Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
- •
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) der belangten Behörde vom 17.2.2025 wurde die Einkommensteuer gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) mit € -3.256,00 festgesetzt. Dabei wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 1.539,00 sowie der Kindermehrbetrag in Höhe von € 910,15 berücksichtigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.5.2025 erfolgte eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 17.2.2025 gem. § 299 BAO. Begründend wurde hinsichtlich der Änderungen auf die Begründung des neuen Sachbescheides verwiesen.
Mit - gegenständlich bekämpftem - neuem Sachbescheid, Einkommensteuerbescheid 2024, vom 8.5.2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2024 mit € -807,00 festgesetzt, woraus sich eine Abgabennachforderung in Höhe von € 2.449,00 ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da der Bf. nicht der Familienbeihilfenbezieher sei. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin des Bf. höher als € 6.937,00 seien. Der Familienbonus Plus für die mit Sozialversicherungsnummern genannten fünf Kinder könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da für diese Kinder die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Dagegen erhob der Bf. am 21.5.2025 Beschwerde und richtete sich diese gegen die Abgabennachforderung in Höhe von € 2.449,00 (, welche sich summenmäßig aus dem nichtberücksichtigten Kindermehrbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag zusammensetzt). Der Bf. begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Zudem stellte er den Antrag auf Ratenzahlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 2.6.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (auszugsweise) aus:
"Der Familienbonus Plus wurde sowohl im Einkommensteuerbescheid vom 08.05.2025 als auch im Erstbescheid vom 17.02.2025 in maximaler Höhe berücksichtigt. Ersichtlich ist dies in Ihrem Einkommensteuerbescheid, Anfang Seite 2, in der Zeile "Familienbonus Plus". Der Familienbonus Plus kann gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 die errechnete Einkommensteuer maximal nur insoweit verringern, bis diese 0,- Euro beträgt. In beiden Einkommensteuerbescheiden wurde durch den Familienbonus Plus die errechnete Einkommensteuer auf 0,- Euro reduziert.
Die Nachforderung ergab sich dadurch, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag und damit auch der Kindermehrbetrag nicht mehr berücksichtigt wurden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 Alleinverdienern zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6937,- Euro jährlich (gültig in 2024) erzielt. Da die Einkünfte Ihrer Partnerin in 2024 diesen Grenzbetrag überstiegen steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Die Differenz zwischen 700 Euro (pro Kind) und der Einkommensteuer ist gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn entweder
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
- sich auch beim (Ehe)Partner eine Einkommensteuer unter 700 Euro pro Kind ergibt;
in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte (bzw. der Bezieher der Familienbeihilfe) Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht wie zuvor begründet nicht zu. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nicht zu, da Sie in 2024 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebten (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Da Sie auch nicht der Bezieher der Familienbeihilfe sind (sondern Ihre Partnerin) steht kein Kindermehrbetrag zu.
Die Bescheidaufhebung vom 08.05.2025 stellte sich somit als richtig heraus."
Mit Schreiben vom 10.6.2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag, welcher die gleichen Ausführungen wie die Beschwerde enthielt.
Mit Schreiben vom 8.7.2025 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages bei der Ehegattin ***1***.
Mit Vorlagebericht vom 2.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat fünf Kinder, die am tt.11.2008, tt.4.2012, tt.7.2013, tt.10.2014 und tt.6.2017 geboren sind. Er ist mit der Kindesmutter, ***1***, verheiratet und lebt mit ihr und den fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 (Erstbescheid) vom 17.2.2025 wurde Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € -1.539,00 sowie der Kindermehrbetrag in Höhe von € -910,15 berücksichtigt. Der Familienbonus Plus wurde mit € -2.589,85 berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 (neuer Sachbescheid) vom 9.5.2025 wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag nicht mehr berücksichtigt, der Familienbonus Plus blieb unverändert aufrecht.
Die Familienbeihilfe für die fünf Kinder wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Ehegattin des Bf. bezogen.
Das Einkommen der Ehegattin betrug im Jahr 2024 € 10.671,36 und liegt somit über dem Grenzbetrag für das Jahr 2024 iHv. € 6.937,00.
Nach entsprechendem Antrag wurde der Kindermehrbetrag im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Bf. vom 31.7.2025 iHv. € 3.500,00 berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhält, auf Antrag und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 ein Familienbonus Plus in einer in § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 näher genannten Höhe zu.
Der Familienbonus Plus wurde durch die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt und blieb auch im neuen Sachbescheid in der Höhe unverändert aufrecht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (in der verfahrensrelevanten Fassung) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich
- 1.
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro,
- 2.
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielt. Haben beide (Ehe-) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988., steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Alleinerzieher gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner lebt.
Laut Aktenlage ist der Bf. mit der Kindesmutter verheiratet bzw lebte er 2024 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit ihr in einer Gemeinschaft. Die Ehegattin des Bf. bezog im Jahr 2024 Einkünfte, die höher als der Grenzbetrag von € 6.937,00 waren.
Aufgrund dieses Sachverhaltes steht dem Bf nach Ansicht des BFG weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist die Differenz zwischen 700 Euro (pro Kind) und der Einkommensteuer als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn entweder
- 1.
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
- 2.
sich auch beim (Ehe)Partner eine Einkommensteuer unter 700 Euro pro Kind ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte (bzw. der Bezieher der Familienbeihilfe) Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Zweck des Kindermehrbetrages gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist die Entlastung geringverdienender Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern.
Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrages ist daher unter anderem, dass der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Da - wie oben ausgeführt- dem Bf. weder der Alleinverdiener-, noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und auch nicht er, sondern seine Ehegattin, Bezieher der Familienbeihilfe für die fünf Kinder ist, sind somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 EStG 1988 nicht erfüllt. Im Übrigen wurde in der Folge bei der Ehegattin der Kindermehrbetrag für das Jahr 2024 mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 31.7.2025 berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Wien, am 29. Juli 2026