Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, hinsichtlich der Beschwerde vom 12. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, St. Nr. ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
I.Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Rechtslage
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hier und im Folgenden in der hier maßgebenden Fassung, können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Aus § 278 Abs. 1 lit. b BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.
Erwägungen
Im Rahmen des Erörterungstermines vom 23.7.2026 hat der Beschwerdeführer (kurz Bf.) nach vorheriger Erläuterung der Sach- und Rechtslage die gegenständliche Beschwerde vom 12.9.2024 gegen den Bescheid vom 9.9.2024 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 9.9.2024 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Wien, am 6. August 2026