Volltext

BFG 04.08.2026, RV/3100230/2022

Berufsausbildung: quantitatives Kriterium nicht erfüllt, weil Unterrichtsfächer großteils nicht oder negativ beurteilt; SMS-Gutachten anhand aller vorgelegten Befunde, daher vollständig

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100230.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr, über die Beschwerden
1. vom 28. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom
26. August 2021, Ordnungsbegriff Nr1, betr. Abweisung des Antrages auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2020, und
2. vom 13. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom
15. Dezember 2021, Ordnungsbegriff Nr1, betr. Abweisung des Antrages auf
den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2017,

Spruch

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Mit formlosem Antrag vom 31.12.2020 hat Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) für den Sohn A, geb. 06/2000, Schüler, beantragt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er belastet und habe er Schwierigkeiten im Unterricht. Vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen des X-Gymnasium (kurz: X), wonach der Sohn von Feber bis Juli 2020, Ausmaß 20 Wochen-stunden, und von September 2020 bis Feber 2021, Ausmaß 23 Wochenstunden, die Abendschule besucht hat. Laut Semesterzeugnis für das Schuljahr 2019/2020 wurde der Sohn in 2 Fächern mit 7 Wochenstunden "nicht beurteilt".

2. Das Finanzamt hat daraufhin den FB-Antrag der Bf mit Bescheid v. 26.8.2021, Ordnungsbegriff Nr1, für den Zeitraum "ab Feber 2020" mit der Begründung abgewiesen, dass der Sohn die Schulausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Bf vor, der Sohn möchte die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben, was ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme physischer und psychischer Natur nicht gelinge. Es werde um nochmalige Prüfung ersucht.

4. Im Mängelbehebungsauftrag v. 15.12.2021 (Nachholung der fehlenden Unterschrift) wurde die Bf ua. um Beibringung noch nicht berücksichtigter Arztbefunde sowie sämtlicher Schulzeugnisse seit 07/2018 ersucht.

5. Über FinanzOnline (FON) hat die Bf zudem am 19.5.2021 die rückwirkende Zuerkennung des FB-Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung des Sohnes beantragt.

6. Laut einem Vorgutachten bzw. einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice (kurz: SMS) aus 2015 war beim Sohn ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % ab 1.7.2013 festgestellt worden; eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wurde verneint.

7. Auf Anforderung durch das Finanzamt wurde am 21.7./9.8.2021 ein neuerliches SMS-Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) von Dr. B, Facharzt für Psychiatrie, auszugsweise folgenden Inhaltes erstellt:

"Anamnese:
Kindheit belastet durch Mobbingerfahrungen in der Schule; wurde mehrere Jahre von der Mutter zu Hause unterrichtet und wuchs teilweise ohne sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen auf; HTL aufgrund sozialer Probleme mit Lehrern und Mitschülern abgebrochen; absolviert derzeit Abendgymnasium, schildert aber auch dort soziale Probleme mit Mitschülern; bisher nur ein Monat in Security-Firma erwerbstätig gewesen; bisher zwei vollstationäre psychiatrische Behandlungen (05/2015 und 09/2015) aufgrund von Anpassungsstörungen; bisher keine längerdauernde ambulante psychiatrische Weiterbehandlung und keine ambulante Psychotherapie

Derzeitige Beschwerden:
anhaltende Befürchtungen, hintergangen oder ungerecht behandelt zu werden; reduzierte Konzentrationsfähigkeit; Antriebslosigkeit; Tagesmüdigkeit; gelegentlich Einschlafstörung; soziale Rückzugstendenzen; rezid. Bauch- und Rückenschmerzen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
fachärztliche Behandlung bei Prof. Dr.
C, Ort1; derzeit keine Medikation, ambulante Psychotherapie geplant
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht, Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Ort1 (17. 7. 2015): stationärer Aufenthalt vom 13. 5. bis 10. 6. 2015; Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, emotionale Störung mit Trennungsangst, elterliche Überfürsorge, unzureichende elterliche Steuerung, mäßige soziale Beeinträchtigung

Befundbericht, Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ort1 (23. 9. 2015): stationärer Aufenthalt vom 9. 9. bis 15. 9. 2015; Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, emotionale Störung mit Trennungsangst, elterliche Überfürsorge, unzureichende elterliche Steuerung, mäßige soziale Beeinträchtigung; Beendigung des stationären Aufenthaltes erfolgte auf eigenen Wunsch bzw. auf Wunsch der Kindesmutter gegen ärztlichen Rat

Attest, Dr. D, Ort1 (18. 6. 2021):
Aus gesundheitlichen Gründen ist die Belastbarkeit eingeschränkt und eine längere Arbeitszeit als 3 Stunden leider nicht möglich.

Honorarnote, Prof. Dr. C, Ort1 (12. 7. 2021):
Akute Belastungsreaktion; V. a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung
…
Psycho(patho)logischer Status:
wach, bewussteinsklar, in allen vier Ebenen voll orientiert, Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung ganz geringfügig reduziert, Gedächtnis grobklinisch unauffällig, psychomotorisch ruhig, Antriebslage reduziert, wortkarg, soziale Rückzugstendenz, Stimmungslage subdepressiv, Affizierbarkeit reduziert, soziophobische Ängste mit Vermeidungsverhalten, paranoide Reaktionsbereitschaft, kein Wahn, keine formalen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Psychopathologie, Somatisierungstendenz, teilweise Einschlafinsomnie mit Tagesmüdigkeit, ansonsten vegetativ unauffällig, keine selbst- oder fremdaggressive Muster

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades
affektive, somatische und kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration, bisher unzureichend behandeltes Störungsbild

03.05.01

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
…. Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das im letzten Vorgutachten festgestellte "posttraumatische Belastungssyndrom" liegt aktuell nicht vor. Es zeigen sich weder im Quer- noch im Längsschnitt Hinweise auf diese Diagnose. Es liegen auch keine Befunde vor, in denen dieses Störungsbild diagnostiziert worden wäre.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
nein
Begründung: bisher unzureichend behandeltes Störungsbild, letzte stationäre Behandlung wurde auf Wunsch des Untersuchten bzw. seiner Mutter vorzeitig und gegen ärztlichen Rat abgebrochen, bisher keine psychopharmakologische Behandlung oder ambulante Psychotherapie; Unter adäquater Therapie ist mit einer Verbesserung der Psychopathologie zu rechnen.

GdB liegt vor seit: 06/2021
…
Herr
A … ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Unter adäquater Behandlung ist zu erwarten, dass eine Erwerbstätigkeit hergestellt werden kann.
…"

8. Der Antrag der Bf auf den FB-Erhöhungsbetrag wurde daraufhin vom Finanzamt mit Bescheid vom 15.12.2021, Ordnungsbegriff w.o., für den Zeitraum "ab Feber 2017" abgewiesen. Unter Verweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wird in der Begründung ausgeführt:
"Da bei Ihrem Sohn … laut Gutachten des Sozialministeriumservice nur ein Behindertengrad von 40 Prozent ab Juni 2021 ermittelt wurde und auch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, war Ihr Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen einer Behinderung abzuweisen."

9. In der dagegen am 13.1.2022 erhobenen Beschwerde wird eingewendet, der GdB von 40 % sei nur aus dem psychologischen Gutachten ermittelt worden; der Sohn habe zudem nicht beurteilte körperliche Behinderungen. Es handle sich um ophtalmologische (nicht behandelbares Augenleiden links), orthopädische (Knie- und Rückenschmerzen) und psychosomatische Beschwerden (ua. Durchfälle), die seit Kindheit bestünden. Im Weiteren beschreibt die Bf im Detail den Lebensweg des Sohnes und das Entstehen der verschiedenen Beschwerden. Sie führt aus, er sei psychisch gebrochen worden und brauche ständige Begleitung.

10. Vorgelegt wurden die Semesterzeugnisse des Sohnes an der Abendschule für das Schuljahr 2017/18 bis Schuljahr 2020/21, woraus hervorkommt:

Schuljahr//Semester

Anzahl
Fächer

Wochen-stunden

Positiv
beurteilt

Nicht beurteilt bzw. negativ beurteilt/ Std.

2017/18 // 3. Sem.

7

23

2

5/16

2018/19 // 4. Sem.

7

21

3

4/11

2018/19 // 5. Sem.

8

26

1

7/23

2019/20 // 6. Sem.

2

7

0

2/7

2020/21 // 6. Sem.

8

23

0

8/23

2020/21 // 7. Sem.

7

21

1

6/20

11. Am 9.2.2022 erging eine neuerliche SMS-Anforderung, der das Beschwerdeschreiben der Bf v. 13.1.2022 samt Unterlagen beigeschlossen war.
Festzuhalten ist, dass von der Bf - wie angefordert - neue ärztliche Unterlagen (Befunde oä.) nicht beigebracht worden waren.

12. Hiezu hat das Sozialministeriumservice in der Ergänzung v. 15.2.2022 festgehalten:
" … Ohne die Vorlage neuer einschätzbarer Befunde ist eine neue Befassung nicht möglich."

13. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.3.2022 wurden die Beschwerden vom 28.9.2021 (betr. FB) und vom 13.1.2022 (betr. FB-Erhöhung) als unbegründet abgewiesen wie folgt:
a) zur FB:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und bezughabender Rechtsprechung werde das zeitliche Ausmaß einer Vollzeit-Berufsausbildung mit 20 - 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben etc. beziffert. Der Sohn besuche seit 2018 das X, wobei laut vorgelegten Zeugnissen dieses Ausmaß nicht erreicht werde.
b) zur FB-Erhöhung:
Unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 wird ausgeführt, das SMS-Gutachten vom 21.7.2021, wonach ein GdB von 40 % sowie keine Erwerbsunfähigkeit beim Sohn vorliege, sei für das Finanzamt bindend. Die Beschwerde sei samt Unterlagen dem SMS übermittelt worden. Es lägen jedoch keine neuen Sachverhalte vor.
(im Einzelnen: siehe die Beschwerdevorentscheidungen v. 17.3.2022)

14. Zugleich erfolgte an die Bf eine Mitteilung über den FB-Anspruch für den Sohn vom Jänner 2014 bis Juni 2018 sowie ein Bescheid, mit dem die FB und der Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 von der Bf zurückgefordert wurden.

15. In dem gegen beide Beschwerdevorentscheidungen am 13.4.2022 erhobenen Vorlageantrag wird vorgebracht:
Es werde die Erstellung eines neuen SMS-Gutachtens beantragt, da bisher nur auf das psychische Leiden, jedoch nicht auf die Einschränkung durch die Sehminderung eingegangen worden sei.
Laut Schulbesuchsbestätigungen habe der Sohn über 20 Wochenstunden gehabt. Er habe dies aufgrund seiner Erkrankungen nicht umsetzen und habe teilweise nicht beurteilt werden können, da er aufgrund der Einschränkungen nicht zu Prüfungen habe antreten können. Er habe so gut wie möglich versucht, die Schule abzuschliessen.

II. Sachverhalt:

Der Sohn der Bf, A geb. 06/2000, hat im Juni 2018 die Volljährigkeit erreicht und im Juni 2021 das 21. Lebensjahr vollendet.

Er hat - wie aus den vorgelegten Semesterzeugnissen abzuleiten ist - ca. ab 2016 das X-Gymnasium (= Abendgymnasium) besucht. Aus den für die Schuljahre 2017/18 bis 2020/21 beigebrachten Zeugnissen geht hervor:

Schuljahr//Semester

Anzahl
Fächer

Wochen-stunden

Positiv
beurteilt

Nicht beurteilt bzw. negativ beurteilt/ Std.

2017/18 // 3. Sem.

7

23

2

5/16

2018/19 // 4. Sem.

7

21

3

4/11

2018/19 // 5. Sem.

8

26

1

7/23

2019/20 // 6. Sem.

2

7

0

2/7

2020/21 // 6. Sem.

8

23

0

8/23

2020/21 // 7. Sem.

7

21

1

6/20

In einem im Jahr 2015 erstellten SMS-Sachverständigengutachten (Vorgutachten) war beim Sohn ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % ab 1.7.2013 festgestellt worden; eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wurde verneint.

In dem am 21.7./9.8.2021 durch den Sachverständigen Dr. B, Facharzt für Psychiatrie, neuerlich erstellten SMS-Gutachten (mit Untersuchung) werden neben den psychischen Belastungen (durch Mobbing; soziale Probleme) auch eine beim Sohn bestehende reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, gelegentliche Einschlafstörungen sowie Bauch- und Rückenschmerzen berücksichtigt (siehe Auflistung unter "Derzeitige Beschwerden").
Unter Bedachtnahme auf alle vorhandenen/beigebrachten Befunde (2 Befundberichte der Univ. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aus 2015; 2 Arztbefunde v. 18.6.2021 und 12.7.2021) kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Sohn aufgrund von ua. affektiver, somatischer und kognitiver Störungen ein Grad der Behinderung von gesamt 40 % ab Juni 2021 vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde wiederum verneint, da unter adäquater psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung, die bislang nicht durchgeführt wurde, eine psychopathologische Verbesserung und die Herstellung der Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.

Dem Antrag der Bf in der Beschwerde auf nochmalige Überprüfung ist das Finanzamt mit neuerlicher SMS-Anforderung am 9.2.2022 nachgekommen. Mangels Beibringung von zusätzlichen ärztlichen Unterlagen, wie im Mängelbehebungsauftrag v. 15.12.2021 angefordert, konnte dem SMS nur die Beschwerdeschrift (samt dortigen Unterlagen) übermittelt werden. Hiezu hat das Sozialministeriumservice in seiner Ergänzung v. 15.2.2022 festgehalten, dass ohne Vorlage neuer Befunde eine neuerliche Befassung bzw. Gutachtenserstellung nicht möglich ist.

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen und den eingangs dargestellten SMS-Sachverständigengutachten samt Ergänzung v. 15.2.2022, und ist insoweit unbestritten.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

a) Grundbetrag an Familienbeihilfe:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
..…
Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; …

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

b) FB-Erhöhungsbetrag:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Zusammengefasst käme daher nach Obigem ein FB-Anspruch für den Sohn der Bf dann in Betracht, wenn er iSd FLAG ernsthaft und zielstrebig eine Berufsausbildung absolviert (§ 2 Abs. 1 lit b, bis zum 24. Lj.) oder bei ihm vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei Berufsausbildung spätestens vor dem 25. Lj. aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 2 Abs. 1 lit c) oder wenn der Sohn erheblich behindert (GdB zumindest 50 %) und in Berufsausbildung ist (§ 2 Abs. 1 lit h, bis zum 25. Lj.).
Im Fall der erheblichen Behinderung oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit stünde auch der FB-Erhöhungsbetrag zu, wobei der GdB und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine SMS-Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen sind.

Liegen vorgenannte Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, dann steht weder der Grundbetrag an Familienbeihilfe noch der FB-Erhöhungsbetrag zu.

B) Rechtsprechung:

a) Berufsausbildung:

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Dies gilt auch im Fall des Besuches einer Maturaschule (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).

Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.
In diesem Zusammenhalt liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.).
Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.).
Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016).

(siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 39-40 zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen).

b) SMS-Bescheinigung:

Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie auch des Grades der Behinderung ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.

Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten - grundsätzlich - gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).

c) Beurteilung der erheblichen Behinderung und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit:

Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die länger, teilweise sogar Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist insbesondere bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, sodass es primär am Bf oder dessen Vertreter (zB Sachwalter) gelegen wäre, die vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen (vgl. UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05 u.a.; siehe in Lenneis/Wanke, aaO, Rz 32 zu § 8 FLAG).

Eine geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170).

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, so ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018; siehe zu vor Lenneis/Wanke, aaO, Rz 20 zu § 8 FLAG).

V. Erwägungen:

Strittig ist im Gegenstandsfall zum Einen, ob sich der Sohn der Bf in Berufsausbildung iSd FLAG befunden hat.

Wie oben dargelegt, kommt es bezüglich der Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht nur qualitativ auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungs-erfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127).
Dies gilt auch im Fall des Besuches einer Maturaschule (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093), wobei hier (Schule für Berufstätige) ein wöchentlicher Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, erforderlich ist, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen.
Wenn allerdings bei einer zumindest 20-25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird (siehe BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016), ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat.

Gegenständlich wurde zwar seitens des X-Gymnasium bestätigt, dass der Sohn der Bf im Zeitraum Feber 2020 bis Feber 2021 (6. Semester, Schuljahr 2020/21) die Schule im Ausmaß von 20 bzw. 23 Wochenstunden besucht hat. Weiters ist den vorgelegten Semesterzeugnissen der Jahre 2017/18 bis 2020/21 (3. - 7. Semester) zu entnehmen, dass - abgesehen vom Schuljahr 2019/20 - jeweils mehrere Schulfächer im Ausmaß von über 20 Wochenstunden belegt waren. Zugleich geht daraus (siehe die obige tabellarische Aufstellung unter Pkt. I.10. und unter II. Sachverhalt) hervor, dass im weitaus überwiegenden, jedenfalls die Hälfte übersteigenden Teil der Unterrichtsgegenstände entweder keine ("Nicht beurteilt") oder eine negative Beurteilung erfolgte.

Von Seiten des BFG wird nun durchaus zugestanden, dass der Sohn - wie von der Bf eingewendet - im Rahmen seiner gesundheitlich eingeschränkten Möglichkeiten wohl bestrebt war, den Schulbesuch ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. Wenn allerdings bei der zumindest 20-25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung weit mehr als die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht oder aus anderweitigen Gründen nicht oder negativ beurteilt wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers/Sohnes in Anspruch genommen hat. Damit ist die nach geltender Rechtsprechung geforderte quantitative Komponente einer Berufsausbildung iSd FLAG und folglich die Tatbestandsvoraussetzung gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 wie auch teils nach § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 nicht erfüllt.

Weiters ist die Frage der "erheblichen Behinderung" des Sohnes in Streit gezogen.

Im SMS-Vorgutachten aus 2015 wurde ein GdB von 30 % ab 1.7.2013 festgestellt und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit verneint.
Im SMS-Gutachten vom 21.7./9.8.2021 (mit Untersuchung) hat der Sachverständige sowohl die psychischen wie auch physischen Belastungen des Sohnes (wie ua. reduzierte Konzentrations-fähigkeit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, gelegentliche Einschlafstörungen sowie Bauch- und Rückenschmerzen; siehe im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden") beachtet. Er ist unter Berücksichtigung aller vorhandenen/beigebrachten Befunde zum Ergebnis gelangt, dass beim Sohn aufgrund von ua. affektiver, somatischer und kognitiver Störungen ein Grad der Behinderung von nunmehr 40 % ab 1.6.2021 vorliegt. Laut Sachverständigem ist keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben, weil unter adäquater psychopharmako-logischer und psychotherapeutischer Behandlung, die bislang nicht durchgeführt worden war, eine psychopathologische Verbesserung und die Herstellung der Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.
Einer nochmalig beantragten SMS-Begutachtung konnte nicht entsprochen werden, weil trotz diesbezüglicher Anforderung von der Bf keine zusätzlichen ärztlichen Unterlagen, Befunde etc. vorgelegt wurden (siehe die ergänzende Aussage des SMS v. 15.2.2022). Insbesondere wurde auch zu dem Beschwerdevorbringen, es liege zudem eine Sehminderung vor, keinerlei Nachweis beigebracht.

Nach oben dargelegter VwGH-Judikatur hat sich die Tätigkeit der Behörden und des BFG im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen sind und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen.

Gegenständlich wurden augenscheinlich alle derzeit vorhandenen und vorgelegten Befunde als "relevante Befunde" im Gutachten v. 21.7./9.8.2021 dargestellt und berücksichtigt; weitere medizinische Unterlagen wurden nicht beigebracht. Insofern ist für das BFG keine etwaige Unvollständigkeit des Gutachtens erkennbar.
Des Weiteren ist die Begründung, bei entsprechender pharmakologischer und therapeutischer Behandlung ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Sohnes sowie die Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu erwarten, sodass nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, nach Ansicht des BFG als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten. Für die Einholung eines nochmalig ergänzenden Gutachtens besteht daher insgesamt keine Veranlassung.

Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden. Wenn zufolge dieser Begutachtung festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung beim Sohn der Bf seit 1.7.2013 30 % und ab 1.6.2021 40 % beträgt, dann liegt beim Sohn keine "erhebliche Behinderung" mit einem GdB von zumindest 50 % gem. § 8 Abs. 5 FLAG vor. Zudem wurde bereits zweifach attestiert, dass keine voraussichtlich dauerhafte Erwerbsunfähigkeit gegeben ist.

Im Ergebnis sind damit sämtliche in § 2 Abs. lit b, lit c und lit h FLAG 1967 genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Sohn sowie auch nach § 8 Abs. 5 FLAG für eine Zuerkennung des FB-Erhöhungsbetrages nicht erfüllt.
Der FB-Erhöhungsbetrag kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher den Beschwerden kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine Berufsausbildung iSd FLAG, insbes. in quantitativer Hinsicht, vorliegt, ist anhand langjähriger, einhelliger Rechtsprechung des VwGH und des BFG zu lösen.
Hinsichtlich des Gesamtgrads der Behinderung und der Frage der Erwerbsunfähigkeit ist das BFG an die SMS-Sachverständigengutachten gebunden. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens ist gegenständlich für das BFG nicht erkennbar. Da es sich dabei um eine Tatfrage handelt, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am 4. August 2026