln. Für meine Unterrichtstätigkeit sind demnach Seminare, wie ich eines in Sizilien besucht habe, eine enorm wichtige Gelegenheit und Quelle, diese Thematik weiter und vertiefend kennen zu lernen und zu studieren, um mich auf meine Lehrtätigkeit passend vorzubereiten.

Ich darf zusammenfassen:

Das Seminar, an dem ich teilnahm, behandelte Themen, die für meine berufliche Tätigkeit von direkter Relevanz sind: nachhaltige Ernährung, Landwirtschaft, Produktion, Konsum und Mode. Diese Themen sind Kernbestandteile meiner aktuellen Lehrveranstaltungen und spielten eine zentrale Rolle in einem neuen Kurs, den ich zu diesem Zeitpunkt entwickelte.

• Das Seminar unterstützte meine laufende Curriculumsentwicklung, insbesondere im Hinblick auf europäische Projekte, die auf dezentrale, partizipative Ansätze in den genannten Bereichen setzen.

• Ich nahm mir aus beruflichen Gründen, nicht aus Freizeitgründen, Urlaub, um an dem Seminar teilzunehmen. Wäre es ein Urlaub gewesen, hätte ich meinen Aufenthalt verlängert. Stattdessen nahm ich drei Tage teil und reiste am nächsten Tag ab, was einer berufsbedingten Reise zu spezifischen Weiterbildungszwecken entspricht.

• Der dreitägige Workshop in Sizilien beschäftigte sich mit folgenden Themen: "Klimawandel, nachhaltiges Wirtschaften, die Herstellung biologisch abbaubarer Textilien aus Orangenschalen, nachhaltige Mode, die Wiederbelebung historischer Weinberge und die Bewertung der Qualität von Bio-Olivenöl". Alle diese Themen sind für meine Lehrtätigkeit an der ***Uni***, an der ich seit 25 Jahren als Fachlehrerin für Fachenglisch lehre, von besonderer Relevanz. Mein aktuell von mir vorbereiteter Kurs an der ***Uni*** hat dementsprechend die Themen "Entwicklung neuer (ökologischer) Ideen, Problemlösungen, Projektentwicklung im Nachhaltigkeitsbereich, Forschungsentwicklung mit Schwerpunkt auf Gemeinde- und lokaler Entwicklung (etwa hinsichtlich Selbst- und lokale Versorgung)" zum Gegenstand. Aus diesem Grund waren der Workshop und meine aktive Teilnahme daran für mich sehr lehrreich und wertvoll und konnte ich die Ergebnisse gut in meine Unterrichtstätigkeit einbauen.

• Ich habe dem Finanzamt bereits bei meiner Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung alle diesbezüglich relevanten Kopien der für die Fortbildung geltend gemachten Belege bzw. der Zahlungsnachweise in Beilage übermittelt. Der von mir im Oktober 2024 in Sizilien besuchte Kurs bei "***Veranstalter***" kostete € 230,63.-, die Einzahlungsbestätigung vom 30.08. bzw. 2.09.2025 per Visa-Card lag als Kopie bei.

Die Reisekosten betrugen für den Flug € 251 und wurden als Pauschale vier Mal Tagesgebühren (Diäten) à € 35,80.- und drei Mal Übernachtungsgebühren (Diäten) à € 27,90.- geltend gemacht, insgesamt demnach € 143,2 plus € 83,70.-, somit € 226,90.- (Aufenthalt vom 10.-13.10.2024). Für die beiden geltend gemachten Taxi-Ausgaben (Fahrten zu Unterrichtsorten), € 11.- und € 23.-, wurden Belege beigelegt. Das ergibt Reisekosten insgesamt in Höhe von € 511,90.-.

Angesichts des klaren und direkten Zusammenhangs zwischen den Seminarinhalten und meinen Aufgaben in Lehre und Kursgestaltung verstehe ich nicht, warum dies als nicht berufsbezogen eingestuft werden sollte. Ich bitte daher höflich darum, diese Ausgaben als abzugsfähige Fortbildungs-/Reisekosten anzuerkennen.

2. Büroausgaben (Heimarbeitsplatz und ausschließlich beruflich genutzte Geräte)

• Bei den die steuerlichen Sache bisher vorübergehend erledigenden und eben hier beeinspruchten Entscheidungen wurden die von mir geltend gemachte Ausgaben für Arbeits- und Büromaterial größtenteils nicht anerkannt, was nicht in Ordnung ist. Das betrifft zum Beispiel Ausgaben für Kopierpapier, für Druckertinte, für technisches Material zur PC-Benutzung etc. Ich möchte hierzu ausführen, dass ich sehr viel zu Hause arbeite und überwiegend zu Hause meine Unterrichtsunterlagen vorbereite, und dort auch sämtliche Dokumente, Listen, Tabellen und Kursbeschreibungen erstelle, und von meinem Drucker die relevanten Kurspapiere und Unterrichtspläne sowie die Beurteilungen und Ergebnisbewertungen der Kurse ausdrucke. An der ***Uni*** und am Technikum gibt es zwar Lehrerlnnen-Räume, aber wir sind angehalten und faktisch dazu bestimmt, unsere Papiere selbst auszudrucken. Wir haben dort keinen personalisierten Schreibtisch mit entsprechender Ausstattung. Diese Räume dienen lediglich der Kolleginnen-Besprechung. Alle technischen Unterlagen bereite ich zu Hause vor und drucke sie auch dort aus. Mein Drucker und die dazugehörigen Verbrauchsmaterialien werden ausschließlich beruflich genutzt, ich habe hierfür keine private Nutzung.

• Überdies gebe ich von zu Hause aus die diversen Online-Sprachtests mit Computer und Kopfhörern. Diese Arbeiten sind ein Gutteil meiner Tätigkeit und die dort - zu Hause - eingesetzten Materialien sind für meine Arbeit unerlässlich.

• Mein Mann arbeitet zwei Tage pro Woche von zu Hause aus ("Home-Ofice"). Um ungestörte Tests und Unterrichtsvorbereitungen zu gewährleisten, stelle ich die notwendige Ausstattung und den Arbeitsbereich in unserem Haushalt speziell für meine beruflichen Aufgaben bereit, in einem eigenen Raum, abgetrennt von der Wohnfläche.

• Auf dieser Grundlage ersuche ich darum, die entsprechenden Büroausgaben als abzugsfähig anzuerkennen, da sie ausschließlich für meine berufliche Tätigkeit angefallen sind.

Sohin ersuche ich insgesamt die nunmehr zuständige Entscheidungsbehörde, die oben genannten Punkte erneut zu prüfen und meine Steuererklärung entsprechend anzupassen, sodass sowohl die Seminar- und diesbezügliche Reisekosten, als auch die Büroausgaben als abzugsfähig gelten. Im Übrigen halte ich sämtliche Einsprüche aus meiner Berufung gegen den Erstbescheid weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stelle ich Ihnen diese gerne umgehend zur Verfügung. Unter einem ersuche ich, die Pflicht zur Bezahlung der restlichen Steuerschuld für das Steuerjahr 2024 bis zur endgültigen Entscheidung vorerst auszusetzen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist an der ***Uni*** als Fachlehrerin für Fachenglisch mit den Schwerpunkten Ökologie, Landwirtschaft und Nachhaltigkeit tätig.

In der Zeit vom 10.10.2024 bis 12.10.2024 unternahm die Bf. eine Reise nach Sizilien und besuchte dort einen Kurs bei "***Veranstalter***". Kostenersätze ihres Dienstgebers erhielt die Bf. dafür nicht.

Das Kursprogramm stellt sich wie folgt dar:

10.10.2024

11.10.2024

12.10.2024

10:00 Check in to ***Veranstalter*** at ***3***

7:45 Yoga outdoors with co-founder of ***4***

9:00 Market experience

10:15 Tour of ***1*** / Welcome

10:00 Check in to ***Veranstalter*** at restaurant

11:30 Optional Artisan Ceramics Workshop

11:00 Presenter: Founder of ***2***

10:30 Presenter: founder of ***5*** and president ***6***

16:00 Presenter: Journalist

11:40 Presenter: Editor of Euronews Travel & Euronews Green

11:00 Presenter: activist and founder of ***7***

16:30 Borgata district walk

12:15 Presenter: CEO of ***8***

11:30 Break

18:00 Farwell Aperitivo

13:00 Lunch Break

12:00 Presenter: founder of vegan restaurant

15:00 Presenter: co-founder of ***4***

12:30 Olive Oil Tasting

15:30 Sustainable Fashion + workshop with designer

13:00 Optional special menu lunch

16:30 Aperitivo

16:00 Artisan Botanical Print Workshop

19:30 Optional group dinner out in Ortigia

18:30 Aperitivo & Talk at NFT Art Room

Auf der Homepage von "***Veranstalter***" findet sich zum Kursprogramm folgende Beschreibung: "This international, English-language gathering draws purpose-driven founders, digital nomads, creatives, and entrepreneurs who are seeking fresh ideas and community."

Darüber hinaus machte die Bf. im Jahr 2024 folgende, nach Rubriken gegliederte Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Gegenstand

Betrag in Euro

Vom FA anerkannt lt. Einkommensteuerbescheid 2024

Laptop

255

255

Internet und Mobiltelefonie

455,70

432

Gas und Strom

322,80

0

Schreibgerät

6,54

0

Schreibjournale

10,04

0

Kuvert

0,99

0

Aufbewahrungskisten

57,80

0

Schlüsselfinder

15,90

0

Schreibmaterial

11,80

0

Tinte

15,99

0

Plastikboxen

61,68

0

Kuvert

2,99

0

Steckdosenadapter

9,99

0

Aufbewahrungskartons

22,90

0

Tinte

95,94

0

Terminplaner

15,99

0

Tastatur und Maus

33

19,80

Stauboxen

63,96

0

Reiselader

27,99

0

Batterie und Nano Mask

26,97

0

Fotoausarbeitung

42,35

0

Post

75,68

0

Fachliteratur

69,41

0

Nicht festgestellt werden kann, ob die Aufwendungen für Aufbewahrungskisten, Tinte, Plastikboxen, Steckdosenadapter, Reiselader und Fotoausarbeitung tatsächlich von der Bf. getragen wurden.

2. Beweiswürdigung

Grundsätzlich sind als Werbungskosten gemachte Aufwendungen nachzuweisen, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO, § 138 Tz 5). Insofern waren in freier Beweiswürdigung diese Feststellungen zu treffen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Aufbewahrungskisten und Plastikboxen war eine Negativfeststellung zu treffen, da die Bf. keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt hat.

Die Rechnungen betreffend Tinte, Steckdosenadapter, Reiselader und Fotoausarbeitung wurden zwar vorgelegt, weisen jedoch nicht die Bf., sondern eine andere Person als Rechnungsempfänger aus. Mangels weiterer Nachweise konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Bf. diese Aufwendungen tatsächlich getragen hat.

Die Bf. legte Rechnungen über Schreibgerät, Schreibjournale, Kuverts, Schlüsselfinder, Schreibmaterial, Terminplaner, Stauboxen, Batterien und Nanomaske vor. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin erscheint die Verwendung dieser Gegenstände im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar. Nach den Ausführungen der Bf. wurden diese Arbeitsmittel für alltägliche organisatorische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fachlehrerin verwendet. Dieses Vorbringen erscheint glaubwürdig. Allerdings bieten sich für die angesprochenen Arbeitsmittel auch vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Privatbereich. Da sich das Ausmaß der privaten Mitbenutzung dieser Gegenstände nicht exakt feststellen lässt, waren die Besteuerungsgrundlagen insoweit gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtet einen Privatanteil von 40% als sachgerecht.

Die Feststellungen zur Studienreise ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Vollständigkeit halber wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass sich das Bundesfinanzgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der bereits anerkannten Werbungskosten bedenkenlos anschließt und in weiterer Folge diese Werbungskosten keine Würdigung mehr erfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

3.1.1. Streitgegenstand

Es ist strittig, ob die im Zusammenhang mit der Studienreise geltend gemachten Reise- und Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Strittig ist, ob die von der Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Schreibgeräte, Schreibjournale. Kuverts, Aufbewahrungskisten, Schlüsselfinder, Schreibmaterial, Tinte, Plastikboxen, Steckdosenadapter, Terminplaner, Stauboxen, Reiselader, Batterien, Nanomasken sowie Fotoausarbeitung beruflich veranlasst und daher zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.

3.1.2. Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungkosten sind auch:

9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

§ 184 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind."

3.1.3. Rechtliche Würdigung

Ad Reisekosten

Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 19.10.1999, 99/14/0131; VwGH 24.04.1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, was bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (kumulativ) der Fall ist:

• Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

• Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.

• Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Stpfl abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

• Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24. 4. 1997, 93/15/0069; VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183).

Die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).

Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht abzugsfähig.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder eine Dienstfreistellung gewährt.

Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), sind diese Kosten abzugsfähig (vgl. RV/5100420/2016).

Vor dem VwGH waren bereits zahlreiche Fälle zur Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten von Studienreisen als Werbungskosten anhängig. Auszugsweise wird nachfolgend der Inhalt einer Entscheidung wiedergegeben.

In VwGH vom 31.03.2003, 2000/14/0102, führte der VwGH zu einer Italienreise (Südtirol/Trentino) eines Leiters einer Forstinspektion aus:

"Nach dem unstrittigen Programm der Italienreise durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Reise mit Mischcharakter ausgehen. Insbesondere im Hinblick auf die Besichtigungen eines Nationalparkmuseums, eines Schaubergwerks und eines neu errichteten Industriegebäudes konnte die belangte Behörde die Feststellung treffen, dass die Reise auch Programmpunkte umfasste, die nicht nur für Forstbedienstete, sondern ebenso für andere Personen mit höherem Bildungsgrad auf Interesse stoßen würden. Ebenso ist auch das Zusammentreffen mit Vertretern der deutschsprachigen Bevölkerungsgruppe, um Informationen über die Erhaltung der deutschen Sprache und des deutschen Kulturgutes zu erhalten, auch für andere kulturell engagierte Personen von Interesse. Einen ausschließlichen Bezug zur Tätigkeit in der Forstwirtschaft hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgeschlossen. Dass diese Programmpunkte auch für den Forstwirt von beruflichem Interesse sind, ist insoweit unbeachtlich."

Das Bundesfinanzgericht stuft die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Reise als eine Reise mit Mischcharakter ein. Im Hinblick auf das Mischprogramm kann es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Bf. Kenntnisse, die sie auf dieser Reise erworben hat, unzweifelhaft konkret beruflich verwenden konnte.

Für den Mischcharakter sprechen folgende Gründe:

Das Programm umfasst zwar mehrere fachbezogene Vorträge zu den Themen Nachhaltigkeit, Landwirtschaft und Weinbau. Daneben enthielt das Programm jedoch zahlreiche Programmpunkte, die ihrer Art nach nicht ausschließlich auf Angehörige der Berufsgruppe der Bf. zugeschnitten sind, sondern ein allgemeines touristisches und kulturelles Interesse ansprechen. Dazu zählen insbesondere Yoga im Freien, Olivenölverkostung, Marktbesuch, Keramik-Workshop, Stadtspaziergang und Aperitivi sowie optionales Mittag- und Abendessen.

Diese Programmpunkte dienen überwiegend dem Kennenlernen der regionalen Kultur und Lebensweise und vermitteln Kenntnisse, die nicht ausschließlich für die berufliche Tätigkeit der Bf. von Bedeutung sind. Vielmehr sprechen sie auch Personen ohne entsprechende berufliche Tätigkeit an.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts untermauert dies, dass die von der Bf. durchgeführte Reise nach Sizilien auch für weltoffene, vielseitig interessierten Teilnehmer auch außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfeldes der Bf. nicht jeder Anziehungskraft entbehrt. Damit liegt aber bereits eine der Voraussetzungen für die Nichtanerkennung der Aufwendungen der Studienreise als Werbungskosten vor. An der getroffenen Beurteilung ändert nichts, dass die Bf. auf der Reise gewonnenen (Er-) Kenntnisse unzweifelhaft beruflich nutzen konnte. Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ad Fortbildungskosten

Ungeachtet des festgestellten Mischcharakters der Reise können jedoch jene Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, die sich eindeutig von den privat veranlassten Reiseaufwendungen abgrenzen lassen und unmittelbar der beruflichen Fortbildung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Im gegenständlichen Fall trifft dies auf gesondert angefallenen Kosten für die Kurstickets zu. Sie sind daher iHv 230,63 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Ad Werbungskosten Arbeitsmittel

Da das Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung von Schreibgerät, Schreibjournalen, Kuverts, Schlüsselfinder, Schreibmaterial, Terminplaner, Stauboxen, Batterien und Nanomaske nicht exakt festgestellt werden konnte, waren die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtet einen beruflichen Nutzungsanteil von 60% als angemessen. Dementsprechend sind die geltend gemachten Aufwendungen lediglich iHv 106,85 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.

Mangels Nachweises der Kostentragung sind die Aufwendungen für Tinte, Steckdosenadapter, Reiselader und Fotoausarbeitung nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Aufwendungen für Aufbewahrungskisten und Plastikboxen, da die Bf. hierfür keine Rechnungen oder sonstigen geeigneten Belege vorgelegt hat.

Für das Veranlagungsjahr 2024 sind daher (zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid 2024) 337,48 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Insgesamt war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich in seinem Erkenntnis am Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen ist die Beantwortung der Frage, ob aufgrund eines festgestellten Sachverhaltes eine Studienreise vorliegt, nach der VwGH-Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 24.11.2004, 2000/13/0183) ein Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall.

In Hinblick auf die Ermittlung des Privatanteils betreffend die Arbeitsmittel handelt es sich um eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am 6. August 2026