Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
Spruch
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***
über die Beschwerde vom 4. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. März 2025 betreffend Zwangsstrafen 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden kurz: Bf.) ist steuerlich vertreten und zur Einreichung ihrer Abgabenerklärung innerhalb der mit dem steuerlichen Vertreter vereinbarten Frist ("Quotenregel" verpflichtet. Hinsichtlich ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2022 hat die Bf. am 27. Juni 2024 einen Antrag auf Fristverlängerung bis 31. Juli 2024 gestellt, dem mit Bescheid vom 2. Juli 2024 stattgegeben wurde. Am 30. Juli 2024 wurde neuerlich ein Fristverlängerungsantrag (bis 30. August 2024) gestellt, am 29. August 2024 ein weiterer (bis 30. September 2024). Am 30. September 2024 folgte abermals ein Fristverlängerungsersuchen (bis 31. Oktober 2024), gefolgt von einem am 30. Oktober 2024 (bis 29. November 2024) und schließlich ein weiteres Fristverlängerungsersuchen am 28. November (bis 30. Dezember 2024).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wurde der Bf. eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro angedroht, sollte sie die Umsatzsteuererklärung 2022 nicht bis 14. Jänner 2025 einbringen.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2025 wurde ein Fristverlängerungsersuchen abgewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist bis 10. Februar 2025 eingeräumt.
Das Fristverlängerungsersuchen vom 7. Februar 2025 wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2025 zurückgewiesen, weil bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen wurde und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 BAO nicht vorliegen. Das Fristverlängerungsansuchen vom 14. Februar 2025 wurde mit Bescheid vom 18. Februar 2025, das vom 24. Februar 2025 mit Bescheid vom 26. Februar und das vom 4. März 2025 mit Bescheid vom 6. März 2025 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. März 2025 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt, weil die Bf. zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuererklärung 2022 noch nicht eingereicht hatte.
In der Beschwerde vom 4. April 2025 führte der steuerliche Vertreter aus, dass laufend Fristverlängerungsersuchen gestellt wurden und dass nur wenige Tage nach der letzten Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Erklärung eingereicht worden sei. Die Veranlagung habe überdies ein Guthaben von 1 Cent ergeben.
Nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2025 ergänzte der steuerliche Vertreter im Vorlageantrag sein Begehr dahingehend, dass er die Umsatzsteuererklärung 2022 so wie im Zurückweisungsbescheid (gemeint offenbar der vom 6. März 2022) gefordert, unverzüglich eingebracht hätte: "Unverzüglich" bedeutet, dass eine Handlung ohne schuldhaftes Zögern, also so rasch wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist, vorgenommen werden muss. Es ist nicht zwingend sofort, aber ohne vermeidbare Verzögerung. Eine Erledigung ohne schuldhaftes Zögern, aber mit einem gewissen Spielraum zur Vorbereitung oder Bearbeitung, bedeutet somit eine Fristverlängerung innerhalb der gesetzten Frist. So hat unser Klient auch gehandelt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wurde der Bf. eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro angedroht, sollte sie die Umsatzsteuererklärung 2022 nicht bis 14. Jänner 2025 einbringen.
Mit Bescheid vom 5. März 2025 wurde eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro verhängt.
Am 13. März 2025 hat die Bf. die Umsatzsteuererklärung 2022 eingereicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Bescheiden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 111 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
3.2. Abweisung der Beschwerde
Im Beschwerdefall wurde eine Zwangsstrafe verhängt, weil die Bf. ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2022 nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; vgl. auch VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022 vgl. auch VwGH 28.10.1998, 98/14/0091, und VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366).
Die Einreichung der Umsatzsteuererklärung ist demnach eine mit Zwangsstrafe erzwingbare Leistung gem. § 111 Abs 1 BAO.
Die Zwangsstrafe iHv 500 Euro wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 angedroht, sollte die Bf. die Umsatzsteuererklärung 2022 nicht bis 14. Jänner 2025 einbringen. Damit hat das Finanzamt auch der Anordnung des § 111 Abs 2 BAO entsprochen.
Mit Bescheid vom 5. März 2025 wurde eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro verhängt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 mit Verweis auf VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079).
Das Ermessen wurde von der Abgabenbehörde dahingehend geübt, dass es nach zahlreichen Fristverlängerungsersuchen schließlich im Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe vom 5. Dezember 2024 den endgültigen Zeitpunkt für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 mit 14. Jänner 2025 festlegte, da das Finanzamt aufgrund der Gesamtumstände nicht damit rechnen konnte, dass die Bf. ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Dieser Zeitpunkt lag mehr als 1 Monat nach Bescheiderlassung und mehr als 1 ½ Jahre nach dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt 30. Juni 2023.
Der Höhe nach bewegt sich die angedrohte und verhängte Zwangsstrafe mit 500 Euro am unteren Rand dessen, was das Gesetz vorsieht (maximal 5.000 Euro). Auch in dieser Hinsicht hat das Finanzamt das Ermessen äußerst maßvoll geübt.
Soweit die Bf. vorbringt, sie hätte die Umsatzsteuererklärung 2022 ohnedies "unverzüglich" eingereicht, unterliegt sie dabei dem Irrtum, dass sich die Frist für die Einreichung aus dem Zurückweisungsbescheid vom 6. März 2025, in dem sie zur unverzüglichen Einreichung aufgefordert wurde, ergäbe. Tatsächlich wurde die Frist bereits mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 mit 14. Jänner 2025 festgelegt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11. Jänner 2025 sogar noch eine außerordentliche Nachfrist bis 10. Februar 2025 eingeräumt, um der Bf. jede Möglichkeit zu geben, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Als es für das Finanzamt am 5. März 2025 nach zwei weiteren, für einen berufsmäßigen Parteienvertreter erkennbar verfristeten Anträgen feststand, dass die Bf. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, musste es davon ausgehen, dass das Entgegenkommen nicht fruchtete und verhängte die streitgegenständliche Zwangsstrafe.
Ein rechtswidriges Vorgehen ist nicht erkennbar. Der Verhängung der Zwangsstrafe stand auch nicht der Umstand entgegen, das die Leistung bereits erfolgt wäre (VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017; VwGH 16.2.1994, 93/13/0025 mit Verweis auf VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Die Umsatzsteuererklärung 2022 wurde nämlich erst am 13. März 2025 eingereicht.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher zu Recht weshalb die Beschwerde - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen war.
3.3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall weicht die Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 29. Juli 2026