Volltext

BFG 28.07.2026, RV/3100291/2021

Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Überschreitung der Einkommensgrenze

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100291.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 5 Abs. 1 FLAG 1967 · § 8 Abs. 1 FLAG 1967 · § 25 FLAG 1967 · § 26 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, den Richter***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Kitzbühel Lienz) vom 13. Dezember 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF***

Spruch

zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wird festgesetzt mit:

- für das Jahr 2014
Familienbeihilfe € 2.035,14
Kinderabsetzbetrag € 700,80

- für das Jahr 2015
Familienbeihilfe € 2.195,00
Kinderabsetzbetrag € 700,80

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Vorausgeschickt ist anzuführen, dass betreffend den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. August 2025, RV/3100452/2019, über die Rückforderung von an ihn für seine Tochter (NameTochter] ausbezahlter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (Bescheid des Finanzamtes vom 18. Juni 2018) rechtskräftig entschieden wurde. Diese Rückforderung betraf ua den Zeitraum März bis Dezember 2015.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 wurde vom Beschwerdeführer nunmehr die an seinen Sohn [NameSohn] ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die Jahre 2010 und 2011 sowie den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt € 15.948,90 zurückgefordert, weil die "Einkünfte" des Sohnes die beihilfenschädliche Grenze überschritten hätten.

Mit Eingabe vom 18. Jänner 2020 (beim Finanzamt eingelangt am 21. Jänner 2020) wurde gegen diesen Rückforderungsbescheid Beschwerde erhoben. Die (gemeint wohl) Einkommensteuerbescheide wären noch nicht rechtskräftig und sei inzwischen ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides.

Das Finanzamt erließ am 3. Feber 2021 eine Beschwerdevorentscheidung und gab der Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 sowie dem Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2013 wegen Verjährung der Rückforderung Folge. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2014 bis Dezember 2015 (Rückforderung nunmehr gesamt € 5.974,32) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 FLAG 1967 führte das Finanzamt aus, dass entsprechend den Einkommensteuerbescheiden des Sohnes das zu versteuernde Einkommen sowohl 2014 als auch 2015 die Grenze von jeweils € 10.000,00 (weit) überstiegen habe. Die Einkommensteuerbescheide und auch die Bescheide über die Feststellung von Einkünften hinsichtlich einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft wären alle in Rechtskraft erwachsen, ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich dieser Bescheide wäre nicht anhängig.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 2. März 2021 einen Vorlageantrag. Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft wäre festgelegt worden, dass während der ersten zehn Jahre keinerlei Gewinne ausgeschüttet werden würden. An den Sohn wären daher keinerlei Auszahlungen geleistet worden. Die "fiktiven Gewinnanteile" wären in den Jahressteuererklärungen "richtig und vollständig verzeichnet" worden. Im Zuge einer Steuerprüfung wäre es zu Gewinnerhöhungen "um ca € 4000,--" gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dieser Gewinnanteil rückwirkend in die Jahre 2014 und 2015 "hineingerechnet" werden würde. Nachzahlungen aus einem Dienstverhältnis würden ja auch im Jahre des Zuflusses versteuert. Drei oder vier Jahre später Familienbeihilfe nachzufordern widerspräche der Lebenserfahrung , da diese natürlich schon in gutem Glauben verbraucht worden sei. Weiters sehe er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Lehrlinge und Arbeitslose sich die Bezüge nicht auf die Familienbeihilfe anrechnen lassen müssten.
Es werde die Aufhebung der Rückforderung für die Jahre 2014 und 2015 begehrt.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.

In der am 2. Juli 2026 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2026, 11:00 Uhr; wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass er die vom Finanzamt festgestellte Überschreitung der Einkommensgrenze durch das Einkommen seines Sohnes in den Jahren 2014 und 2015 bestreite, aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung entsprechende Nachweise vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Mail vom 23. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er "die Ladung für den 27.7. leider sehr kurzfristig bekommen" habe. Da er an diesem Vormittag verhindert sei, beantrage er die Verschiebung der Verhandlung. Gleichzeitig wurde ua als Alternativtermin der 27. Juli 2026 um 14:00 Uhr angeboten.
Das Bundesfinanzgericht kam diesem Ersuchen nach und setzte den Termin für die mündliche Verhandlung formlos für 27. Juli 2026, 14:00 Uhr, an.

In der mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Einkünfte seines Sohnes als Kommanditist. Befragt nach anderen Einkünften des Sohnes gab er an, dass er und sein Sohn auf Grund der lange zurückliegenden Zeiträume keine Kenntnis mehr davon haben würde. Auch die Frage zur Wohnsituation bzw Haushaltsgemeinschaft wurde nicht konkret beantwortet.
Zusätzlich zum bisher Vorgebrachten wendete der Beschwerdeführer noch ein, dass auch hinsichtlich des Jahres 2014, ausgenommen den Monat Dezember, bereits Verjährung eingetreten sei.
Über ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden gab der Beschwerdeführer auch an, dass sich sein Vorlageantrag lediglich auf die Nachforderungen der Jahre 2014 und 2015 beziehe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn des Beschwerdeführers [NameSohn] wurde am [GebDat] geboren und vollendete das 19. Lebensjahr somit am [GebDat+19].

Im Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe in Höhe von € 2.035,14 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 700,80 für den Sohn [NameSohn] ausbezahlt.
Nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 erzielte der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Jahr ein Einkommen, welches den Betrag von € 10.000,00 um einen Betrag von mehr als € 2.035,14 überstiegen hat.

Im Jahr 2015 wurden dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe in Höhe von 2.195,00 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 700,80 für den Sohn ausbezahlt.
Nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 erzielte der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Jahr ein Einkommen, welches den Betrag von € 10.000,00 um einen Betrag von mehr als € 2.195,00 überstiegen hat.

Das Einkommen beinhaltet in beiden Jahren einerseits einen (im Zuge einer Betriebsprüfung erhöhten) Gewinnanteil als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, bei welcher der Beschwerdeführer vertretungsberechtigte Person war, andererseits auch andere Einkünfte.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Einkünftezurechnung ist einerseits den rechtskräftigen Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO betreffend die in Rede stehende Kommanditgesellschaft zu entnehmen, andererseits ergeben sich die anderen Einkünfte aus den Meldungen an die Finanzbehörde. In die Einkommensteuerbescheide wurden diese Daten richtig übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die zitierten Gesetzesstellen auf deren für die Jahre 2014 und 2015 gültige(n) Fassung(en) beziehen.
Ältere Fassungen sind insoweit nicht von Relevanz, als der Rückforderungsanspruch nach den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung bereits verjährt ist und sich der Vorlageantrag lediglich auf die Rückforderungen der Jahre 2014 und 2015 bezieht, weshalb sich auch Sachverhaltsfeststellungen zu den Jahren vor 2014 erübrigen.

Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000,00 übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 FLAG 1967 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Nach § 8 Abs 1 FLAG 1967 betrug die Familienbeihilfe für ein über 19jähriges Kind
- von Jänner bis Juni 2014 monatlich € 152,70 und
- von Juli 2014 bis Dezember 2015 monatlich € 158,90.
Der Betrag an Familienbeihilfe erhöhte sich abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
- von Jänner bis Juni 2014 bei drei Kindern um jeweils € 15,94,
- von Juli 2014 bis Dezember 2015 bei zwei Kindern um jeweils € 6,7, bei drei Kindern um jeweils € 16,60 und bei vier Kindern um jeweils € 25,50.

§ 33 Abs 3 EStG 1988 in der für die Jahre 2014 und 2015 gültigen Fassung bestimmt, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Entsprechend § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass auf Grund des Einkommens des Sohnes verbunden mit einem daraus resultierenden Übersteigen der Einkommensgrenze die Familienbeihilfe zur Gänze zurückzufordern ist.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Gewinnanteile aus der KG dem Einkommen des Sohnes nicht zugerechnet werden könnten, weil zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden sei, dass für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Gründung keine Gewinne "ausgeschüttet" werden sollten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gewinnverteilung für die einzelnen Jahre von derartigen Vereinbarungen unberührt bleibt. Eine derartige Verfügung steht bei einer Personengesellschaft einem steuerlichen Zufluss des Gewinnanteiles nicht entgegen. Weiters ist anzumerken, dass die Gewinnerhöhung bei der KG für die Jahre 2014 und 2015 deshalb erfolgte, weil für die Privatnutzung gesellschaftseigener Fahrzeuge Kostenanteile angesetzt wurden. Ein Zufluss derartiger geldwerter Vorteile im Jahr der (privaten) Verwendung kann wohl nicht bestritten werden.
Letztlich liegen rechtskräftige Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO und rechtskräftige Einkommensteuerbescheide betreffend den Sohn für die Jahre 2014 und 2015 vor.
Im Übrigen ist des die Verpflichtung eines Beihilfenbeziehers sich über die Einkommenssituation seiner Kinder, für welche er Familienbeihilfe bezieht, kundig zu machen, was sich schon alleine aus der Meldeverpflichtung des § 25 FLAG 1967 ergibt. Werden einem Beihilfenbezieher Umstände bekannt, die einen Wegfall des Beihilfenanspruches bewirken, hat er diese Umstände binnen einem Monat ab Bekanntwerden dem Finanzamt zu melden. Damit ist aber auch der (im Übrigen nicht zutreffenden) Argumentation, ein relevantes Übersteigen der Einkommensgrenze wäre erst durch die Nachforderungen durch die Betriebsprüfung erfolgt und er habe aus diesem Grund keine rechtzeitige Meldung abgeben können, jeder Boden entzogen.
Weiters ergibt sich aus § 207 Abs 4 BAO, dass das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren verjährt. Nach § 208 Abs 1 lit c BAO beginnt die Verjährung für diese Fälle mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden. Daraus folgt unzweifelhaft, dass hinsichtlich der im Jahr 2014 geleisteten Beihilfen Verjährung erst mit dem 1. Jänner 2020 eintritt. Der in diesem Verfahren gegenständliche Bescheid wurde aber bereits vor diesem Termin erlassen.

Der Senat hegt auch keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 5 Abs 1 FLAG 1967 und hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Nichtberücksichtigung von Lehrlingsentschädigungen bei der Berechnung des Einkommens bereits im Jahr 1994 befasst. In der Entscheidung VfGH 3.10.94, G 98/94, hat das Höchstgericht zwar das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben, die Ausnahme hinsichtlich Lehrlingsentschädigungen jedoch darüber hinaus dem Grunde nach nicht beanstandet. In den im Erkenntnis genannten Vorerkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Einschränkung auf im Inland bestehende und den inländischen Rechtsvorschriften entsprechende Lehrverhältnisse als nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend angesehen.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004 hat sich das Höchstgericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte für diese Ausnahme bei der Einkommensberechnung auseinandergesetzt und ausgeführt: "Wie diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes "gesetzlich" nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" iSd. § 5 Abs 1 lit b FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören (vgl. nochmals VfGH 3.10.1994, G 98/94) - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl. dazu auch VwGH 18.2.1999, 98/15/0101, mwN)". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat somit keinerlei grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Ausnahme von "Lehrlingsentschädigungen" bei der Einkommensberechnung des Kindes geäußert.
Zum Hinweis auf die Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Berechnung des Einkommens ist anzumerken, dass steuerfreie Bezüge (wie zB das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe - § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988) generell nicht in das zu versteuernde Einkommen nach § 33 Abs 1 EStG 1988 einzubeziehen sind und daher bereits aus diesem Grund keine Ungleichbehandlung bestehen kann.
Auch liegt es im Ermessen des Gesetzgebers und dem nach der Judikatur bestehenden weiten Spielraum bei der Gestaltung von Familienleistungen, die Zuverdienstgrenze über mehrere Jahre bei einem Betrag von € 10.000,00 zu belassen und diese erst im Jahr 2020 (nicht wie der Beschwerdeführer vermeint bereits 2016) auf € 15.000,00 zu erhöhen.

Vor September 2013 normierte § 8 Abs 3 FLAG 1967, dass sich der "monatliche Gesamtbetrag" an Familienbeihilfe um einen (jeweils im Gesetz angeführten) Betrag erhöht, wenn für zwei, drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Ab September 2013 (Änderung des FLAG 1967 durch das BGBl I 2013/60) erhöht sich nicht mehr der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe, sondern erhöht sich in einem solchen Fall die Familienbeihilfe für jedes Kind um einen näher angeführten Betrag.

Sache im Bescheidbeschwerdeverfahren ist die Angelegenheit, die den Inhalt des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (vgl VwGH 7.9.2012, Ro 2018/15/0026, oder VwGH 28.4.2025, Ra 2024/16/0039). Das Finanzamt hat im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge den genannten Sohn betrifft. Damit ist Gegenstand des Bescheides und Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 279 Abs 1 erster Satz BAO) unzweideutig die dem Beschwerdeführer für diesen Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2015. Für andere Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe ist nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Die Höhe der für den Sohn ausbezahlten Familienbeihilfe ist dem oben dargestellten Sachverhalt zu entnehmen und beträgt in Summe € 4.230,14. Der vom Finanzamt errechnete Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe enthält somit offenbar auch die - nach Wegfall des Sohnes - für andere Kinder zu hoch gewährten Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs 3 FLAG 1967, ohne diese Kinder oder diese Erhöhungsbeträge im bekämpften Bescheid auch nur mit einem Wort anzusprechen.
Die bei der Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO ist durch die Sache nach § 279 Abs 1 erster Satz BAO begrenzt, weshalb es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, in diesem Erkenntnis (erstmalig) eine Rückforderung auch für andere Kinder des Beschwerdeführers auszusprechen (vgl BFG 18.8.2020, RV/3100992/2016).
Aus diesem Grund ist der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe entsprechend zu korrigieren, wobei sich aus dem elektronischen Beihilfenakt ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten
- Jänner bis Juni 2014 für drei Kinder,
- Juli bis September 2014 für zwei Kinder,
- Oktober bis Dezember 2014 für drei Kinder,
- Jänner und Feber 2015 für drei Kinder und
- März bis Dezember 2015 für vier Kinder
Familienbeihilfe bezogen hat.

Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2014 und 2015 für den Sohn keine Familienbeihilfe zu gewähren gewesen wäre (auch wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach nicht erlischt - vgl VwGH 20.4.2023, Ro 2021/16/0003).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen (gesamten) Familienbeihilfe automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen Überschreitung der Einkommensgrenze - nachträglich zur Gänze zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs 3 EStG 1988 "gewährt" (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0017).
Auf Grund des Umstandes, dass in diesem Verfahren lediglich der objektiv zu Unrecht erfolgte Bezug relevant ist, können auch die Hinweise des Beschwerdeführers, er wäre in den damaligen Zeiträumen alleinerziehender Vater gewesen und habe weder Unterhaltszahlungen noch Unterhaltsvorschüsse erhalten, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht entsprechend der klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmungen und der bestehenden Judikatur entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beantworten.

Innsbruck, am 28. Juli 2026