Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***RiAK*** und ***RiWK*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StV***, ***AdrStV***, ***OrtStV***,
Spruch
über die Beschwerde vom 30. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling nun Finanzamt Österreich
vom 25. Oktober 2016 betreffend Aufhebung § 299 BAO/ ESt 2014
vom 25. Oktober 2016 betreffend Aufhebung § 299 BAO/ ESt 2013
vom 25. Oktober 2016 betreffend Aufhebung § 299 BAO/ USt 2013
und über die Beschwerde vom 16. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling nun Finanzamt Österreich
vom 25. Oktober 2016 betreffend Einkommensteuer 2014
vom 25. Oktober 2016 betreffend Einkommensteuer 2013
vom 25. Oktober 2016 betreffend Umsatzsteuer 2013
zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Herr ***Ti*** ***VNBf*** ***NNBf***, Beschwerdeführer, führte in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2013 und 2014 ein Einzelunternehmen im Gewerbe Trockenbau.
Für die Jahre 2013 und 2014 fand eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer statt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 21.10.2016 wurde von der Außenprüfung festgestellt, dass von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Fremdleistungsaufwendungen der Subunternehmer
***Subu1***, ***Subu2***, ***Subu3*** und ***Subu4***, nicht anerkannt werden, da diese nicht die tatsächlichen Leistungserbringer gewesen wären.
Festgestellt wurde, dass die an den Beschwerdeführer als Auftraggeber verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, jedoch nicht durch die Rechnung stellenden Subunternehmen. Die Außenprüfung ging davon aus, dass die Empfänger der Zahlungen und tatsächlichen Leistungserbringer nicht bekannt seien.
Es wurde entsprechend der gängigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gemäß § 184 BAO ein Aufwand von 50% als Lohnaufwand anerkannt.
2013 | 2014 | |
***Subu1*** It. Erkl./EB | 62.600,00 | |
***Subu1*** It. AP Tz.6 | 0,00 | |
***Subu2*** It. Erkl./EB | 101.720,00 | 28.600,00 |
***Subu2*** It. AP Tz.8 | 0,00 | 0,00 |
***Subu3*** It. Erkl./EB | 26.400,00 | |
***Subu3*** It. AP Tz.9 | 0,00 | |
***xx*** Haustechnik u. Projektentw. It. Erkl./EB | 111.600,00 | |
***xx*** Haustechnik u. Projektentw. It. AP Tz.10 | 0,00 | |
Summe Fremdleistungen It. Erkl./EB | 190.720,00 | 140.200,00 |
Summe Fremdleistungen It. AP | 0,00 | 0,00 |
Lohnaufwand It. AP geschätzt | 95.360,00 | 70.100,00 |
Summe Aufwandskürzung It. AP (EÄ+) | 95.360,00 | 70.100,00 |
Für die Asphaltierung zur Liegenschaft, ***Bf1-Adr*** wurden die Aufwendungen von der Außenprüfung nicht zu 100 % anerkannt, sondern ein Eigenanteil von 50% angesetzt.
Damit einhergehend wurde die Vorsteuer ebenfalls um 50% gekürzt.
2013 | |
Aufwand Zufahrtsstrasse It. Anlagenkonto 340 | 14.683,03 |
Aufwand Zufahrtsstrasse It. AP 50% | 7.341,52 |
Vorsteuerkürzung 50% | 1.468,30 |
Der auf 15 Jahre verteilte Aufwand für die Asphaltierung der Zufahrtstrasse wurde um den Eigenanteil von 50% (It. Tz.2) im Wege der AfA-Kürzung gekürzt.
2013 | 2014 | |
AfA Zufahrtsstr. Lt. Erkl./EB | 489,43 | 978,87 |
Afa Zufahrtsstr. Lt. AP Tz.2 gerundet | 244,72 | 489,43 |
Summe Aufwandskürzung (EÄ+) | 244,71 | 489,44 |
Aufwendungen für Gutscheine (Eni, Intersport, Marionnaud) und Mautvignetten wurden gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG als Kosten der privaten Lebensführung nicht anerkannt.
2013 | 2014 | |
Aufwand Gutsch. Konto 7650 It. Erkl./EB | 4.540,50 | 1.850,00 |
Aufwand Gutsch. Konto 7650 It. AP | 0,00 | 0,00 |
Summe Aufwandskürzung (EÄ+) | 4.540,50 | 1.850,00 |
Ein geltend gemachter Lohnaufwand für den Sohn des Beschwerdeführers wurde als private Zuwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich EStG nicht anerkannt.
2013 | 2014 | |
Aufwand Gehalt ***Sohn*** It. Kennzahl 9120 (Ela) | 2.303,98 | 2.305,21 |
Aufwand Gehalt ***Sohn*** It. AP | 0,00 | 0,00 |
Summe und bef Aufwandskürzung (EÄ+) | 2.303,98 | 2.305,21 |
Nach Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2013 erließ das Finanzamt neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und Umsatzsteuer 2013.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde ausgeführt, dass die Zufahrtstraße durch betriebliche Fahrten zerstört worden sei, dass die genannten Subunternehmen die Arbeiten durchgeführt hätten und der Sohn geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, da der Beschwerdeführer Beschichtungsarbeiten nicht alleine durchführen könne.
In der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bescheide wurde mangelnde Begründung des Ermessens geltend gemacht.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerden ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Aufhebung erfolgte, da sich der Spruch der Bescheide als unrichtig erwiesen habe. Die Abweisung der Beschwerde gegen die Sachbescheide wurde damit begründet, dass die Sachverhaltsermittlung vollständig und ausführlich erfolgt wäre. Verwiesen wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Lohnaufwand für den Sohn könne nicht anerkannt werden, da Beziehungen zwischen nahen Angehörigen nach außen mit einem klaren Inhalt in Erscheinung zu treten haben und einem Fremdvergleich standhalten müssen.
Die Kürzung der Kosten für die Asphaltierung ist allein schon deswegen gerechtfertigt, da sich an dieser Adresse auch der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet.
Die Aufwendungen für Gutscheine und Vignetten dürfen aufgrund der gemischten privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abgezogen werden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und verwies begründend auf die Ausführungen in seinen Beschwerden.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde im ersten Erörterungstermin durch die steuerliche Vertretung bekanntgegeben, dass ein freisprechendes Urteil des Landesgericht ***OrtDD*** betreffend Abgabenhinterziehung für die Jahre 2010 bis 2017 existiere.
Mit Urteil des Landesgerichtes ***OrtDD***, GZ ***6789***, wurde der Beschwerdeführer von der Abgabenhinterziehung gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Der Grund des Freispruches war: Kein Schuldbeweis.
Im weiteren Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den einzelnen Fremdleistungsfirmen vorgelegt, die die Existenz der Firmen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung belegen sollen.
In der mündlichen Senatsverhandlung am 21. April 2026 wurde folgendes ergänzend vorgebracht:
"***Stb1*** (Bf): In der Stellungnahme findet sich ein Tippfehler. Richtiges Datum ist der 23.10.2014. Sämtliche Unterlagen wurde auch dem Strafgericht vorgelegt. Das Strafgericht hat die Unterlagen gewürdigt und hat einen Freispruch gefällt. Daher muss auch hier die Unschuldsvermutung zum Tragen kommen und diese Bindungswirkung greift.
***VertFA*** (FA): Aus Sicht des Finanzamtes ist nicht einmal feststellbar, ob Leistungen von den Subfirmen erbracht wurden. Es gibt keine diesbezüglichen Unterlagen. Es gibt handschriftliche Notizen, die aber nicht gegengezeichnet wurden. Es gibt keine detaillierte Leistungsbeschreibung in den Rechnungen an die Subunternehmer.
***Stb2***: Es gibt keine pauschalen Abrechnungen.
***Ti*** ***NNBf*** (Bf): Es ist unglücklich im Deckblatt geschrieben. Es gibt Abrechnungen. Die Mengen habe ich den Subunternehmen gezahlt, mit einem gewissen Abschlag. Ich habe zB eine Maschine gekauft und dies Maschine der Subfirma gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
***Stb1*** (Bf): Zur Preisfindung hat Herr ***NNBf*** schon Stellung genommen. Auch mit der Frage der Preisfindung war das Strafgericht schon betraut.
***SenVo*** (Ri): Soweit ersichtlich, richten sich die Beschwerden hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 gegen Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 25.10.2016 betreffend Aufhebung § 299 BAO/ ESt 2013, 2014 und USt 2013 sowie Einkommensteuer 2013-2014 und Umsatzsteuer 2013. Ist das so richtig?
***Stb1*** (Bf): Ja.
***VertFA*** (FA): Ja
***RiBei*** (Ri): Im Jahr 2013 und 2014 wurden Gutscheine verschenkt; auch die Frage der Zufahrt wird zu würdigen sein. Hauptbeschwerdepunkte sind auch hier die Fremdleistungen.
***Stb1*** (Bf): Die Vorsteuerkürzung betraf die Auffahrt. Der Sohn hat in der EDV unterstützt.
***RiBei*** (Ri): Für 2013 und 2014 gab es einen eigenen Betriebsprüfungsbericht. Unter Tz 6 sind die beanstandeten Rechnungen angeführt. Betreffend ***Subu1*** betrifft das eine Rechnungssumme von 62.600 Euro.
***Stb1*** (Bf): Die Baustellenaufzeichnungen sind vom Erstgespräch vorhanden. Sonst sind es dieselben Unterlagen, wie auch in den anderen Fällen.
***RiBei*** (Ri): Als nächstes haben wir die ***KK*** RenovierungsGmbH. Wie ist das bezahlt worden?
***Stb1*** (Bf): Es sind alles Banküberweisungen.
***RiBei*** (Ri): Das betrifft ***KK*** und ***FASX***.
***Stb1*** (Bf): ***Subu3*** war noch Barzahlung.
***Ti*** ***NNBf*** (Bf): Das Geld hat immer derjenige bekommen, mit dem ich die Baustelle abgewickelt habe.
***Stb1*** (Bf): Betreffend ***KK***, ***xx***: Schon bei der Betriebsprüfung war evident, welche Beanstandungen das Finanzamt hat. Die Gangart und die Dokumentation hat sich verschärft. Sollte es um die fehlende Empfängerbenennung gehen, und das betrifft auch die ***FAXC***, gibt es sämtliche Nachweise inklusive Meldezettel und Reisepasskopie. Man hat schon versucht, die Dinge richtig anzugehen. Es gab auch einmal eine Bürobesichtigung.
Vorgelegt wird eine Übersicht über die Kriterien und die Würdigung in der Rechtsprechung. Vorgelegt werden auch weiter Nachweise.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Bundesfinanzgericht steht daher folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig.
Im Streitzeitraum machte der Beschwerdeführer Rechnungen folgender Subunternehmer als Betriebsausgaben geltend:
***Subu1***, ***Subu2***, ***Subu3*** und ***Subu4***.
Unstrittig ist, dass Leistungen erbracht worden sind. Die Leistungen wurden jedoch nicht von diesen Subunternehmern erbracht.
Unstrittig ist, dass Zahlungen an den unterhaltsberechtigten Sohn, Ausgaben für die Asphaltierung des Zufahrtsweges zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, die betrieblich und privat genutzt wird und für Gutscheine und Vignetten getätigt wurden. Strittig ist, ob diese Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden können bzw. in welchem Umfang.
Freispruch:
Im Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***OrtDD*** von der Anklage der Hinterziehung der Abgaben, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdegegenständlich sind, mangels Schuldbeweis freigesprochen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Freispruch im Finanzstrafverfahren gründen sich auf die Einsichtnahme in den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilausfertigung zur Hauptverhandlung vom 22.6. 2020 vor dem Landesgericht ***OrtDD***.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig ist.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung sowie den Ausführungen im Rahmen des Verfahrens ergibt sich, dass Zahlungen an den Sohn, Ausgaben für die Asphaltierung des Zufahrtsweges und Gutscheine, Vignette getätigt wurden sowie Leistungen erbracht worden sind. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Dass die Leistungen nicht von den jeweiligen Subunternehmern erbracht wurden, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Für die ***Subu1***, ***Subu2***, ***Subu3*** und ***Subu4*** wurde in der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016) folgendes festgestellt:
Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der Firmen ***Subu1***, ***Subu2***, ***Subu3*** und ***Subu4*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden.
Trotz Aufforderung konnten zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
- 1.
Bei Begehungen an den Betriebsadressen durch Bedienstete des Finanzamtes konnte niemals jemand angetroffen werden.
- 2.
Es waren weder Büro noch Lagerräumlichkeiten ersichtlich.
- 3.
Die alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer waren alle ausländischer Herkunft mit kurzzeitiger Wohnsitzmeldung im Inland. Diese waren des weiteren für die Behörde nie greifbar.
- 4.
Ein erkennbares Auftreten der Gesellschaften nach Außen gab es nicht.
- 5.
Die Firmen hatten zumeist viel zu wenig Personal um solche Umsätze zu generieren.
- 6.
Alle Leistungen wurden pauschal abgerechnet. Es ist nicht nachzuvollziehen, wer der tatsächliche Empfänger der Zahlung war.
- 7.
Die Rechnungslegung erfolgte meist über einen kurzen Zeitraum und zeitnah mit der Begrenzung der UID-Nummer und Konkurseröffnung.
- 8.
Die Vorlage von Passkopien, Gewerberegisterauszügen, UID-Nummern Abfrage usw. allein reicht nicht aus, um die unternehmerische Existenz dieser Firmen zu dokumentieren.
- 9.
Der Fremdleistungsaufwand von oben angeführten Scheinfirmen wird im Prüfungszeitraum nicht anerkannt, da die rechnungslegenden Unternehmen keine Leistung an das geprüfte Unternehmen erbracht haben.
- 10.
Auf Grund der Tatsache, dass der Empfänger der Zahlungen und die tatsächlichen Arbeiter nicht bekannt sind, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Rechnungen Deckungsrechnungen für eine unbekannte Anzahl von Schwarzarbeitern sind.
***Subu1***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war:
Aus den Feststellungen der Außenprüfung bei der ***Subu1*** bei (Bericht der Betriebsprüfung über die Prüfung vom 08.03.2013 bis 30.09.2013) ergibt sich:
- 1.
Mit Herrn ***B*** wurde als Termin für den Prüfungsbeginn der 21.3.2013 vereinbart. Am 18.3.2013 erfolgte ein Anruf von stl. Vertreter, Hrn. ***B***, dass der Geschäftsführer die Vollmacht entzogen hat und sämtliche Unterlagen mitgenommen hat.
- 2.
Nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, telefonisch Kontakt mit der geprüften Gesellschaft aufzunehmen, wurde der Geschäftsführer (Hr. ***PP*** ***MMI***) für den Prüfungsbeginn am 6.5.2013 im Finanzamt Wien 4/5/10 per RSb vorgeladen.
- 3.
Zu Prüfungsbeginn am 6.5.2013 ist niemand erschienen. Es gab während der gesamten Prüfung keinerlei Kontaktaufnahme durch das geprüfte Unternehmen.
- 4.
Am 6.5.2013 erfolgte eine Vernehmung des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer (Hr. ***RR*** ***MMe**) des geprüften Unternehmens.
- 5.
Hr. ***RR*** gab an, zum neuen Geschäftsführer keinen Kontakt zu haben. Die Buchhaltung und Belegsammlung habe er an den neuen Geschäftsführer übergeben, selbst habe er keinerlei Aufzeichnungen mehr.
- 6.
Einem Ersuchen um Ergänzung betreffend Subleistungen, sowie der Vorladung zur Schlussbesprechung am 30.9.2013 wurde nicht Folge geleistet.
- 7.
Nach Beendigung der Betriebsprüfung wurde am 22.10.2013 mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, ***1234** das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Feststellungen zum Firmensitz
- 1.
Im Zuge einer Erhebung wurde bereits am 29.3.2012 von Organen der Finanzverwaltung festgestellt, dass weder am Betriebsort ***Ort1***, noch an der Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers ***MMI*** ***PP*** jemand angetroffen werden konnte.
- 2.
Am Betriebsort war zwar ein Firmenschild über der Tür angebracht, die Eingangstüre war aber aufgebrochen. Auch an der Meldeadresse des Hrn. ***MMI*** ***PP*** war das Glas der Wohnungstüre aufgebrochen und man konnte sehen, dass die Wohnung unbewohnt war.
- 3.
Auch bei Erhebungen im Mai 2013 und nochmals durch die BP im August 2013 wurde festgestellt, dass an der Firmenadresse niemand zu erreichen war. Laut der Nachbarfirma auf R2 wird das Büro (R1) nicht verwendet. Bauarbeiter haben versucht in das Büro einzubrechen. Laut Hausverwaltung gibt es ein aufrechtes Mietverhältnis, der Geschäftsführer ist aber für die Vermieterin seit Anfang des Jahres 2013 nicht mehr erreichbar gewesen und zahlt auch keine Miete mehr seit März 2013.
- 4.
Poststücke werden nicht entgegengenommen.
- 5.
Am angegebenen Firmensitz verfügt das geprüfte Unternehmen seit mindestens März 2013 über keine geeigneten Büroräumlichkeiten, Telefon- oder Faxanschlüsse und es wurde auch keine betriebliche Tätigkeit an diesem Ort entfaltet.
Feststellungen zu den Büchern und Aufzeichnungen
- 1.
Im gesamten Verlauf der Betriebsprüfung ist es der Finanzbehörde nicht gelungen mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.
- 2.
Es wurden keine Buchhaltungsunterlagen wie die Buchhaltungskonten, Saldenlisten oder die Belegsammlung vorgelegt.
- 3.
Ebenso wurden keinerlei Aufzeichnungen wie Kontaktdaten der Subunternehmen, keine Arbeitsaufzeichnungen über geleistete Stunden, wie Tages- oder Wochenberichte und auch keine andere Aufzeichnungen die die Überprüfung der geleisteten Arbeit dokumentieren würden vorgelegt.
- 4.
Es wurden von Hrn. ***RR*** jedoch Buchhaltungsjournale und Konten des geprüften Unternehmens für die Jahre 2009 bis 2012 vorgelegt, die bei seinem Steuerberater gespeichert waren.
- 5.
Auch zu den Subunternehmen wurde der ehem. Geschäftsführer, Herr ***RR*** befragt konnte aber, da er laut seinen Angaben sämtliche Aufzeichnungen an seinen Nachfolger übergeben hat, ebenfalls nichts vorlegen. Er konnte auch keine Kontaktdaten der Subunternehmer angeben.
- 6.
Während der gesamten Prüfung konnte kein Kontakt zum Unternehmen aufgenommen werden. Im Zuge von finanzpolizeilichen Ermittlungen wurde ein Abgleich eines Ausweises des Hrn. ***PP*** ***MMI*** durch die Polizei vorgenommen, dabei wurde festgestellt, dass es sich um eine verfälschte Identität handelt.
- 7.
Der gegenständliche Ausweis wurde ausgestellt auf einen Hrn. ***DF***, der wiederum Geschäftsführer der ***FApro** ist. Im Juni 2013 wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass das Unternehmen am im Firmenbuch eingetragenen Sitz weder aufscheint noch anzutreffen war, dem Hausverwalter war die GmbH auch völlig unbekannt. Ein Kontakt zu Hr. ***DF*** konnte nicht hergestellt werden).
- 8.
Die ***FApro** wurde als Unternehmen mit Betrugsverdacht eingestuft.
- 9.
Ebenso wird das geprüfte Unternehmen, die Firma ***Subu1*** als Unternehmen mit Betrugsverdacht, zumindest ab dem Zeitpunkt, da Herr "***PP*** ***MMI***" die Geschäftsführung übernommen hat, eingestuft.
- 10.
Während der gegenständlichen Prüfung wurde eine Vielzahl von Rechnungen, der ***Subu1*** an verschiedenste Unternehmen - teilweise Bauleistungen, teilweise Leistungen, die der UST 20% unterzogen wurden - als Kontrollmaterial von anderen Außenprüfungen übermittelt. Diese Rechnungen werden als Scheinrechnungen qualifiziert.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 16.11.2015) ergibt sich:
- 1.
Herr ***MMI*** ***PP***, geboren am ***.1987, war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Subu1***.
- 2.
Bei einer Kontrolle des zuständigen Finanzamtes wurde festgestellt, dass der Ausweis des Geschäftsführers Herrn ***MMI*** ***PP*** gefälscht ist.
- 3.
An der Geschäftsanschrift am ***Ort1*** konnte niemand angetroffen werden. Die Firma ***Subu1*** scheint weder Büro noch Lagerräume zu haben.
- 4.
Daraufhin wurde die UID-Nummer mit 17.05.2013 begrenzt.
- 5.
Die letzte Rechnung an Herrn ***NNBf*** ist nach der Begrenzung mit 28.06.2013 ergangen.
- 6.
Alle Rechnungen der ***Subu1*** an Herrn ***NNBf*** wurden pauschal abgerechnet. Nähere Details sind auf der Rechnung nicht ersichtlich.
- 7.
Herr ***MMI*** ***PP*** hat seit 04.10.2013 keine aufrechten Wohnsitz in Österreich.
- 8.
Die Firma ***Subu1*** wurde mit 14.05.2015 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aufgelöst.
Trotz Begrenzung der UID-Nummer am 17.05.2013 wurde von der ***Subu1*** am 07.08.2013 eine Rechnung für eine Hallenboden Sanierung an den Beschwerdeführer gestellt. Die Pauschale wäre laut gem. Vereinbarung. Zu dieser Rechnung liegt ein Kassaeingangszettel vom 29.08.2013 von der ***Subu1*** mit einer Paraphe unterfertigt vor.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016) ergibt sich:
- 1.
Es konnten zu ***Subu1*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden.
- 2.
Trotz Aufforderung konnten zu den genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen Kalkulationen, Ausmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
- 3.
Die Bezahlung der in Tz 6 des Berichtes genannten Eingangsrechnungen erfolgte bar, obwohl ein Konto angeführt wurde.
- 4.
Die UID- Nummer wurde am 17.05.2013 begrenzt.
Folgende Eingangsrechnungen der ***Subu1*** wurden nach Begrenzung der UID-Nummer am 17.05.2013 bar durch den Beschwerdeführer bezahlt
Aussteller | Re-Nummer | Bezahlung | Re-Datum | 2013 |
***Subu1*** | 2013-0018 | 24.05.2013 | 20.04.2013 | 8.000,00 |
***Subu1*** | 2013-0020 | 07-06-2013 | 07.05.2013 | 10.300,00 |
***Subu1*** | 2013-0023 | 03.07.2013 | 28.06.2013 | 7.500,00 |
Darüber hinaus stammen selbst jene Unterlagen, die den "Rechnungen" der "Subunternehmer" angehängt sind, vom Beschwerdeführer. Dies ist an Hand einer "Beilage" zur "Rechnung" der ***Subu1*** vom 7.5.2013 über eindeutig nachvollziehbar:
[...]
Beide Dokumente, sowohl jenes, das die ***Subu1*** ausweist als auch jenes, das "***Bf1_Unternehmen***" (das ist der Beschwerdeführer) ausweist, stammen vom Beschwerdeführer. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass in der Fußzeile das Projekt (und der Speicherort in der EDV) genannt ist. Derartige Dokumente wurden auch für andere Scheinfirmen vorgelegt, wobei der Speicherpfad stets mit "Projekt: C:\BS4\DAT\" beginnt. Ein Nachweis für die Leistungserbringung eines Subunternehmers, dessen Geschäftsführer einen gefälschten Ausweis verwendet und der Beschwerdeführer die Unterlagen - mit unterschiedlichem Firmennamen - selbst erstellt, ist damit für das Bundesfinanzgericht nicht erbracht.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu1*** die Leistungen erbracht hat. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
***Subu2***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu2*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung bei der ***Subu2*** (Bericht vom 21.10.2014) ergibt sich:
- 1.
Die Firma ***Subu2*** wurde am 1.7.2009 gegründet.
- 2.
Am 10.4.2013 wurde die Sitzverlegung nach ***OrtWH*** eingetragen und Herr ***WR*** ***WT***, geb. ***.1993 übernahm die Geschäftsführung und die Anteile der GmbH zu 100%.
- 3.
Der Kauf der Anteile und somit die Übernahme der Gesellschaft wurde von Herrn ***MK*** ***PE*** geb. ***.1947 mittels einer Spezialvollmacht quasi nach Bosnien organisiert.
- 4.
Herr ***WR*** ***WT*** spricht kein Wort "Deutsch".
- 5.
Herr ***WT*** ist erstmalig per 18.1.2013 in Österreich an der Betriebsadresse behördlich gemeldet worden.
- 6.
Ab Juli wurden Umsätze in Höhe von ca. 130.000,- (davon 98 % Bauleistungen) gemeldet. Bis Dezember 2013 wurden bereits bis zu 960.000,- an Umsatz (davon 96 % Bauleist.) gemeldet.
- 7.
Zur Feststellung der Ansässigkeit und Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit wurde bereits mit 8.5.2013 ein Erhebungsauftrag ausgestellt.
Lt. Steuerlicher Vertretung wurde ein Auftraggeber bekanntgegeben und es wurde festgestellt, dass 4 Personen als Dienstnehmer angemeldet worden sind. Zu diesem Zeitpunkt konnten noch keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden.
- 1.
Erstmalig auffällig wurde die Firma bei einer Finanzpolizei Kontrolle am 17.9.2013. Dabei wurde zur Anzeige gebracht, dass 2 Personen nicht ordnungsgemäß angemeldet waren und weiters gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen worden ist.
- 2.
Im April 2014 wurden Rechnungen als Kontrollmaterial vom FA 03 gesendet, welche im Zuge einer Vorsteuerüberprüfung in der betrieblichen Veranlagung bzw. bei einer Betriebsprüfung vorgelegt worden sind. Auffällig war dabei, dass der Rechnungsaussteller bei einer Rechnung nicht die Steuernummer der GmbH angegeben hat, sondern die des Gesellschafter-Geschäftsführers.
- 3.
Vom Finanzamt 16 wurde ebenfalls Rechnungen als Kontrollmaterial gesendet. Diese Rechnungen hatten sogar einen anderen Briefkopf und wurden bei Prüfungsbeginn vom Geschäftsführer als nicht von Ihm ausgestellt identifiziert.
- 4.
Weiters wurde eine Rechnung an die steuerliche Vertretung gesendet mit der Bitte um Ergänzung der UIDnr. des Leistungsempfängers. Von der steuerlichen Vertretung wurde dies abgelehnt, da diese Rechnung nicht in den bereits verbuchten Rechnungskreis passte. Vom Geschäftsführer wurde ausserdem die Leistungserbringung bestritten.
- 5.
Bei Prüfungsbeginn am 12.6.2014 war der Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung anwesend - ausgewiesen durch den Reisepass. Da er kein Wort "deutsch" spricht, war ein Mitarbeiter (geringf. Beschäft.) Herr ***PE*** ***GG**, geb. ***.1975 , serbischer Staatsbürger, sowie die Sekretärin Fr. ***FFD*** ***OD***, welche erst seit 21.5. angemeldet ist, dabei um zu dolmetschen.
- 6.
Die Rechnungen vom Finanzamt 16 wurden explezit bestritten von Ihnen ausgestellt worden zu sein. Man konnte sich nicht erklären, wer unter dem Namen der Fa. ***KK*** Rechnungen ausstellt.
- 7.
Aber auch einige andere Fragen konnten nicht beantwortet werden. Wie z. B.: Wo haben Sie derzeit Ihre Arbeiter bzw. für welche Auftraggeber arbeiten sie derzeit? Es kam nur zögerliche Angaben, wobei als Auftraggeber eine slowenische Firma genannt wurde.
- 8.
In den Unterlagen hat sich aber herausgestellt, dass eine slowenische Firma als Subfirma = bzw. Fremdleister gebucht war. Wie der Geschäftsführer einen derart hohen Umsatz lukrieren konnte, konnte er auch nicht erklären. Die Umsätze waren fast in identer Höhe gleich an die slowenische Subfirma weiterverrechnet worden.
- 9.
Auf die Frage, wo er tatsächlich wohnt, wurde ebenfalls nur zögerlich die ***Strc*** und somit die Firmenadresse genannt.
- 10.
Nachdem die BP bereits die UID Nr. begrenzt hatte und den Geschäftsführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass er Unterlagen zu seinen Aufträgen und mehr Details vorlegen muss um die UID. Nr. wieder zu erlangen, wurde vereinbart, die Geschäftsräumlichkeiten am nächsten Tag aufzusuchen und die gewünschten Unterlagen (z.B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter) vorzulegen.
- 11.
Am nächsten Tag war nur mehr die Sekretärin im Büro anwesend, der Geschäftsführer, hatte die vorhandenen Beneordner geleert und war It. Angaben der Sekretärin zu den Arbeitern gefahren um Ihnen zu sagen, dass er sie abmelden wird.
- 12.
Das Büro bestand aus einer Zimmer - Küche - Wohnung. Darin befand sich eine spärliche Küche plus leerem Kühlschrank. Im Zimmer befand sich ein Schreibtisch mit PC ein leerer Kleiderschrank und eine kleine Sitzbank sowie ein Bücherschrank.
- 13.
Nach Ansicht der BP hat der Geschäftsführer nicht in dieser Wohnung gewohnt.
- 14.
Die steuerliche Vertretung hat dann eine Woche später die Vollmacht zurückgelegt und danach keine Einsicht mehr in die Belege in Ihrer Kanzlei gewährt. Sie bot nur mehr an, dass die Behörde sich die Belege von ihr abholen kann, wobei aber in der derzeitigen Bürositution dies nicht möglich bzw. praktikabel ist, vor allem da diese sicher danach hier gelagert werden müssten. Derartiges ist aber nicht mehr vorgesehen.
- 15.
Der Geschäftsführer war danach nicht mehr erreichbar. Zu einer schriftlichen Vorladung am 26.6.2014 erschien er nicht. Zu der am 18.8.2014 schriftlichen Einladung zur Schlußbesprechung erschien der Geschäftsführer ebenfalls nicht.
- 16.
Aufgrund der vorliegenden Fakten, ist musste das Finanzamt davon auszugehen, dass der verbuchte Teil der Umsätze zwar über den Geschäftsführer gelaufen ist und dieser die Anweisung - von wem auch immer - Rechnungen ausstellen zu lassen hatte (selber war das Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich) - da diese fast ident von einer Firma Projekt ***bvc*** als Fremdleistung wieder in Rechnung gestellt wurden. Ob hier tatsächlich immer Leistungen erbracht wurden steht im Zweifel. Als dann noch Rechnungen auftauchten, die selbst der Geschäftsführer als nicht die seinen identifiziert hat, war klar, dass noch andere Personen sich am Schreiben von Rechnungen beteiligten.
- 17.
Aufgrund der Höhe der Umsätze, ist es schon nicht glaubhaft, dass der Geschäftsführer diese Umsätze bzw. Baustellen hätte managen können, noch dazu ohne Belege und tatsächlicher Bürounterlagen.
- 18.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem Großteil der Umsätze keine Leistungen erbracht worden sind.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016) ergibt sich weiters:
- 1.
Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der Firmen ***Subu1***, ***Subu2*** ***Subu3***. und ***Subu4*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden.
- 2.
Trotz Aufforderung konnten zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
Über die ***Subu2*** wurde am **.10.2014 der Konkurs eröffnet und am **.06.2015 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu2*** die Leistungen erbracht hat.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu2*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
***Subu3***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu3*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Aus den Feststellungen einer Außenprüfung bei der ***Subu3*** ergibt sich:
- 1.
Die Fa. ***FAFF*** hatte laut Eintragung ins Firmenbuch ihren Geschäftssitz bis 4.1.2013 an der Adresse ***1Ort45**. An dieser Adresse befand sich ein Büro und ein Lagerraum.
- 2.
Zum Firmensitz bzw. zu den Geschäftsabläufen der Fa. ***FAv*** teilte der Gesellschafter-Geschäftsführer ***1Gfd*** ***1Vnm*** in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.7.2013 - im Beisein des steuert. Vertreters ***Stbbb*** und Herrn ***Noed*** ***1Cis** von der Fa. ***1FAUBe**. - folgendes mit (siehe Beilage 1):
Auf Grund erfolgter Delogierung von der Adresse ***1Ort45** wurde am 4.1.2013 der Firmensitz nach ***1Ort2ad*** verlegt.
Mittels Nachsendeauftrag wurde jedoch die Post der geprüften Gesellschaft bereits ab dem Jahre 2010 an die Adresse ***1Ort2ad***, zugestellt. Dies deshalb, da die die Fa. ***Subu3*** missbraucht worden ist (Scheinanmeldungen von Arbeitnehmern bei der WGKK, Fälschung Firmenstempel und Rechnungsformulare, etc.).
- 1.
Die Firmenadresse ***1Ort2ad*** ist das Büro der "***1FAUBe**.", wo die geprüfte Gesellschaft lediglich eine Postbox anmietete.
- 2.
Die einlangende Post der ***Subu3*** wird von Hr. ***1Gfd*** regelmäßig abgeholt, wobei die Post von Behörden von der Unternehmenskanzlei ***ZT*** geöffnet und bearbeitet wird.
- 3.
Ein fixes Büro existiert für die ***Subu3*** nicht. Sämtliche Aufträge, Anbote bzw. Ausgangsrechnungen werden am Laptop des Hr. ***1Gfd*** im Büro in 1010 Wien geschrieben, in Kroatien ausgedruckt, nach Österreich gebracht und von hier per Post an die Kunden verschickt.
- 4.
Hr. ***1Gfd*** kommt wöchentlich mit dem Bus von Kroatien nach Österreich.
- 5.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ***1Vnm*** ***1Gfd***, geb. ***.1951, war It. ZMR-Abfrage bis 12.6.2012 in ***1Ort45** (= Firmensitz) aufrecht gemeldet. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.7.2013 teilte Hr. ***1Gfd*** mit, dass er in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat - er wohnt in ***VsTF**** ***1NPJ***, Kroatien.
- 6.
Laut Niederschrift vom 30.7.2013 mit Hr. ***1Gfd*** ***1Vnm*** erstreckt sich die Geschäftstätigkeit der Fa. ***Subu3*** auf die Ausführung von Fassadenarbeiten, Sanierungen und Kaminsanierungen.
- 7.
Die Unternehmenskanzlei ***1aq*** ***ZT*** e.U, Hr. ***1Cis** ***Noed***, teilte dem ho. Finanzamt via Mail am 18.12.2014 mit, dass Hr. ***1Gfd*** den Betrieb sperren will und das Gewerbe zurücklegen wird bzw. alle Mitarbeiter abgemeldet werden.
- 8.
Im Schriftsatz vom 19.1.2015 - übernommen vom steuerl. Vertreter ***Stbbb*** am 20.1.2015 wurde von Hr. ***1Gfd*** festgehalten, dass er die Fa. ***Subu3*** auf Grund seiner schweren Erkrankung nicht mehr weiterführen kann.
- 9.
Weiters wurde von der Unternehmenskanzlei ***ZT***, Hr. ***Noed*** ***1Cis**, das Schreiben vom 19.1.2015 der ***Subu3*** an die ***Verm*** (=Vermieter) über die sofortige Aufkündigung des Mietvertrages für die Mietbox in ***1Ort2ad*** via mail übermittelt.
- 10.
Von der steuerlichen Vertretung ***1stban** wurde ebenso am 19.1.2015 die steuerliche Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
- 11.
Feststellungen
- 12.
Sämtliche Ausgangsrechnungen an diverse Kunden, die im vorgelegten Rechenwerk im Zeitraum 7/2011 -11/2012 und 1-5/2013 verbucht wurden, wurden ausschließlich von den Kunden mittels Banküberweisung auf das Firmenbankkonto bei der OBERBANK. KtoNr.: ***xyz***, beglichen und erfasst.
- 13.
BARzahlungen von Kunden, deren Ausgangsrechnungen im vorgelegtem Rechenwerk erfasst sind, erfolgten NICHT.
- 14.
In der am 19.1.2012 aufgenommenen Niederschrift vom 19.11.2012 des FA 6/7/15 (Finanzpolizei) gab der Ges-GF ***1Vnm*** ***1Gfd*** zu den Ausgangsrechnungen an die Fa. ***FAxx***, aus 11/2011 (Barzahlungen) u.a. zu Protokoll (siehe Beilage 2):
- 15.
b) Firmenbankkonto bei de OBERBANK. KtoNr: ***xyz***
- 16.
Lt. Niederschrift vom 30.7.2013 teilte ***1Gfd*** ***1Vnm*** mit, dass die Bankverbindung bei der OBERBANK. KtoNr.: ***xyz***. die EINZIGE Bankverbindung der ***Subu3*** GmbH ist.
- 17.
Dieses Bankkonto ist das laufende Geschäftskonto, auf das Zahlungen der Kunden eingehen, Barauszahlungen erfolgen bzw. betriebliche Aufwendungen beglichen werden.
- 18.
Zeichnungsberechtigt auf oa. Bankkonto sind It. vorgelegter Zeichnungsberechtigung der Bank vom 30.7.2013 (siehe Beilage 1)
- 19.
***1Gfd*** ***1Vnm***, geb. ***.1951
- 20.
b) ***öF***, geb. ***.1957 (=Bauleiter)
- 21.
c) Barauszahlungen vom Firmenbankkonto Oberbank Kto. ***xyz***
- 22.
Grundlage für die Erstellung der Ausgangsrechnungen ist das Anbot bzw. Auftrag des Kunden und bestätigte Aufzeichnungen des Bauleiters der ***Subu3*** (ebenso bestätigt vom Kunden). Diese Unterlagen befinden sich ausschließlich in Kroatien - und ich werde diese Unterlagen nachbringen bis Mitte ***1USU*** Woche.
- 23.
Die Fa. ***Subu3*** hat als einzige Bankverbindung das Firmenbankkonto bei der OBERBANK. KtoNr.: ***xcv1***.
- 24.
Barauszahlungen vom Firmenbankkonto OBERBANK KtoNr.: ***1nbv***
- 25.
Lt. vorliegenden Bankbelegen erfolgt nach Bankeingängen durch die Kunden Barauszahlungen in beträchtlicher Höhe. Zu diesen Barauszahlungen liegen keinerlei Belege den Bankauszügen bei.
- 26.
Hierzu gibt Hr. ***1Gfd*** zu Protokoll, dass die Barauszahlungen (große Beträge) ausschließlich von ihm selbst getätigt wurden bzw. werden. Diese Barauszahlungen werden für die Bezahlung von Löhnen, Material und Fremdleistungen verwendet.
- 27.
Hr. ***1BTN** tätigte lediglich Barabhebungen für kleinere Ausgaben bzw. vereinzelt für Abhebungen bis max. € 10.000,00 in Ausnahmefällen.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich:
***Subu3***
Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***FAv*** im Rechenwerk gefunden:
Aussteller | Re-Nummer | Bezahlung | Re-Datum | 2014 |
***Subu3*** | 76/2013 | 05.08.2013 | 30.07.2013 | 7.000,00 |
***Subu3*** | 77/2013 | 27.08.2013 | 07.08.2013 | 4.100,00 |
***Subu3*** | 78/2013 | 06.09.2013 | 09.08.2013 | 7.100,00 |
***Subu3*** | 99/2013 | 30.09.2013 | 06.09.2013 | 8.200,00 |
***Subu3*** It. Erkl./EB | 26400 | |||
***Subu3*** It. AP | 0,00 | |||
Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 | 26.400,00 |
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte bar; obwohl ein Konto angeführt wurde. Laut Aussage des Geschäftsführers haben die Kunden nur über das Bankkonto bezahlt.
Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
Am **.04.2015 wurde über die ***Subu3*** der Konkurs eröffnet.
Die Firma ***Subu3*** wurde am **.01.2016 amtswegig gelöscht.
Ein Vergleich der Musterzeichnung des (einzigen) Geschäftsführers der ***Subu3*** im Jahr 2013 mit den Unterschriften am Kassabeleg ergibt folgendes Bild:
[...]
Diese beiden Unterschriften sind nicht einmal ansatzweise ähnlich.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu3*** die Leistungen erbracht hat.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die ***Subu3*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
***Subu4***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu4*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Aus den Feststellungen einer Außenprüfung bei der ***Subu4*** (Bericht vom 15.11.2015) ergibt sich:
- 1.
Die ***Subu4*** - in der Folge kurz: "***xx***" genannt - wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9.6.1995 - damals unter dem Firmennamen ***NNNM*** - gegründet.
- 2.
Damaliger Geschäftsführer und 23%iger Eigentümer war ***1MNNB*** ***2xsy***. Die weiteren Geschäftsanteile hielten ***US*** ***1USU*** (27%) und ***KLÖ*** ***äöl*** (50%), wobei mit 4.7.1996 die Anteile von ***äöl*** an ***1USU*** übergingen.
- 3.
Mit 7.9.2010 wurde ***ILF*** ***inl*** als weiterer Geschäftsführer im FB (Firmenbuch) eingetragen bzw. gingen die 77% Firmenanteile von Frau ***1USU*** an ihn.
- 4.
Mit 11.1.2010 (FB-Antrag vom 1.9.2010) ist ***inl*** als alleiniger Geschäftsführer eingetragen.
- 5.
Am 5.9.2013 (FB-Antrag 30.08.2013) gehen die 23%-Anteile von Herrn ***2xsy*** an Herrn ***inl*** über.
- 6.
Mit 13.12.2013 (FB-Antrag vom 30.10.2013) wird ***BVC*** ***Bc*** als Geschäftsführer und 100%iger Gesellschafter im FB eingetragen.
- 7.
Ab 4.2.2014 lautet die Gesellschaft nunmehr auf ***xx***.
- 8.
Zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaft hat diese keine Tätigkeit mehr ausgeübt
- 9.
(Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2013 bis Februar 2014 mit "Null"!)
- 10.
Über die ***xx*** wurde am **.10.2015 das Konkursverfahren eröffnet.
- 11.
Lt. tel. Rücksprache mit dem Masseverwalter liegen ihm keine Geschäftsunterlagen der ***xx*** vor.
- 12.
Zur Person des ***BVC*** ***Bc***, geb. ***.1963: ***BVC*** ist von Serbien nach Österreich zugezogen. Als Meldeadresse scheint ***Ortsd*** auf. Vorweg sei bemerkt, dass er mittlerweile weder der Behörde noch dem damaligen Steuerberater zur Verfügung steht.
Lt. Versicherungsdatenauszug war er überwiegend bei Baufirmen angestellt. Mit 1.11.2015 scheint die Anmeldung als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger auf, wobei Beiträge nicht bezahlt wurden.
In der Zeugenbefragung gibt er an, Fassader zu sein (erlernter Beruf ist Schweißer) und wegen einer Behinderung (Bein) sich eine neue Einkunftsquelle habe suchen müssen. ***BVC*** wurde im Beisein einer Übersetzerin als Zeuge befragt, da er äußerst schlecht Deutsch versteht. Die schlechten Deutsch-Sprachkenntnisse konnten auch von den bei der Befragung anwesenden Personen wahrgenommen werden. - 13.
Es liegt eine Anzeige bei der Landespolizeidirektion Wien aus Jänner 2015 vor (das Verfahren bei der WKStA Wien ist It. Informationen derzeit zurückgestellt). Lt. Vernehmungsprotokoll vom 12.1.2015 gibt ***BVC*** an, er wäre von einem Unbekannten - der angegeben haben soll, er sei von der Finanzpolizei - nach dem Verlassen der Bank mit Namen angesprochen worden und dabei ***äöl*** Bargeldes (€ 15.020) und seiner Dokumente (Reisepass und Personalausweis) bestohlen worden. Später hätte er den Mann in einem Lokal gesehen und dort über Anwesende den Namen "***GG**" erfahren.
- 14.
In einer Befragung im Zuge eines Finanzamts-Prüfungsverfahrens (nicht verbuchte Rechnungen tauchten auf) wurde am 3.3.2015 niederschriftlich (in Mitwirkung mit einer Übersetzerin) ausgesagt:
Sachverhalt "schwerer Diebstahl", aufgenommen durch die Landespolizeidirektion Wien am 25.07.2014
A: Ich wurde m 23.072014 aufgehalten vor der Ersten Bank in der ***Ortü*** (***1Ortq***) Zwei Personen haben sich als Finanzpolizei ausgegeben, mich aufgehalten und meinen Auswels kontrolliert, sie haben das Bargeld in meinen Taschen genommen (Insgesamt € 15,020,00) und sämtliche Unterlagen, Sie hatten eine Metallmarke mit der sie sich als Finanzpolizei ausgaben. Meinem Kollegen, der im Auto davor gewartet hat, haben sie das Auto durchsucht und Wertgegenstände mitgenommen.
Danach sind sie, mit der Begründung, Ihr Fahrzeug zu holen, um zur Polizei zu fahren, davongefahren.
Dieser Sachverhalt wurde bei der Polizei gemeldet und ein Strafverfahren Ist bei der Staatsanwaltschaft anhängig.
(siehe Zeugenvernehmung vom 12.01.2015 zu ***GZuo***)
- 1.
Es wurde die Identität des Herrn ***BVC*** verwendet, um Verträge Im Namen der ***Subu4*** zu schließen.
Konkret wurde ein Fahrzeug bei der Santander Consumer Bank geleast.
- 1.
Daneben werden im Namen der ***Subu4*** Rechnungen ausgestellt, welche mit hoher Wahnscheinlichkeit zur Verwirklichung von Abgaben- und Sozialbetrug verwendet werden.
- 2.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung im Zusammenhang mit nicht verbuchten Rechnungen und darauffolgender Anzeige wegen Diebstahls wurde die Gesellschaft in Prüfung genommen.
- 3.
Seitens der steuerlichen Vertretung (mittlerweile wurde die Vertretungsvollmacht zurückgelegt) wurden die EDV-Buchhaltungsunterlagen vom 1.1.2014 bis 31.3.2015 und die Geschäftsbelege vorlegt.
- 4.
Die Auswertung ergibt folgende Auffälligkeiten
Bankbewegungen:
- 1.
Eingang der Zahlungen und am selben Tag Barabhebung
- 2.
Barabhebung in Größenordnung von bis zu € 100.000 einer einzelnen Abhebung!
- 3.
In Anbetracht des Starts des Unternehmens sind derart hohe Umsätze von Anbeginn unüblich und kaum vorstellbar.
- 4.
Die Barabhebungen wurden gegen das Verrechnungskonto gebucht (offensichtlich erfolgte eine Zuordnung erst nach Beschaffung von Eingangsrechnungen)
In der Buchhaltung liegt ein Kundenkonto betreffend einer Firma ***lop*** (204001) mit folgenden Bewegungen vor:
- 1.
Die ersten 3 Buchungen v. 1.7.2014 bzw. 1 Buchung v. 17.7.2014 betreffen ebenfalls die Fa. ***lop*** - sie wurden über das Gesellschafter-Verr.Kto. (Kto. 3470) erfasst.
- 2.
Bei der ***xx*** wurden daher Entgelte (Bauleistungen) i. H. von € 57.700,00 nicht verbucht!
Es steht somit fest, dass auch während der aufrechten Geschäftsverbindung mit der Fa. ***lop*** hinsichtlich ausgetauschter Rechnungen bzw. abgewickelter Zahlungsflüsse gravierende Differenzen vorliegen - z. T. wurden die Beträge verbucht, z. T. wurden sie steuerlich nicht erfasst!
- 1.
Es zeigt sich klar, dass hier über ein Instrumentarium "Betrugsvehikel ***xx***' vermeintliche Kunden mit Schein-Deckungsrechnungen versorgt werden. Es zeigt aber auch, dass das Vorbringen, jemand hätte betrügerisch die ***xx*** missbraucht insofern zu relativieren ist, dass ***BVC*** die Vorgänge gesteuert, mitgesteuert, gewusst oder zumindest mitbekommen hat müssen.
- 2.
Weiters deutet die konstante Abhebung der Kundenüberweisungen noch am Tag der Gutschrift auf eine missbräuchliche Verwendung der ***xx*** als Mittel zur Produktion von Schein-Deckungsrechnungen hin.
Dies wird auch durch weitere Ermittlungsergebnisse (siehe unten) erhärtet.
- 1.
2..3. Auswertung vorgelegter Buchhaltung:
- 2.
In der vorgelegten Buchhaltung existiert ein Konto "3470 - Verbindlichkeiten Geschäftsführer", welches offensichtlich als Sammelkonto fungierte.
Hier wurde sämtlicher Zahlungsverkehr, der nicht das Bankkonto berührte, angesprochen. Es wurde kein Kassakonto (bei Barbehebungen bzw. Barzahlungen in Millionenbeträgen) geführt!
- 1.
Am 29.6.2015 erfolgte seitens des Prüfers im Beisein weiterer Finanzbedienstete, des eingetragenen Geschäftsführers und dessen damaligen steuerlichen Vertreters eine Besichtigung des Betriebsortes.
Es konnte ein dürftig ausgestattetes Büro mit Computer und Faxgerät vorgefunden werden. Die vorhandenen Schränke waren mit einigen Ordnern gefüllt, wobei sich in den Ordnern kaum Schriftstücke befanden. Jedenfalls war offenkundig, dass ***BVC*** keine Kenntnisse der Ordnerinhalte hatte. Es waren keine für die Abwicklung der Prüfung relevante Unterlagen erkennbar. Als Archivort einer anhand der Buchhaltung vermuteten tatsächlichen Tätigkeit der ***xx*** ist der Betriebsort zu verneinen. Dem Geschäftsführer war zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung nicht bekannt, welche Arbeiter gerade beschäftigt sind, welche Baustellen gerade bedient werden bzw. nach Vorhalt wer angemeldet war/ist und wen er vor kurzem abgemeldet hatte. Diesbezüglich musste vom Steuerberater telefonisch über dessen Mitarbeiterin nachgefragt werden bzw. wurden in der Folge Lohnkonten vorgelegt.
- 1.
Da ***BVC*** kaum Deutsch verstehen und auch sprechen konnte, erfolgte im Anschluss an die Betriebsbesichtigung einen Zeugeneinvernahme in den Kanzleiräumen der steuerlichen Vertretung. Eine Bedienstete der Kanzlei fungierte als Dolmetscherin.
- 2.
***BVC*** gab unter Belehrung von Wahrheitspflicht und Aussageverweigerungsrecht im Wesentlichen an:
In der Zeit von 1990-1995 war ich in Österreich als Fassader bei den Firmen ***ydes*** tätig.
Aufgrund meiner Behinderung habe ich im Internet eine Firma für eine Erwerbstätigkeit gesucht. Ich habe die Gesellschaft um € 10.000 gekauft. Der Name des Käufers ist mir nicht mehr erinnerlich. Der Betrag wurde bar übergeben. Durch Verteilung von Visitenkarten bin ich zu Kunden gekommen. Wer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, weiß ich nicht. Mit dem Begriff kann ich nichts anfangen. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass Herr ***jhz*** (gewerberechtl. GF) bei Auftragsvergabe bzw. -annahme nicht mitgewirkt hat und falls Genehmigungen von ihm gebraucht wurden, hatte Herr ***jhz*** diese Anträge unterfertigt. Auftragsverhandlungen mit serbischen Kunden habe ich geführt. Bei deutschsprachigen Auftragsverhandlungen haben mich eine Frau ***eri*** bzw. meine Tochter unterstützt.
- 1.
Die Preisgestaltung erfolgte ausschließlich durch mich. Die ***xx*** hat Fassadenarbeiten und die Subfirmen haben auch Reinigungstätigkeiten durchgeführt.
- 2.
Die Subfirma tritt an mich heran und teilt mir mit, dass sie einen Kunden hat. Ich schließe daraufhin mit der Subfirma und dem Kunden ab. Der Preis wird von der Subfirma errechnet und dem Kunden bekanntgegeben. Die Rechnungslegung und Zahlung des Kunden erfolgt über die ***xx***. Der Betrag wird abzüglich 2-3% an die Subfirma weitergegeben. Der Grund dieser Vorgangsweise liegt darin, dass die ausl. Firma keine Berechtigung hätte, den Umsatz in Österreich auszuführen. Aufgrund der inhaltlichen Angaben der Subfirma wird die Rechnung an den Kunden geschrieben. Überwiegend kommen die GF von den Subfirmen in das Büro der ***xx*** und teilen mündlich mit, welche Quadratmeter bzw. welche Arbeiten durchgeführt/geleistet wurden. Früher hat meine Tochter die Rechnungen geschrieben (im Jahr 2014; etwa 7 Tage pro Monat war meine Tochter tätig). Frau ***eri*** war im Jahr 2014 4-5 Tage pro Monat tätig. Im Jahr 2015 hat ausschließlich sie die Rechnungen geschrieben. Sie notierte sich die Angaben auf einem Zettel und schrieb daraufhin die Rechnungen. ***eri*** hat die Arbeiten kostenlos ausgeführt.
- 3.
Sämtliche Abhebungen von der Bank habe ich gemacht. Das Geld habe ich dann an die GF gegeben (***1*vvx**).
- 4.
Betreffend der Fa. ***1wws*** weiß ich momentan den Namen nicht. Ich glaube ein Herr ***1reta***. Die Geldbeträge wurden in diversen Kaffeehäusern und Tankstellen übergeben!
- 5.
Die Kundenteilzahlungen wurde immer 1:1 weitergeben. Bei den Schluss-/Rechnungen wurden Prozente einbehalten (***1wws*** 4 %).
- 6.
Das Rechnungsformular ist im Computer gespeichert. Die Rechnungen sind auf dem Computer gespeichert. Ich hätte zwar Zugang (kenne die Passwörter), kann den Computer jedoch nicht bedienen; seitens des Finanzamtes erfolgte durch einen Kollegen Einsicht in die Daten; es lagen jedoch nur die Daten, weilche auch im Rechenwerk verarbeitet sind, vor). Frau ***eri*** hat auch Zugang zum Bankkonto (sie macht Überweisungen an Finanzamt und GKK).
- 7.
Überwiegend wird das behobene Geld an die Subfirma weitergegeben. Fallweise wird es einige Tage später übergeben. Ob die Subfirmen die Leistungen erbracht haben, kann ich nicht beweisen. Ich besichtige die Baustellen am Anfang und am Ende. Ich vertraue den Firmen.
- 8.
Herrn ***BVC*** wurde mitgeteilt, dass seine Aussage betreffend Frau ***eri***, die tatsächlich ***ttz*** vvbc heißt, überprüft wird. Er wollte bei der Vernehmung von Frau ***ttz*** anwesend sein, was seitens der Behörde ermittlungstechnisch nicht genehmigt wurde.
- 9.
In weitere Folge stand ***BVC*** weder der Behörde noch der steuerlichen Vertretung mehr zur Verfügung!
2.4. Zeugeneinvernahme von Frau ***ttz*** vvbc:
Ich war von 2012 bis März 2015 als Kellnerin tätig. In einem Haus, wo ***BVC*** wohnte, gibt es ein Lokal, wo ein Bekannte von mir tätig ist. Dort lernte ich ***BVC*** kennen. Dieser hat mich gebeten, Anfang August 2014 für ihn bei dessen Steuerberater zu übersetzen. Ich bin in Österreich geboren und beherrsche die serbische Sprache. ***BVC*** hat mich ersucht, dass ich mit ihm in den 23. Bezirk fahre und zwei Kostenvoranschläge und 5 Rechnungen schreibe- Er gab mir den Text auf Serbisch vor und ich schrieb ihn deutsch nieder. Unter Zuhilfenahme einen Notizzettels hat er mir 2 Kostenvoranschläge diktiert. Bei den Kostenvoranschlägen war seine Tochter dabei, bei Übersetzungstätigkeit von mir war die Tochter nicht dabei. Übersetzungen fanden bezüglich Steuerberater-, Versicherungs-, Finanzamtsund Polizeiangelegenheiten statt.
***BVC*** hat die Daten (Rechnungen, Kostenvoranschläge und div.) auf einem USB-Stick gespeichert.
Bis jetzt habe ich ca. 5 Rechnungen geschrieben. Sie wurden von ***BVC*** diktiert und von mir niedergeschrieben. Dabei wurden die alten Rechnungen überschrieben und die von mir erstellten Rechnungen einmal ausgedruckt! Die Rechnungssumme war zwischen € 5.000 und € 20.000. Über den Inhalt kann ich mich nicht mehr erinnern. Sobald die Rechnung fertig war, habe ich sie abgespeichert. Ich habe keine weiteren Rechnungen geschrieben und wurde auch im Umkreis der ***xx*** nicht auf das Erstellen von Rechnungen angesprochen.
Im Jahr 2014 war ich 2 bis 3 Mal im Büro von ***BVC***. Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich nur im Jahr 2014 die angesprochenen Rechnungen geschrieben habe. 2015 habe ich keine Rechnungen geschrieben. Ich habe keinen Zugang zum Bankkonto und habe auch bei Barzahlungen nicht mitgewirkt.
- 1.
Im Zuge der Prüfung kamen laufend Anfragen weiterer Prüfungsorgane, welche ***xx***-Rechnungen in ihren zu prüfenden Buchhaltungen vorgefunden hatten, herein.
- 2.
Für das Jahr 2014 gibt es Kontrollmaterial (von ***xx*** ausgestellte Rechnungen) von folgenden Firmen: laut Liste
- 3.
Die o. a. Rechnungen wurden in der Buchhaltung der ***xx*** steuerlich nicht erfasst!
- 4.
Auffallend ist jedenfalls, dass - sich die Rechnungen von jenen der verbuchten Rechnungen oft gravierend unterscheiden (z.B. Anordnung Briefkopf, Re-Nr., Mail-Adr., Bank-Kto., Tel.Nr.), - diese Rechnungen überwiegend bar quittiert werden (zum Großteil in beträchtlicher Höhe), auch Bankverbindungen vorliegen, deren Konto formal nicht der ***xx*** zuzurechnen ist, - als Leistungsangaben oft nur Regiearbeiten bzw. Facharbeiter mit Stundenanzahl, bei der Leistungsbeschreibung oft nur "Pauschal" angegeben ist, - bei Bauvorhaben oft nur "Diverse Baustellen" und als Leistungszeitraum nur ein oder mehrere Monate angeführt sind.
Steuerliche Würdigung: ***BVC*** hat die Gesellschaft mit September 2013 als bisher nicht unternehmerisch Tätiger übernommen. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig und konnte zum Zeitpunkt der Befragung nicht sagen, welche Baustellen von welchen Personen bearbeitet werden. Er konnte in keiner Weise darlegen, was für eine Tätigkeit die ***xx*** ausgeübt hat bzw. in welchem Umfang die diversen Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist völlig unklar, wer die Ausgangsrechnungen tatsächlich geschrieben hat (im Prüfungszeitraum liegen 1.764 und unzählige nicht verbuchte Rechnungen vor). Er sagt selbst aus.
- 1.
Subfirmen hätten die Kunden gebracht und den Inhalt der von der ***xx*** zu legenden Ausgangsrechnungen vorgegeben. Dabei kann er nicht einmal die Personen konkret mit vollständigem Namen nennen. Der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Subfirma (***1wws***) und auch die Barzahlungen bei den Ausgangsrechnungen sind nicht nachvollziehbar. Seine Behauptung, er wäre bestohlen worden und mit den gestohlenen Papieren wären von Unbekannten gefälschte Rechnungen gelegt worden ist zu relativieren, als auch nachgewiesen werden konnte, dass es bei der Geschäftsverbindung mit der Fa. Endres hinsichtlich Ausgangsrechnungen und Bargeldzahlungen zu größeren Manipulationen gekommen ist. Somit ist diese Aussage als Schutzbehauptung anzusehen.
- 2.
Wenn auch anhand der Prüfung zu vermuten ist, ***BVC*** habe nicht vollständig die Vorgänge indiziert (vermutlich tatsächlich handelnde Personen wurden nicht bekannt gegeben), besteht jedoch kein Zweifel daran, dass ***BVC*** an den betrügerischen Vorgängen mitgewirkt zumindest davon gewusst und geduldet hat.
- 3.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Behörde zum Schluss, dass die ***xx*** tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ab den Zeitpunkt der Übernahme durch ***BVC*** entfaltete und die Gesellschaft ausschließlich als Betrugsvehikel für die Produktion von Schein-/Deckungsrechnungen diente und den erstellten Ausgangsrechnungen keine tatsächliche Leistung der ***xx*** zugrunde liegt.
- 4.
Sofern diesen ausgestellten Rechnungen wirtschaftlich betrachtet eine Leistung/ein Teil einer Leistung zugrunde liegt, kann diese nur von nicht gemeldeten Personen erbracht werden, wobei in den jeweiligen Verfahren abzuklären sein wird, wem diese Schwarzarbeiter in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sein werden.
- 5.
Sämtliche in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen wurden nicht von der ***xx*** erbracht.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich:
- 1.
***Subu4***
- 2.
Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu4*** im Rechenwerk gefunden:
Aussteller | Re- Nummer | Bezahlung | Re- Datum | 2014 |
***xx*** GmbH | 112/2014 | 14.08.2014 | 14,08,2014 | 6.100,00 |
***xx*** GmbH | 110/2014 | 14.08.2014 | 14.08.2014 | 20.000,00 |
***xx*** GmbH | 111/2014 | 14.08.2014 | 14.08.2014 | 32.000,00 |
***xx*** GmbH | 124/2014 | 26.09.2014 | 26.08.2014 | 42.500,00 |
***xx*** GmbH | 529/2014 | 12.12.2014 | 12.12.2014 | 4.000,00 |
***xx*** GmbH | 528/2014 | 12.12.2014 | 12.12.2014 | 7.000,00 |
***xx*** GmbH It. Erkl./EB | 111.600,00 | |||
***xx*** GmbH It. AP | 0,00 | |||
Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 | 111.600,00 |
Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu4*** die Leistungen erbracht hat.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu4*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild:
-) Trotz erheblicher, zeitnaher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten (zB Geldbeträge übernahmen), nicht ausfindig gemacht werden.
-) Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurden weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers oder dessen Geschäftsführers durch den Beschwerdeführer vorgenommen.
-) Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist.
-) Über das Vermögen sämtlicher Subunternehmer wurde relativ zeitnah zur letzten "Rechnungslegung" an den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Subunternehmers nicht einmal anführen, wie die Geschäftsbeziehung zu diesem Subunternehmer zu Stande gekommen war. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre.
Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074).
Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen.
Lohnaufwendungen für den Sohn:
In der mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass die Tätigkeit des Sohnes darin bestand, bei der EDV zu unterstützen. In der Beschwerde hingegen wird ausgeführt, dass der Sohn bei Beschichtungsarbeiten geholfen hatte.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Sohn - in den beschwerdegegenständlichen Jahren 18 bzw. 19 Jahre alt - seinen Vater bei der seiner Tätigkeit unterstützt. Dass die Unterstützung im geringem Ausmaß erfolgte, ergibt sich aus den zwei verschiedenen Tätigkeiten - einerseits EDV Unterstützung (Bürotätigkeit) und anderseits körperliche Hilfsarbeit - als auch am Ausmaß der Bezahlung. Es wurden keine detaillierten Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Sohnes vorgelegt.
Es steht daher fest, dass aus diesen Gründen die Mithilfe des Sohnes nur im minderen Ausmaß erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Aufhebung
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Die Abgabenbehörde führte für die Aufhebung begründend aus, dass die aus der Begründung der Sachbescheid ergebende Inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe und die Aufhebung des Im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen war.
Durch die Feststellungen in der Außenprüfung ergab sich, dass die Sachbescheide, die gemäß § 299 BAO aufgehoben wurden, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet waren und die Auswirkungen nicht gering waren. Dies wird durch die neuen Sachbescheide belegt.
Da die Abgabenbehörde die inhaltliche Rechtswidrigkeit dargelegt und deren Auswirkungen nicht gering waren, war die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 und 2014 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG wird die Steuer für Bauleistungen an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, stets vom Empfänger dieser Bauleistungen geschuldet.
Da die geltend gemachten Fremdleistungen der oben genannten Scheinfirmen nicht als von diesen an den Beschwerdeführer erbracht festgestellt wurden, waren die Feststellungen in den Umsatzsteuerbescheiden zu den Umsätzen gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen) sowie die Steuern gemäß § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen) entsprechend zu korrigieren.
Die Zufahrt zur Adresse Liegenschaft ***Wohn-BetriebAdr*** sowohl die Zufahrt zum Firmengelände als auch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. Es liegt eine gemischte Nutzung, privat und betrieblich, vor. Werden Aufwendungen für ein gemischt genutztes Objekt getätigt ist auch ein Eigenverbrauch anzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UstG iVm § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG liegt ein Eigenverbrauch vor, wenn Aufwendungen getätigt werden die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen. Gemäß § 4 Abs. 8 lit. c UstG bemisst sich die Bemessungsgrundlage im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UstG nach den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Da Ausgaben für die Zufahrt zur privat genutzten Liegenschaft unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG fallen, sind anteilige Kosten für die Reparatur der Zufahrt, die durch betrieblich veranlasste Fahrten laut Beschwerdeführer verursacht worden waren, nur im betrieblich genutzten Ausmaß abzugsfähig.
Da eine genaue Zuordnung auf der gemischten Nutzung nicht möglich ist, ist die Schätzung der Betriebsprüfung mit 50 % des Aufwandes als privat veranlasst korrekt. Private Fahrten finden an allen freien Tagen zusätzlich statt, sodass eine 50% Schätzung korrekt ist.
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 ist daher abzuweisen.
Einkommensteuer:
Fremdleistungsaufwendungen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt.
Da der Beschwerdeführer selbst vor Eröffnung seines Einzelunternehmens für das Bauunternehmen ***BAuFAxx*** tätig war, kannte er die Gepflogenheiten und Praktiken in der Baubranche selbst. Es steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer Missstände in der Baubranche bekannt waren. Aufgrund seiner Vorkenntnisse musste er wissen, dass er als ordentlicher Geschäftsmann sich nicht nur auf formale Unterlagen verlassen konnte, sondern auch weitere Schritte setzen musste um sich von der Seriosität der Subunternehmen zu überzeugen.
Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO 6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur)
Das Nichtauffinden eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230)
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Strittig ist, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsaustellern erbracht wurden.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass die genannten Subunternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen TATSÄCHLICH NICHT erbracht haben.
Bei den genannten Subunternehmen ergaben sich im Zuge der Ermittlung zahlreiche Indizien, die gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch die jeweiligen Rechnungsausteller sprechen. Insbesondere:
- 1.
Fehlende Infrastruktur
- 2.
Fehlendes oder unzureichendes Personal
- 3.
Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, Wechsel der Geschäftsführer innerhalb kurzer Zeit, mangelnde Sprachkenntnisse der Kontaktpersonen bzw. Geschäftsführer, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter
- 4.
Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer
- 5.
sowie Feststellungen der Außenprüfung bei den Rechnung stellenden Subunternehmen
- 6.
Eröffnung eines Konkurs kurze Zeit nach Rechnungslegung
Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den genannten Subunternehmen. Unter Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Betracht.
Da es für die Abgabenbehörde nicht möglich war, die Grundlagen der Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Schätzung des Aufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis.
Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt.
Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV/7105016/2019)
Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführer mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte.
Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässlichen Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen.
Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ.
Die Meinung des Beschwerdeführers das unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend.
Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.
Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen.
Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen der genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen.
Entsprechend der oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Neben den ausdrücklich im Gesetz erwähnten Bewirtungsspesen zählen zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten nach der Rechtsprechung gelegentliche Geschenke an Kunden. Es handelt sich auch danach um Aufwendungen, die der Bewirtung ähnlich oder in ihrer Funktion vergleichbar sind. Diese sind aber selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen (Vgl Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 53; BFG 6.3.2020, RV/7104068/2019).
Die Ausgaben für Vignetten oder Gutscheine an Personen im beruflichen Umfeld sind nicht abzugsfähig, da sie im beruflichem Umfeld des Beschwerdeführers verschenkt werden. Mögen sie auch der Kontaktpflege dienen, sind solche Ausgaben dennoch der Sphäre der Lebensführung zuzurechnen und damit nicht abzugsfähig.
Gemischt genutzte Grundstücke begründen nur hinsichtlich der eigenbetrieblich genutzten Teile Betriebsvermögen. Jeder Bewohner eines Hauses benötigt einen Zugang zu seinem Wohnort. Insofern liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung vor. Ebenso ist der Privatanteil für die Asphaltierung der Zufahrtsstraße wie oben ausgeführt der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zuzurechnen. Die Kürzung um den Privatanteil im Wege der Ansetzung einer AfA ist daher zu recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist unterhaltsverpflichtet für seinen Sohn, der in den beschwerdegegenständlichen Jahren 18 bzw. 19 Jahre alt. Dieser bekam € 160,00 im Monat als für den Beschwerdeführer alleiniger Beschäftigter ausbezahlt. Dies ist aus folgenden Gründen NICHT anzuerkennen.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie
-) nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen,
-) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
-) unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Bei einer familienhaften Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung sind die dadurch veranlassten Aufwendungen jedenfalls gem § 20 Abs 1 EStG nicht abzugsfähig (VwGH 4. 9. 1992, 91/13/0196). Bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengängen, handelt es sich um typische Beispiele familienhafter Mitarbeit
Ein Dienstvertrag, der gem § 47 EStG das Schulden der Arbeitskraft zum Inhalt hat, setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht, dh es müssen alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen. Ist das Entgelt derart niedrig, dass es nur noch taschengeldähnlichen Charakter aufweist, ist es steuerlich zur Gänze nicht anzuerkennen (VwGH 19. 12. 1990, 87/13/0053; VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0099).
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dies ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Es wurde aber keine schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang und Entlohnung, Stundenaufzeichnungen etc. vorgelegt. € 160,00 ist ein angemessenes Taschengeld für einen unterhaltsberechtigten (im Beschwerdezeitraum 18 und 19 Jahre) alt. Zugleich gilt für Angehörige eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Erwerbseinkommen der Eltern zu unterstützen, wenn dies nötig ist.
Dass ein 18 -19 jähriger junger Mann, der unterhaltsberechtigt gegenüber seinem Vater ist, diesen unterstützt ist der familiären Mitwirkungspflicht geschuldet. Insbesondere Kenntnisse in der EDV sind durch die Ausbildung bei jüngeren Leuten in einem Ausmaß vorhanden, die deren Eltern nicht haben.
Zuwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht stellen Einkommensverwendung dar und sind nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig (zB Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 73). Es könne daher die geltend gemachten Lohnaufwendungen nicht anerkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen.
Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN).
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 sind daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 28. Juli 2026