Volltext

BFG 08.08.2026, RV/1100263/2023

Nachsicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100263.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 236 BAO · § 114 BAO · § 20 BAO · § 17a VfGG · § 24a VwGG · ABGB · § 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO · § 94 EheG · § 236 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GRASS BERTRAM & MAG DORNER CHRISTO, Reichsstraße 7, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom 29. Juni 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. Mai 2023 betreffend Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zu Steuernummer ***1*** ***2***/***3*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten wurde der Antrag vom 4. November 2022 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 6.774,80 mit folgender Begründung abgewiesen:

"Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht ist der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte gehalten, sich entsprechend an den gemeinsamen Kosten zu beteiligen. Insofern vermindert sich Ihr Kostenanteil an den gemeinsamen Kosten (bspw. Miete) und Ihre entsprechende Belastung. Auch ist zu berücksichtigen, dass zu den Einnahmen auch die Sonderzahlungen an Urlaubs- und Weihnachtsgeld hinzuzurechnen sind. Hinsichtlich der angeführten Unterhaltspflichten gilt dies nur für jene Kinder, die nicht selbsterhaltungsfähig sind. ***4*** ***5*** steht seit dem 8. 8. 2022 in einem Dienstverhältnis mit ausreichendem Gehalt und ist daher nicht mehr davon umfasst. Der Zivildienst der Zwillinge läuft in der nächsten Zeit aus, sodass dann auch hier eine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist.

Zudem ist ferner eine Aufrechnung des Rückstandes mit zu erwartenden Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen absehbar (bspw. aus der Veranlagung 2021), die zu einer dementsprechenden Rückstandsminderung heranzuziehen sind.

Weiters ist aufgrund der beigebrachten Aufstellung ableitbar, dass eine ratenweise Abstattung möglich ist.

Eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung des nachsichtsbeworbenen Betrags wurde nicht im erforderlichen Maße dargetan, weshalb der Antrag zwingend aus Rechtsgründen abzuweisen ist.

Abschließend wird bemerkt, dass die im Vorhalt vom 21. 1. 2023 angeforderten Angaben über sonstige Vermögenswerte nicht erfolgt sind. Dies trotz der von der Nachsichtswerberin wahrzunehmenden erhöhten Mitwirkungspflicht, da es sich bei einer Nachsicht bekanntlich um eine gravierende Begünstigung handelt."

In der beim ***FA*** am 29. Juni 2023 eingegangenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:

"…II. Beschwerde:

Die Begründung im angefochtenen Bescheid ist kurz und geht in Wirklichkeit auf die von der Beschwerdeführerin ausführlich vorgetragenen Argumente der persönlichen Unbilligkeit nicht ein. …

Die Beschwerdeführerin hat der Finanzbehörde am 22.02.2023 eine Auflistung ihrer Einnahme und Ausgaben übermittelt.

Zum Vermögen hat sie sich deswegen nicht geäußert, weil sie über keines verfügt.

Erfahrungsgemäß können Negativa nicht bescheinigt oder bewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin ist lediglich verhalten, darzulegen, ob sie über Vermögen verfügt und allenfalls in welcher Höhe.

Der Umstand, dass sie kein Vermögen hat, muss nicht bescheinigt werden. Dies ist auch begrifflich gar nicht möglich.

Aus der vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ist ersichtlich, dass das monatliche Einkommen EUR 1.835,00 beträgt. Selbst wenn man die Sonderzahlungen von EUR 306,00 addiert und sich Einnahmen von EUR 2.141,00 ergeben, stehen diesen Einnahmen Ausgaben in Höhe von EUR 2.469,00 entgegen. Wenn man die Hälfte der Miete, die vom Ehegatten bezahlt wird, mitberücksichtigt (EUR 775,00), errechnet sich ein Überhang von EUR 446,00, dies sind täglich ca. EUR 15,00, mit welchem Betrag die sonstigen Ausgaben für eine sechsköpfige (!) Familie zu bestreiten sind.

Die in der Begründung genannte eheliche Beistandspflicht, wonach der Ehegatte verhalten ist, sich an den gemeinsamen Kosten zu beteiligen, wird durch die Zahlung der hälftigen Miete mehr als erfüllt.

Abzustellen ist nicht auf die eheliche Beistandspflicht, sondern auf die sich aus dem ABGB ergebende Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten.

Eine solche Unterhaltspflicht besteht nach der herkömmlichen Rechenmethode im Sinne des § 94 EheG.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Musiklehrer an der Musikschule ***6***. Es ist bekannt, dass das Einkommen von Musiklehrern nicht üppig ist.

Bei beiderseitigen Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund 40 % des Nettofamilieneinkommens, von welchem Betrag ihr eigenes Einkommen in Abzug zu bringen ist. Bei konkurrierender Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz um 4 % pro Kind zu verringern (vgl. RS 0047563).

Dadurch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich entsprechend in der Haushaltsführung beteiligt und die halbe Miete bezahlt, kommt er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht mehr als nur nach.

Abzustellen ist nicht darauf, ob die Zwillinge in nächster Zeit einmal Geld verdienen werden, sondern darauf, dass zumindest jetzt - jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung - von einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht auszugehen ist.

Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen wird, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht vorläge, dann ist dies unrichtig, können doch - wie aufgezeigt - mit EUR 15,00 pro Tag die Lebenshaltungskosten (Essen, Medikamente, Kleidung etc.) nicht bestritten werden.

Wenn die Beschwerdeführerin - wie das ***FA*** im angefochtenen Bescheid meint - den aushaftenden Betrag von EUR 6.774,00 in Raten zurückbezahlt (eine solche Ratenzahlung wurde ihr bislang nicht gewährt), müsste sie und ihre Familie hungern.

Im Übrigen sind die genauen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Einkommensteuerbescheide zu Steuer Nr. ***7*** ohnehin bekannt.

Die persönliche Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben setzt voraus, dass diese Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einhebung für den Steuerpflichtigen (Beschwerdeführerin) ergeben (vgl. VwGH 09.12.1992, 91/13/0118 sowie VwGH 19.10.2006, 2003/14/0098 u.a.).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (hier Beschwerdeführerin) gefährdet (vgl. VwGH 22.02.2000, 94/14/0144 u.a.).

Hier geht die wirtschaftliche Notlage und Existenzgefährdung von der Abgabeneinhebung aus. Durch die Verweigerung der Nachsicht wäre die Existenzgrundlage gefährdet.

Zur Nachsicht bedarf es aber nicht unbedingt einer Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlage, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Es muss zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. VwGH 30.01.2006, 2005/17/0245).

Abzustellen ist aber immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Nachsichtsantrag (vgl. dazu Nachweise bei Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, 694).

Wie zuvor ausgeführt, hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob die Abgabeneinhebung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Nachsichtsantrag wirtschaftlich unzumutbar wäre. Auf die zukünftige Entwicklung ist - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides versucht wird darzulegen - nicht abzustellen.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die persönliche Unbilligkeit nicht nur behauptet, sondern auch bescheinigt. Dies ergibt sich aufgrund ihrer - von dem ***FA*** im bekämpften Bescheid nicht bezweifelten - Aufstellung über ihr Einkommen.

Was die angesprochene Ratenzahlung anlangt, ist aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie einen Kredit und in der Folge die ratenweise Tilgung nicht erreichen wird.

Sie wird von keiner Bank irgendeinen Kredit erhalten (vgl. VwGH 14.01.1991, 90/15/0060). …"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Oktober 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt:

"Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

***8*** ist Mutter von 4 Kindern, für welche sie unberechtigt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat. Mit Bescheid vom 13.08.2021 wurden die betreffenden Beträge in Höhe von EUR 6.774,80 zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde bekämpft.

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen des abweislichen BFG-Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ. RV/1100179/2022, verwiesen.

In der Folge beantragte sie mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 04.11.2022 die Nachsicht und wendet persönliche Unbilligkeit der Einhebung des Rückforderungsbetrags ein, welche sich aus der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin ergebe. Weiters bringt sie vor:

" …Die Rückforderung ist nicht nur im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO unbillig, da alle Beträge in gutem Glauben verbraucht wurden, sondern auch deswegen weil die finanzielle Situation der Antragstellerin eine Rückzahlung der in gutem Glauben bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht erlaubt.

Bis März 2021 hat die Antragstellerin lediglich EUR 550,00 monatlich verdient. Derzeit ist sie bei der ***9*** in ***6*** als ***10*** und bei der ***14*** ***11*** beschäftigt. Sie bringt insgesamt EUR 1.500,00 monatlich ins Verdienen. Sie ist nach wie vor für die beiden am tt.10.2002 geborenen Zwillinge ***12*** und ***13*** und für die bei ihr wohnende ***4*** ***5*** (geb. tt.11.1995) unterhaltspflichtig.

Der Vater der Zwillinge bezahlt Geldunterhalt, nämlich bislang EUR 800,00, ab Oktober2021 EUR 600,00 (zusammen), da er erfolgreich einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt hat. Andere Geldunterhaltsleistungen erfolgen nicht.

Die genauen Einkommensverhältnisse der Antragstellerin sind den Finanzbehörden ohnehin aus den ergangenen Einkommensteuerbescheiden zur Steuer-Nr.: ***7*** ersichtlich.

Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Sorgepflichten und sonstigen Auslagen des täglichen Lebens, insbesondere für Miete und dergleichen, nicht in der Lage, die zurückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückzubezahlen.

Mit Schreiben vom 27.01.2023 wurde sie um Übermittlung einer Haushaltsrechnung und um Darstellung der Vermögens- und Schuldensituation ersucht.

Mit Rückantwort vom 24.02.2023 wurde dazu Folgendes von der rechtlichen Vertretung geliefert:

"Monatliche Einnahmen- Ausgabenaufstellung

Beträge sind +/- gerundet.

Einnahmen

1.210,00

Einkommen ***14***

625,00

Einkommen ***9***

1.835,00

Ausgaben

Miete

1.550,00

(davon bezahlt die Hälfte mein Mann)

Strom

65,00

Versicherungen

223,00

Pensionsvorsorge

65,00

Auto-Leasing

166,00

Telefon/Internet/TV/Handy

92,00

GIS-Gebühren

16,00

(49,00/Quartal)

VN-Abo

27,00

Tanken

100,00

2.304,00

***15*** 22.02.2023"

Mit Bescheid vom 26.05.2023 wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die finanzielle Beteiligung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht glaubwürdig dargestellt wurde, sowie Einkommensteile (Sonderzahlungen) bzw die Selbsterhaltungsfähigkeit von Kindern nicht berücksichtigt und Vermögenswerte nicht dargestellt wurden.

Dagegen richtet sich die form- und am 29.06.2023 postalisch und somit auch fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Vorbringen:

"…"

Hierzu wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr 435/2005, kann die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Gemäß § 2 leg.cit. liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Gemäß § 3 leg.cit. liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder

b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hintergrund (VwGH 13.11.1989, 88/15/0121). Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). In Anbetracht der Interessenlage trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht; er hat somit das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast zu tragen.

Der Nachsichtswerber muss im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Fall eines abgabenrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses obliegende Prüfungspflicht, ob die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sind, gegenüber der Abgabenbehörde zumindest behaupten, dass die Einhebung der Abgabe auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre (VwGH 30.3.2000, 99/16/0099; VwGH 19.12.2002, 99/15/0023).

Für die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen (VwGH 26.6.2002, 98/13/0035; VwGH 30.7.2002, 99/14/0315). Bei Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrages ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgeblich. Ändert sich die Sachlage, so kann allenfalls neuerlich um Abgabennachsicht angesucht werden (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170).

Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit kann in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen.

Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033; VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Liegt keine Unbilligkeit vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und der darauf gerichtete Antrag ist zwingend abzuweisen (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156; VwGH 2.7.2002, 96/14/0074).

Zweck der Bestimmung des § 236 BAO ist es, in jenen Fällen, in denen die Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Einzelfalles unbillig ist, die Strenge des Gesetzes nach Ermessen der Behörde durch Billigkeitsmaßnahmen zu mildern (VwGH 25.1.2001, 98/15/0176).

Der Begriff der Unbilligkeit muss aufgrund der herrschenden Verkehrsauffassung nach dem Maßstab rechtlich denkender Menschen ausgelegt werden. Die Unbilligkeit der Einziehung muss durch besondere Umstände des Einzelfalles ausgelöst sein, sodass generelle Härten einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall beseitigt werden können (VwGH 25.6.1990, 89/15/0088; VwGH 14.9.1993, 93/15/0024). Die Einhebung von Abgaben ist unbillig, wenn hiedurch zufolge der im einzelnen Fall gegebenen besonderen Umstände die wirtschaftliche Existenz des Abgabenschuldners gefährdet oder beeinträchtigt würde oder wenn die Anwendung des Gesetzes zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Härte führen würde.

Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen voraus, dass unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 12.12.1995, 92/14/0174; VwGH 2.7.2002, 99/14/0284).

Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" setzt das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170).

Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH 27.4.2000, 99/15/0161; VwGH 22.9.2000, 95/15/0090; VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).

Soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen, müssen Billigkeitsgründe beim Abgabepflichtigen vorliegen. Eine Abgabennachsicht ist dann nicht in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Nachsicht ausschließlich zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065; VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).

Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches kann der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschuldigkeit zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der Abgabenschuldigkeit unbillig sein kann. Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Nachsicht aber dann nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht. Eine Nachsicht ist nicht zweckmäßig, wenn durch eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden nachgelassen würde, oder die Nachsicht anderen Gläubigern zugute käme (VwGH 22.2.2000, 94/14/0144).

Eine Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein (VwGH 19.12.2002, 99/15/0023; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).

Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung (VwGH 2.7.2002, 99/14/0284; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059; VwGH 19.12.2002, 99/15/0023; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).

Die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, lässt für sich allein die Abgabeneinhebung nicht unbillig erscheinen (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).

Verbleibt dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension, indiziert eine derartige zweifellos bestehende wirtschaftliche Notlage eine Unbilligkeit (VwGH 27.8.1998, 96/13/0086).

Sachliche Unbilligkeit wurde nicht eingewendet. Die Prüfung kann sich daher auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit beschränken. Auf die Ehegattin sind zwei Kfz in Österreich zugelassen, 1 Mofa und 1 Pkw.

Das Einkommen des Ehegatten wird aufgrund seines Berufs banal als prekär dargestellt, der der Abgabenbehörde vorliegende Lohnzettel lässt dies jedoch nicht erkennen. Er bringt danach in etwa das doppelte Einkommen der Beschwerdeführerin ins Verdienen. Auf ihn ist kein weiteres Kfz in Österreich zugelassen. Eine angemessene (höhere) Beteiligung an sämtlichen Aufwendungen des gemeinsamen Haushalts erscheint daher zumutbar. Angesetzt wurde jeweils die Hälfte der bekanntgegebenen Beträge an Haushaltsaufwendungen.

Die Haushaltsrechnung ergibt trotz verwirrenden unrichtigen Vorbringens daher folgendes Bild:

Einnahmen

Ausgaben

Einkommen ***14***

1.210,00

Einkommen ***9***

625,00

Jahressechstel

306,00

Miete (50 %)

775,00

Strom (50 %)

32,50

Versicherungen (50 %)

111,50

Pensionsvorsorge (100 %)

65,00

Auto-Leasing (1 Kfz im Haushalt, 50 %)

83,00

Telefon/Internet/TV/Handy (50 %)

46,00

GIS-Gebühren (50 %)

8,00

VN-Abonnement (50 %)

13,50

Tanken (50 %)

50,00

SUMMEN

2.141,00

1.184,50

Überhang

956,50

Gesamtsumme

2.141,00

2.141,00

Der Überhang in Höhe von EUR 956,50 für Lebensunterhalt steht nur ihr alleine zur Verfügung, der Ehegatte wird sich mit seinem Einkommen ebenso angemessen an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten und den Kosten für Unterhalt beteiligen. Die jüngeren beiden, 21jährigen Kinder leben im gemeinsamen Haushalt und bringen zT schon eigene Einkünfte ins Verdienen bzw können sich an den Haushaltsaufwendungen angemessen beteiligen, die älteren beiden im Alter 26 und 28 Jahren haben bereits eigene Haushalte gegründet und sind nach den der Abgabenbehörde vorliegenden Informationen im Wesentlichen selbsterhaltungsfähig.

Seitens der Abgabenbehörde wird daher angenommen, dass mit dem verfügbaren Betrag von EUR 956,50 jedenfalls das Auslangen gefunden werden kann, um neben den anteiligen Lebenshaltungskosten auch den Rückzahlungsbetrag in Ratenform zu bedienen.

Eine persönliche Unbilligkeit wird daher nicht erblickt. Für eine Ermessensentscheidung besteht sohin kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Eingabe vom 10. November 2023 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben wie folgt:

Einnahmen

2.018,00

Ausgaben:

Miete

925,00

Telefon + TV

114,00

ORF

30,00

Strom

74,00

Leasing Auto

266,00

Versicherungen

319,00

Gesamt

1.654,00

Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Bankguthaben, Grundstücke, Auto etc.):

Sparkonto

7.000,00

Bankguthaben

4.700,00

Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie keinen Geldunterhalt des Kindesvaters bekommt und keinerlei Verbindlichkeiten offen hat.

Sie gibt außerdem die Unterhaltspflicht für ein Kind, welches sich momentan im Urlaubssemester und zu Hause befindet, an. Es gebe keine belegbaren Ausgaben. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Sie werde ab Oktober höchstwahrscheinlich ein Studium beginnen und müsse daher die Arbeitsstunden reduzieren. Das angesparte Guthaben diene der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes.

Mit E-Mail vom 28. Juni 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Lohn-/Gehaltsabrechnung ihres Mannes sowie eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben. Der Ehegatte bezieht monatliche Einkünfte von € 3.543,00 zuzüglich eines Jahressechstels von € 591,00 (= insgesamt € 4.134,00).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem gegenständlichen Nachsichtsverfahren liegt die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt € 6.774,80 zugrunde. Gegen den Rückforderungsbescheid vom 13. August 2021 wurde Beschwerde erhoben und zeitgleich ein Billigkeitsantrag (§ 24 Abs. 4 FLAG) beim BMF und beim BKA eingebracht. Aufgrund des bereits ergangenen Rückforderungsbescheides konnte über diesen Antrag bzw. diese Anträge nicht mehr entschieden werden. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung erging am 13. April 2022. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 als unbegründet ab (RV/1100179/2022).

Mit Eingabe vom 4. November 2022 beantragt die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Nachsicht gemäß § 236 BAO. Nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 26. Mai 2023 den Antrag abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, die Rückforderung sei unbillig, da alle Beträge im guten Glauben verbraucht worden seien, und die finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht ermögliche. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Oktober 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da nach der Lage des Falles keine persönliche Unbilligkeit vorliege.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, den mittels E-Mails vom 15. und 28. Juni 2026 seitens der Beschwerdeführerin übermittelten Aufstellungen und Fragenbeantwortungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

In Streit steht, ob die Einhebung eines Abgabenrückstandes von 6.774,80 € persönlich unbillig ist.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

In einem Nachsichtsverfahren ist zweistufig zu prüfen, ob eine Nachsicht zu gewähren ist. Zunächst ist die Frage, ob eine Abgabe "nach der Lage des Falles unbillig wäre", in Rechtsgebundenheit zu beurteilen und zu beantworten (VwGH 18. 5. 1995, 95/15/0053; 11. 12. 1996, 94/13/0047, 0049, 0050). Erst in einer zweiten, nachgelagerten Stufe des Entscheidungsvorganges kann die Abgabenbehörde Ermessen unter Bedachtnahme auf die Erwägungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO), die im Einzelfall diesen Merkmalen zuzuordnenden Gegebenheiten des Sachverhaltes sowie die Interessen der Partei und die der öffentlichen Hand abwägend, üben (siehe dazu Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023); Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 236, 692 sowie folgende dort angeführten Judikate: VwGH 20. 6. 1990, 89/13/0249; 25. 11. 2002, ***1***; 30. 9. 2004, 2004/16/0151; 25. 10. 2006, 2006/15/0259; 30. 9. 2009, 2007/13/0068). Somit ist zwischen Unbilligkeit als Rechtsbegriff, als rechtliches Erfordernis für die Ermessensübung, und Billigkeit (§ 20 BAO) als Element der Ermessensübung selbst zu unterscheiden (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8 § 236 Rz 15 und 16).

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (z.B. VwGH 20.5.2010, 2006/15/0337; 17.11.2010, 2007/13/0135).

Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit begründete die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit ihrer wirtschaftlichen Situation. Würde man den Einnahmen von € 2.141,00 die Ausgaben in Höhe von € 2.469,00 gegenüberstellen sowie die Hälfte der Miete, die vom Ehegatten bezahlt wird, mitberücksichtigt, errechne sich ein Überhang von € 446,00. Das ergebe einen täglichen Betrag von ca. € 15,00 für eine sechsköpfige Familie. Die eheliche Beistandspflicht, wonach der Ehegatte verhalten ist, sich an den gemeinsamen Kosten zu beteiligen, werde durch die Zahlung der Hälfte der Miete mehr als erfüllt. Abzustellen sei nicht auf die eheliche Beistandspflicht, sondern auf die sich aus dem ABGB (§ 94 EheG) ergebene Unterhaltspflicht des Ehegatten. Dadurch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin entsprechend an der Haushaltsführung beteiligt ist und die halbe Miete zahlt, komme er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht mehr als nur nach. Mit € 15,00 pro Tag könnten die Lebenshaltungskosten nicht bestritten werden. Im Falle der Ratenzahlung des aushaftenden Betrages von € 6.774,00 müsste die Familie hungern. Durch eine Verweigerung der Nachsicht wäre die Existenzgrundlage gefährdet. Es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind. Die Abgabenbehörde habe zu prüfen, ob die Abgabeneinhebung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Nachsichtsantrag wirtschaftlich unzumutbar wäre. Auf eine zukünftige Entwicklung sei nicht abzustellen.

Betreffend die angesprochene Ratenzahlung sei anzugeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Situation von keiner Bank irgendeinen Kredit erhalten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (z.B. VwGH 25.10.2006, 2004/15/0150; 27.04.2000, 99/15/0161; 10.05.2001, 2001/15/0033), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgaben gefährdet wäre (vgl. VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173; 29.9.2011, 2011/16/0190). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre, diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme und den Härten aus der Abgabeneinhebung auch nicht durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor (VwGH 30.04.1999, 99/16/0086).

Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. VwGH 03.07.2003, 2002/15/0155; 02.06.2004, 2003/13/0156). Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren. Zu beachten ist zudem, dass für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant sind, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde bzw. im Falle eines Beschwerdeverfahrens, im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht (VwGH 26.06.2002, 98/13/0035; 30.07.2002, 99/14/0315).

Eine sofortige Bezahlung des wegen der genannten Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bestehenden Abgabenrückstandes von € 6.774,80 erachtet das Bundesfinanzgericht im Beschwerdefall schon deshalb als möglich, weil die Beschwerdeführerin genügend Kapital angespart hat (siehe Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben zum Sparkonto und Bankguthaben laut E-Mail vom 15. Juni 2026), welches einer Tilgung nicht im Wege steht. Die Angabe, sie wolle diese Guthaben zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes während eines höchstwahrscheinlich ab Oktober beginnenden Studiums verwenden, ist diesbezüglich irrelevant.

Noch dazu geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der gutverdienende Ehegatte (Monatseinkommen € 3.543,00 zuzüglich Jahressechstel von € 591,00 = € 4.134,00) einen Fixkostenanteil trägt, zumal die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt anzusehen und im Vorlageantrag vom 10. November 2023 unwidersprochen geblieben sind.

Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die laufenden Einnahmen in Höhe von € 2.018,00 zuzüglich des Jahressechstels von € 336,00 (= Gesamteinnahmen in Höhe von € 2.354,00) und Ausgaben in Höhe von € 1.728,00 bzw. € 1.326,00 bei Berücksichtigung einer angemessenen Beteiligung des Ehegatten (50 % der laufenden Ausgaben ohne Miethälfte = € 402,00) und das Nichtvorliegen betraglich angegebener und nachgewiesener Unterhaltsverpflichtungen, lassen nicht erkennen, inwiefern der Lebensunterhalt durch die Abgabeneinhebung gefährdet werden würde. Auch könnte - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - zur Abbezahlung der Abgabenschuldigkeiten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen in Betracht kommen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Oktober 2023 wird verwiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es allerdings keiner Abgabennachsicht, wenn durch Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abgeholfen werden kann (vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).

Überdies liegt - wie bereits vorhin ausgeführt - im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber, so dass es dessen Sache ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 03.07.2003, 2002/15/0155; 02.06.2004, 2003/13/0156).

Da aus den dargestellten Gründen insgesamt keine Unbilligkeit der Einhebung vorliegt, und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, verbleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum (siehe dazu VwGH 25.11.2002, ***1***; VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151; VwGH 25.10.2006, 2006/15/0259), und das Nachsichtsgesuch war schon aus Rechtsgründen abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung, ob die Einhebung eines Abgabenrückstandes von € 6.774,80 persönlich unbillig ist, folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 8. August 2026