Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri 2***.sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerden vom 4. Juli 2017 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 16. Juni 2017 betreffend Wettterminalabgabe für sieben Geräte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Wettterminalabgabe in Höhe von 2.450,00 € nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz für den Abgabenzeitraum April 2017 als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend den Punkt Verspätungsszuschlag werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin 1, ***Bf1***, nunmehrige ***Bf1neuer Name*** (in der Folge als Bf1 bezeichnet) mit Sitz in ***Adrsse Bf1***, ***PlZ Bf11*** bei Wien, mit der Firmenbuchnummer ***FB Nr.Bf1***, ist Aufstellerin und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen "Wettterminals".
Die Beschwerdeführerin 2 ***Bf2***, nunmehrige ***Bf2neuer Name*** (in der Folge als Bf2 bezeichnet) mit Sitz in ***Adresse Bf2***, mit der Firmenbuchnummer ***Fb Nr.Bf2***, war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Lokalinhaberin des Lokals "***A***" am Standort ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien.
Am 28.04.2017 wurde bei der Bf2 im Zuge einer Schwerpunktaktion durch den Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) eine Nachschau hinsichtlich steuerpflichtiger Wettterminals gemäß § 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) durchgeführt. Alle Geräte wären von der MA 36 bespielt und spielbereit gewesen. Der Betrieb wurde daraufhin geschlossen.
Am 05.05.2017 erging an beide BeschwerdeführerInnen eine Aufforderung zur Anmeldung für das Halten von sieben Wettterminals im Betrieb "***A***" in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die für den Monat April 2017 nicht ordnungsgemäß zur Wettterminalabgabe angemeldet worden seien.
Mit 16.05.2017 brachte die Rechtsvertretung der Bf eine Stellungnahme ein. Binnen offener Frist werde in Entsprechung der Aufforderung vom 05.05.2017 bekannt gegeben, dass sich am Standort ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, kein Wettterminal befinde und der Vorhalt gehe daher ins Leere.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des WWAG seien in keiner Weise erfüllt, daher bedürfe es auch keiner Anmeldung. Es handle sich weder um Wettannahmestellen, noch könne damit unmittelbar eine Wette abgegeben werden. Es handle sich vielmehr um elektronische Ausfüllhilfen, bei welchen Kunden mit einer Kundenkarte unter Ihrem Kundenkonto Wetten vorauswählen würden, dies um den Kunden das Ausfüllen von Wettvorschlägen zu erleichtern, was ansonsten durch Tippen auf einem Smartphone zu erfolgen hätte. Der Wettabschluss selbst erfolge ausschließlich im SMS Verkehr zwischen dem Kunden und dem Buchmacher über das Mobiltelefon des Kunden. Dies bedeute, dass es sich bei dem Gerät mangels Annahme einer Wette nicht um eine Wettannahmestelle handle, schon gar nicht werde damit unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
Letztendlich werde noch verwiesen, dass das WWAG entgegen den zwingenden europarechtlichen Vorschriften nicht notifiziert worden sei, sodass von dessen Ungültigkeit auszugehen sei. Diesbezüglich sei bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig.
Folgend kam es am 17.05.2017 seitens der MA 6 zu einem Ersuchen der MA 36 um eine Darlegung der auf den Terminals durchgeführten Probespiele sowie eine Stellungnahme zum technischen Unterschied zwischen den vorgefundenen 3 Wettinfoterminals und den 7 Wettterminals ohne Kassenfunktion.
Der Ablauf der durchgeführten Probespiele seitens der MA 36 wurde von Hrn. ***Zeuge*** am 24.05.2017 wie folgt beschrieben:
An den Terminals ohne Kassenfunktion sei die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden. Der Abschluss der Wette müsse in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden. Der Wettschein sei dann umgehend gedruckt worden.
An den Wettinfoterminals sei die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern.
In weiterer Folge sei diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden.
Am 13.06.2017 erging ein Bescheid der MA 6 und wurde eine Wettterminalabgabe gemäß § 3 WWAG für das Halten von 7 Wettterminals in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, in Höhe von 350,00 € pro Gerät und pro Monat nach dem WWAG für den Abgabenzeitraum April 2017 bescheidmäßig festgesetzt, insgesamt wurde die Wettterminalabgabe in Höhe von 2.450,00 € vorgeschrieben.
Desweiteren wurde wegen unterlassener Anmeldung der Wettterminals ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von 245,00 € festgesetzt.
Für sieben von zehn Geräten wurde beiden Beschwerdeführerinnen für den gegenständlichen Standort eine Wettterminalabgabe:
Adresse | Geräteanzahl | Wettterminalabgabe |
***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien | 7 | 350,00 € |
Gesamt | 2.450,00 € |
Weiters wurde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wettterminalabgabe ein Säumniszuschlag von 49,00 € auferlegt (dieser ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens).
Der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom 28.04.2017 erwiesen.
Nach Darstellung der Rechtslage gem. § 4 WWAG und der Abgabepflicht des Unternehmers sowie des Inhabers als Gesamtschuldner wurde die Höhe der Abgabepflicht von 350,00 € pro begonnenem Monat und pro Wettterminal gem. § 3 WWAG seitens der belangten Behörde dargestellt. Auf die Einwendungen in der Beschwerde wurde eingegangen und auf die Schilderung der Probespiele Bezug genommen. Auch die von den BeschwerdeführerInnen angeführte sms-Bestätigung, die für das Zustandekommen der Wette ihrer Meinung nach erforderlich sei, wurde eingegangen und sie als kein Hinderungsgrund für einen Unmittelbarkeit des Kontaktes zwischen dem Spieler und dem Buchmacher/Totalisateur bewertet.
Begründend wurde zur Stellungnahme des Rechtsvertreters und den Ablauf der Probespiele durch die MA 36 wie folgt ausgeführt:
"Dass im gegenständlichen Fall die Platzierung der Wetten zusätzlich mittels SMS bestätigt werden musste, ändert nichts an der Unmittelbarkeit des Kontaktes mit dem Buchmacher bzw. Totalisateur. Auch ist unter Datenleitung im Sinne des Gesetzes ua. Auch die Übermittlung von Daten mittels elektronischer Telefonkommunikation zu verstehen.
Auch ist das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben. Bei den beanstandeten Geräten handelt es sich daher um Wettterminals im Sinne des § 2 WWAG."
Der Verspätungszuschlag wurde iSd BAO als korrekt beurteilt.
Gegen diesen Bescheid betreffend Vorschreibung der Wettterminalabgabe für den Monat April 2017 samt Verspätungs- und Säumniszuschlag erhob die Bf am 04.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus:
Zum Nichtvorliegen von Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG führten die BeschwerdeführerInnen wie folgt aus (Hervorhebungen durch diese):
"Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht."
Ein Wettterminal liege nach dieser Definition also nur vor, wenn eine Wettannahmestelle einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche. Von einer Teilnahme einer Person an einer Wette könne nur dann gesprochen werden, wenn diese Person Vertragspartei des Wettvertrags werde. Mit anderen Worten fordere die Teilnahme an einer Wette den Wettabschluss. Nur Wettannahmestellen, welche einer Person den Wettabschluss unmittelbar ermögliche, würden Wettterminals sein können. Die elektronische Ausfüllhilfe falle schon deswegen nicht unter die Definition eines Wettterminals, weil sie nicht den unmittelbaren Wettabschluss ermögliche. Über die elektronische Ausfüllhilfe könne weder der Buchmacher noch der Kunde ein Vertragsangebot stellen oder annehmen. Mangels Vertragsannahmemöglichkeit auf den elektronischen Ausfüllhilfen liege außerdem schon gar keine Wettannahmestelle vor.
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Platzierung der Wette "zusätzlich mittels SMS bestätigt werden musste", seien verfehlt. Eine Wette sei erst dann "platziert", wenn ein Wettvertragsschluss stattgefunden habe. In Wahrheit könne der Vertragsabschluss nur mittels SMS vorgenommen werden und würde nicht bloß "bestätigt".
Unrichtig vermeine die belangte Behörde ebenfalls, die Unmittelbarkeit des Kontaktes zwischen einem Buchmacher und einem Kunden wäre zur Beurteilung der Wettterminaleigenschaft maßgeblich. Das WWAG indes verlange mehr als den über ein Gerät hergestellten bloßen unmittelbaren Kontakt zwischen einem Kunden und einem Wettunternehmer. Notwendig sei nämlich - über den Kontakt hinaus - die Möglichkeit eines Wettabschlusses über die Wettannahmestelle.
Demnach liege kein Wettterminal, sondern eine bloße Ausfüllhilfe vor und die Vorschreibung der Wettterminalabgabe samt Verspätungs- und Säumniszuschlag sei rechtswidrig.
Darüberhinaus wurde ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides ins Treffen geführt: die nicht erfolgte Notifizierung des WWAG.
Zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass am 13.05.2016 mit LGBl für Wien 2016/26 das neue Wiener Wettengesetz kundgemacht worden wäre, welches gemäß seinem § 30 Abs. 1 am 14.05.2016 in Kraft getreten sei. In § 31 Wiener Wettengesetz werde darauf hingewiesen, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) notifiziert worden wäre. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).
Ein Wettterminal iSd Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche.
Das WWAG, welches am 04.07.2016 kundgemacht worden wäre, wäre gemäß § 10 WWAG am 01.09.2016 in Kraft getreten. Anders als im Wiener Wettengesetz, werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche, definiert. Gemäß dem Initiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden (LG-00689-2016/0001/LAT). Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten Initiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil diese eine erhöhte Suchtgefahr bergen würden.
An diese Begriffsbestimmung Wettterminal knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Abgabe in Höhe von 350,00 € je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG).
Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht bestanden hätte. Bei der Wettterminalabgabe handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG).
Eine solche "technische Vorschrift" liege vor, bei
- 1.
"sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder
- 2.
"Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535, § 2 Z 5 WNotifG),
- 3.
welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Erbringung des Dienstes betreffen und rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien.
Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden wäre (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention, davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft von Wettkundenvermittlern kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert würde.
Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung (Wettabschluss) so sei das WWAG unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem nicht anwesenden Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Das WWAG treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, als im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde.
Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Angaben zwangsweise einbringlich machen.
Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das Inverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem WWAG solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden. Lege man - wie dargetan - das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminal, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich.
Zusammengefasst handle es sich beim WWAG und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals, um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Verwiesen wurde zur Vorgängerbestimmung auf Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN.
Mangels Anwendbarkeit des WWAG, insbesondere aber der Definition des Wettterminals, auf die Bf, bestünde selbst wenn es sich um Wettterminals handeln würde keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe.
Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNotifG verfassungswidrig.
Auch die Verhängung eines Verspätungszuschlages wurde von den Beschwerdeführerinnen bekämpft.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlags wurde als unzulässig angesehen und dazu ausgeführt, dass an einer allfälligen Säumnis beziehungsweise Verspätung die BeschwerdeführerInnen kein Verschulden treffen würde, da ihre Ansicht, bei elektronischer Ausfüllhilfen handle es sich nicht um Wettterminals, mehr als vertretbar sei. Ein Säumnis- und Verspätungszuschlag sei daher keinesfalls vorzuschreiben.
Im Übrigen wäre der Bescheid hinsichtlich des Verspätungszuschlages auch mangelhaft begründet worden, weil er die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht enthalte und auch keine Ausführungen zum allfälligen Verschulden der BeschwerdeführerInnen.
Die BeschwerdeführerInnen stellten folgende Anträge:
Das Bundesfinanzgericht möge
- 1.
gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit a BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
- 2.
in Senatsbesetzung entscheiden (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) und
- 3.
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Wettterminalabgabe für den Monate April 2017 mit 0,00 €, sowie auch der Säumnis- und Verspätungszuschlag mit 0,00 € festgesetzt wird.
In eventu wurde beantragt,
- 1.
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die BeschwerdeführerInnen stellten außerdem den Antrag
- 1.
die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde möge unterbleiben (§ 262 Abs. 2 lit a BAO).
Die BeschwerdeführerInnen stellten des Weiteren den Antrag
- 1.
auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Wettterminalabgabe samt Säumnis- und Verspätungszuschlag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung damit, das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - sei bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben. Der Wettkunde könne die Wette und den Wetteinsatz durch die gespeicherte und mittels SMS freizugebende Spielauswahl selbst auswählen.
Zum Einwand, dass die Bedienung der verfahrensgegenständlichen Terminals noch keine gültige Wette beziehungsweise keinen gültigen Vertrag darstelle, wird auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten von Wettterminals und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft beziehungsweise eine sonstige Dienstleistung, zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages, besteuert werde. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe auch VwGH 2013/17/0409).
Die BeschwerdeführerInnen wären der Aufforderung zur nachträglichen Anmeldung zur Wettterminalabgabe nicht nachgekommen, wodurch klar zum Ausdruck gekommen wäre, dass die Behörde von Wettterminals ausginge.
Eine Nachmeldung unter Vorbehalt hätte durch die BeschwerdeführerInnen erfolgen können, was zu einer Festsetzung eines gelinderen Verspätungszuschlags geführt hätte.
Am 26.06.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Neben dem Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2017 und dem neuerlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Bf1 und Bf2 den ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Folgendes entgegen:
Zur mangelnden Wettterminaleigenschaft sei richtig, dass nicht der Abschluss einer Wette sondern das Halten von Wettterminals besteuert werde, jedoch liege ein Wettterminal nur bei einer Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort vor, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche.
Die elektronischen Ausfüllhilfen seien aber keine Wettannahmestellen und würden auch nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen, da über die elektronischen Ausfüllhilfen eben weder vom Wettunternehmer, noch vom Wettkunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben oder angenommen werden könne.
Die belangte Behörde übersehe auch, dass die von ihr zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.03.2015, 2013/17,0409) gerade die von der Bf geäußerte Rechtsansicht bestätige.
Aus der zitierten Entscheidung ergebe sich nämlich, dass eine unmittelbare Wettteilnahme durch den Wettkunden nur ermöglicht werde, wenn dieser selbst rechtsverbindlich den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen und diese Auswahl zum Vertragsabschluss führen könne. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes müsse deswegen rechtsverbindlich sein, weil der VwGH in seiner Rechtsprechung die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes mit der Wettteilnahme gleichsetze. Bestimme aber ein Wettkunde für sich den Wettgegenstand und den Wetteinsatz, ohne sich gegenüber einer anderen Person (wie etwa einem Buchmacher) rechtsgeschäftlich zu erklären, könne niemals eine Wettteilnahme erfolgen. So habe zum Beispiel jemand, der für sich selbst die Absicht fasse, 10,00 € auf den Ausgang eines konkreten Rapid-Spiels zu setzen, und diese Absicht niemanden gegenüber erklärt, keinesfalls eine Handlung gesetzt, die eine Wettteilnahme ermögliche. Dementsprechend führe der VwGH in seiner Entscheidung (VwGH 26.03.2015, 2013/17,0409) auch aus, "den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Wettterminal wird nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird …, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen" (Hervorhebung durch die BeschwerdeführerInnen).
In seiner Entscheidung vom 21.08.2014 führe der VwGH aus, dem Wettkunden sei die selbstständige Bestimmung des Wetteggenstandes und des Wetteinsatzes unmittelbar an dem dort verfahrensgegenständlichen Gerät ermöglicht worden, als der Wettkunde in die Lage versetzt wurde, "an der in Rede stehenden technischen Einrichtung selbstständig eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen" (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Auch hier stelle der VwGH also darauf ab, ob der Wettkunde an dem fraglichen Gerät selbstständig (ohne Mitwirkung einer anderen Person) einen Vertragsabschluss herbeiführen hätte können.
Da der Wettkunde auf den elektronischen Ausfüllhilfen nicht rechtsverbindlich den Wetteinsatz und den Wettgegenstand auswählen könne, ermögliche diese Art von Gerät auch nicht die unmittelbare Teilnahme an einer Wette.
Zur mangelnden Notifikation führten die BeschwerdeführerInnen aus, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22.03.2018 RV/7400203/2017 mit Beschwerde vom 11.05.2018 beim Verfassungsgerichtshof angefochten wurde.
Den Argumenten des Bundesfinanzgerichts hielten die BeschwerdeführerInnen Folgendes entgegen:
Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals (§§ 1 ff WWAG) handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535.
Diese liege vor bei sonstigen Vorschriften, die für die Verwendung (eines Erzeugnisses) rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien. "Sonstige Vorschriften" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, wären sie deshalb, weil sie Vorschriften zum Schutz der Verbraucher (Schutz vor Wettsucht) wären und den zeitlichen Bereich/Lebenszyklus nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffend. Ein Wettterminal liege überhaupt nur vor, wenn damit einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werde. Ohne jeden Zweifel sei daher durch die Wettterminalabgabe der zeitliche Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals und nicht jener vor Inverkehrbringen (zB Produktion) erfasst.
Dementsprechend habe der EuGH bezüglich Glückspielautomaten bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet seien, die Vermarktung (von Glücksspielautomaten) zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35 ff). Das Bundesfinanzgericht habe richtig festgehalten, dass die Besteuerung mit Sicherheit die Vermarktung von Wettterminals zurückdränge. Wettunternehmer würden aufgrund der hohen Steuerlast in Hinkunft keine Wettterminals mehr kaufen, weshalb deren Vermarktung durch die Wettterminalabgabe negativ beeinflusst wäre.
Das Bundesfinanzgericht gehe fälschlich von einer mangelnden Anwendbarkeit der RL 2015/1535 auf das WWAG aus. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 sei hier nicht einschlägig, da nur Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei der Verwendung von Erzeugnissen maßgeblich seien, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinie ausgenommen seien. Die Wettterminalabgabe ziele jedoch nicht auf den Schutz von Personen bei der Verwendung der Wettterminals ab, sondern würde die Verwendung der Erzeugnisse insgesamt verhindern werden wollen. Es sei nicht Zweck die Bedienung der Wettterminals ungefährlicher zu machen, sondern diese vom Markt zu verdrängen.
Hinzu komme, dass Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 nur für solche Maßnahmen eine Richtlinienanwendungsausnahme vorsehe, die "keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse" habe. Das Bundesfinanzgericht meine, die zitierte Wortfolge sei eng dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen, welche bloß Auswirkungen auf die Vermarktung, nicht aber auf das Erzeugnis selbst hätten, von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen wären und unterlasse darzulegen, wann es von einer Auswirkung auf ein Erzeugnis ausgehe. Richtig sei jedoch, dass eine Auswirkung auf ein Erzeugnis auch dann vorliege, wenn "bloß" die Vermarktung eines Erzeugnisses erschwert werde. Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Richtlinie, die der Einfuhr neuer Handelsbeschränkungen durch die Normierung von Informationspflichten zuvorkommen möchte. Auch jeder Erschwerung der Vermarktung eines Erzeugnisses bedeute eine Beschränkung des freien Handels beziehungsweise könne eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bedeuten.
Des Weiteren sei die Auslegung des Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 durch das Bundesfinanzgericht auch mit der Definition der "sonstigen Vorschrift" in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 nicht vereinbar. "Sonstige Vorschriften" wären, wenn man von der engen Auslegung des Bundesfinanzgerichts ausgehe, fast immer vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 ausgenommen, obwohl die sonstige Vorschrift unter anderem sogar darüber definiert werde, dass sie die Vermarktung eines Erzeugnisses beeinflusse. Man müsse sich fragen, weshalb Vorschriften für Erzeugnisse zum Schutz von Verbrauchern, welche die Vermarktung eines Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können überhaupt in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 als "sonstige Vorschriften" (und damit als potentielle notifizierungspflichtige "technische Vorschriften") genannt werden, wenn sie ohnehin gemäß Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären.
Unrichtig sei weiters die nicht näher begründete Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die Wettterminalabgabe erfasse nicht den Lebenszyklus der Wettterminals nach dem Inverkehrbringen. Mit dem Anknüpfen an den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach Inverkehrbringen stelle der europäische Gesetzgeber lediglich klar, dass Vorschriften über die Herstellung, die Art des Inverkehrbringens, etc. also solche die den zeitlichen Bereich vor dem Inverkehrbringen betreffen würden, keine "sonstigen Vorschriften" darstellen würden. Da im hier vorliegenden Fall der zeitliche Bereich nach dem Inverkehrbringen betroffen sei, liege - entgegen der Ansicht des BFG - eine "sonstige Vorschrift" vor. Anders als das BFG vermeine, knüpfe die Wettterminalabgabe außerdem sehr wohl an den Gebrauch der Wettterminals durch den Wettunternehmer (nicht jedoch Wettkunden) an. Der Wettunternehmer "gebrauche" die Wettterminals dazu, Personen die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Zusammengefasst handle es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung für die Verwendung des Erzeugnisses zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 habe jeder Mitgliedsstaat der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (verwiesen wurde zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG auf EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Die Bestimmungen des WWAG wären mangels Notifizierung der Europäischen Kommission daher nicht anwendbar.
Daraus folge, dass die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts rechtswidrig sei.
Am 09.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden der Bf1 und der Bf2 vor (GZ. 7400160/2018 und GZ. 7400161/2018).
Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt in wenigen Zeilen dar und nahm dahingehend Stellung, dass das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben sei, da der Wettkunde laut dem die Amtshandlung (Beschlagnahme der Wettterminals am 28.4.2017) durchführenden Beamten der Magistratsabteilung 36 die Wette und den Wetteinsatz durch die gespeicherte Spielauswahl selbst auswählen hätte können und nach Angabe der Kundenkartennummer eine SMS mit der Aufforderung, innerhalb einer Minute den Wettvertrag abzuschließen, erhalten hätte, woraufhin der Wettschein unmittelbar ausgedruckt worden wäre.
Zum Einwand, dass die Reservierung noch keine gültige Wette bzw. keinen gültigen Vertrag darstelle, werde auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten von einem Wettterminal und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung z.B. der Abschluss eines Wettvertrages besteuert werde. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen. Verwiesen wurde dazu auf VwGH 2013/17/0409 sowie die Berufungsvorentscheidung (Anm. BFG: gemeint Beschwerdevorentscheidung).
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes wurde den Beschwerdeführerinnen sowie der belangten Behörde Vorhalte am 16. 04.2025 mit konkreten Fragen des Bundesfinanzgerichtes übermittelt.
Die Bf 1 und Bf 2 gaben in ihrer Stellungnahme vom 22. 05.2025 an, dass die Wetten nach Erhalt im Zuge der Kundenkarte, auf die vorher etwas eingezahlt werden müsse, bzw. des Kundenkontos via sms abgeschlossen worden seien, allerdings die Vorauswahl auf Grund des deutlich größeren Bildschirms auf einem Wettterminal, den die Beschwerdeführerinnen als Ausfüllhilfe bezeichnen wesentlich angenehmer sei.
Darüberhinaus wurde in Hinblick auf die Thematik der Notifizierungspflicht die Ablehnung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich eines Nichtbestehens einer Notifizierungspflicht kundgetan:
Die Beschwerdeführerinnen würden die Beurteilung der Höchstgerichte nicht für überzeugend halten, da sie von unrichtigen Prämissen ausginge. Dies wird damit begründet, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018, wonach der primäre Zweck der (Wiener) Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehen würde und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, von den Beschwerdeführerinnen nicht nachvollzogen werden könne.
Selbst wenn man wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss davon ausginge, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest anerkennen, dass die Abgabe ebenfalls dem Schutz der Verbraucher dienen würde (VfGH 13.06.2012, G 6/12).
Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 würde für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich verlangen, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, wobei allerdings weder gefordert würde, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch würde ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers gefordert.
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 würde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher" und "Umwelt". Das würde sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 erhellen.
Bezug genommen wurde von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die letztere Bestimmung in der französischen Fassung auszugsweise wie folgt:
"«autre exigence», une exigence, autre qu'une specification technique, imposee ä l'egard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, ..."
Ebenfalls zitiert wurde die englische Fassung derselben Bestimmung:
,,'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment, ..."
Sofern der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH) das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestreiten würde, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen wäre, so sei er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen.
Tatsächlich sei es durch die Einführung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes zu einer erheblichen Reduktion von Wettterminals gekommen, was der belangten Behörde auch bekannt wäre.
Die belangte Behörde (Hr. ***ABCD*** vom Referat Landes- und Gemeindeabgaben) hingegen legte in ihrer Stellungnahme vom 27. 06.2025 nach bewilligtem Ansuchen um Fristverlängerung einige Fotos von Geräten und Ausdrucken vor und legte Mails, insb. das vom 24. Mai 2017 eines Hrn. ***Zeuge*** (MA 36) vor und verwies für nähere Auskünfte darauf, diesen zu befragen, der in dem mail den konkreten Ablauf der Probespiele, die im gegenständlichen Lokal in der ***Adresse Lokal Bf1*** durchgeführt wurden, darlegte.
Hr. ***Zeuge*** schilderte, dass bei den Probespielen festgestellt worden wäre, dass an den gegenständlichen Geräten die Wette und der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wären und der Abschluss der Wette in weitere Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS, innerhalb einer Minute durch ok bestätigt werden hätte müssen. Der Wettschein wäre dann umgehend gedruckt worden. An den Wettinfoterminals hätte eine Wette eingegeben und auf die Kundenkarte gespeichert werden können. In weiterer Folge hätte diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt werden können.
Die übrige Anfragebeantwortung ergab, dass mehrfach auf Hrn. ***Zeuge*** verwiesen wurde, der auch im Protokoll der Schwerpunktaktion vom 28. April 2017 genannt war, allerdings nicht mehr gesagt werden könne, ob die Bespielungen ausschließlich durch Hrn. ***Zeuge*** durchgeführt worden wären.
Der jeweils anderen Verfahrenspartei wurden die Ausführungen des Verfahrensgegners im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Das Bundesfinanzgericht wandte sich im Zuge seiner Ermittlungen in der Folge direkt an Hrn. ***Zeuge*** mit Fragen zu den am 28. April 2017 durchgeführten Probespielen sowie dem Bezahlungsvorgang. Hr. ***Zeuge*** beantwortete die Fragen am 03. 06.2026 dahingehend, dass mit "Ausfüllhilfe" vermutlich sog. Wettinformationsterminals = Vorauswahlgeräte gemeint seien, wo das Wettangebot eingesehen und eine Vorauswahl getroffen werden könne.
Am Wettannahmeterminal könne der Nutzer zunächst die gewünschte Sportart oder das gewünschte Wettereignis auswählen, anschließend würden die verfügbaren Wettmöglichkeiten (z. B. Sieg, Unentschieden oder weitere Wettoptionen) angezeigt. Der Nutzer könne eine oder mehrere Wetten auswählen und diese seiner Wettauswahl hinzufügen. Die ausgewählten Wetten sowie die dazugehörigen Quoten würden in einem eigenen Bereich des Displays übersichtlich dargestellt werden.
Im nächsten Schritt würde der Nutzer den gewünschten Wetteinsatz eingeben und bestätige diesen. Die Aufbuchung des Wetteinsatzes könnte auf zwei Arten erfolgen: entweder durch die Eingabe von Bargeld oder über das Guthaben des Kundenkontos mittels Membercard. Zur Legitimierung sei anschließend die Membercard am Terminal einzuscannen und der persönliche Zugangscode einzugeben, die Allgemeinen Wettbestimmungen zu akzeptieren und mit einer weiteren Bestätigung werde die Wette verbindlich abgeschlossen.
Das System erstelle nach Abschluss des Wettvorgangs ein Wettticket, das die ausgewählten Wetten, den Wetteinsatz sowie den möglichen Gewinn enthalte. Der Wettschein werde anschließend automatisch am Wettannahmeterminal ausgedruckt.
Eine "Membercard" sei eine Kundenkarte, die vom Wettanbieter nach der Kundenregistrierung an den Kunden übergeben werde, also der "Schlüssel" zur Öffnung der technischen Zutrittskontrolle (Schranken), weiters könne der Kunde auf diese Karte Guthaben aufbuchen. Wettgewinne würden auf der "Membercard" gutgeschrieben und im Rahmen der Kundenregistrierung werde überprüft, ob es sich nicht um eine Person handelt, die über sich eine Selbstsperre (§ 19 Abs. 5 und 6 des Wiener Wettengesetzes) verfügt ist.
Hr. ***Zeuge*** wurde bereits mit Ladung vom 21. 05. 2026 als Zeuge für die am 1. Juli 2026 anberaumte mündliche Verhandlung geladen.
Mit mail vom 12. Juni 2026 teilte Hr. ***Zeuge*** dem Bundesfinanzgericht überraschenderweise erstmalig mit, dass er nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes festgestellt hätte, dass er die Probewetten im Jahr 2017 gar nicht selbst durchgeführt hätte. Der Kollege, der diese Probewetten tatsächlich durchgeführt hätte, Hr. ***Z2***, hätte die Dienststelle inzwischen verlassen. Hr. ***Zeuge*** wäre vor geraumer Zeit von einem Kollegen der MA 6 telefonisch kontaktiert worden und um eine allgemeine Auskunft zu Wettannahmeterminals und Wettinformationsterminals ersucht worden, soweit ihm erinnerlich betreffend Unterschied zwischen Wettannahmeterminal und Wettinformationsterminal. Hrn. ***Zeuge*** wäre jedoch nicht bekannt gewesen, dass er durch diese allgemeine telefonische Auskunft in seinen Unterlagen vermerkt worden wäre und fragte daher die zuständige Richterin, ob seine Ladung als Zeuge noch aufrecht bleibe.
Da Hr. ***Zeuge*** angab, nicht bei der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 Probespiele durchgeführt zu haben, teilte ihm die zuständige Richterin am 15. Juni 2026 mit, dass die Ladung als Zeuge hinfällig sei und stellte ihm noch einige technische Zusatzfragen zum Verständnis.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 12. Juni 2026 Stellung zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes dahingehend, dass es sich nicht um Wettterminals (ohne Kassenfunktion), zumal ein unmittelbarer Wettabschluss am Gerät nicht möglich war, handle. Der Begriff Wettinfoterminal, der genausowenig gesetzlich verankert sei wie der der Ausfüllhilfe würde mangels Möglichkeit zum unmittelbaren Wettabschluss zutreffen.
Die Stellungnahme des Hrn. ***Zeuge*** in seinem E-Mail vom 24.05.2017 wäre dahingehend, dass ein Wettabschluss mittels SMS bestätigt werden müsse, unzutreffend, weil der Wettabschluss nicht mittels SMS bestätigt, sondern vorgenommen würde.
Erstaunlich sei ebenfalls die Definition der Behörde für das "Wettterminal ohne Kassenfunktion", derzufolge offenbar ein Wettabschluss über das Gerät, die Bezahlung aber später am Schalter erfolge. Ein Wettabschluss ohne vorherige bzw gleichzeitige Entrichtung des Wetteinsatzes gäbe es natürlich nicht, weil ein kreditierter Wettpreis nicht klagbar wäre, sondern eine bloße Naturalobligation darstellen würde (§ 1271 ABGB).
Es könne nicht ernsthaft unterstellt werden, dass die Buchmacherin Wettverträge abschließe, sich dem Risiko aussetze, Gewinne ausbezahlen zu müssen, sich aber gleichzeitig nur eine Naturalobligation auf den Wetteinsatz einräumen lasse.
Schließlich ist es auch nicht zutreffend, dass auf allen Wettscheinen der Begriff "Infodruck" vorhanden wäre, das sei auch Hrn. ***Zeuge*** bekannt; es sei davon auszugehen, dass dieser am Telefon falsch verstanden worden wäre.
Dieser Teil der Stellungnahme wurde Hrn. ***Zeuge*** mit Mail vom 17. Juni 2026 von der zuständigen Richterin zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu ersucht.
Die belangte Behörde ersuchte um Fristerstreckung, die bis 25. Juni vom Bundesfinanzgericht gewährt wurde.
Am 18. Juni 2026 nahm die belangte Behörde per mail Stellung, indem sie ausführte, dass bei der Begehung der MA 36 und MA 6 vom 28.4.2017 damals 7 Wettterminals und 3 Infoterminals festgestellt worden wären. Der Betrieb wäre von der MA 36 geschlossen und die Wettterminals beschlagnahmt worden.
Es wäre somit eine klare Trennung zwischen Wettterminals und Infoterminals erfolgt, es hätte auch keinen Sinn gehabt, lediglich 10 Infoterminals aufzustellen, da es sich um ein Unternehmen, das Einnahmen lukrieren wollte, gehandelt hat.
Die belangte Behörde beantragte, die beschwerdeführenden Parteien sollten zur Verhandlung am 1. Juli 2026 Lieferscheine der Automaten, Vereinbarungen, Verträge und Abrechnungen zwischen den Beschwerdeführern vorlegen und der damals verantwortliche unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf2, Hr. ***Gesellschafter*** solle, hinsichtlich Befragung durch die Behörde am 1. Juli 2026 anwesend sein.
Am 18. und 19. Juni 2026 führt die zuständige Richterin Telefonate mit Hrn. ***Anwesender Schwerpunktaktion***, MA 6 und Hrn. ***Z2***, damals MA 36. Beide Herren gaben an, dass Hr. ***Zeuge*** bei der Schwerpunktaktion anwesend gewesen wäre und gingen von Probespielen durchgeführt von Hrn. ***Zeuge*** aus. Hr. ***Z2*** gab noch an, dass er in ein Parallellokal der Bf 1 in der ***Parallellokal Bf1*** gefahren sei, damit dort der belangten Behörde der Zutritt nicht verweigert werden könne, während Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen Lokal geblieben wäre und dort, vermutlich mit der Karte des Hrn. ***Z2***, die Probespiele durchgeführt hätte. Er erinnerte sich noch daran, dass die Wettterminals ohne Kassenfunktion zum Auswählen der Wetten gedacht waren, aber in Lage waren, Wetten entgegenzunehmen und versucht worden wäre, mit der sms Bestätigung die Abgabepflicht zu umgehen.
Hr. ***Zeuge*** beantwortete die Fragen des Bundesfinanzgerichts mit E-mail vom 18. Juni 2026 nunmehr dahingehend, dass er doch bei der Schwerpunktaktion anwesend gewesen wäre und "womöglich" die Probespiele nicht selbst durchgeführt hätte, dass nach neun Jahren die Erinnerung daran aber nicht mehr so vorhanden wäre.
In der Zwischenzeit hatten auch die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes die damalige Anwesenheit des Hrn. ***Zeuge*** bei den Probespielen im Zuge der Schwerpunktaktion ergeben und das Bundesfinanzgericht teile ihm auf sein Nachfragen mit, dass seine Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung auf Grund der neuesten Informationen daher aufrecht bleibe.
Hr. ***Zeuge*** gab mit E-Mail vom 23. Juni 2026 an, dass er sich nach 9 Jahren nicht mehr an den Spielvorgang erinnern könne, aus seinem E-Mail gehe hervor, dass an den Terminals ohne Kassafunktion die Wette, der Einsatz und die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre. An den Wettinfoterminals könne eine Wette eingegeben und auf die Kundenkarte gespeichert werden und in weiterer Folge dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt werden.
Die mündliche Verhandlung fand am 1. Juli 2026 im Bundesfinanzgericht statt und Hr. ***Zeuge*** war als Zeuge anwesend. In der mündlichen Verhandlung konnte sich Hr. ***Zeuge*** bei seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr daran erinnern, dass er damals die Probespiele persönlich durchgeführt hätte, aber dass er im Lokal zu Zeitpunkt der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 anwesend war. Auch auf Vorhalt der Aussage des Hrn. ***Z2*** gegenüber der Vorsitzenden konnte er nur bestätigen, dass er im Lokal der Bf2 verblieben wäre, aber hatte keine Erinnerung mehr an die Durchführung der Probespiele, verwies aber dazu immer wieder auf sein eigenes E-Mail, das er am 24. Mai 2017 an einen Kollegen versendet hatte und in dem er den Vorgang und das Ergebnis der Probespiele dahingehend beschrieb, dass an den sieben gegenständlichen Geräten die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden hätte müssen, damit der Wettschein umgehend gedruckt werden hätte können.
Der Zeuge gab zu den sieben gegenständlichen Geräten im Unterschied zu den Wettinfoterminals an, dass nur dort die Wetten abgeschlossen werden hätten können und dass auch nur dort bezahlt werden hätte können über das aufgeladenen Kundenkonto mittels Membercard. Er konnte keine Angaben mehr darüber machen, ob auch Kunden ohne Membercard damals Wetten setzen hätten können, aber mit Bargeld wer das grundsätzlich nur an Wettterminals mit Kassenfunktion möglich.
An den Wettinfoterminals hingegen sei zwar die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern und in weiterer Folge dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden. Die Wettinfoterminals hätten im Unterschied zu den sieben gegenständlichen Geräten auch keine Drucker neben sich angebracht gehabt, auf denen ein Wettschein hätte gedruckt werden können.
Er sagte aus, dass bei den gegenständlichen sieben Geräten, die er als Wettterminals ohne Kassenfunktion bezeichnete, im Unterschied zu den Wettinfoterminals der Abschluss einer Wette möglich war und legte dazu eine Vielzahl von Fotos dem Gericht vor, die er aus dem Akt der MA 36 mitgebracht hätte, darunter ein Konvolut von Fotos, auf denen der Bespielvorgang Schritt für Schritt abgebildet war. Es ist darauch ersichtlich, dass auf manchen Geräten Drucker daneben platziert waren. Dazu erklärte der Zeuge, dass es sich dabei um die gegenständlichen sieben Geräte gehandelt hätte, bei den Wettinforterminals wären keine Drucker angebracht gewesen.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob die gegenständlichen Geräte allgemein zugänglich oder nur von Mitarbeitern des Lokals bedient werden hätten können, hatte der Zeuge eine genaue Erinnerung und konnte sogar eine Zeichnung anfertigen vom Lokalinnenraum, die mit einem Foto übereinstimmte und auf der ersichtlich war, dass alle Geräte frei zugänglich waren.
Betreffend die Platzierung des Wetteinsatzes sagte der Zeuge Folgendes aus:
"Vorsitzende: Konnte man auf einem der gegenständlichen Geräte den Wetteinsatz auswählen?
Zeuge: Ja, auf zwei weiteren Fotos, welche ich vorlege, ist ersichtlich, dass an den 7 gegenständlichen Geräten neben den Wettgegenstand auch der Wetteinsatz von 1 EUR ausgewählt werden konnte, was auf dem Wettticket ersichtlich ist, dass die Person, die das Probespiel durchgeführt hat, für das Foto vor den Wettterminal gehalten hat. Ich kann mich an keinen Fall erinnern, bei dem bei solchen Geräten der Wetteinsatz nicht ausgewählt werden hätte können."
Nach wiederholtem Nachfragen seitens des Parteienvertreters über den Vorgang des Auswählens und Abschlusses von Wetten hinsichtlich der Wettinfoterminals bestätigte der Zeuge mehrfach, dass das Auswählen wohl, der Abschluss einer Wette dort aber nicht möglich gewesen wäre:
"VP: Ist der Auswahlvorgang zwischen den 7 gegenständlichen Geräten hinsichtlich Wettgegenstand und Wetteinsatz gleich, wie bei den Wettinformationsterminal?
Zeuge: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.
VP: Können Sie sich allg. erinnern, wie ein Wettabschluss über einen Wettinformationsterminal erfolgt ist?
Zeuge: Über den Wettinformationsterminal war kein Wettabschluss möglich, sonst wäre es kein Wettinformationsterminal.
VP: Konnte man dort etwas vorab auswählen?
Zeuge: Auf Wettinformationsterminal konnte man nach meiner Erinnerung nach, eine Wette vorauswählen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf2 war Lokalinhaberin des Standortes ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die Bf1 Aufstellerin und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wettterminals.
Am 28.04.2017 kam es bei der Bf2 zu einer Schwerpunktaktion durch den Magistrat der Stadt Wien Erhebungs- und Vollstreckungsdienst und wurde eine Nachschau hinsichtlich steuerpflichtiger Wettterminals gemäß § 1 WWAG gehalten. Alle Geräte waren spielbereit, wurden vom Magistrat Probesiele durchgeführt und in der Folge der Betrieb geschlossen.
Bei den durchgeführten Probespielen konnte an den Wettterminals der Wettgegenstand und der Wetteinsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben werden. Der Wettkunde kann den Wettgegenstand und den Wetteinsatz durch die gespeicherte Wette selbst auswählen. Der Abschluss der Wette musste mit einer SMS bestätigt werden. Der Wettschein wurde dann umgehend gedruckt.
Am 05.05.2017 erging an beide BeschwerdeführerInnen eine Aufforderung zur Anmeldung für das Halten von sieben Wettterminals im Betrieb in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die für den Monat April 2017 nicht ordnungsgemäß zur Wettterminalabgabe angemeldet worden seien.
Mit Stellungnahme vom 16.05.2017 wurde die Eigenschaft der Geräte als Wettterminals bestritten.
Auf Ersuchen der MA 6 an die MA 36 um eine Darlegung der auf den Terminals durchgeführten Probespiele sowie eine Stellungnahme zum technischen Unterschied zwischen den vorgefundenen 3 Wettinfoterminals und den 7 Wettterminals ohne Kassenfunktion wurde dargelegt, dass an den Terminals ohne Kassenfunktion die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden seien und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden müsse. An den Wettinfoterminals sei die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern. In weiterer Folge sei diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden.
Am 13.06.2017 erging ein Bescheid der MA 6 und wurde eine Wettterminalabgabe gemäß § 3 WWAG für das Halten von 7 Wettterminals in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, im April 2017 in Höhe von 2.450,00 € sowie wegen unterlassener Anmeldung der Wettterminals ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von 245,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid betreffend Vorschreibung der Wettterminalabgabe für den Monat April 2017 samt Verspätungszuschlag erhoben die BeschwerdeführerInnen am 04.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 243 ff BAO und bestritten das Vorliegen von Wettterminals sowie eine Abgabepflicht mangels Notifizierung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben sei und auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, denen zu Folge mit der Wettterminalabgabe das Halten von Wettterminals und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft beziehungsweise eine sonstige Dienstleistung, zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages, besteuert werde.
Da der Aufforderung zur nachträglichen Anmeldung zur Wettterminalabgabe nicht nachgekommen wurde, wodurch klar ersichtlich war, dass die Behörde von Wettterminals ausging, hätte eine Nachmeldung unter Vorbehalt erfolgen können, die zu einer niedrigeren Festsetzung eines Verspätungszuschlags geführt hätte.
Am 26.06.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Neben dem Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2017 und dem neuerlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Bf1 und Bf2 ihre Argumentation aufrecht. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22.03.2018 (RV/7400203/2017) mit Beschwerde vom 11.05.2018 beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden sei und alle bezugnehmend auf dieses Erkenntnis erwähnten Argumente der belangten Behörde rechtswidrig seien.
Die Behandlung dieser Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 wurde mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH zur Zahl Ra 2019/15/0018 anhängig und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:
"Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Mit Beschluss vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergaben, dass Hr. ***Zeuge*** bei der Schwerpunktaktion anwesend war und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die vorgenommenen Probespiele durchgeführt hat.
Am 1. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, zu der Hr. ***Zeuge*** als Zeuge geladen war und umfangreiche Aussagen und erstmals Fotomaterial aus dem Akt der MA 36 vorgelegt hatte.
Die Parteienvertretung brachte vor, dass die Bf1 nunmehr unter einem anderen Namen, ***Bf1neuer Name***, firmiert. Der Firmenbuchauszug stellte klar, dass dies seit dem 23. Mai 2025 der Fall ist.
Die gegenständlichen sieben Geräte wurden als Wettterminals und nicht bloße Wettinfoterminals von den Beamten erkannt, weil sie unterschiedliche Möglichkeiten bzw. Beschaffenheiten aufwiesen, wie die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben und in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 durch die Aussagen des Zeugen Hr. ***Zeuge*** und anhand der von ihm erstmalig im gegenständlichen Verfahren während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Fotos aus dem Akt der MA 36 ersichtlich ist.
Festgestellt werden konnte auch, dass die Wettinfoterminals im Unterschied zu den übrigen sieben Geräten lediglich zum Ausfüllen bzw. der Orientierung des Wettangebots gedient haben und keine Wetten dort abgeschlossen werden konnten bzw. auch mangels Druckerausstattung auch kein Wettschein dort gedruckt werden konnte.
Bei den sieben gegenständlichen Geräten hingegen konnte festgestellt werden, dass dort Wetten abgeschlossen werden konnten und nach Abschluss der Wette und des Einsatzes am Gerät mittels sms Bestätigung auch bezahlt und damit gespielt werden konnten.
Festgestellt werden konnte auch, dass alle gegenständlichen Geräte allgemein zugänglich waren.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag sowie aus dem Vorbringen der Parteien und insbesondere des Zeugen, Hr. ***Zeuge*** von der MA 36, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes wurde den Verfahrensparteien durch Beschlüsse vom 16.04.2025 und 15.05.2026 die Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen bzw. die Stellungnahmen der jeweils anderen Verfahrenspartei vorgehalten und die Möglichkeit eröffnet, verfahrensrelevante Fakten bekannt zu geben, zum Vorbringen der jeweils anderen Verfahrenspartei Stellung zu nehmen bzw. Fragen zu beantworten. Die abgegebenen Stellungnahmen flossen in die Beurteilung des gegenständlichen Falles ein.
Auch die auf Grund widersprüchlicher Aussagen jüngsten Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes in den Wochen vor der mündlichen Verhandlung, insbesondere die beiden Telefonate mit Hrn. ***Anwesender Schwerpunktaktion***, MA 6 und Hrn. ***Z2***, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt MA 36 wie auch Hr. ***Zeuge***, waren bedeutsam für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes. Hr. ***Z2*** gab nämlich sehr glaubhaft an, dass er damals in ein Parallellokal der Bf 1 in der ***Parallellokal Bf1*** gefahren sei, damit dort der belangten Behörde der Zutritt nicht verweigert werden könne, während Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen Lokal geblieben wäre und dort, vermutlich mit der Karte des Hrn. ***Z2***, die Probespiele durchgeführt hätte. Er erinnerte sich noch daran, dass die Wettterminals ohne Kassenfunktion zum Auswählen der Wetten gedacht waren, aber in Lage waren, Wetten entgegenzunehmen und versucht worden wäre, mit der sms Bestätigung die Abgabepflicht zu umgehen.
Die mündliche Verhandlung fand am 1. Juli 2026 vor dem Senat antragsgemäß statt.
Die belangte Behörde beantragte in deren Vorfeld in ihrem Mail vom 18. Juni 2026, die beschwerdeführenden Parteien sollten zur Verhandlung am 1. Juli 2026 Lieferscheine der Automaten, Vereinbarungen, Verträge und Abrechnungen zwischen den Beschwerdeführern vorlegen und der damals verantwortliche unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf2, Hr. ***Gesellschafter*** solle hinsichtlich Befragung durch die Behörde am 1. Juli 2026 anwesend sein.
Da das Vorhandensein der Automaten im Verfahren nicht bestritten wurde und das Bundesfinanzgericht auch keine Veranlassung sah, derartige Befragungen, wie die des damals unbeschränkt haftenden Gesellschafters, die Teil des Ermittlungsverfahrens und der Sachverhaltserhebung der Abgabenbehörde sind und bereits von dieser durchgeführt sein sollten, bevor der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird, in die mündliche Verhandlung zu übertragen und diese dadurch noch weiter auszudehnen, zumal die Beweislage eindeutig genug war, wurde diesem Beweisantrag nicht Folge geleistet.
Allerdings wurde den Beschwerdeführerinnen vom Bundesfinanzgericht in Folge de Mails vom 18. Juni binnen einer Woche aufgetragen, den Vertrag, der die beiden Beschwerdeführerinnen miteinander verbindet, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, auch zur mündlichen Verhandlung wurde nichts dergleichen mitgenommen, aus Gründen der Kurzfristigkeit in Verbindung mit urlaubsbedingter Abwesenheit.
Die in der Folge dargestellten Aussagen in der mündlichen Verhandlung ließen allerdings eine weitere Befassung mit diesen Verträgen als Beweismittel zum gegenständlichen Sachverhalt nicht nötig erscheinen.
Nachdem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Hr. ***Zeuge*** als Zeuge geladen wurde, da aus dem Akt zu schließen war, dass er bei der Kontrolle im Zuge einer Schwerpunktaktion im gegenständlichen Lokal der Bf2 am 28. April 2017 die gegenständlichen Probespiele durchgeführt hatte, wurde von ihm mitgeteilt, dass er die gegenständlichen Probespiele nicht selbst durchgeführt hätte, dies aber später wieder revidiert, dass er diese "womöglich" doch durchgeführt hätte.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 war Hr. ***Zeuge*** als Zeuge anwesend und sagte aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er damals die Probespiele persönlich durchgeführt hätte, aber dass er im Lokal zu Zeitpunkt der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 jedenfalls anwesend war. Auch auf Vorhalt der Aussage des Hrn. ***Z2***, derzufolge dieser am 28. April 2017 in das andere Lokal der Bf1 gefahren war und Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen verblieben wäre - was vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - hatte er keine Erinnerung mehr an die Durchführung der Probespiele selbst, verwies aber dazu immer wieder auf sein eigenes E-Mail, das er am 24. Mai 2017 an einen Kollegen versendet hatte.
Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Hr. ***Zeuge*** die Probespiele selbst durchgeführt hat. In dem genannten Mail vom 24. Mai 2017 beschrieb er den Vorgang und das Ergebnis der Probespiele dahingehend, dass an den sieben gegenständlichen Geräten die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden hätte müssen, damit der Wettschein umgehend gedruckt werden hätte können.
Die Ausführungen des Zeugen und seine Schilderung, dass bei den sieben gegenständlichen Geräten - anders als bei den Wettinfoterminals - Wetten tatsächlich abgeschlossen werden hätten können und dass auch nur dort bezahlt werden hätte können über das aufgeladenen Kundenkonto mittels Membercard, waren äußerst glaubhaft. Auch wenn der Zeuge, der damals abwechselnd mit Hrn. ***Z2*** in vielen Lokalen über Jahre hinweg tätig war und Probespiele durchgeführt hat, keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, ob er selbst diese durchgeführt hatte, waren seine Schilderungen in der Sache selbst und die Spielvorgänge betreffend, durchaus glaubwürdig und stimmten auch mit der Schilderung derartiger Geräte durch Hrn. ***Z2*** überein.
Nicht mehr geklärt werden konnte, ob nur Kunden mit Membercard oder auch Laufkundschaft Wetten spielen hätten können, aber geklärt werden konnte, dass eine Bezahlung mit Bargeld ohne Mitarbeiter des Lokals grundsätzlich nur an Wettterminals mit Kassenfunktion möglich war.
Entscheidend als Beweis wurde auch die Aussage des Zeugen gewürdigt, dass die gegenständlichen sieben Geräte sich von den drei anderen sogenannten Wettinfoterminals durch verschiedene Details unterschieden, zum einen, dass ein Abschluss der Wette nicht auf den Wettinfoterminals möglich war und diese auch nicht über Drucker verfügten, die einen Wettschein drucken hätten können oder über eine sms Funktion zur Bezahlung. In diesem Zusammenhang waren auch die vorm Zeugen vorgelegten Fotos für die Beweiswürdigung relevant, auf denen diese Unterschiede erkennbar sind und der Probespielvorgang nachvollziehbar ist, insbesondere auf den nummerierten Bildern 1-9.
Entscheidungsrelevant war auch die Aussage des Zeugen, an die er eine sehr klare Erinnerung hatte, dass die Geräte allgemein zugänglich und zur Benutzung kein Mitarbeiter des Lokals benötigt wurde.
Gleichermaßen erinnerte er sich klar, dass die Geräte nicht in einem abgesonderten für Kunden nicht zugänglichen Bereich aufgestellt waren.
Die Schilderungen des Zeugen zur unterschiedlichen Beschaffenheit der Geräte wurde besonders glaubhaft durch die Antwort auf eine Frage des Parteienvertreters untermauert, die folgendermaßen lautete:
"VP: Können Sie sich allg. erinnern, wie ein Wettabschluss über einen Wettinformationsterminal erfolgt ist?
Zeuge: Über den Wettinformationsterminal war kein Wettabschluss möglich, sonst wäre es kein Wettinformationsterminal."
Den Verfahrensparteien wurde im Zuge der Beweiswürdigung im Zuge der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen des Zeugen Stellung zu nehmen und den Zeugen zu befragen, bzw. wurde der Zeuge von der Senatsvorsitzenden zu den Probespielen eingehend befragt und die Ergebnisse dieser Befragung wurden in der rechtlichen Beurteilung verwertet.
Weiters ist für den gegenständlichen Sachverhalt besonderes Augenmerk auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu legen, die zu gleichgelagerten Fällen ergangen ist, insbesondere die Entscheidungen VfGH 01.12.2018, E 1854/2018-11, VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 bis 0031 und EuGH 08.10.2020, C-711/19, sowie der anderen, die in der rechtlichen Beurteilung angeführt sind und die in diese eingeflossen sind (siehe ausführlich in der rechtlichen Beurteilung im nächsten Punkt).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Verfahrensgegenständlich strittig sind drei Punkte:
Erster strittiger Punkt:
Die Rechtmäßigkeit der für die gegenständlichen sieben Geräte vorgeschriebenen Wettterminalabgabe.
Zweiter strittiger Punkt:
Die Notifizierungspflicht für das Wettterminalabgabegesetz.
Dritter strittiger Punkt:
Der von der belangten Behörde verhängte Verspätungszuschlag.
Da die Beschwerdeführerinnen gemäß § 199 BAO als Gesamtschuldnerinnen für die gegenständliche Abgabenschuld heranzuziehen sind, ist gemäß § 281 Abs. 1 BAO zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Erkenntnisse) getroffen werden können, die für bzw. gegen dieselben Personen wie der angefochtene Bescheid wirken (siehe Ritz/Koran, BAO8 zu § 281 Rz 8).
Da die belangte Behörde einen Bescheid an beide Beschwerdeführerinnen erlassen hat, her ergeht auch das gegenständliche Erkenntnis an beide Beschwerdeführerinnen unter der jeweiligen Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts gleichermaßen.
Gemäß § 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) ist für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
§ 2 WWAG lautet:
"Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt."
Gemäß § 4 Abs. 1 WWAG gelten Inhaber und Eigentümer des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes oder des Wettterminals als Gesamtschuldner.
Gemäß § 199 BAO kann in diesem Fall gegen alle Gesamtschuldner ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses hat die Abgabenbehörde einen gemeinsamen Bescheid gegen die Bf1 und die Bf2 erlassen, gegen den mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde gegen die Festsetzung der Wettterminalabgabe für das Monat Juli 2017von beiden beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde.
Gemäß § 281 BAO können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 BAO aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
§ 281 BAO dient der Verhinderung unterschiedlicher Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache (Ritz/Koran, BAO8, § 281 Rz 5; Tanzer/Unger, BAO, § 281 Rz 2) und hat notwendigerweise zur Voraussetzung, dass zumindest eine gleichzeitige Entscheidung über Beschwerden im Rechtsmittelverfahren möglich ist (VwGH 02.07.1992, 91/16/0071-0073). Bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) ist § 281 Abs. 1 erster Satz BAO nur anwendbar, wenn gemäß § 199 BAO einheitliche Entscheidungen ergangen sind (Ritz/Koran, BAO6, § 281 Rz 6).
Da es sich zwar um Gesamtschuldner, aber um zwei unterschiedliche beschwerdeführende Rechtspersonen und somit zwei Beschwerden handelt, wurden die Beschwerden von der Abgabenbehörde getrennt vorgelegt und vom Bundesfinanzgericht unter den GZ. RV/7400160/2018 und RV/7400161/2018 protokolliert. Es wird daher im gegenständlichen Erkenntnis über beide Beschwerden abgesprochen und es ergeht daher in Einhaltung des § 199 iVm § 281 BAO das Erkenntnis an beide beschwerdeführenden Parteien, jeweils unter der genannten Geschäftszahl.
Festgehalten wird auch, dass die Beschwerden gegen den Säumniszuschlag nicht im gegenständlichen Verfahren Thema sind, weil darüber in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht am 12.2.20325, RV/7400162/2018, von der zuständigen Gerichtsabteilung bereits abgesprochen wurde.
3.1 Zu Spruchpunkt I.I.
3.1.1. Erster strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur mangelnden Wettterminaleigenschaft
Zum einen ist strittig, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG handelt.
Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist gemäß § 1 WWAG eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 WWAG bedeutet ein Wettterminal eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
Unter Buchmachern sind Personen zu verstehen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen, während Totalisateure gewerbsmäßige Vermittler von Wetten sind.
Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro.
Abgabepflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 WWAG der Unternehmer. Das ist im Sinne dieses Gesetzes jede Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Wettterminal gehalten wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner abgabepflichtig. Der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes, im gegenständlichen Fall die Bf 2 als Inhaberin des Lokals in der ***Adresse Lokal Bf1***, und der Eigentümer des Wettterminals, im gegenständlichen Fall die Bf1 als Geräteeigentümerin, gelten als Gesamtschuldner.
Das Halten von Wettterminals ist gemäß § 5 Abs. 1 WWAG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) gilt gemäß § 6 Abs. 1 WWAG als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
In der Beschwerde bestreiten die beschwerdeführenden Parteien, dass es sich bei den im Zuge der Begehung vorgefundenen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG gehandelt hat.
Die Erläuterungen zum WWAG, entnommen aus dem Initiativantrag vom 8. März 2016, LG-00689-2016/0001/LAT zum Gesetzesentwurf, die den Besteuerungsgegenstand und den abgabepflichtigen Wettterminal klar definieren, sagen Folgendes über Wettterminals aus:
"Den Gegenstand der Abgabe bildet das Halten von Wettterminals. Wettterminal im Sinn dieses Gesetzes ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Mit der Formulierung "unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht" soll klargestellt werden, dass jene technischen Geräte, wo ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmens für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben kann, keine Wettterminals im Sinn des Gesetzes darstellen (so z.B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wette ausschließlich durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist).
Aus den Begriffsbestimmungen ist abzuleiten, dass der Steuergegenstand nicht an den Begriff des Wettterminals und die sonstigen Begriffsbestimmungen des im Entwurf vorliegenden Wiener Wettengesetz anknüpft und sich von jenem nach dem Gebührengesetz 1957 dahingehend unterscheidet, dass nicht der Abschluss eines Wettvertrages, sondern das Halten von Wettterminals besteuert wird."
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Folgendes:
Die Qualifikation eines Gerätes als Wettterminal, Wettautomat oder Wettinformationsgerät ist eine solche des Einzelfalls (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/02/0013; VwGH 01.10.2019, Ra 2019/02/0030). Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0079; VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).
Dem erstatteten Beschwerdevorbringen, die Geräte hätten nicht unmittelbar zur Teilnahme an einer Wette verwendet werden können, weil die Kunden kein verbindliches Wettangebot hätten abgeben können, ist Folgendes entgegenzuhalten: Kann ein Kunde am Terminal sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz selbständig wählen, so steht es der Beurteilung des Terminals als Wettterminal nicht entgegen, selbst wenn der Wetteinsatz bei einem Mitarbeiter des Lokalbetreibers zu entrichten ist (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847).
Nur dann, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal.
Die Ermittlungen haben im gegenständlichen Fall allerdings ergeben, dass die sieben Geräte nicht ausschließlich durch das Personal bedient werden konnten, sondern vielmehr so aufgestellt waren, dass sie allgemein - also für die Kunden und potentiellen Wettteilnehmer - frei zugänglich aufgestellt waren. Das wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 vom Zeugen ausgesagt (siehe Beweiswürdigung).
Weist das Terminal aber jene Eigenschaft auf, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal, wobei schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme reicht, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist weit mehr als eine abstrakte Eignung zur Wettteilnahme gegeben:
Im vorliegenden Fall waren im Lokal sieben Terminals vorhanden, die von den Kunden selbst bedient werden konnten. An den vorhandenen Terminals waren sowohl der Wettgegenstand als auch der Wetteinsatz selbständig wählbar. Die Kunden konnten die Wetten an den Terminals auswählen und den Wetteinsatz sowie den Wettgegenstand bestimmen. Damit stand das Wettangebot des Kunden - vom Kunden an diesem Terminal selbst festgelegt - fest. Der Zeuge bestätigte auch, dass an den sieben gegenständlichen Geräten - im Unterschied zu den anderen drei Wettinfoterminals - die Wette abgeschlossen werden konnte und belegte das mit Schritt für Schritt Fotos (siehe Beweiswürdigung), die den Vorgang des Probespiels verdeutlichten.
Auch die mehr als eingehende Befragung des Zeugen durch den Parteienvertreter der Beschwerdeführerinnen vermochte nicht das Ergebnis der Ermittlungen, dass die sieben Geräte sich deutlich von den sogenannten Wettinfoterminals unterschieden und nur bei letzteren kein Abschluss der Wette und keine sms Bestätgung möglich war, in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass der Kunde noch mit einer SMS die Wette bestätigen musste, ändert nichts daran, dass der Kunde bereits am Terminal den Wetteinsatz und den Wettgegenstand bestimmt und die Wette dort abgeschlossen hatte.
Die Wettteilnahme war somit im konkreten Fall ohne Dazwischentreten einer anderen Person durch die selbständige Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien dieser Argumentation unter Bezugnahme auf das VwGH Erkenntnis VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409 entgegenhalten, dass dort Verbindlichkeit der Wette verlangt wird, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht gegeben ist, weil diese ohne der genannten darauffolgenden SMS nicht vorliege, weil der Vertrag ohne dieser nicht zustande komme, so kann diese Interpretation vom VwGH auf Grund von dessen Argumentation nicht gemeint sein.
Der Verwaltungsgerichtshof trennt offensichtlich das Zustandekommen einer verbindlichen Wette am Terminal durch den Kunden vom Bezahlungsvorgang, indem er im Erkenntnis VwGH vom 30.6.2015, 2013/17/0847 ausführt:
"Davon ausgehend war jedoch die Wettteilnahme ohne Dazwischentreten einer anderen Person (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts statt) durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich. Das zwischenzeitige Einschalten des Betreibers diente bloß der Entrichtung des Entgelts und war dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, blieb doch die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente unmittelbar dem Kunden vorbehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu ähnlichen Fallkonstellationen erkannt, dass eine vorgeschaltete Entgegennahme des Wetteinsatzes samt Personenkontrolle durch den Lokalverantwortlichen die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme nicht beseitigt und dem Vorliegen eines Wettterminals nicht entgegensteht (vgl VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0040, und das schon zitierte Erkenntnis Ro 2014/17/0033)." (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht)
Im konkreten Fall war die Wettteilnahme an den Terminals ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - zumal im konkreten Fall keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts stattfand - durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch die Kunden möglich. Wie in der Beschwerde von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgebracht wird, kommt es zum Abschluss eines Wettvertrages mittels SMS.
Wenn im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass die Eingaben am Gerät durch den Kunden ohne SMS Bestätigung nicht rechtsverbindlich seien und im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages keine verbindliche Wirkung entfalten würden, bzw. der Wettkunde ohne Mitwirkung einer anderen Person einen Vertragsabschluss herbeiführen können müsste, um Verbindlichkeit zu entfalten, so widerspricht das klar den Erläuterungen zum WWAG (wie in diesem Abschnitt oben dargestellt), die erklären, dass das WWAG die Ermöglichung der Teilnahme an einer Wette besteuert und lediglich nicht vom Kunden bedienbare Geräte davon ausnimmt und im Unterschied zum Gebührengesetz, nicht den Abschluss eines Wettvertrages, sondern das Halten von Wettterminals besteuern.
Darüberhinaus widerspricht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen im Vorlageantrag auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der vielmehr für derartige Geräte die Ansicht vertritt, dass ein Wettterminal auch vorliegen kann, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet, weil die Abgabe eines verbindlichen Angebotes im Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/17/0409, zwar als hinreichend, aber nicht auch als notwendig beurteilt worden ist (VwGH 12.09.2018, Ra 2017/13/0074).
Allein der Größenschluss, der sich aus der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847 ergibt, lässt die Interpretation der beschwerdeführenden Parteien nicht zu:
Wenn der VwGH in diesem Erkenntnis ausführt, dass nicht einmal ein nach Bestimmung des Wettgegenstandes und Wetteinsatzes durch den Kunden zusätzliches Einschreiten eines Mitarbeiters des Wettbüros - also ein aktives Handeln einer natürlichen Person, die den Wetteinsatz entgegen nimmt und dadurch erst definitiv das Zustandekommen des Wettvertrages finalisiert - dem Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals im Sinne einer verbindlichen Wettabgabe schadet, kann eine nach Bestimmung dieser die Wettteilnahme bestimmenden Elemente "nur" unmittelbar darauffolgendes Bestätigungs - SMS, das nicht einmal das Tätigwerden einer Person erfordert, sondern lediglich einen technischen Automatismus darstellt, noch weniger das Vorliegen eines verbindlichen Wettangebotes sowie das Vorliegen eines Wettterminals verhindern.
Abgesehen vom Aufwand der Bestätigung ist in beiden Fällen jedenfalls gleichermaßen eine Freigabe bzw. Bestätigung von außen zur Finalisierung nötig, damit die Wette zu Stande kommt: einmal durch eine natürliche Person, einmal durch eine technische Freigabe.
Das bedeutet, dass den Anforderungen an ein Wettterminal bereits entsprochen wird, wenn vom Kunden ein Wettangebot abgegeben wird, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig bestimmen (VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409). Die Entrichtung des Betrages erfolgt zweckgemäß zur Teilnahme an der am Terminal eingegeben Wette.
Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den vom Magistrat der Stadt Wien wahrgenommenen Geräten um Wettterminals im Sinn des § 2 Z 1 WWAG handelt.
Conclusio:
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Wettterminal liege nur vor, wenn eine Wettannahmestelle einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche und von einer Teilnahme einer Person an einer Wette könne nur dann gesprochen werden, wenn diese Person Vertragspartei werde, steht in klarem Widerspruch zu den Erläuterungen zum WWAG sowie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/17/0409. Darin trennt das Höchstgericht präzise zwischen Bestimmung von Wettgegenstand und Wetteinsatz und dem Bezahlungsvorgang und stellt klar, aus dem Wettengesetz und den Materialien sei nicht abzuleiten, dass die Möglichkeit zur unmittelbaren Wettteilnahme nur dann gegeben wäre, wenn unmittelbar ein Wettvertrag zustande käme.
Den Anforderungen an ein Wettterminal werde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich bereits dann entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, da der Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person am Terminal den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbständig bestimmen könne. Der Buchmacher schließt anschließend im Zuge des Absetzens der Wette den Wettvertrag ab. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist damit eindeutig die Verbindlichkeit nicht vom Abschluss des Wettvertrages durch die Bezahlung abhängig.
Es ist also nicht notwendig, den Wettkunden auch in die Lage zu versetzen, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe ebenfalls VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409).
Zum Beschwerdeeinwand, die Kunden hätten mit den gegenständlichen sieben Geräten keinen rechtsverbindlichen Wetteinsatz und Wettgegenstand auswählen können, wodurch auch keine unmittelbare Teilnahme an einer Wette vorliege, weil allfällige Wettabschlüsse via SMS, nicht aber über die bezeichneten Geräte erfolgt seien, womit die Bedienung der verfahrensgegenständlichen Terminals noch keine gültige Wette bzw. keinen gültigen Vertrag darstelle, wird neben der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die sogar eine erforderliche Handlung eines Mitarbeiters als nicht der Wettterminaleigenschaft entgegenstehend beurteilt hat, auch auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten eines Wettterminals und nicht der Dienst der Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung wie zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages besteuert wird (BFG vom 18.12.2020, RV/7500100/2020).
Das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals im Sinne des WWAG ist somit gegeben, in diesem Sinn ergeht neben der genannten höchstgerichtlichen Judikatur auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. BFG 29.6.2022, RV/7400161/2021; BFG 25.8.2021, RV/7400170/2018; BFG 21.4.2021, RV/7400127/2020; BFG vom 18.12.2020, RV/7500100/2020 etc.) und es handelt sich bei den gegenständlichen sieben Geräten um abgabepflichtige Wettterminals.
Die Vorschreibung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und das Beschwerdebegehren war in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.2. Zweiter strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur Notifizierungspflicht
Zum anderen ist strittig, ob das Wiener Wettterminalabgabegesetz WWAG eine "sonstige Vorschrift" im Sinne der EU-Richtlinie 2015/1535 darstellt und daher der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission unterliegt.
Auszug aus dem Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG):
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 WNotifG nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 3 Abs. 1 WNotifG dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung).
Die beschwerdeführenden Parteien monierten, das WWAG sei nicht notifiziert und daher nicht anwendbar bzw. EU-rechtswidrig.
Die Notifizierungspflicht für das WWAG hätte nach Ansicht der Bf1 und Bf2 bestanden, da
1. § 2 Z 1 WWAG den Begriff des Wettterminals definiere, weshalb
2. eine "technische Vorschrift" iSd § 2 Z 6 WNotifG, nämlich
a) sowohl eine "sonstige Vorschrift" iSd § 2 Z 4 WNotifG
b) als auch eine "Vorschrift betreffend Dienste" iSd§ 2 Z 5 WNotifG, bzw.
3. eine "technische de-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG vorliege.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Europäische Gerichtshof allerdings entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss Ro 2019/15/0029 vom 21.10.2020 ausgesprochen:
"Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.
Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG).
Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend "technische Vorschriften" der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss E1854/2018 vom 01.12.2018 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wiener WettterminalabgabeG abgelehnt und begründend ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl auch VfSlg 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl für Wien 28/1996, idF LGBl für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG)."
Zusammenfassend wurde daher nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen und die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG war nicht rechtswidrig.
Wenn die Bf in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 vermeint, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne, weil anerkannt werden müsste, dass die Abgabe "ebenfalls" dem Schutz der Verbraucher diene (und dazu auf VfGH 13.06.2012, G 6/12 verweist), so übersieht sie dabei, dass die Formulierung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie (EU) 2015/1535 folgendermaßen lautet:
"d) "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;".
Daraus geht eindeutig hervor, dass "insbesondere" also in besonderem Ausmaß der Verbraucherschutz und Umweltschutz im Fokus der Bestimmung für das Vorliegen einer "Sonstigen Vorschrift" stehen muss, was laut Verfassungsgerichtshof nicht der Fall ist, weil die Bestimmung als primären Zweck der Wettterminalabgabe die Beschaffung von Einnahmen als Ziel nennt.
Es kann daher der Argumentation der Bf in der Stellungnahme vom 24. Juni 2025 nicht gefolgt werden, dass sie darin - auch in Relation zu den französisch- und englischsprachigen Übersetzungen dieser Bestimmung - erkennen möchte, dass Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" "lediglich verlange, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, weder als alleiniger Zweck noch in einem gewissen Ausmaß".
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 wird vielmehr normiert, dass eine sonstige Vorschrift besonders, also in vermehrtem Ausmaß, zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird. Allgemein gebräuchlich, im Duden jederzeit nachlesbar, bedeutet das Wort "insbesondere" zweifelsfrei ein vermehrtes Ausmaß, nämlich "besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache".
Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Bf eine unrichtige Prämisse des Verfassungsgerichtshofs annimmt, weil die deutsche Übersetzung nicht präzise genug wäre und mit der französischen und englischen Übersetzung sinngemäß nicht übereinstimmen würde, zumal auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführten französischen und englischen Texte denselben Sinngehalt aufweisen:
Der Text "pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement" bedeutet übersetzt ebenfalls "aus Gründen des Schutzes, insbesondere für Verbraucher und die Umwelt" und auch die englische Textierung "for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment" bedeutet ebenfalls gleichermaßen zum Zweck des Schutzes, insbesondere von Verbrauchern und der Umwelt".
Die Textierungen normieren in allen drei Sprachen denselben Zweck, der klar ersichtlich ist. Die Argumente der Bf gehen daher ins Leere.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen betreffend die den Entscheidungen der innerstaatlichen Höchstgerichte zu Grunde liegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann nicht nachvollzogen werden, wenn die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 vermeinen, dass "… der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, … das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestritt, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen sei, so ist er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen. Tatsächlich ist es durch die Einführung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes zu einer erheblichen Reduktion von Wettterminals gekommen, was der belangten Behörde bekannt ist."
Die Begründung des EuGH in der genannten Entscheidung stellt gar nicht auf die Anzahl an Wettterminals in Wien ab, zumal diese auch nicht Thema bei der Beurteilung dieser Frage war. Die Anzahl der Wettterminals mag zwar die Beschwerdeführerinnen verständlicherweise in vermehrtem Ausmaß interessieren, wird vom EuGH nicht in der Fragebeantwortung, sondern lediglich in Rz 18 im Zuge des Punktes "Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen" kurz thematisiert, indem der EuGH ausführt:
"18 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kategorie der "sonstigen Vorschriften" merkt das vorlegende Gericht an, dass das WWAG zwar keine Verbote enthalte, jedoch über die Besteuerung hinaus gleichwohl darauf abziele, diese Art von Wetten zurückzudrängen, so dass im Hinblick auf das Ziel des Verbraucherschutzes nicht ausgeschlossen werden könne, dass das WWAG den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffe, wodurch die Vermarktung der Wettterminals unmittelbar beeinträchtigt werden könne. Das vorlegende Gericht stellt allerdings fest, dass die Anzahl dieser Terminals in Wien im Wesentlichen konstant bleibe."
In seiner Beantwortung der Frage, die der VwGH dem EuGH vorgelegt hat, ob es sich bei Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 um eine "technische Vorschrift" handelt, wird die Anzahl der Wettterminals jedoch mit keinem Wort erwähnt und ist daher nicht Inhalt der Beantwortung der Frage.
Der EuGH beantwortet die Frage vielmehr mit ganz anderen Argumenten und Begründungen (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Rz 24-41):
"24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, eine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt.
25 Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "technische Vorschrift" vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (vgl. hinsichtlich der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [ABl. 1998, L 204, S. 37] in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 [ABl. 1998, L 217, S. 18] geänderten Fassung Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Als Erstes ist zu präzisieren, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 geregelte Kategorie technischer Vorschriften "technische Spezifikationen" - fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall werden, wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, die technischen Spezifikationen der Wettterminals nicht durch das WWAG, sondern durch das Wiener Wettengesetz - einem Gesetz, das der Kommission gemäß der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt wurde - geregelt.
28 So beschränkt sich § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG darauf, im Hinblick auf den Anwendungsbereich der streitigen Abgabe - nämlich das Halten solcher Terminals - zu definieren, was unter "Wettterminal" zu verstehen ist, wobei die Wettterminals zwar beschrieben, nicht aber deren Merkmale vorgeschrieben werden.
29 Unter diesen Umständen stellt eine Regelung wie die, die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergibt, keine "technische Spezifikation" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 dar.
30 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sonstige Vorschrift" in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535 definiert wird als eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
31 Im vorliegenden Fall deutet nichts in den Akten darauf hin, dass § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG eine Vorschrift enthält, die die Zusammensetzung, den Gebrauch oder die Vermarktung von Wettterminals wesentlich beeinflussen könnte. Wie bereits oben in Rn. 28 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, regeln diese Bestimmungen nur den Anwendungsbereich der streitigen Abgabe.
32 Unter diesen Umständen fällt eine Regelung wie die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergebende nicht unter die Kategorie der "sonstigen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535.
33 Als Drittes ist in Bezug auf die Kategorie der "Vorschriften betreffend Dienste" darauf hinzuweisen, dass sich aus Anhang I Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535 ergibt, dass die "Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers", wie etwa das Anbieten von Wetten über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Terminals, einen nicht im Fernabsatz erbrachten Dienst darstellt.
34 Die Einstufung als "Vorschriften betreffend Dienste" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 setzt jedoch insbesondere voraus, dass es sich um einen im Fernabsatz erbrachten Dienst handelt.
35 Daher fällt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die einen nicht im Fernabsatz erbrachten Dienst betrifft, nicht unter die Kategorie der "Vorschriften betreffend Dienste".
36 Als Viertes ist in Bezug auf die Kategorie der "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 darauf hinzuweisen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfasst, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Was insbesondere die Verwendungsverbote betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Verbote Maßnahmen umfassen, deren Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und sich damit nicht auf eine bloße Beschränkung von dessen Verwendung reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76).
37 Im vorliegenden Fall enthält § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG jedoch kein Verbot, so dass er nicht unter diese Kategorie der technischen Vorschriften fällt. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 8 Abs. 1 WWAG bei Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung der streitigen Abgabe Verwaltungsstrafen vorsieht. Diese Verwaltungsstrafen betreffen nämlich weder die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse noch die Dienstleistung der Veranstaltung von Wetten, sondern den Schuldner der streitigen Abgabe.
38 Darüber hinaus ist in Bezug auf technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Ziff. iii der Richtlinie 2015/1535 noch zu ergänzen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 97).
39 Im vorliegenden Fall kann zum einen nicht geltend gemacht werden, dass § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG eine steuerliche Maßnahme darstellt, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hat, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördert, da der Wortlaut dieser Bestimmung in keiner Weise darauf hindeutet, dass durch die Abgabenpflicht die Einhaltung der technischen Vorschriften betreffend die Wettterminals gewährleistet werden soll, die ihrerseits in einem anderen Gesetz, nämlich im Wiener Wettengesetz, enthalten sind. Zum anderen wird diese nationale Bestimmung nicht von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste begleitet.
40 Daraus folgt, dass eine Regelung wie die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergebende nicht unter die Kategorie der "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 fällt.
41 Nach alledem ist somit auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt." (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht)
Daraus ist klar ersichtlich, welche Prämissen der EuGH der Beurteilung der Frage zu Grunde gelegt hat und dass er die Verneinung der Frage, ob es sich um eine technische Vorschrift handelt auf ganz andere Gründe stützt, als die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 anführen.
Da die Höchstgerichte feststellten, dass nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde, war die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
In der Folge war daher auch in diesem Punkt dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden.
3.1.3. Dritter strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur Unzulässigkeit der Erhebung eines Verspätungszuschlags
Für den dritten strittigen Punkt, ob der Verspätungszuschlag gerechtfertigt war, ist auch auf die langwierige Verfahrensdauer, das höchstgerichtliche Verfahren, das sogar den Euopäischen Gerichtshof zu Rate ziehen musste und das komplexe Verfahren im gegenständlichen Fall einzugehen und darf bei der Beurteilung des Verspätungszuschlages nicht außer Acht gelassen werden:
Gemäß § 5 Abs. 1 WWAG ist das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommende Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1 WWAG)) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmer festzulegen, die die Zahlungen zu leisten haben.
Gemäß § 5 Abs. 2 WWAG hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 WWAG ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort jederzeit zur Kontrolle bereit zu halten.
Gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Er hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (Ritz/Koran, BAO8, § 135 Rz 1).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde den Verspätungszuschlage mit 10 % festgesetzt in der Höhe von 245 €.
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz/Koran, BA08, § 135, Rz 10).
Da das Halten der gegenständlichen Apparate nicht spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat gemäß § 5 Abs. 1 WWAG angezeigt wurde, wurde die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung) nicht gewahrt. Damit ist die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO gegeben.
Entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens.
Im gegenständlichen Beschwerdefall trat die Fälligkeit gemäß § 5 Abs. 1 WWAG spätestens am 27.04.2017 ein, da die Begehung des Lokals am 28.04.2017 stattgefunden hat und somit die Aufstellung der Geräte spätestens am 28.04.2017 erfolgte.
Der Bescheid, mit dem die belangte Behörde ihre Ansicht, dass die durch die beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Unionswidrigkeit nicht vorliege, erstmals mitteilte, erging erst 28.05.2018, also lang nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
Weder der Bf1 noch der Bf2 war somit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wettterminalabgabe für den Monat April die Rechtsansicht der belangten Behörde bekannt.
Da die erstmalige Entscheidung, dass keine Notifizierungspflicht vorliegt, seitens des Bundesfinanzgerichtes am 22.03.2018 ergangen ist, RV/7400203/2017, und erst seit 22.05.2018 in der Findok veröffentlicht wurde, also den beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 27.04.2018 nicht einmal bekannt sein konnte, abgesehen davon, dass die nicht kontinuierliche Findok Recherche auch nicht als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden kann, kann den beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich nichts vorgeworfen werden.
Dem Antrag auf Nichtfestsetzung des streitgegenständlichen Verspätungszuschlags ist daher zu entsprechen, weil die der Selbstberechnung zugrundeliegende Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht in einem Maße unvertretbar war, dass ein Grad des Verschuldens - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - an der Verspätung vorgelegen wäre, welches die Entschuldbarkeit ausschließen würde (vgl. auch BFG 28.08.2018, RV/7400062/2017).
In diesem Punkt war dem Beschwerdebegehren Erfolg beschieden.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages wird daher ersatzlos aufgehoben.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur des EuGH, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juli 2026