Volltext

BFG 29.07.2026, RV/7500376/2026

Beschwerdeführer ist NICHT Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens. Da keine Vollmacht des Beschuldigten vorgelegt wurde, war der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500376.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 32 VStG · § 8 AVG · § 49 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Beschwerde vom 6. Juli 2026 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Juli 2026, Zahl: MA67/***xyz***/2026, mit dem der Einspruch vom 22. Mai 2026 gegen die Strafverfügung mit derselben Geschäftszahl mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. Februar 2026, Zahl: MA67/***xyz***/2026, wurde über ***B*** ***X*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 85,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit E-Mail am 22. Mai 2026 durch ***J*** ***M*** Einspruch erhoben:

"Von: *EXTERN* ***M*** ***2***@***3*** […]

Ich erhebe Einspruch, da ich einen Parkschein gelöst habe und nur vergessen habe, nach einer haöben Stunde nachzulegen.
Ausserdem muss man immer warten auf eine Strafanzeige, weil man vorher keinen Einspruch erheben darf - das ist gegen jedes demokratisches Recht.
Und bekommt noch einen Zuschlag von 100% - das ist nicht Rechtsstaatkonform.
Ich bezahle nur die Usprungsstrafe, keinen Zuschlag, abzüglich der gelösten Parkscheingebühr, die ich ja schon rechtsmäßig gelöst hatte.

Vielen Dank!

Mfg
***M*** […]

***4***
***5***
***6***
www.
***3***
e:
***M***@***3***"

Mit dem an die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** gerichteten Bescheid vom 3. Juli 2026, Zahl: MA67/***xyz***/2026, wurde der Einspruch vom 22. Mai 2026 gegen die Strafverfügung vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem*r Einschreiter*in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sie haben gegen die an Herrn ***X*** ***B*** gerichtete Strafverfügung vom 13.05.2026 mit Schreiben vom 22.05.2026 Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, beizubringen bzw. dessen fehlende Unterschrift zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.

Innerhalb der gewährten Frist gaben Sie an Fahrzeughalter zu sein und dafür zu bezahlen, daher hätten Sie auch das Recht Einspruch zu erheben.

Eine von der Behörde angeforderte Vollmacht des Beschuldigten, ***B*** ***X*** bzw. dessen Unterschrift wurde nicht nachgereicht.

Zumal Ihnen in diesem Verfahren daher keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen."

In der Beschwerde vom 6. Juli 2026 wurde ausgeführt:

"Diese sinnlosen Verfahren kosten dem Staat mehr, als sie bringen.
Nocheinmal, mit einer Bevollmächtigung des Fahrzeughalters, könnte ich sehr vile böse Dinge anstellen.
Daher brauche ich keine, da ich ohnehin schon 3x deklariert habe, dass ich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe
und die Anzeige zu mir kommen muss, damit ich die Parkstrafe, abzüglich meiner vorgeleisteten Parkscheine, die ordnungsgemäß ausgefüllt waren,
begleichen kann.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 49 VStG normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

§ 32 VStG normiert:

"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."

§ 8 AVG normiert:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. (vgl. VwGH 20. Juni 2023, Ra 2022/03/0190, mwN).

Ebenso wie die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens ist die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen nach deren objektivem Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild) zu beantworten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 37, mwN).

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. VwGH vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112, mwN).

Anhand der Aktenlage ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 26. Februar 2026, Zahl: MA67/***xyz***/2026, ***B*** ***X*** gegenüber erlassen wurde.

Wem nun die Legitimation zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zukommt, ergibt sich aus § 49 VStG.

Dem zu Folge ist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nur jene Person berechtigt, die in der betreffenden Strafverfügung als Bescheidadressatin genannt wird, weil sie als Beschuldigte im Verdacht steht eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat der Strafverfügung, nämlich ***B*** ***X***, sondern ***Bf1***, die beschwerdeführende Partei, im eigenen Namen Einspruch erhoben.

Das wurde nicht nur in der Beschwerde bestätigt, sondern ergibt sich auch aus der Textierung des Einspruchs vom 22. Mai 2026, der nicht nur in der Ich-Form formuliert ist, sondern auch mit dem Nachnamen der beschwerdeführenden Partei sowie dessen Unternehmensdaten unterfertigt wurde und darüber hinaus keine Hinweise darauf enthält, dass ein Einschreiten im Namen des ***B*** ***X*** erfolgt wäre oder dieser zur Einbringung des Rechtsmittels eine Vollmacht erteilt hätte.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die beschwerdeführende Partei mangels einer an sie gerichteten Strafverfügung keinen Beschuldigtenstatus haben konnte, weshalb sie auch nicht zur Einspruchserhebung berechtigt war.

Somit war die belangte Behörde berechtigt den Einspruch vom 22. Mai 2026, welcher sich mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen.

Da die Zulässigkeit des Einspruchs verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf das (inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 eine Geldstrafe bis zu € 730 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und die im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Geldstrafe von € 85 den Betrag von € 400 nicht überschreitet, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am 29. Juli 2026