Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***BF1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2026 betreffend Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, St.-Nr. ***BF1StNr3***, zu Recht erkannt:
Spruch
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I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer über FinanzOnline unter anderem auch gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 4. Mai 2026 Beschwerde.
Begründend brachte er vor, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts laut Rechtsmittelbelehrung innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Die Rechtskraft könne daher frühestens am 5. Mai bzw. 6. Mai eingetreten sein. Die angefochtenen Bescheide seien aber bereits vor dem Eintreten einer möglichen Rechtskraft am 4. Mai erstellt worden. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es sei am 3. Mai 2026 fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde, der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2026 gleichzeitig mit den Beschwerden gegen weitere Bescheide als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juli 2026 dagegen einen Vorlageantrag ein, ohne konkret auf den hier gegenständlichen Bescheid einzugehen. Beantragt wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und des Bescheides, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Erkenntnis vom 12. Februar 2026, GZ. ***1***, setzte das Bundesfinanzgericht in Erledigung der Beschwerde vom 17. November 2017 die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 neu fest.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2026 verfügte das Finanzamt aufgrund der Erledigung der Beschwerde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die angeführten Abgaben.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
der Ablauf der Aussetzung zu verfügen.
Gegenständlich ist die Beschwerde vom 14. November 2017 mit Erkenntnis vom 12. Februar 2026, ***1***, erledigt worden.
Die Abgabenbehörde war daher zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 lit. b BAO verpflichtet (vgl. auch VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294).
Die Erhebung einer Beschwerde oder einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ändert nichts daran, dass betreffend die bewilligte Aussetzung der Einhebung nach Ergehen des Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist. Für die Erstreckung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO auf die Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. mit weiteren Nachweisen zB. VwGH 28.05.2002, 96/14/0175, VwGH 31.07.2002, 2002/13/0136).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ohnehin einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs. 2 VfGG gestellt. Das Abwarten der 6-Wochen-Frist ist nicht vorgesehen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Der Antrag "in eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, lässt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 274 in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen und stellt daher keinen tauglichen Antrag nach § 274 BAO dar. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage hält es auch der erkennende Richter nicht für erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 174 Rz 5 mit Hinweisen zur Rechtsprechung, insbesondere VwGH 24.09.1993, 91/17/0139).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts ergibt sich klar aus dem gesetzlichen Wortlaut und entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 30. Juli 2026