Volltext

BFG 28.07.2026, RV/7100994/2020

Nichtanerkennung von Scheinrechnungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100994.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 116 BAO · § 167 Abs. 2 BAO · § 184 Abs. 1 BAO · § 4 Abs. 4 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***RiAK*** und ***RiWK*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StV***, ***AdrStV1***, ***OrtStV*** über die Beschwerde vom 8. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling nun Finanzamt Österreich vom 12. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Herr ***Titel***. ***VNA*** ***VNB*** ***NNC***, Beschwerdeführer, führte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2017 ein Einzelunternehmen im Gewerbe Trockenbau.

Mit Einkommensteuerbescheid anerkannte das Finanzamt Ausgaben für Fremdleistungen der ***Subu*** GmbH nicht. Begründend führte es aus, dass der Nachweis über die tatsächliche Leistung nicht erbracht worden sei. Es seien keine genauen Leistungsbeschreibungen zu den Rechnungen mit den Nummern 130-2017 und 131-2017 beide vom 27.10.2017 übermittelt worden. Daher seien die Fremdleistungen um € 41.400,00 gekürzt worden.

Seine Beschwerde richtete der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, dass die Firma eine Scheinfirma sei, dass die Firma eine UID-Nummer habe, dass ein Mietvertrag für das Büro des Subunternehmers vorgelegen habe, der Beschwerdeführer im Büro des Subunternehmers gewesen sei etc. und beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie eine mündliche Verhandlung.

Das Finanzamt ersuchte um Ergänzung folgender Fragen:

Bitte beantworten sie innerhalb von vier Wochen die folgenden Fragen und untermauern sie ihre Antworten mit entsprechenden Unterlagen.

1) Wie entstand der Kontakt zur ***Subu*** GmbH?

2) Wer war ihr Ansprechpartner?

3) In welcher Form wurde die behauptete Leistung dokumentiert?

4) Existieren Zeitaufzeichnungen, Aufmasstabellen, Regiestundenabrechnungen, Lieferscheine oder sonstige Aufzeichnungen zur Abrechnungsmodalität?

5) Wer überprüfte die korrekte Leistungserbringung und wie wurde diese dokumentiert?

6) Wie haben sie sich von Seriosität ihres Subunternehmers überzeugt?

Welche Schritte haben sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der letzten Betriebsprüfung im Hinblick auf dubiose Subleister gesetzt, um sich von der Redlichkeit dieses Subunternehmens zu überzeugen?

7) Wie erfolgten die Zahlungen an die ***Subu*** GmbH?

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

Firmenbuchauszug der ***Subu*** Trockenbau GmbH vom 29.03.2017

Reisepasskopie ***VNd*** ***Vnda*** ***NNCi***

MA der Stadt Wien, Gewerbe

Mietvertrag

Diverse Anmeldungen GKK

Bescheid Erteilung UID-Nummer

Kontoblatt Konto 5771 Baul. von Sub

Auszug HFU-Liste vom 31.10.2017 und vom 08.11.2017

Auszug MIAS, Validierung der MwST-Nummer v. 31.10.2017 und v. 08.11.2017

UID-Nummer Abfrage vom 20.11.2017

Rechnung 130-2017 ***Subu*** GmbH vom 27.10.2017 inklusive Aufmaßblatt

Rechnung 131-2017 ***Subu*** GmbH vom 27.10.2017 inklusive Aufmaßblatt

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründung war:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

In Ihrer Ergänzung vom 16.10.2019 zur Beschwerde vom 09. Juli 2019 schreiben sie unter Punkt 8 in Bezug auf die strittigen Fremdleistungen, dass "... dies völlig unverständlich ist, da die ***SUBU** GmbH auf der Liste der Scheinunternehmen nie aufgeschienen ist und hätte dies jedenfalls aufgrund der vorliegenden Begründung für den Einkommensteuerbescheid erfolgen müssen."

Eine Ab-/Anerkennung von im Rechenwerk verbuchten Fremdleistungen hängt nicht ausschließlich davon ab, ob der behauptet beauftragte Unternehmer auf einer "Liste der Scheinunternehmen" angeführt wird.

Vielmehr ist relevant, ob eine - behauptete - erbrachte Leistung transparent und nachvollziehbar beauftragt, erbracht und auch so abgerechnet wurde. Zum Nachweis darüber zählen insbesondere branchenübliche und für den Auftraggeber/ Kunden sowie für Behörden nachvollziehbare Aufzeichnungen wie etwa Art und Umfang der Arbeiten, Pönalregelungen, Stundenaufzeichnungen, Aufmaßtabellen, Lieferscheine, Bautagebücher, Regiestundenabrechnungen, Lieferscheine etc.

Die von ihnen vorgelegten Aufmaßblätter spiegeln lediglich die Abrechnungsmodalität mit ihren Auftraggebern wider (Sanierung ***Bau1***, ***BAU2***), nicht jedoch das behauptete Auftragsverhältnis zwischen ihnen und der ***SUBU** GmbH.

Die "Rechnungen" der ***SUBU** GmbH an sie weisen lediglich allgemein gehaltene Formulierungen wie "Trockenbauarbeiten It. Beil." unter Angabe div. Adressen aus. Die angeführten Entgelte sind gerundet und nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Quantum der angeblich erbrachten Leistung zu liefern.

Darüber hinaus gaben sie in ihrer Beschwerde bekannt, dass ihr Ansprechpartner bei der ***SUBU** GmbH zum damaligen Zeitpunkt ein Hr. ***NNCi*** ***VNd*** ***Vnda***, ***TelNr*** gewesen sei.

Die diesbezüglichen, durch sie nachgereichten Unterlagen zeigen jedoch eindeutig, dass sie davon Kenntnis haben mussten, dass ein Hr. ***NNCi*** ***VNd*** zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer oder Organ der genannten Gesellschaft war und daher auch nicht für die ***SUBU** GmbH tätig werden konnte.

Somit ist weder die angeblich erbrachte Subleistung in einem nachvollziehbaren Ausmaß dokumentiert noch für die Behörde erkennbar, wer die behaupteten Leistungen ausführte."

In seinem Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führt der Beschwerdeführer aus, dass bei Voraussetzung der Annahme, dass die ***Subu*** GmbH eine Scheinfirma sei, diese schon längst als Scheinunternehme vom BMF festgestellt hätte werden müssen und dies im Firmenbuch eingetragen hätte werden müssen.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde im ersten Erörterungstermin durch die steuerliche Vertretung bekanntgegeben, dass ein freisprechendes Urteil des Landesgericht ***LGJ*** betreffend Abgabenhinterziehung für die Jahre 2010 bis 2017 existiere.

Mit Urteil des Landesgerichtes ***LGJ***, GZ ***xvz***, wurde der Beschwerdeführer von der Abgabenhinterziehung gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Der Grund des Freispruches war: Kein Schuldbeweis.

Im weiteren Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den einzelnen Fremdleistungsfirmen vorgelegt, die die Existenz der Firmen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung belegen sollen.

In der mündlichen Senatsverhandlung am 21. April 2026 wurde folgendes ergänzend vorgebracht:

***SenVO*** (Ri): Gibt es dazu grundsätzliche Einwendungen bzw Ergänzungen:

***Stb1*** (Bf): In der Stellungnahme findet sich ein Tippfehler. Richtiges Datum ist der 23.10.2014. Sämtliche Unterlagen wurde auch dem Strafgericht vorgelegt. Das Strafgericht hat die Unterlagen gewürdigt und hat einen Freispruch gefällt. Daher muss auch hier die Unschuldsvermutung zum Tragen kommen und diese Bindungswirkung greift.

***FAVert*** (FA): Aus Sicht des Finanzamtes ist nicht einmal feststellbar, ob Leistungen von den Subfirmen erbracht wurden. Es gibt keine diesbezüglichen Unterlagen. Es gibt handschriftliche Notizen, die aber nicht gegengezeichnet wurden. Es gibt keine detaillierte Leistungsbeschreibung in den Rechnungen an die Subunternehmer.

***Stb2***: Es gibt keine pauschalen Abrechnungen.

***Titel***. ***NNC*** (Bf): Es ist unglücklich im Deckblatt geschrieben. Es gibt Abrechnungen. Die Mengen habe ich den Subunternehmen gezahlt, mit einem gewissen Abschlag. Ich habe zB eine Maschine gekauft und diese Maschine der Subfirma gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

***Stb1*** (Bf): Zur Preisfindung hat Herr ***NNC*** schon Stellung genommen. Auch mit der Frage der Preisfindung war das Strafgericht schon betraut.

***SenVO*** (Ri): Für das Jahr 2017 haben wir eine Beschwerde vom 9.7.2019 gegen einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12.6.2019

***BEiRi*** (Ri): 2017 war die ***SUBU**-GmbH. Kritikpunkt des Finanzamtes ist, dass nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.

***Stb2*** (Bf): Diese Unterlagen sind uns nie zugegangen. Es gibt auch ein Leistungsverzeichnis, das die ***SUBU**-unterschrieben hat.

***Titel***. ***NNC*** (Bf): Ich habe die Preise ausgemacht und die haben es gegengezeichnet. Es steht keine Summe. Es ist nur ein Leistungsverzeichnis.

***FAVert*** (FA): Auch hier ist das Problem, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Leistung vom Subunternehmer erbracht wurde.

***Stb1*** (Bf): Es gibt Arbeitnehmeranmeldungen.

***Titel***. ***NNC*** (Bf): Verrechnet wurden uns 11.600 von der ***SUBU** für die ***Orta***. In dieser Rechnung wurden mehrere Leistungen, nämlich für die ***1cc*** ***Orta*** und die ***bnm***, verrechnet. Insgesamt wurden 14.100 Euro errechnet.

***FAVert*** (FA): Aber wie kommt die ***SUBU** auf 11.600?

***Titel***. ***NNC*** (Bf): Sanierung Pissoir und Decke im Lehrerraum. Gerade habe ich festgestellt, dass ich statt 12.100 nur 11.100 geschrieben habe. Ich habe mich zu ihren Lasten verrechnet. Es gab keine Reklamationen.

***FAVert*** (FA): Wie wird das Leistungsverzeichnis erstellt?

***Titel***. ***NNC***(Bf): Ich habe schon einen Auftrag. In diesen Auftrag setzte ich die Preise ein. Ich erstelle dann das Leistungsverzeichnis. Dieses Leistungsverzeichnis hat die ***SUBU** abgestempelt. Mehr Unterlagen gibt es nicht.

Durch die Ferien war auch der Leistungszeitraum klar.

***FAVert*** (FA): Aus dem abgestempelten Unterlagen ergibt sich für mich noch nicht, dass die ***SUBU** auch wirklich eine Leistung erbringen wird.

***Titel***. ***NNC***(Bf): Die wollen ja arbeiten. Die haben ja kein Interesse, mich zu sekkieren. Wir haben uns ja auch die Baustellen angesehen.

***BEiRiL*** (Ri): Sie haben einen Auftrag von der ***AuftrageberA***?

***Titel***. ***NNC***(Bf): Es gibt eine Ausschreibung, die wird von mir ausgefüllt und dann werde ich beauftragt. Dann beauftrage ich einen Subunternehmer. Wenn der Preis zu gering ist, arbeitet ja auch die Subfirma nicht. Ich will weiter für die ***AuftrageberA*** arbeiten. Ich muss solche Subunternehmer auswählen, auf die ich mich verlassen kann.

***BEiRiL*** (Ri): Im Ergebnis ist ihre Tätigkeit ähnlich die eines Vermittlers?

***Titel***. ***NNC***(Bf): Das kann sein.

Die Tätigkeit ist mit einfachen Werkzeugen zu erbringen. Es passt alles in einen kleinen Transporter. Zugeschnitten werden die Rigips-Platten direkt auf der Baustelle.

Zur ***SUBU** bin ich auf der Baustelle ***bbv** in der ***2reds*** gestoßen. Dort habe ich den Vertreter der ***SUBU** kennen gelernt.

Ich habe der ***SUBU**-GmbH ein Muster geschrieben, wie die Rechnung aussehen muss.

***FAVert*** (FA): Sie sagen, dass alle Unterlagen nun vorliegen. Die Rechtsprechung sagt auch, dass es einen Werkvertrag und einen Lichtbildausweis geben müsste. Die vorgelegten Rechnungen umfassen nur Pauschalleistungen. Schriftliche Zusagen der Subunternehmer gibt es nichts außer dem abgestempelten Zettel.

***Titel***. ***NNC***(Bf): Mit dem Abstempeln akzeptiert der Subunternehmer meinen Preis.

***Stb2*** (Bf): Wenn es so wäre, dass auf den Baustellen niemand gearbeitet hätte, würde die Finanzpolizei kommen und dies beanstanden.

***Stb1*** (Bf): Bei der ***SUBU**-Bau wurden 100 % des Aufwandes versagt, nicht bloß 50 %. Die Ansprechperson war sehr wohl im Firmenbuch eingetragen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Für das Bundesfinanzgericht steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig.

Im Streitzeitraum machte der Beschwerdeführer Rechnungen des Subunternehmen ***Subu*** GmbH als Betriebsausgaben geltend:

Unstrittig ist, dass Leistungen erbracht worden sind. Die Leistungen wurden jedoch NICHT von dem Subunternehmen ***Subu*** GmbH erbracht.

Freispruch:

Im Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***LGJ*** von der Anklage der Hinterziehung der Abgaben, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdegegenständlich sind, mangels Schuldbeweis freigesprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Freispruch im Finanzstrafverfahren gründen sich auf die Einsichtnahme in den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ***LGJ***.

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Gewerbe Trockenbau tätig ist.

Aus den Ausführungen im Rahmen des Verfahrens ergibt sich, dass Leistungen erbracht worden sind. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Das die Leistungen NICHT von der Subfirma ***Subu*** GmbH erbracht wurde ergibt sich ausfolgenden Umständen.

  • 1.

    Die Firma ***Subu*** GmbH wurde mit Antrag vom 21.12.2016 am 23.12.2016 im Firmenbuch eingetragen

  • 2.

    Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 30.06.2017 Herr ***Subu*** ***Vnl***.

  • 3.

    Ab 29.06.2017 war Herr ***VNd*** ***Vnda*** ***NNCi*** Geschäftsführer.

  • 4.

    Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom **.1.2019 wurde ein Insolvenzverfahren über die ***Subu*** GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet

  • 5.

    Die Firma wurde am **.2.2019 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.

  • 6.

    In den vorgelegten Unterlagen wurden 3 Angestellte und 3 Arbeiter bei der ÖGK gemeldet.

  • 7.

    Ein Arbeiter war nur mit 10 h, ein zweiter nur mit 11 h und einer mit 39 h pro Woche bei der ÖGK angemeldet.

  • 8.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit lediglich 3 Arbeitern (nur einer in Vollzeit) mehrere Baustellen in kurzer Zeit bewerkstelligt werden können. Hingegen wurden 3 technische Angestellte bei der ÖGK angemeldet, die schon aus der Verwendungsbezeichnung nicht an praktischen Ausführung beteiligt waren. Die technischen Angestellten waren ***Subu*** ***Vnda***, ***Subu*** ***Vnm*** und ***Subu*** ***Vnl***, die alle an derselben Adresse ihren Wohnsitz hatten und aufgrund desselben Familienamens auch verwandt waren. Als technische Angestellte arbeiteten sie nicht an der Ausführung der beauftragten Arbeiten mit.

  • 9.

    Die vorgelegten Aufmaßblätter spiegeln lediglich die Abrechnungsmodalitäten mit den Auftraggebern wider (Sanierung ***Bau1***, ***BAU2***), nicht jedoch das behauptete Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ***SUBU** GmbH.

  • 10.

    Die "Rechnungen" der ***SUBU** GmbH an sie weisen lediglich allgemein gehaltene Formulierungen wie "Trockenbauarbeiten It. Beil." unter Angabe div. Adressen aus. Die angeführten Entgelte sind gerundet und nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Quantum der angeblich erbrachten Leistung zu liefern.

  • 11.

    Aus den vorgelegte Aufmaßblättern ist nicht ersichtlich, wann dies Vertragsgrundlage der Beauftragung war, wer diese erstellt hatte und wann diese mit einem ***SUBU** GmbH abgestempelt wurden .

  • 12.

    Für einen Subunternehmer wäre es einfach die vorgelegten Aufmaßblätter zu übernehmen, einfach in Rechnungen einzufügen und Rechnung zu legen ohne tatsächliche Leistungserbringung zu erbringen. Es ist ihm auch jederzeit möglich einen der Blätter abzustempeln.

Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu*** GmbH die Leistungen erbracht hat.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die ***Subu*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.

Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild:

Trotz erheblicher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten (zB Geldbeträge übernahmen), nicht ausfindig gemacht werden. Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurde weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist.

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Subunternehmers nicht einmal anführen, wie die Geschäftsbeziehung zu diesem Subunternehmer zu Stande gekommen war. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre.

Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Fremdleistungsaufwendungen:

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft (zB Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 62). Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075).

Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt.

Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im" naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nach weisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur)

Das Nichtauffinden eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230)

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Strittig ist, ob diese Leistungen vom Rechnungsausteller ***Subu*** GmbHerbracht wurde.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass der genannte Subunternehmer ***Subu*** GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat.

  • 1.

    Fehlende Infrastruktur

  • 2.

    Fehlendes oder unzureichendes Personal

  • 3.

    Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter

  • 4.

    Rechnungen mit unterschiedlichen Firmenlogos

  • 5.

    Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer

  • 6.

    Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht vom genannten Subunternehmen.

Unter Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden.

Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Betracht.

Da es für die Abgabenbehörde nicht möglich war die Grundlagen der Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006, mwN).

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgt eine Schätzung des Aufwandes mit 50%, zu Recht. 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes als Betriebsausgaben anzuerkennen erfolgt in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht.

Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis.

Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt.

Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu über zeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV/7105016/2019)

Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführe mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte.

Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässliche Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen.

Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ.

Die Meinung des Beschwerdeführers das unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend.

Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.

Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen.

Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen des genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch das genannte Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen.

Entsprechend er oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen.

Es werden daher die geltend gemachten Betriebsaufwendungen von € 41.400,00 nur um 50 % gekürzt.

Ein Aufwand in Höhe von 50% im Betrag von € 20.700,00 wird anerkannt.

Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen.

Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN).

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden.

Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren.

Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben.

Beilage: 1 Berechnung der Einkommensteuer

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 28. Juli 2026