Volltext

BFG 30.07.2026, RS/7200001/2026

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages (Säumnisbeschwerde)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RS.7200001.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO · § 145 BAO · § 284 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Mai 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich in Bezug auf die Amtshandlungen vom ***Datum*** (Durchführung einer Nachschau gemäß § 145 Bundesabgabenordnung - BAO für Zwecke der Erhebung der Tabaksteuer) den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Bisheriger Verfahrensgang

***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 20. Mai 2026 das als "Devolutionsantrag / Säumnisbeschwerde" bezeichnete Schreiben "wegen folgender Aktenzahl: "GZ: ***123*** ***H*** / ***S***, GZ: ***456***, GZ: ***789*** ***L***, ***M***", beim Zollamt Österreich (im Folgenden: Zollamt) ein und begründete dieses wie folgt: "Die Bescheide wurden am ***Tag1*** ausgestellt und sind nun mehr als 7 Monate, 1 Woche, 5 Tage ausständig, somit mehr als 1 Monat über der maximaldauer von 6 Monaten. Mein Begehren ist die Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte, sowie die Ausforderung meiner Beschlagnahmten Ware zur Sachgemäßen Weiterverarbeitung als CBD Öle (welche noch weiter zulässig sind), bei einem von mir dafür Beauftragten Sachverständigen Chemiker / Labor. Anderweitig ist ein Schadensersatz zu leisten". Dieses Schreiben war nicht unterschrieben. Das Zollamt leitete das Anbringen zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht weiter, wo es am 9. Juni 2026 bzw. am 17. Juni 2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juni 2026 dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Mangel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben. Auf die Zurücknahmefiktion wurde hingewiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 30. Juni 2026 zugestellt. Eine unterschriebene Säumnisbeschwerde ist beim Bundesfinanzgericht bislang nicht eingegangen.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Sachverhalt

Das Zollamt führte beim Beschwerdeführer am ***Datum** auf der "***E***" ***Messe*** in Wien eine Nachschau für Zwecke der Erhebung der Tabaksteuer durch. Am ***Tag1*** nahm das Zollamt zu GZ. ***123*** eine Niederschrift gemäß § 146 BAO über die gemäß § 145 BAO in Verbindung mit § 33 Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG) durchgeführte Nachschau sowie zu GZ. ***456*** eine Tatbeschreibung auf. Die Niederschrift zu GZ. ***789*** wurde am ***Tag2*** aufgenommen. Das Zollamt beschlagnahmte die Waren bzw. Gegenstände des Beschwerdeführers, welche der Tabaksteuer unterliegen könnten, und nahm ihm diese ab.

Am 22. Mai 2026 ging das als "Devolutionsantrag / Säumnisbeschwerde" bezeichnete, nicht unterschriebene, Anbringen vom 20. Mai 2026 beim Zollamt ein, womit der Beschwerdeführer "die Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte" begehrte, weil "die Bescheide […] am ***Tag1*** ausgestellt [wurden] und […] nun mehr als 7 Monate, 1 Woche, 5 Tage ausständig [sind], somit mehr als 1 Monat über der Maximaldauer von 6 Monaten". Das Zollamt leitete die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung weiter, wo es am 9. Juni 2026 einlangte.

Das Bundesfinanzgericht trug dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juni 2026 auf, den Mangel der Säumnisbeschwerde, nämlich die fehlende Unterschrift, durch Übermittlung einer unterschriebenen Säumnisbeschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 30. Juni 2026 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die unterschriebene Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz zu senden ist. Eine unterschriebene Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt bzw. nicht bis spätestens 14. Juli 2026 zur Post gebracht oder in einer anderen zulässigen Form eingebracht (z.B. in den Einwurfkasten oder die Einlaufstelle des Amtsgebäudes oder per Fax).

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsaktes.

Dass eine Nachschau beim Beschwerdeführer stattgefunden hat und seine Waren bzw. Gegenstände beschlagnahmt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Niederschriften.

Dass die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nicht unterschrieben war, ergibt sich aus seinem Anbringen. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich, dass der Mängelbehebungsauftrag am 30. Juni 2026 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Säumnisbeschwerde endete am 14. Juli 2026.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahme)

§ 85 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. […]"

Die Säumnisbeschwerde vom 20. Mai 2026 ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (Rechtsmittel) im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Das für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Vorliegen einer Unterschrift ein. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2021/13/0020, mwN).

Das Bundesfinanzgericht erließ einen Mängelbehebungsauftrag, weil die Säumnisbeschwerde ohne Unterschrift eingebracht wurde und der Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht in das Ermessen des Bundesfinanzgerichtes gestellt ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183). Dies auch trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Säumnisbeschwerde mangels Erfüllens der Voraussetzungen zu ihrer Erhebung keinen Erfolg haben kann (siehe dazu unten). Ist ein Anbringen von vornherein offenkundig aussichtslos (z.B. verspätet oder von einem nicht hierzu Legitimierten eingebracht), dann ist ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8 § 85 Rz 15, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur). Veranlasst das Bundesfinanzgericht aber nicht die Behebung des Mangels des Fehlens einer Unterschrift auf einem Anbringen, so kann der Beschwerdeführer (auch im Hinblick auf weitere Anbringen) der Auffassung sein, dass seine Mangelhaftigkeit ohne Rechtserheblichkeit ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 863).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist zur Behebung des Mangels keine Beantwortung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Da nach § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden, gilt der Tag der Postaufgabe als Einbringungstag. Der Beschwerdeführer hätte die Säumnisbeschwerde spätestens am 14. Juli 2026 bei einem Aufgabebriefkasten oder einer Post-Geschäftsstelle aufgeben oder in einer anderen zulässigen Form, z.B. per Fax, übermitteln müssen.

Wird einem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, jedoch unzureichend entsprochen, gilt die Säumnisbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom Bundesfinanzgericht im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (siehe VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Da der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der zweiwöchigen Frist als zurückgenommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer auch eine unterschriebene Säumnisbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg verholfen hätte. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann eine Partei Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Eine Säumnisbeschwerde kann daher in zwei Fällen erhoben werden. Entweder hat das Zollamt nicht binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen eines Anbringens entschieden oder es wurde nicht innerhalb dieser Frist nach dem Eintritt der Verpflichtung zu einer amtswegigen Erlassung eines Bescheides derselbe bekannt gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur zweiten Alternative, dass die Partei dann einen durchsetzbaren Anspruch (ein subjektives Recht) auf Entscheidung der Behörde hat, wenn eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (siehe VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064). Dazu wird ausgeführt, dass das Zollamt nicht verpflichtet ist, nach der Durchführung einer Amtshandlung im Sinne einer Nachschau von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen. Auch ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass das Zollamt mit einer Sachentscheidung insofern in Verzug ist, als über ein (unerledigtes) Anbringen des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde. Somit kann keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO vorliegen. Aus diesem Grunde wäre die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am 30. Juli 2026