Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***BF1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2026 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, St.-Nr. ***BF1StNr3***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer über FinanzOnline unter anderem auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 7.650,03 Beschwerde.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts laut Rechtsmittelbelehrung innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden könne. Die Rechtskraft des Erkenntnisses könne daher seiner Berechnung nach frühestens am 5. bzw. 6. Mai 2026 eingetreten sein. Die bekämpften Bescheide seien aber bereits vor Eintreten der möglichen Rechtskraft am 4. Mai 2026 erstellt worden. Gegen das Erkenntnis sei von ihm am 3. Mai Beschwerde, der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden. Es werde daher die Aufhebung der Bescheide beantragt
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2026 gleichzeitig mit den Beschwerden gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2015, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab, weil das Einbringen einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Behörde nicht daran hindere, die aus dem BFG-Erkenntnis resultierenden Anspruchszinsenbescheide zu erlassen.
Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juli 2026 dagegen den Vorlageantrag ein und beantragte die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und der Bescheide, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit dem am 16. Oktober 2018 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2013 bis 2015 in Höhe von insgesamt € 30.788,00 und der Umsatzsteuer 2013 bis 2015 in Höhe von € 3.846,68.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015 und die Umsatz-steuer 2013 bis 2015 ist mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Februar 2026, ***1***, erledigt worden.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2026 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gemäß § 212a Abs. 9 BAO mit dem hier gegenständlichen Bescheid gleichen Datums unter Berücksichtigung einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Gutschriften Aussetzungszinsen in Höhe von € 7.650,03 fest.
Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde am 3. Mai 2026 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmenden Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die seiner Ansicht nach im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen. Einwendungen betreffend die Berechnung wurden nicht erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Daraus folgt, dass mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 4. Mai 2026 der Zahlungsaufschub geendet hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen erfüllt. Das Finanzamt hatte zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung für den Zeitraum bis zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung Aussetzungszinsen vorzuschreiben. Ein Ermessen ist der Behörde diesbezüglich nicht eingeräumt.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung setzt nicht die formelle Rechtskraft der Erledigung der Bescheidbeschwerde voraus (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 34). Ein Abwarten der 6-Wochen-Frist wegen einer möglichen Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. eines Zuwartens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Abtretung der Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgesehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens selbst dann nicht rechtswidrig ist, wenn das der Aussetzung zugrunde liegende Beschwerdeverfahren unangemessen lang gedauert hat (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 32 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Der Antrag "in eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, lässt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 274 BAO in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen und stellt daher keinen tauglichen Antrag nach § 274 BAO dar. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage hält es auch der erkennende Richter nicht für erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 174 Rz 5 mit Hinweisen zur Rechtsprechung, insbesondere VwGH 24.09.1993, 91/17/0139).
Der Anregung, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die dem Verfahren zugrunde liegenden Stammabgaben auszusetzen, wird nicht gefolgt. Wie bereits oben erwähnt, setzt der Ablauf der Aussetzung (und somit Ende des Zahlungsaufschubes bis zu dem Aussetzungszinsen zu entrichten sind) die formelle Rechtskraft der Beschwerdeerledigung nicht voraus.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Verfügung über den Ablauf der Aussetzung ist insofern dem klaren Wortlaut des § 212a BAO zu entnehmen. Das Bundesfinanzgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 7. August 2026