Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 9. November 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 11. Oktober 2018 betreffend Wiener Wettterminalabgabe für die Monate Jänner bis September 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, die mittlerweile unter einem anderen Namen, ***abc***, firmiert (in der Folge als Bf bezeichnet) mit Sitz in ***Bf1-Adr*** mit der Firmenbuchnummer ***FN***, ist im Bereich Vermittlung und Abschluss von Wetten tätig.
Die Bf ist Eigentümerin von Geräten der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***abc*** Betbook, ***abc*** Betbook Solo und ***abc*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden könne. Für diese Geräte hat die Bf für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Jänner bis September 2018 entrichtet:
Adresse | Geräteanzahl | Anzahl Monate | Wettterminalabgabe Jänner bis September 2018 |
***Adresse 1*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 2*** | 2 | 9 | 6.300,00 € |
***Adresse 3*** (Tankstelle) | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 4*** (Tankstelle) | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 5*** | 3 | 9 | 9.450,00 € |
***Adresse 6*** | 3 | 9 | 9.450,00 € |
***Adresse 7*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 8*** (Tankstelle) | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 9*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 10*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 11*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 12*** (Tankstelle) | 2 | 9 | 6.300,00 € |
***Adresse 13*** (Tankstelle) | 1 | 9 | 3.150,00 € |
*** Adresse 14*** | 2 | 9 | 6.300,00 € |
***Adresse 15*** | |||
***Adresse 16*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 17*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
*** Adresse 18*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 19*** | 2 | 9 | 6.300,00 € |
***Adresse 20*** | 1 | 9 | 3.150,00 € |
***Adresse 21*** | |||
***Adresse 22*** | |||
Gesamt | 101.500,00 € |
Die Bf stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018 und führte begründet in den Anträgen vom 09.01.2018, 28.02.2018, 03.04.2018, 09.05.2018, 06.06.2018, 05.07.2018, 31.07.2018 und 03.09.2018 aus, die Bf sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Bf also unrichtig berechnet worden.
Des Weiteren führte die Bf im Wesentlichen wortgleiche Gründe zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus wie in der in der Bescheidbeschwerde vom 09.11.2018 (siehe ausführlich unten).
Am 08.10.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben die dementsprechenden Bescheide über die Festsetzung aller Abgabe der Monate Jänner bis September 2018 in Höhe von insgesamt 101.500,00 € und bestätigte, dass die Abgaben bereits entrichtet worden seien.
Desweiteren wurden die Anträge auf Rückzahlung bescheidmäßig abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zur Festsetzung der Abgabe aus, dass die Wettterminalabgabe nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung besteuere, jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst festlege. Auf Grund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals nach dem WWAG liege auch keine wesentliche Beeinflussung dieser Regelung in Bezug auf die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor.
Gegen diesen Bescheid (MA 6/ARL - 34825/2018 E u.a. vom 8.10.2018) erhob die Bf am 9.11.2018 die gegenständlichen Beschwerden betreffend die Monate Jänner bis September 2018.
Die Bf führte begründet aus, sie hätte für die gegenständlichen Geräte an den unterschiedlichen Standorten die Wettterminalabgabe entrichtet, fordere diese nunmehr zurück, weil nach ihrer Ansicht für die Auferlegung einer Wettterminalabgabe hinsichtlich der gegenständlichen Geräte keine rechtliche Grundlage bestehe.
Die Bf wäe durch die rechtsgrundlose Vorschreibung einer Abgabe in Ihren Rechten verletzt worden, so insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden.
Des Weiteren führte die BF zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus, dass am 13.05.2016 das neue Wiener Wettengesetz mit LGBl. für Wien 2016/26 kundgemacht worden wäre, welches gemäß seinem § 30 Abs. 1 am 14.05.2016 in Kraft getreten sei. In § 31 Wiener Wettengesetz wäre darauf hingewiesen worden, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) notifiziert worden wäre. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).
Anders als im Wiener Wettengesetz werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche, definiert. Gemäß dem Initiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden. Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten Initiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil sie eine erhöhte Suchtgefahr bergen würde.
An diese Begriffsbestimmung knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Abgabe in Höhe von 350,00 € je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG). Insoweit sei es unrichtig, wenn die belangte Behörde ausführe, die Wettterminalabgabe besteure nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung, jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst. Richtigerweie bedürfe es nämlich nicht erst des Absatzes einer Wettdienstleistung, also des Abschlusses von Wettverträgen, damit eine Abgabepflicht entsteht. Diese würde bei Halten eines Wettterminals unabhängig davon bestehen, ob mit diesem auch Wettverträge abgeschlossen würden.
Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht bestanden hätte.
Bei der Wettterminalabgabe handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG).
Eine solche "technische Vorschrift" liege vor, bei
- 1.
"sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder
- 2.
"Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535, § 2 Z 5 WNotifG),
- 3.
welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Erbringung des Dienstes betreffen würden und rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien.
Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden sei (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention, davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft von Wettkundenvermittlern kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert werde.
Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung (Wettabschluss) so sei das WWAG unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem nicht anwesenden Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Das WWAF treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, sodass im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde.
Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Abgaben zwangsweise einbringlich machen.
Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das Inverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem WWAG solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden. Lege man das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminal, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich.
Zusammengefasst handle es sich beim WWAG und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals, um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (vgl zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Mangels Anwendbarkeit des WWAG, insbesondere aber der Definition des Wettterminals, auf die Bf, bestehe keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe und würden die gegenständlichen 101.500,00 € rechtsgrundlos geleistet.
Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNotifG verfassungswidrig.
Die Bf stellte Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Desweiteren wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern wäre, dass die Wettterminalabgabe für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 mit 0,00 € festgesetzt und der Bf der Betrag von 101.500,00 € rückerstattet werde, in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Bf stellte außerdem den Antrag, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde möge unterbleiben (§ 262 Abs. 2 lit a BAO).
Die belangte Behörde entschied mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 und wies die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 9.11.2018 als unbegründet ab. Begründend wurde vorgebracht, in der Beschwerde werde einerseits bemängelt, dass das WWAG nicht gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 notifiziert worden wäre und daher verfassungswidrig sei und andererseits bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG gehandelt hätte.
Die belangte Behörde verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 22.3.2018, zur Zahl RV/7400203/2017, in der festgestellt worden wäre, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle.
Zusammenfassend wäre in der Entscheidung vom 22.03.2018 festgehalten worden, dass mangels Vorliegens von Vorschriften im Sinne der EU-RL 2015/1535 und des WNotifG eine Notifizierungspflicht für das WWAG nicht bestanden hätte, deren Verletzung eine Anwendbarkeit des WWAG verfassungs- oder EU- rechtswidrig machen hätte können.
Den Ausführungen des Magistrats der Stadt Wien MA 6, dass eine Notifizierung nicht einem Selbstzweck diene, sondern laut den Erwägungsgründen der RL 2015/1535 der Gewährung eines Binnenmarktes ohne Handelshemmnisse, sohin der Gewährleistung der Grundfreiheiten, hätte sich das Bundesfinanzgericht vorbehaltslos angeschlossen.
Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es ginge nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe auch VwGH 2013/17/0409).
Da das WWAG weder auf den Zugang zu den Diensten abziele noch auf spezielle Bedingungen für deren Betreiben iSd § 2 Z 5 WNotifG abstelle, liege hier auch keine "Vorschrift betreffend Dienste" vor. Selbst wenn eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft vorlegen würde, wäre diese lediglich indirekt oder Im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 (Art. 1 lit. e sublit. ii) erfasst wäre.
Nachdem die Vorschreibung der Wettterminalabgabe rechtens wäre (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes unter RV/7400203/2017 bei einer gleichlautenden Beschwerde), wäre über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Am 20.12.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Auf die Beschwerdeausführungen und Anträge im Beschwerdeschriftsatz vom 9.11.2018 wurde verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 9.01.2019 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte zum Sachverhalt aus, in der Beschwerde werde einerseits bemängelt, dass das Wettterminalabgabegesetz (WWAG) nicht gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 notifiziert worden wäre und daher verfassungswidrig sei und andererseits bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG handle.
Weiters gab die Abgabenbehörde eine Stellungnahme ab, dass das Bundesfinanzgericht in seinen Entscheidungen vom 22.03.2018, GZ RV/7400203/2017, und vom 21.08.2018, GZ RV/7400109/2017, festgestellt habe, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle.
Die vom WWAG erfassten Lebenssachverhalten - Besteuerung des Haltens von Wettterminals - wären durch den Beschluss des VfGH Wien vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018-11 bestätigt worden.
Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt werden würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen. Dazu wurde auf VwGH 2013/17/0409 verwiesen.
Da das WWAG weder auf den Zugang zu den Diensten abziele noch auf spezielle Bedingungen für deren Betreiben iSd § 2 Z 5 WNotifG abstelle, liege hier auch keine "Vorschrift betreffend Dienste" vor. Selbst, wenn eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft vorläge, wäre diese lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 (Art. 1 lit. e sublit. ii) erfasst wäre.
Nachdem unter Verweis auf die genannten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7400203/2017 und RV/7400109/2017 die Vorschreibung der Wettterminalabgabe bei einer gleichlautenden Beschwerde rechtens gewesen wäre, wäre über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:
"Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Mit Beschluss vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 22. April 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten und nach Aufrechterhaltung der Anträge gefragt.
Der Bf teilte mit Antwortschreiben vom 5. Mai 2025 mit, dass sie die höchstgerichtliche Ansicht nicht für überzeugend halte und führte dazu aus, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018, wonach der primäre Zweck der (Wiener) Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne. Selbst wenn man wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss davon ausgehe, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest anerkennen, dass die Abgabe ebenfalls dem Schutz der Verbraucher diene (VfGH 13.06.2012, G 6/12). Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 verlange für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei. Es werde weder gefordert, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers.
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 werde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher'* und "Umwelt". Das würde sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 erhellen.
So laute letztere Bestimmung etwa in der französischen Fassung auszugsweise: "autre exigence», une exigence, autre qu'une spécification technique, imposée à l'égard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, ..."
Gleiches Bild zeichne die englische Fassung: ,,'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment, ..."
Sofern der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH) das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestreite, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen sei, so wäre er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen.
Die Bf zog mit diesem Schreiben auch ihre Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf mit Sitz in ***Bf1-Adr*** ist im Bereich Vermittlung und Abschluss von Wetten tätig und ist Eigentümerin von Geräten der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***abc*** Betbook, ***abc*** Betbook Solo und ***abc*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden könne. Für diese Geräte hat die Bf für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Jänner bis September 2018 in Höhe von 101.500,00 € entrichtet:
Adresse | Geräteanzahl | Wettterminalabgabe |
***Adresse 2*** | 2 | 700,00 € |
***Adresse 3*** (Tankstelle) | 1 | 350,00 € |
***Adresse 4*** (Tankstelle) | 1 | 350,00 € |
***Adresse 5*** | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 6*** | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 7*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 8*** (Tankstelle) | 1 | 350,00 € |
***Adresse 9*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 11*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 12*** (Tankstelle) | 2 | 700,00 € |
***Adresse 10*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 13*** (Tankstelle) | 1 | 350,00 € |
*** Adresse 14*** | 2 | 700,00 € |
***Adresse 15*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 16*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 17*** | 1 | 350,00 € |
*** Adresse 18*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 19*** | 2 | 700,00 € |
***Adresse 20*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 21*** (bis Februar) | 1 | 350,00 € |
***Adresse 1*** | 1 | 350,00 € |
***Adresse 22*** (ab September) | 4 | 1.400,00 € |
Monatlich Jänner und Februar jeweils | 33 | 11.550,00 € |
Monatlich ab März bis September jeweils | 32 | 11.200,00 € |
Gesamt | 101.500,00 € |
Die Bf stellte am 09.01.2018, 28.02.2018, 03.04.2018, 09.05.2018, 06.06.2018, 05.07.2018, 31.07.2018 und 03.09.2018 Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Jänner 2018 bis September 2018, weil sie der Ansicht war, dass sie keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe und sich deshalb die Selbstberechnung als unrichtig erweise.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 8.10.2018 die Abgaben für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 101.500,00 € festgesetzt und klar gestellt, dass die Bf sie schon entrichtet hatte. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass gemäß § 4 Abs. 1 WWAG eine Abgabepflicht besteht.
Dagegen erhob die Bf am 9.11.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Primär begründet, dass für die Auferlegung einer Wettterminalabgabe hinsichtlich der gegenständlichen Geräte keine rechtliche Grundlage auf Grund der mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, gemäß § 31 Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) bestehe sowie mit der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts und dem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und von der belangten Behörde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 22.3.2018, zur Zahl RV/7400203/2017 verwiesen, in der festgestellt worden wäre, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals.
Am 20.12.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 9.1.2019 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er trotz des primären Zwecks der Abgabe, der Beschaffung von Einnahmen, und der vor dem Hintergrund der großen Akzeptanz bestehenden Zweckmäßigkeit, Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, nicht erkannte, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme, weil ein solches im WWAG weder angeordnet noch aus der Höhe der Abgabenbelastung von € 11,50 am Tag abgeleitet werden kann.
Im Übrigen vermochte der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes verletzt wurden.
Demgemäß wurde von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und nach deren Beantwortung ausgesprochen, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren und festgestellt, dass eine allfällige Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) geführt haben könnte.
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 16. Mai 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten, woraufhin die Bf die Argumentation der Höchstgerichte in Zweifel zog.
Die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung wurden von der Bf zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Bescheide, der Beschwerden dagegen, der Beschwerdevorentscheidung, und dem Vorlageantrag sowie aus dem Vorbringen der Bf und der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes.
Weiters ist für den gegenständlichen Sachverhalt besonderes Augenmerk auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu legen, die zu gleichgelagerten Fällen ergangen ist, insbesondere die Entscheidungen VfGH 01.12.2018, E 1854/2018-11, VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 bis 0031 und EuGH 08.10.2020, C-711/19, die in die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles zur Gänze eingeflossen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Auszug aus den Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG):
Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist gemäß § 1 WWAG eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 WWAG bedeuten im Sinne dieses Gesetzes:
"1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt."
Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro.
Abgabepflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 WWAG der Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung das Wettterminal gehalten wird.
Auszug aus dem Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG):
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 WNotifG nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 3 Abs. 1 WNotifG dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung).
Die Bf monierte, das WWAG sei nicht notifiziert und daher nicht anwendbar bzw. EU-rechtswidrig. Die Notifizierungspflicht für das WWAG hätte nach Ansicht der Bf bestanden, da
1. § 2 Z 1 WWAG den Begriff des Wettterminals definiere, weshalb
2. eine "technische Vorschrift" iSd § 2 Z 6 WNotifG, nämlich
a) sowohl eine "sonstige Vorschrift" iSd § 2 Z 4 WNotifG
b) als auch eine "Vorschrift betreffend Dienste" iSd§ 2 Z 5 WNotifG, bzw.
3. eine "technische de-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG vorliege.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 ausgesprochen:
"Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.
Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG).
Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend "technische Vorschriften" der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss E1854/2018 vom 01.12.2018 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wiener WettterminalabgabeG abgelehnt und begründend ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Zusammenfassend wurde daher nach Ansicht der Höchstgerichte nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen und die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG war nicht rechtswidrig.
Wenn die Bf in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 vermeint, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne, weil anerkannt werden müsste, dass die Abgabe "ebenfalls" dem Schutz der Verbraucher diene (und dazu auf VfGH 13.06.2012, G 6/12 verweist), so übersieht sie dabei, dass die Formulierung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie (EU) 2015/1535 folgendermaßen lautet:
"d) "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;".
Daraus geht eindeutig hervor, dass "insbesondere" also in besonderem Ausmaß der Verbraucherschutz und Umweltschutz im Fokus der Bestimmung für das Vorliegen einer "Sonstigen Vorschrift" stehen muss, was laut Verfassungsgerichtshof nicht der Fall ist, weil die Bestimmung als primären Zweck der Wettterminalabgabe die Beschaffung von Einnahmen als Ziel nennt.
Es kann daher der Argumentation der Bf nicht gefolgt werden, dass sie darin - auch in Relation zu den französisch- und englischsprachigen Übersetzungen dieser Bestimmung - erkennen möchte, dass Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" "lediglich verlange, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, weder als alleiniger Zweck noch in einem gewissen Ausmaß".
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 wird vielmehr normiert, dass eine sonstige Vorschrift besonders, also in vermehrtem Ausmaß, zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird. Allgemein gebräuchlich, im Duden jederzeit nachlesbar, bedeutet das Wort "insbesondere" zweifelsfrei ein vermehrtes Ausmaß, nämlich "besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache".
Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Bf eine unrichtige Prämisse des Verfassungsgerichtshofs annimmt, weil die die deutsche Übersetzung nicht präzise genug wäre und mit der französischen und englischen Übersetzung sinngemäß nicht übereinstimmen würde, zumal die von den Beschwerdeführerinnen angeführten französischen und englischen Texte denselben Sinngehalt aufweisen:
Der Text "pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement" bedeutet übersetzt ebenfalls "aus Gründen des Schutzes, insbesondere für Verbraucher und die Umwelt" und auch die englische Textierung "for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment" bedeutet ebenfalls gleichermaßen zum Zweck des Schutzes, insbesondere von Verbrauchern und der Umwelt".
Die Textierungen normieren daher in allen drei Sprachen denselben Zweck, der klar ersichtlich ist. Die Argumente der Bf gehen daher ins Leere.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Höchstgerichte feststellten, dass nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde. Daher war die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen, sondern ist vielmehr die gegenständliche Frage der Notifizierungspflicht durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und in der Folge der innerstaatlichen Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, die im gegenständlichen Erkenntnis zitiert und berücksichtigt wurde, entschieden worden.
Wien, am 4. August 2026